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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.03.1974, Az.: BVerwG VI C 111.73

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.03.1974
Aktenzeichen
BVerwG VI C 111.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 14280
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 02.11.1971 - AZ: II VG W 140/71

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. November 1971 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1949 geborene Kläger erlernte nach dem Besuch der Volksschule den Beruf eines Einzelhandelskaufmanns und war nach Abschluß der Lehre ein halbes Jahr bei seinem Lehrherrn tätig. Anschließend wechselte er den Beruf und wurde Kraftfahrer bei der Bundespost. Der Kläger wurde von seinen Eltern, dessen einziges Kind er ist, im evangelischen Glauben erzogen.

2

Im Oktober 1968 wurde der Kläger gemustert und wegen vorübergehender Untauglichkeit bis Oktober 1969 vom Wehrdienst zurückgestellt. Am 12. November 1969 wurde er als tauglich gemustert. Sein Widerspruch wurde durch Bescheid vom 13. April 1970 zurückgewiesen.

3

Mit Bescheid vom 15. Mai 1970 wurde der Kläger zum 1. Juli 1970 zum Grundwehrdienst einberufen. Daraufhin beantragte er mit Schreiben vom 28. Mai 1970 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Der Antrag blieb im Verfahren vor dem Prüfungsausschuß und der Prüfungskammer erfolglos.

4

Der Kläger hat das Verwaltungsgericht angerufen und beantragt, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

5

Das Verwaltungsgericht hat den Vater, die Ehefrau und den Schwager des Klägers sowie den Ehemann der Schwester der Frau des Klägers als Zeugen vernommen und den Kläger selbst formlos gehört. Es hat sodann die Klage abgewiesen.

6

Der Kläger hat die auf Beschwerde zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein Klageziel weiterverfolgt.

7

Die Revision rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.

8

Die Beklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt.

9

II.

Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

10

Der das Vorbringen des Klägers in subjektiver Hinsicht würdigende Teil der Begründung des angefochtenen Urteils enthält die einleitende Feststellung, das Gericht halte den Nachweis nicht für erbracht, daß der Kläger unter einem derartigen seelischen Zwang stehe, daß er nicht ohne ernstliche Gewissensnot dieser Erkenntnis (auch im Kriege keinen Menschen töten zu können) zuwiderhandeln könnte. Danach wäre das Verwaltungsgericht von einem zutreffenden und mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmenden Gewissensbegriff und von zutreffenden Anforderungen an eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG ausgegangen.

11

Die weiteren Darlegungen des angefochtenen Urteils lassen es jedoch zumindest als nicht ausgeschlossen erscheinen, daß das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhafte Anforderungen an die Gewissensentscheidung gestellt hat. Nicht zu beanstanden ist zwar die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß nicht jede gewissensmäßige Belastung durch den Waffendienst die Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissens gründen im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG rechtfertigt. Bedenken begegnen jedoch die weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichts und die daraus gezogenen Schlußfolgerungen: Ein Kriterium zur Abgrenzung sei Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG zu entnehmen. Art. 4 Abs. 3 GG sei ein Ausfluß dieser grundlegenden Bestimmung. Er solle verhindern, daß bei Durchsetzung der Wehrpflicht Tatbestände geschaffen würden, die eine Verletzung der Menschenwürde darstellten. Die innere Struktur eines Menschen dergestalt, daß er vor sich selbst nicht mehr bestehen könne, wenn er am Waffendienst teilnähme, solle respektiert werden. Davon, daß eine Inanspruchnahme für den Wehrdienst den Kläger in diesem Sinne in seiner Menschenwürde verletzen würde, habe sich das Gericht nicht überzeugen können. Es glaube dem Kläger, daß er von dem, was er vortrage, ehrlich überzeugt sei, jedoch nicht, daß er davon existentiell bestimmt werde.

12

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG dann vor, wenn bei dem Wehrpflichtigen die Vorstellung, im Kriegs mit der Waffe Menschen töten zu müssen, zu einer Belastung seines Gewissens in dem Sinne führt, daß er sich dessen bewußt ist, solches nicht "ohne schweren seelischen Schaden" tun zu können (vgl. zuletztUrteil vom 30. November 1973 - BVerwG VI C 113.73 - unter Hinweis auf BVerwGE 41, 53 [55]). Eine "ernste Gewissensnot" (so schon BVerfGE 12, 45 [55]) ist als Voraussetzung für die Geltendmachung des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG erforderlich, aber auch ausreichend. Die Anforderungen wären demnach übersteigert, würde man fordern, die Gewissensbelastung müsse so schwer sein, daß ein Zwang zum Kriegsdienst mit der Waffe die Persönlichkeit des Wehrpflichtigen "zerbrechen" ließe (vgl. das eben genannte Urteil vom 30. November 1973). Dabei kann offenbleiben, ob sich diese Konkretisierung des Begriffs der Gewissensentscheidung durch die Rechtsprechung unmittelbar und allein schon aus dem Inhalt, Sinn und Zweck der grundgesetzlichen Regelung des Art. 4 Abs. 3 ergibt oder unter ergänzender Heranziehung des allgemeinen Schutzes der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG.

13

Die oben wiedergegebenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts lassen, obwohl sie einteitend von einer "ernsten Gewissensnot" ausgehen, nicht hinreichend deutlich erkennen, welche Anforderungen an eine Gewissensentscheidung das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung tatsächlich gestellt hat. Die Formulierung, die gesetzliche Regelung respektiere die innere Struktur eines Menschen, die dergestalt sei, daß er vor sich selbst "nicht mehr bestehen könne", wenn er am Waffendienst teilnehme, sowie die Feststellung, es könne dem Kläger nicht geglaubt werden, daß er von dem, was er vorgetragen habe und wovon er ehrlich überzeugt sei, "existentiell" bestimmt werde, lassen es jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheinen, daß das Verwaltungsgericht damit zu strenge Anforderungen gestellt hat. Sie können nämlich nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe auch so gedeutet werden, daß das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG nur geltend machen kann, wer durch die Vorstellung, im Kriege erforderlichenfalls Menschen töten zu müssen, und durch ein solches Töten in seiner seelischen und gewissensmäßigen Existenz dergestalt betroffen wird, daß er seelisch daran zerbricht. Daß das Verwaltungsgericht möglicherweise von solchen zu strengen und rechtsfehlerhaften Anforderungen ausgegangen ist, läßt sich insbesondere auch deshalb nicht ausschließen, weil die Urteilsbegründung, abgesehen von dem Gesichtspunkt der späten Antragstellung des Klägers, keine nähere Würdigung des Vorbringens des Klägers und des übrigen Ergebnisses der Beweisaufnahme enthält.

14

Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben; denn auch die weiteren und von den eben dargelegten und womöglich rechtsfehlerhaften Anforderungen unabhängigen Erwägungen vermögen es nicht selbständig zu tragen.

15

Die auf die Einflüsse des Elternhauses abgestellten Darlegungen sind schon deshalb nicht tragfähig, weil dem Ergebnis dieser Würdigung, das Maß des inneren Zwanges erscheine nicht ausreichend, den Schutz des Art. 4 Abs. 3 GG zu rechtfertigen, ersichtlich die eben genannten und möglicherweise rechtsfehlerhaften Anforderungen zugrunde liegen. Ebenso kann nicht ausgeschlossen werden, daß diese Anforderungen auch der weiteren Würdigung des Zeitpunktes der Antragstellung zugrunde liegen. Abgesehen davon, daß die Überzeugungskraft dieser Erwägungen nach den Umständen des vorliegenden Falles recht gering ist, bestehen dagegen auch aus anderen Gründen rechtliche Bedenken. Das Verwaltungsgericht ist dabei womöglich - jedenfalls kann das nicht ausgeschlossen werden - von der Auffassung ausgegangen, daß derjenige, dem es mit der Kriegsdienstverweigerung ernst ist, versuchen wird, diese unter allen Umständen sofort durchzusetzen. Dieser Ausgangspunkt würde mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Einklang stehen (vgl. dazuUrteil vom 13. November 1973 - BVerwG VI C 113.73 -). Eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe führt zwar erfahrungsgemäß in den meisten Fällen bereits zur Verweigerung des Friedenswehrdienstes. Dies kann jedoch, wie bereits in demUrteil vom 14. Oktober 1971 - BVerwG VIII C 66.69 - ausgeführt ist, im Einzelfall anders sein, ohne daß dies ohne weiteres oder gar zwingend den Schluß rechtfertigt, es liege keine Gewissensentscheidung im Sinne des Gesetzes vor. Die Umstände, die mit dem Antritt des Friedensdienstes und der Art seiner Erfüllung zusammenhängen, können allerdings vom Verwaltungsgericht mit als Beweisanzeichen dafür gewertet werden, daß eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nicht vorliegt. Es bedarf dabei aber einer Erörterung des gegebenen Sachverhalts, eines Abwägens des Für und Wider (vgl.Urteil vom 4. Mai 1972 - BVerwG VIII C 76.71 -). Entsprechendes gilt für die Beurteilung des Zeitpunktes des Antrages auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und des damit zusammenhängenden sonstigen Verhaltens. Gerade diese Abwägung läßt das angefochtene Urteil aber vermissen. Eine solche Abwägung wäre hier um so mehr veranlaßt gewesen, wenn man in Erwägung zieht, daß für einen Wehrpflichtigen, der - angenommen - eine echte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat, die vorläufige Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Untauglichkeit bedeutet, daß er für diese Zeit nicht Soldat wird, er deshalb auch in keinen Gewissenskonflikt geraten kann und sich somit für ihn (noch) keine Notwendigkeit ergibt, seinen Anspruch aus Art. 4 Abs. 3 GG in dem für ihn nicht gerade einfachen Anerkennungsverfahren durchzusetzen (vgl. dazu auchUrteil vom 25. Juli 1973 - BVerwG VI C 68.73 -).

16

Nach alledem konnte das angefochtene Urteil schon aus diesen Gründen keinen Bestand haben, so daß es eines Eingehens auf die weiteren Rügen der Revision nicht bedarf.

17

Eine abschließende Entscheidung zugunsten des Klägers ist dem Revisionsgericht entgegen der Auffassung der Revision jedoch nicht möglich, weil das angefochtene Urteil - wie dargelegt - keine auf rechtlich einwandfreier Grundlage beruhenden tatsächlichen Feststellungen enthält. Eine solche Entscheidung ist insbesondere auch nicht auf der Grundlage der protokollierten Äußerungen des Klägers in Verbindung mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts möglich, der Kläger sei subjektiv glaubwürdig. Abgesehen davon, daß eine solche Entscheidung eine - allein dem Tatsachengericht vorbehaltene - Würdigung der Erklärungen des Klägers und des von ihm während des Verfahrens und insbesondere in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Gesamteindrucks erfordert, ergeben die Erklärungen des Klägers, so wie sie in den Akten festgehalten sind, keinesweg eindeutig, daß er eine Gewissensentscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat. Es sprechen im Gegenteil einige Formulierungen, insbesondere die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zum Ausdruck gebrachte mögliche Bereitschaft zum Tyrannenmord (vgl. dazu u.a. BVerwGE 37, 69; 39, 269 [BVerwG 19.01.1972 - V C 10/71]und im Anschluß daranBeschluß vom 28. September 1973 - BVerwG VI B 89.73 -), gegen das Vorliegen einer solchen Gewissensentscheidung.

18

Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben; die Sache war an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

19

Das Verwaltungsgericht wird nunmehr unter Anwendung des oben unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegten Gewissensbegriffs erneut zu entscheiden haben, ob der Kläger gemäß Art. 4 Abs. 3 GG berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Dabei wird es im Rahmen der Erforschung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes erforderlich sein, den Kläger nochmals, und zwar - wie dies in der Regel geboten ist - förmlich als Beteiligten zu vernehmen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst ist durch Ortsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Kellner
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Niedermaier