Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.05.1973, Az.: BVerwG VI B 1.73
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.05.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 1.73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 14445
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 20.06.1972 - AZ: 902 - I/72
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Mai 1973
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner, Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. Juni 1972 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Seine Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Die hiergegen nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG, § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte Beschwerde ist unbegründet. Zu Unrecht macht der Kläger geltend, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung. Eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen ist im Revisionsverfahren offensichtlich nicht zu erwarten.
Die Beschwerde hat als rechtsgrundsätzlich und klärungsbedürftig die Frage bezeichnet, ob der Zeitpunkt der Antragstellung durch einen Kriegsdienstverweigerer als Beweiskriterium für die Ernsthaftigkeit seiner Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst herangezogen werden kann.
Eindeutig und daher nicht klärungsbedürftig ist, daß ein später Zeitpunkt der Antragstellung als solcher die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht ausschließt, weil die Gewissensentscheidung in jedem Stadium des Wehrpflichtverhältnisses getroffen werden kann. Das hat auch das Verwaltungsgericht nicht verkannt, sondern es ist im Rahmen seiner Beweiswürdigung ausdrücklich davon ausgegangen.
Andererseits ergibt sich aber daraus, daß der Antrag jederzeit gestellt werden kann, nicht die Schlußfolgerung, aus der Art und Weise der Antragstellung, insbesondere deren Zeitpunkt, dürften von Rechts wegen keine für den Antragsteller negativen Schlüsse gezogen werden. Hiervon ausgehend kann die Frage, ob bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gewissensentscheidung der Zeitpunkt der Antragstellung von Bedeutung sein kann, nicht generell beantwortet, werden. Diese Entscheidung kann vielmehr nur im Rahmen der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und des Verhaltens des Antragstellers (vgl. § 26 Abs. 4 WPflG), getroffen werden. Sie hängt somit, von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab und entbehrt deshalb der Rechtsgrundsätzlichkeit.
Im vorliegenden Fall ist das Verwaltungsgericht auf Grund der konkreten Umstände des Falles, zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger mit seinem Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, ohne daß sich dafür eine plausible Erklärung feststellen läßt, gezögert hat. Auf Grund dieses Umstandes in Verbindung mit einer Reihe weiterer Gesichtspunkte vermochte sich das Verwaltungsgericht nicht davon zu überzeugen, daß der Kläger die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erfüllt. Soweit sich die Beschwerde dagegen, sowie gegen die weiteren Darlegungen des angegriffenen Urteils wendet, handelt es sich um im Beschwerdeverfahren unbeachtliche Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, ohne daß in diesem Zusammenhang Zulassungsgründe im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 WPflG bezeichnet und den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt worden sind.
Offenbleiben kann, ob es sich bei dem Vortrag in dem nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangenen Schriftsatz vom 1. Februar 1973 nur um eine Ergänzung der Beschwerdeschrift vom 31. Juli 1972 oder um die Geltendmachung eines neuen weiteren Zulassungsgrundes handelt, der schon wegen Fristversäumnis unbeachtlich wäre. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob damit eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend bezeichnet worden ist. Denn jedenfalls ist nach der gesetzlichen Regelung eindeutig, daß sich aus § 12 Abs. 4 Nrn. 1, 2 und 3 WPflG entgegen der Ansicht der Beschwerde keine gesetzliche Vermutung für die Verweigerung des Kriegsdienstes aus Gewissens gründen ergibt. Diese, Vorschriften haben vielmehr im Rahmen der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen überhaupt keine rechtliche Bedeutung. Es ist deshalb auch eindeutig und nicht klärungsbedürftig, daß finanzielle Erwägungen des Antragstellers bei der tatrichterlichen Beurteilung, ob der Nachweis der Kriegsdienstverweigerung aus Gewissens gründen als erbracht anzusehen ist, berücksichtigt werden können. Ob und welche Schlußfolgerungen aus solchen Erwägungen zu ziehen sind, hängt von den gesamten Umständen des konkreten Einzelfalles ab und ist damit nicht von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht sich nicht wegen finanzieller Erwägungen des Klägers schlechthin an der Feststellung der Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen gehindert gesehen. Diese Erwägungen des Klägers, so wie sie sich im konkreten Fall darstellten, waren vielmehr Gesichtspunkte, die dem Verwaltungsgericht Anlaß zu Zweifeln an der Ernsthaftigkeit und Unbedingtheit einer Gewissensentscheidung des Klägers gaben, die zusammen mit einer Reihe weiterer Umstände und dem daraus gewonnenen Gesamtbild zu dem Ergebnis führten, daß sich das Verwaltungsgericht vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer nicht zu überzeugen vermochte.
Die Beschwerde war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Nehlert
Niedermaier