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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.08.1974, Az.: BVerwG VI B 57.74

Wehrpflichtrecht; Kriegsdienstverweigerung; Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde; Keine grundsätzliche Rechtsfrage bei Bedeutung verstandesmäßiger Überlegungen; Keine Abweichung von Entscheidungen zu derselben Frage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.08.1974
Aktenzeichen
BVerwG VI B 57.74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 14458
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 17.04.1974 - AZ.: VG II 4/74

In der Verwaltungsstreitsache hat
der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. August 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. April 1974 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 WPflG. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde, des Klägers, mit der dieser grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts geltend macht. Sie ist unbegründet.

2

Wenn - wie hier - das Verwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, ist diese auf die Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht dann zuzulassen (§ 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG, § 132 Abs. 3 VwGO), wenn entweder das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, daß von einer Entscheidung im Revisionsverfahren offensichtlich eine Klärimg grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zu erwarten ist (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG), oder das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen nuß innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt werden (§ 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG, § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3

Eine grundsätzliche Rechtsfrage liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur vor, wenn der Verwaltungsrechtsstreit eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Entscheidung zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und im erstrebten Revisionsverfahren zu erwarten wäre (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - [BVerwGE 13, 90 ff.], vom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70-, vom 9. November 1971 - BVerwG II B 18.71 - und vom 9. Mai 1972 - BVerwG IV CB 30.69 - [DVBl. 1972, 685] jeweils mit weiteren Nachweisen). Daß etwa ein Gericht eine Rechtsfrage verkannt oder nicht erkannt hat, gibt dieser nicht ohne weiteres rechtsgrundsätzliche Bedeutung in dem vorstehend dargelegten Sinn. Es genügt dafür auch nicht, daß eine Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Daß die grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt worden muß, erfordert zumindest die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Entscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung als grundsätzlich rechtfertigen soll. Es muß dargelegt werden, welche bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art in dem Rechtsstreit aufgeworfen wird, deren Klärung in einem Revisionsverfahren zu erwarten wäre (vgl. Beschluß vom 6. Oktober 1972 - BVerwG VI B 7.72 - mit weiteren Nachweisen und Beschluß vom 17. Juli 1973 - BVerwG VI B 17.73 -).

4

Eine grundsätzliche Rechtsfrage in dem vorstehend dargelegten Sinn liegt hier nicht vor.

5

Die Beschwerde trägt in diesem Zusammenhang vor: Das Verwaltungsgericht verkenne die Bedeutung einer rationalen Entscheidung im Rahmen der Gewissensentscheidung. Rationale Überlegungen müßten nicht notwendig zur rationalen Entscheidung unter Ausschluß der Gewissensentscheidung führen. Das Ergebnis rationaler Überlegungen könne vielmehr eine Gewissensentscheidung auslösen. Es sei daher ein Verstoß gegen die Denkgesetze, wenn das Gericht die Überlegungen des Klägers als rationale Entscheidungen und nicht als Gewissensentscheidungen werte. Die dem Urteil zugrundeliegende Wertung der rationalen Entscheidung sei geeignet, in gleichartigen Fällen den Ausschlag für oder gegen die Anerkennung einer Gewissensentscheidung zu geben. Eine Klärung dieser Frage diene der Einheit der Rechtsprechung und damit der Rechtssicherheit.

6

Es kann dahingestellt bleiben, ob damit überhaupt eine konkrete Rechtsfrage in dem oben dargelegten Sinn bezeichnet ist. Mit dem Vorbringen jedenfalls, das Gericht habe die Bedeutung einer rationalen Entscheidung verkannt und einen Verstoß gegen Denkgesetze begangen, kann die Zulassung der Revision nicht begründet werden (vgl. Beschluß vom 17. Juli 1973 - BVerwG VI B 17.73 -). Wenn man aber in dem weiteren Vorbringen die Bezeichnung einer Rechtsfrage sehen will, so ist diese durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und deshalb nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß Erwägungen rationaler oder ethisch-moralischer Art nicht schlechthin ungeeignet sind, eine Gewissensentscheidung auszulösen, daß sie jedoch als solche noch keine Gewissensentscheidung darstellen, sondern sich allenfalls zu einer solchen entwickeln oder verdichten können und daß es allein auf die Gewissensentscheidung selbst ankommt (vgl. die Zusammenstellung der Rechtsprechung in den Beschlüssen vom 13. September 1973 - BVerwG VI B 55.73-, vom 28. September 1973 - BVerwG VI B 69.73 -. vom 13. Mai 1974 - BVerwG VI CB 186.73 - und vom 11. Juli 1974 - BVerwG VI B 37.74 -). Ob sich verstandes- oder gefühlsmäßige Überlegungen zu einer Gewissensentscheidung verdichtet haben, ist von der Würdigung der Umstände des einzelnen Falles abhängig und deshalb ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung (vgl. Beschluß vom 26. Juli 1973 - BVerwG VI B 22.73 -). Was der Kläger in Wirklichkeit erreichen möchte, ist - wie die Ausdrucksweise der Beschwerde zeigt - eine andere Beurteilung seiner Erwägungen als sie das Verwaltungsgericht vorgenommen hat. Ein solches Begehren kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache führen.

7

Die gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG anwendbare Vorschrift des § 132 Ans. 3 Satz 3 VwGO bestimmt, daß in der Beschwerdeschrift die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Verwaltungsgerichts abweicht, "bezeichnet" werden muß. Dies bedeutet, wie durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klargestellt (vgl. Beschlüsse vom 6. März 1970 - BVerwG VI B 42.69 - und vom 17. Juli 1973 - BVerwG VI B 17.73 -), daß es außer der Angabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil abweichen soll, noch der Kenntlichmachung bedarf, inwiefern das in der Vorinstanz ergangene Urteil in seinen rechtlichen Darlegungen nach Meinung des Beschwerdeführers von der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht; es muß weiterhin dargelegt werden, inwiefern die Abweichung des Urteils entscheidungserheblich ist, d.h. inwiefern das Urteil auf dieser Abweichung beruht (vgl. Beschluß vom 4. Dezember 1970 - BVerwG VI B 37.70 - mit weiteren Nachweisen).

8

Die Beschwerde meint, die drei von ihr bezeichneten und auszugsweise wiedergegebenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts gingen davon aus, daß "Erwägungen verstandesgemäßer oder vernunftgemäßer Natur der Qualität einer Gewissensentscheidung nicht nur schaden, sondern daß die Gewissensentscheidung sogar ein gedankliches Abwägen voraussetzt". Die angefochtene Entscheidung bringe sinngemäß zum Ausdruck, rationale Überlegungen hinderten die Gewissensentscheidung. Das Urteil beruhe in seinem tragenden Entscheidungsgrund auf dieser Abweichung.

9

In den drei bezeichneten Entscheidungen ist im wesentlichen das gleiche zum Ausdruck gebracht, was oben bereits als ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wiedergegeben worden ist, nämlich daß verstandesmäßige Überlegungen zu einer Gewissensentscheidung führen können, aber nicht von sich aus schon eine solche darstellen. Dem trägt das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil Rechnung, wenn es darlegt, die Ausführungen des Klägers ließen lediglich eine rationale Entscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe erkennen; zwar, könnten auch rationale Überzeugungen zu einer Gewissensentscheidung führen, sie seien aber nicht schon selbst Gewissensgründe im Sinne der einschlägigen Vorschriften, vielmehr müßten sie dazu eine sittliche Tiefe und innere Verbindlichkeit erreichen, an der es nach dem Eindruck des Gerichts derzeit beim Kläger fehle. Demnach liegt eine Abweichung in der entscheidungserheblichen Rechtsfrage nicht vor (vgl. zu diesem Erfordernis auch Beschlüsse vom 22. März 1973 - BVerwG VI B 5.73 - und vom 30. Oktober 1973 - BVerwG VI B 65.73 -). Daß sich das Gewissen auch plötzlich regen und zu einer grundsätzlich gewandelten Haltung führen kann, hat das Verwaltungsgericht auch nicht verneint, sondern ausdrücklich als denkbar eingeräumt (vgl. hierzu Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 20.67 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 22] und Beschluß vom 12. Juni 1974 - BVerwG VI CB 212.73 -). Auch insoweit also liegt keine Abweichung in einer Rechtsfrage von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor. Ob eine plötzlich oder kurzfristig eintretende Gewissensregung zu einer für eine Kriegsdienstverweigerung relevanten Gewissensentscheidung führt, kann nur im Rahmen der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und des Verhaltens des Antragstellers entschieden werden (vgl. Beschluß vom 2. Mai 1973 - BVerwG VI B 1.73 -), ist eine Frage der Tatsachenwürdigung und daher nicht geeignet, Grundlage einer Rüge der Abweichung in einer Rechtsfrage zu sein.

10

Nach alledem war wie geschehen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Nehlert
Niedermaier