Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.05.1972, Az.: BVerwG VIII C 76.71
Wehrpflichtrecht; Kriegsdienstverweigerung; Friedenswehrdienst trotz Gewissensentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.05.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 76.71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 14437
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen - 16.10.1968 - AZ: III 280/68
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1972
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
die Bundesrichter Maetzel, Dr. Raschke und Türke sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Oktober 1968 wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Beigeladene, der seit dem 2. Oktober 1967 den Grundwehrdienst leistete, stellte am 30. Januar 1968, dem Tage nach Eintritt seiner Volljährigkeit, unter Berufung auf Gewissensgründe den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Diesen Antrag lehnte der Prüfungsausschuß für Kriegsdiensverweigerer ab. Die Prüfungskammer für Kriegsdiensverweigerer gab dem Widerspruch des Beigeladenen statt und erkannte ihn als Kriegsdiensverweigerer an. Hiergegen hat der Leiter der Wehrbereichsverwaltung Klage erhoben mit dem Antrage, den Bescheid der Prüfungskammer aufzuheben.
Der Beigeladene hat um Klagabweisung gebeten. Er ist im Verhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht als Beteiligter persönlich vernommen worden.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den Bescheid der Prüfungskammer aufgehoben. Es hat diese Entscheidung damit begründet, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Beigeladene den Kriegsdienst mit der Waffe nicht aus Gewissensgründen verweigere.
Gegen dieses Urteil hat der Beigeladene die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts, greift die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an und verfolgt seine Anträge.
Die Klägerin tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Beklagte läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten.
II.
Die Revision ist unbegründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, daß der Beigeladene keinen Anspruch darauf habe, als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der durch Gesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2084) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), anerkannt zu werden, beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht.
Der Beigeladene, der seinen Anerkennungsantrag während seines Grundwehrdienstes gestellt hat, hat hierbei zu dessen Begründung angegeben:
Er sei nach langem Überlegen zu der Überzeugung gekommen, daß er nur mit unmilitärischen Mitteln Dienst am Frieden und für den Frieden leisten könne. Mit Waffen lasse der Frieden sich nicht erhalten. Er, der Beigeladene, werde niemals auf einen anderen Manschen schießen kennen; wenn er gezwungen würde, im Kriege zu töten, würde er sich schuldig fühlen. Das Gebot "Du sollst nicht töten" gelte für ihn auch im Kriege.
Dieses Vorbringen könnte, seine objektive Richtigkeit unterstellt, das Begehren des Beigeladenen auf Anerkennung als Kriegsdiensverweigerer aus Gewissensgründen rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht ist jedoch auf Grund der Beweisaufnahme zu der Feststellung gekommen, daß die Darstellung des Beigeladenen der Wirklichkeit nicht entspricht: Sein gesamtes Vorbringen in der mündlichen Verhandlung und der persönliche Eindruck, den er hierbei gemacht habe, hätten gezeigt, daß er den Kriegsdienst mit der Waffe nicht aus Gewissensgründen verweigere.
Der Beigeladene bekämpft dieses Ergebnis. Er macht geltend, daß das Verwaltungsgericht den Begriff der Gewissensgründe gemäß Art. 4 Abs. 3 GG verkannt habe und daß die Entscheidung ferner auf einer rechts fehlerhaften Beweis Würdigung beruhe. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.
Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen einer Gewissensentscheidung bei dem Beigeladenen u.a. mit Rücksicht darauf verneint, daß dieser, obschon er nach seiner Darstellung bereits vorher sich über eine etwaige Kriegsdienstverweigerung Gedanken gemacht habe, sich dennoch habe mustern lassen und der Einberufung gefolgt sei, alsdann jedoch ohne ersichtlichen und glaubhaften Anlaß gerade am Tage nach Erreichung der Volljährigkeit den Anerkennungsantrag gestellt habe. Er habe den Tag seiner Antragstellung ausschließlich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten ausgesucht und vorausberechnet. Mit seinem Antrage habe er, wie er selbst zugegeben habe, demonstrieren wollen. Diese Begründung des Verwaltungsgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Zwar hat das erkennende Gericht in den Urteilenvom 14. Oktober 1971 - BVerwG VIII C 66.09 - und - BVerwG VIII C 105.69 - mit eingehender Begründung dargelegt, daß die Überzeugung des Wehrpflichtigen von der absoluten Unzulässigkeit und Verwerflichkeit des Tötens feindlicher Soldaten nicht immer dazu führen muß, daß er sich weigert, der Friedenswehrpflicht nachzukommen, und daß daher die Tatsache, daß ein Wehrpflichtiger seinen Grundwehrdienst im Frieden ohne Bedenken antritt, nicht ohne weiteres unvereinbar ist mit der Annahme, daß er den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen ablehnt. Das Verwaltungsgericht ist jedoch nach dieser Rechtsprechung nicht gehindert, im Rahmen seiner Beweiswürdigung die Umstände, die mit dem Antritt des Friedenswehrdienstes und der Art seiner Erfüllung zusammenhängen, mit als Beweisanzeichen dafür zu werten, daß eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nicht vorliegt. Nur bedarf es in einem solchen Falle, einer Erörterung des gegebenen Sachverhaltes, eines Abwägens des Für und Wider.
Mit diesen Grundsätzen sind die angeführten Erwägungen des Verwaltungsgerichts vereinbar. Das Verwaltungsgericht hat den Umstand, daß der Beigeladene zunächst den geforderten Wehrdienst vorbehaltslos angetreten hat, nicht als ein rechtliches Hindernis der Anerkennung angesehen. Es ist auch nicht von einem - in der Tat nicht bestehenden - Erfahrungssatz ausgegangen, daß dieser Umstand stets oder notwendig gegen das Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe spreche oder doch insoweit die Glaubwürdigkeit eines Antragstellers ausschließe. Es hat vielmehr das gesamte Verhalten des Beigeladenen im Zusammenhang mit dem Antritt des Grundwehrdienstes und dem Zeitpunkt seiner Antragstellung sowie die Begründung, die er dafür gegeben hat, dahin gewürdigt, daß der Beigeladene nicht von einem Zwang seines Gewissens bewogen wurde. Dieser Schluß verstößt nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine. Erfahrungssätze. Er hält sich im Rahmen der vom Gesetz der Tatsacheninstanz überlassenen richterlichen Beweis Würdigung und bindet gemäß § 137 Abs. 2 VwGO das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren.
Gleiches gilt für die tatsächlichen Schlüsse, die im angefochtenen Urteil aus dem allgemeinen Verhalten des Beigeladenen bei seiner persönlichen Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht gezogen worden sind. Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es sei ihm aufgefallen, daß der Beigeladene sich stets in einer Weise ausgedrückt habe, die den Eindruck habe vermitteln müssen, daß er das ganze Problem der Kriegsdienstverweigerung von außen betrachte und als eine Sache, die sich außerhalb seiner eigenen Empfindungen und Verpflichtungen abspiele, als eine theoretische Spielerei, von der er im Innersten nicht betroffen werde. Auch mit dieser Feststellung, die ebenfalls die Annahme einer Gewissensentscheidung rechtlich ausschließt, hat das Verwaltungsgericht sich innerhalb der Grenzen der ihm vorbehaltenen Beweiswürdigung gehalten.
Schließlich unterliegt es mit Rücksicht auf § 137 Abs. 2 VwGO auch nicht der Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn das Verwaltungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme zu der Feststellung gelangt ist, daß der Beigeladene seine. Ablehnung des Kriegsdienstes nicht an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientiere, sondern an denen von "zweckmäßig" und "unzweckmäßig". Dann aber fehlt es, wie das Verwaltungsgericht rechtlich zutreffend angenommen hat, auch aus diesem Grunde dem Beigeladenen an den Voraussetzungen der durch das Grundgesetz geschützten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe (BVerfGE 12, 45 [55];Urteile vom 20. Juni 1968 - BVerwG VIII C 11.67 - undvom 27. Januar 1972 - BVerwG VIII C 155.69 -).
Steht demnach auf Grund der bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts fest, daß die Weigerung des Beigeladenen, den Wehrdienst zu leisten, nicht auf eine Entscheidung seines Gewissens beruht, so bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob seine Aussage bei seiner Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht in allen Punkten den Anforderungen einer durch das Grundgesetz geschützten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe genügt.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Dr. Raschke
Türke
Dr. Hopf