Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.11.1975, Az.: BVerwG VI C 96.74
Voraussetzung für eine Gewissensentscheidung; Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.11.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 96.74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 13955
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 13.06.1974 - AZ: X VG W 150/74
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Nehlert, Maetzel und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg von 13. Juni 1974 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1953 geborene Kläger hat das Abitur abgelegt und beabsichtigt. Journalist zu werden.
Der Kläger wurde Ende Januar 1972 als "tauglich" gemustert. Am Tage der Musterung beantragte er erstmals seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Der Prüfungsausschuß lehnte den Antrag ab. Die Prüfungskammer wies den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, er verweigere den Kriegsdienst nur aus politischen Gründen, denn er bekenne sich zur DKP und lege auch sonst Wert auf seine politische Argumentation. Diesen Bescheid focht der Kläger nicht an.
Der Kläger wurde zu Anfang April 1973 einberufen und trat den Wehrdienst an.
Im August 1973 beantragte der Kläger erneut seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Zur Begründung trug er u.a. vor, er sei inzwischen aus der DKP ausgetreten, weil eine wirklich fruchtbare Arbeit als Pazifist ihm dort nicht mehr möglich sei. Der Prüfungsausschuß lehnte den Antrag wegen der Bestandskrafn der ursprünglichen Bescheide ab, die Prüfungskammer wies den Widerspruch zurück.
Der Kläger hat sodann Klage erhoben und beantragt, die neuen Bescheide des Prüfungsausschusses und der Prüfungskammer aufzuheben sowie festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger persönlich gehört und darauf der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgerieht im wesentlichen ausgeführt, es müsse eine erneute Sachprüfung vorgenommen werden, weil mit dem Parteiaustritt des Klägers ein nicht wegzudenkender Teil der Begründung des ursprünglichen Widerspruchsbescheides entfallen sei; der Kläger habe die behauptete Gewissensentscheidung auch tatsächlich getroffen.
Die Beklagte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, Verletzung materiellen Rechts gerügt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger ist der Revision mit dem Antrag,
sie zurückzuweisen, entgegengetreten.
II.
Die Revision ist begründet; sie führte zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Das Verwaltungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, die Bestandskraft der ablehnenden Bescheide stehe einer neuen Sachprüfung nicht entgegen.
Nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts ist eine Behörde jedenfalls bei Änderung der Sachlage verpflichtet, einen Antragsteller erneut zu bescheiden. Dies gilt auch für die Prüfungsgremien im Kriegsdienstverweigerungsverfahren (vgl. BVerwGE 44, 120 [123, 124]; Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG VI C 27.73 -)
Eine Änderung der Sachlage als Voraussetzung des Anspruchs auf erneute Sachentscheidung liegt vor, wenn nach dem Abschluß des früheren Verwaltungsverfahrens neue Tatsachen eingetreten sind, die eine dem Betroffenen günstige Entscheidung stützen können (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1964 - BVerwG V C 016.63 - [ZLA 1965, 234]). Da die Einstellung eines Wehrpflichtigen zum Kriegsdienst mit der Waffe und die Stärke seiner inneren Bindung an diese Einstellung einer unmittelbaren Erkenntnis nicht zugänglich sind, müssen konkrete äußere Umstände vorgetragen und erhärtet werden, die nunmehr die Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe rechtfertigen können (vgl. Urteil vom 25. April 1975 - BVerwG VI C 32.74 -). Die bloße unsubstantiierte Behauptung einer Änderung gibt zu einer weiteren Überprüfung keinen Anlaß.
Regelmäßig werden die Pflicht zur weiteren Bescheidung neue Ge sichtspunkte begründen, die als positive Anhaltspunkte für ein nach der Bestandskraft des ersten Bescheides entstandene Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe sprechen So verhält es sich vor allem, wenn die geltend gemachten Umstände den Schluß auf eine Vertiefung oder Verfestigung der bereits früher in dem Wehrpflicht igen angelegten inneren Haltung ermöglichen (vgl. Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG VI C 78.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 61]). Nicht anders, als das Auftreten neuer positiver, für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung relevanter Anhaltspunkte eine neue Sachlage schafft, trifft dies aber auf den Wegfall negativer Umstände zu, die bis dahin gegen die unbedingte und den Betroffenen zutiefst verpflichtende Achtung menschlichen Lebens sprachen.
Das gilt, wie das Verwaltungsgericht mit Recht angenommen hat, zumindest dann, wenn solche negativen Tatsachen für den bestandskräftig gewordenen Bescheid von erheblicher Bedeutung gewesen sind, wie hier die ehemalige Mitgliedschaft des Klägers in der DKP.
Das angefochtene Urteil kann aber gleichwohl keinen Bestand haben. Das auf Neubescheidung und Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gerichtete Begehren eines Wehrpflichtigen ist nur begründet, wenn eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit unter Berücksichtigung der wesentlichen Umstände des Sachverhalts ergibt, daß er die Voraussetzungen des § 25 WPflG erfüllt (vgl. § 26 Abs. 4 Satz 1 WPflG). Beruht die Änderung der Sachlage wie in diesem Fall vorwiegend auf dem Austritt des Wehrpflichtigen aus einer Vereinigung, deren Zugehörigkeit Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Gewissensentscheidung: geweckt hat, wird dabei die Überprüfung der Bedeutung eines solchen Austritts zu besonderer Sorgfalt Anlaß geben. Diesen Anforderungen ist das Verwaltungsgericht nur teilweise gerecht geworden. Zwar hat es die politische Einstellung des Klägers und die von ihm für seinen Parteiaustritt genannten Motive hinreichend gewürdigt und der Frage nach dem Beweiswert dieses Vorgangs die gebührende Aufmerksamkeit gewidmet. Jedoch stehen die Ausführungen, die das Verwaltungsgericht zur Feststellung der vom Kläger behaupteten Gewissensentscheidung selbst gemacht hat, nicht mit den gesetzlichen Maßstäben in Einklang, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konkretisiert worden sind.
Eine Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG und des zu seiner Ausführung verfassungsgemäß ergangenen § 25 WPflG liegt nur vor, wenn bei dem Wehrpflichtigen die Vorstellung, im Kriege mit der Waffe Menschen töten zu müssen, zu einer derartigen Belastung seines Gewissens führt, daß er sich dessen bewußt ist, solches nicht ohne schweren seelischen Schaden tun zu können (vgl. die Urteile vom 22. November 1974 - BVerwG VI C 241.73 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 38]und - BVerwG VI G 247.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 80]). Derartige Feststellungen fehlen in dem angefochtenen Urteil. Das Verwaltungsgericht legt in diesem Zusammenhang lediglich dar, der Kläger habe einen offenen und ehrlichen Eindruck gemacht, weil er den Wandel seiner Ansicht zur Gewaltanwendung in Notlagen nicht mit einem "Schlüsselerlebnis" zu begründen versucht habe und auch den Dienst bei der Bundeswehr im Frieden nicht als Vergewaltigung seines Gewissens bezeichnet habe. Diese und die weiteren knappen Bemerkungen, mit denen sich das Verwaltungsgericht den ohnehin zur Erforschung einer Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG wenig geeigneten Fragen zur Reform des § 218 StGB (vgl. Urteil vom 18. Juni 1975 - BVerwG VI C 8.75 -) und den entsprechenden Antworten des Klägers zugewandt hat, schließen möglicherweise etwaige gegen die vom Kläger behauptete Gewissensentscheidung gerichteten Einwände aus. Sie erbringen aber nicht ihrerseits wie erforderlich den positiven Nachweis einer solchen inneren Bindung. Aus dem angefochtenen Urteil wird weder die Haltung des Klägers zur absoluten Achtung menschlichen Lebens erkennbar, noch, daß und warum ein Zuwiderhandeln gegen sein Gewissen ihn seelisch schwer belasten würde. Das Verwaltungsgericht hat keine konkreten Anhaltspunkte ermittelt, die auf eine Gewissensentscheidung, deren Ernst und Tiefe hindeuten sowie den Schluß zulassen, daß der Wehrpflichtige unter dem Zwang steht, nicht im Kriege mit der Waffe Menschen töten zu können (vgl. Beschluß vom 3. Dezember 1973 - BVerwG VI B 82.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 65]; Urteil vom 22. November 1974 - BVerwG VI C 247.73 - [Buchholz a.a.O.]). Der Sache nach enthält das angefochtene Urteil nur die Feststellung, der Kläger sei glaubwürdig. Das aber reicht nicht aus (vgl. Beschluß vom 21. Dezember 1973 - BVerwG VI CB 177.73 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 29]; Urteil vom 22. November 1974 - BVerwG VI C 241. [Buchholz a.a.O.]).
Die angefochtene Entscheidung war mithin aufzuheben. Mangels ausreichender und auf rechtlich einwandfreier Grundlage beruhender tatsächlicher Feststellungen war die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht wird den Kläger nochmals anzuhören haben, und zwar nunmehr als Partei, wie das in Kriegsdienstverweigerungsverfahren in der Regel unerläßlich ist (vgl. Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 80.73 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 30]). Dabei wird es allen etwaigen konkreten, für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung sprechenden Anhaltspunkten nachzugehen haben. Als solche Anhaltspunkte kommen insbesondere in Betracht die persönliche Entwicklung des Wehrpflichtigen, die Einflüsse, denen er ausgesetzt war, - hier möglicherweise besonders das Vorbild seines Vaters -, sein bisheriges Verhalten und die Gedanken, die er sich bei seiner Entscheidungsbildung gemacht hat (vgl. Urteil vom 22. November 1974 - BVerwG VI C 247.73 - [Buchholz a.a.O.]).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Waitz
Dr. Nehlert
Maetzel
Niedermaier