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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1972, Az.: BVerwG VIII C 155.69

Wehrpflichtrecht; Kriegsdienstverweigerung; Gewissensentscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.01.1972
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 155.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 14413
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 16.03.1966 - AZ: 4 K 1126/65

In der Verwaltungsstreitsache hat
der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1972
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
die Bundesrichter Dr. Raschke, Türke und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16. März 1966 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger beantragte, ihn als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anzuerkennen. Dabei gab er an, "aus christlichen Gewissensgründen" nicht in der Lage zu sein, den Wehrdienst zu leisten. Er hatte mit seinem Begehren im Verwaltungsverfahren keinen Erfolg. Darauf hat er Klage erhoben mit dem Antrage, die Verwaltungsbescheide aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

2

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

3

Das Verwaltungsgericht hat nach formloser Anhörung des Klägers die Klage abgewiesen, weil der Kläger nach seinem eigenen Vortrage nicht die Voraussetzungen erfülle, unter denen er seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer würde verlangen können.

4

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts und greift die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an. In der Sache verfolgt er seine Anträge.

5

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

6

II.

Die Revision ist unbegründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, daß der Kläger keinen Anspruch darauf habe, als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), anerkannt zu werden, beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht.

7

Der Kläger hat sein Begehren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer im wesentlichen mit den folgenden Erwägungen begründet: Das menschliche Leben sei ein hohes Gut. Es dürfe nicht vernichtet werden. Darum seien auch Kriege abzulehnen. Denn sie führten zur Vernichtung des Lebens vieler Menschen, insbesondere auch solcher, die den Krieg grundsätzlich ablehnten. Aus dieser Überlegung heraus müsse man alles vermeiden, was dazu führen könnte, daß ein feindlicher Staat einen Anlaß zu einem Kriege erhalte. Ein solcher Anlaß aber könne es auch sein, daß der eigene Staat eine bewaffnete Streitmacht aufbaue und unterhalte. Dem könne der einzelne dadurch entgegenarbeiten, daß er sich weigere, den Wehrdienst zu leisten. Auch der reine Verteidigungszweck könne das Halten einer bewaffneten Streitmacht nicht rechtfertigen. Denn die Soldaten des Staates, der sich gegen einen Angriff verteidige, würden dabei getötet, während dies bei einem Verzicht auf eine Verteidigung regelmäßig nicht der Fall sei.

8

Eine solche Begründung entspricht inhaltlich nicht den Voraussetzungen, unter denen einem Wehrpflichtigen ein Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer im Sinne des Grundgesetzes zusteht.

9

Es ist zwar zur Beurteilung der Frage, ob ein Wehrpflichtiger eine Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG getroffen hat, grundsätzlich ohne Bedeutung, ob seine Entscheidung sich auf logische Gedankengänge stützen oder aber mit Gründen der Logik widerlegen läßt und ob die Begründung, die er für sie gibt, innerlich widerspruchsfrei ist oder nicht. Denn auch bei einer innerlich widersprüchlichen Entscheidung des Wehrpflichtigen können die gesetzlichen Voraussetzungen einer durch das Grundgesetz geschützten Gewissensentscheidung gegeben sein(Urteil vom 2. April 1970 - BVerwG VIII C 61.68 - [Buchholz 448.0 § 25 WpflG Nr. 29 = NJW 1970, 1653 = DÖV 1970, 710]).

10

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 7, 242;Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 20.67 - [Buchholz a.a.O. Nr. 22 = BWV 1969, 188 = DÖV 1969, 353 = DVBl. 1969, 402], mit weiteren Nachweisen), die mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts übereinstimmt (vgl. BVerfGE 12, 45 [55].), besteht jedoch das Gewissen in einer im Innern des Menschen vorhandenen Überzeugung von Recht und Unrecht und der sich daraus ergebenden Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen. Eine Gewissensentscheidung ist jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne schwere seelische Not handeln kann. Der Betreffende muß unter einem Zwang stehen, sein inneres Bewußtsein muß ein bestimmtes Verhalten fordern. Beruht in einem solchen Falle die Belastung des Gewissens auf der Vorstellung, im Kriege mit den jeweils zur Verwendung kommenden - Waffen Menschen töten zu müssen, so trägt das Grundgesetz ihr dadurch Rechnung, daß es die Verweigerung des Kriegsdienstes zuläßt und damit den Wehrpflichtigen von einer in Verfassung und Gesetz allgemein auferlegten staatsbürgerlichen Pflicht freistellt (BVerfGE a.a.O. S. 56 f.;Urteile vom 3. August 1962 - BVerwG VII C 85.61 [Buchholz a.a.O. Nr. 11] undvom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 28.67 - [Buchholz a.a.O. Nr. 24 = BWV 1969, 115 = DVBl. 1970, 464 = NZWehrr. 1969, 118]).

11

Diesen Erfordernissen wird die Begründung, die der Kläger für seine Weigerung, den Kriegsdienst zu leisten, gegeben hat, in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.

12

Zunächst schon stellen sich die Erwägungen des Klägers als reine Vernunftsgründe dar. Erwägungen auf der Grundlage der Vernunft sind zwar nicht schlechthin ungeeignet, eine Gewissensentscheidung im Sinne des Grundgesetzes auszulösen. Sie stellen jedoch als solche noch keine Gewissensentscheidung dar, sondern können sich allenfalls zu einer solchen entwickeln oder verdichten (vgl. dieUrteile vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 35.67 - und - BVerwG VIII C 43.67 - sowievom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 93.67 - [Buchholz a.a.O. Nr. 26 = DVBl. 1969, 748]). Dafür, daß dies hier geschehen ist, gibt der Vortrag des Klägers, wie er sich aus den Feststellungen des. Verwaltungsgerichts ergibt und worauf das Verwaltungsgericht auch zutreffend hinweist, nichts her.

13

Der Anerkennungsanspruch des Klägers muß auch daran scheitern, daß nach dem oben Gesagten die Annahme einer durch Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WpflG geschützten Gewissensentscheidung eine ernste sittliche, an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierte, den Wehrpflichtigen insoweit innerlich unbedingt verpflichtende Entscheidung voraussetzt, die auf der Vorstellung beruht, nicht ohne seelischen Schaden imstande zu sein, im Kriege Menschen zu töten. Der Wehrpflichtige muß demnach aus Gewissensgründen selbst außerstande sein, im Kriege Tötungshandlungen zu begehen (vgl. auch BVerwGE 37, 69 undUrteil vom 2. April 1970 - BVerwG VIII C 114.68 - [Buchholz a.a.O. Nr. 30]). Nach diesem Maßstabe sind die Erwägungen, die den Kläger nach seiner Darstellung zur Verweigerung des Kriegsdienstes bewogen haben, von vornherein nicht geeignet, einen Anerkennungsanspruch zu begründen. Denn der Kläger leitet seine Abneigung gegen den Kriegsdienst nicht von seiner eigenen seelisch bedingten Unfähigkeit zum Töten von Menschen her, sondern von seinem Wunsche, Kriege zu verhindern, damit andere Menschen, die, wie er, die Führung von Kriegen verurteilten und ablehnten, nicht durch Kriegshandlungen getötet werden könnten. Ein solches Motiv entspricht nicht der oben dargelegten Anforderung an den Inhalt einer von Art. 4 Abs. 3 GG geschützten Gewissensentscheidung. So hat denn der erkennende Senat auch schon in seinemUrteil vom 14. Oktober 1971 - BVerwG VIII C 116.69 - grundsätzlich klargestellt, daß die Verweigerung des Friedenswehrdienstes mit dem Ziel, dadurch zur Verhinderung einer möglichen Waffenanwendung im Kriege beizutragen, als solche nicht unter den Schutz des Grundgesetzes fällt.

14

Bei Deiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger allerdings erstmalig auch erklärt, er würde nicht imstande sein, im Kriege russische Soldaten zu töten. In einem solchen Sachverhalt könnte - objektiv gesehen - eine Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG liegen. Das Verwaltungsgericht hat jedoch das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes einer solchen verneint, und zwar angesichts der Tatsache, daß der Kläger diese Begründung für seine Kriegsdienstverweigerung nicht bereits früher gegeben hatte und zu ihr auch bei seiner Anhörung nur durch ausdrückliches Befragen veranlaßt worden war, und ferner mit Rücksicht darauf, daß er sie auch nur leidenschaftslos vorgetragen und auf die Tötung russischer Soldaten beschränkt hatte. Eine solche Würdigung verstößt entgegen der Ansicht des Klägers weder gegen, die Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze. Sie ist daher für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlich.

15

Die Revision war daher zurückzuweisen.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Raschke
Türke
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf