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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.10.1971, Az.: BVerwG VIII C 66.69

Unschädlichkeit des Stellens eines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen nach Ableistung von mehrmonatigem Grundwehrdienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.10.1971
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 66.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 14094
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 09.05.1969 - AZ: I 28/68

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 1969 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Karlsruhe zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger stellte während seines Grundwehrdienstes bei der Wehrbehörde den Antrag, ihn als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anzuerkennen. Dabei berief er sich auf eine auf christlichem Empfinden und pazifistischer Überzeugung beruhende seelisch bedingte Unfähigkeit zum Töten von Menschen. Er hatte im Verwaltungsverfahren mit seinem Begehren keinen Erfolg. Darauf hat er Klage erhoben mit dem Antrage, die Verwaltungsbescheide aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

2

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

3

Das Verwaltungsgericht hat im Verhandlungstermin den Kläger persönlich gehört. Dieser hat dabei sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und ergänzt.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, daß die eigene Darstellung des Klägers es nicht rechtfertige, dem Kläger einen Anspruch auf eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zuzusprechen.

5

Der Kläger hat gegen dieses Urteil die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts und verfolgt seine Anträge.

6

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

7

II.

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung des materiellen Bundesrechts.

8

Der Kläger hat zur Begründung seines Begehrens auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, das jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGB 1. I S. 1773) gilt, unter anderem die folgende Darstellung gegeben: Das christliche Gebot "Du sollst nicht töten" und das Gebot der Nächstenliebe seien grundlegend für das menschliche Zusammenleben. Er selbst könne als Christ und Pazifist keinen Menschen töten, wie er denn überhaupt gegen jede Gewaltanwendung sei. Die Tötung eines Menschen würde zeitlebens auf seinem Gewissen lasten.

9

Dieser vom Kläger behauptete Sachverhalt würde es nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts rechtfertigen, ihm einen Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zuzusprechen (vgl. die Urteile vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 37.68 - [Buchholz 448.0 § 25 WpflG Nr. 25] und - BVerwG VIII C 93.67 - [Buchholz a.a.O. Nr. 26 = DVBl. 1969, 748]). Die Erwägungen hingegen, die dazu geführt haben, daß das Verwaltungsgericht gleichwohl einen Anerkennungsanspruch des Klägers verneint hat, sind nicht frei von Rechtsirrtum. Sie beruhen auf einer unzutreffenden Auslegung des Begriffs der Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe.

10

So hat das Verwaltungsgericht der Behauptung des Klägers, er könne als Christ und Pazifist keinen Menschen töten und sei auch sonst gegen jede Gewaltanwendung; den Umstand entgegengehalten; daß der Kläger erst nach mehrmonatigem Grundwehrdienst seinen Anerkennungantrag gestellt habe. Es hat hierzu die Ansicht vertreten, es liege objektiv schon dann keine Gewissensentscheidung vor;

"wenn gefühls- oder verstandesmäßige Erwägungen: die jeden denkbaren (richtig wohl; denkenden) und vernünftigen Menschen den Krieg verabscheuen lassen, nicht in der Art auf einen Menschen einwirken, daß sie ihm z.B. innerlich bereits den Wehrdienst und die Ausbildung an der Waffe als eine Tätigkeit erscheinen lassen, durch die er in seinem Gewissen verletzt wird, und die er nicht ohne ernste innere Not verrichten kann."

11

Demnach geht das Verwaltungsgericht von der Rechtsansicht aus, daß ein Wehrpflichtiger nur dann als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden kann, wenn seine Gewissensbedenken ihm auch schon die Erfüllung des Friedenswehrdienstes und die mit ihm verbundene Ausbildung an der Waffe unzumutbar erscheinen lassen und ihn in eine ernste innere Not versetzen. Hiermit wird jedoch der Begriff der Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe verkannt.

12

Die Verweigerung des Kriegsdienstes wird im Grundgesetz allein durch die Zielsetzung gerechtfertigt, daß das menschliche Leben unter keinen Umständen vernichtet werden dürfe (Urteil vom 3. August 1962 - BVerwG VII C 85.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 11] sowie die angeführten beiden Urteile vom 24. April 1969). Zwar kann eine solche Überzeugung von der absoluten Unzulässigkeit und Verwerflichkeit des Tötens feindlicher Soldaten, sofern sie bei dem Wehrpflichtigen schon im Frieden vorhanden ist, dessen Einstellung zu der Notwendigkeit, den Friedenswehrdienst zu leisten, entscheidend beeinflussen. Dies kann jedoch auch anders sein; insbesondere braucht eine solche Oberzeugung nicht immer zu einer Weigerung zu führen, der Friedenswehrpflicht nachzukommen. Es ist denkbar, daß ein Wehrpflichtiger seine gewissensbedingten Hemmungen, den Kriegsdienst zu leisten, zurücktreten läßt aus einem Gefühl der Verpflichtung gegen den Staat und mit Rücksicht darauf, daß im Friedenswehrdienst die Notwendigkeit, Angehörige einer feindlichen Streitmacht zu töten, konkret nicht in Erscheinung tritt, der von Art. 4 Abs. 3 GG vorausgesetzte Konflikt zwischen Dienstleistungspflicht und Gewissensentscheidung des einzelnen demnach gerade nicht zu erwarten ist. Auch wird nicht jeder Soldat seinen Friedenswehrdienst als eine Vorbereitung auf das Töten von Menschen empfinden. Für manchen wird, je nach seiner Veranlagung; das sportliche Moment, die körperliche Ertüchtigung, das kameradschaftliche Zusammenleben mit Gleichaltrigen, die Ausbildung an interessantem technischem Gerät, die Erfüllung staatsbürgerlicher Aufgaben und ähnliches im Vordergrund stehen und der Gedanke an den Einsatz im Kriegsfall völlig oder doch sehr stark zurücktreten, mithin der Anlaß für eine Entscheidung des Gewissens zur eigenen Beteiligung an Tötungshandlungen im Kriege nicht ohne weiteres gegeben sein. Tritt demnach ein Wehrpflichtiger seinen Grundwehrdienst im Frieden ohne Bedenken an und bewährt er sich in ihm, so ist das entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht ohne weiteres unvereinbar mit der Annahme, daß er den Kriegsdienst mit der. Waffe, aus Gewissensgründen ablehnt.

13

Da es nicht ausgeschlossen ist, daß das angefochtene Urteil auf diesem Rechtsirrtum beruht; war es, ohne daß die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen einer Prüfung bedurft hätten, auf die Revision aufzuheben und war die Sache nach. § 144 Abs. 3 Fr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

14

Bei der erneuten Verhandlung wird das Verwaltungsgericht zu beachten haben, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Prozessen, mit denen ein Wehrpflichtiger seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erreichen will, sich seine förmliche Vernehmung als Beteiligter zur Sache in aller Regel von vornherein als das Beweismittel anbietet, das zur Klärung der Frage des Vorliegens einer echten Gewissensentscheidung in erster Linie geeignet ist (Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 39.57 - [Buchholz a.a.O. Nr. 19]), so daß, wenn nicht in besonderen Ausnahmefällen eine andere Betrachtungsweise angebracht erscheint (vgl. das Urteil vom 9. November 1957 - BVerwG VIII C 15.67 - [NJW 1968; 1646 = BW 1968, 234 = NZWehrr. 1968, 230]), das Nicht ausschöpfen dieses Beweismittels sich als ein Aufklärungsmangel gemäß § 86 Abs. 1 VwGO darstellen muß. Auch wird zu bedenken sein, daß die persönliche Vernehmung des Kriegsdienstverweigerers durch einen förmlichen Beweisbeschluß anzuordnen ist (BVerwGE 14, 146;  17, 127) [BVerwG 08.11.1963 - VII C 58/61].

15

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzte

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf