Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.06.1975, Az.: BVerwG VI C 8.75
An den Wehrpflichtigen zu stellende Anforderungen in Bezug auf die geistige Auseinandersetzung mit den Problemen der Kriegsdienstverweigerung ; Zulässigkeit und Sachdienlichkeit der Erörterungspflicht verschiedener Konfliktsituationen zur Aufklärung von Vorgängen seelischer Art; Fähigkeit des Wehrpflichtigen zum Treffen von sittlich motivierten und an einem absoluten Tötungsverbot ausgerichteten Entscheidungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.06.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 8.75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 13837
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 10.10.1974 - AZ: 9 K 1371/73
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer A 1975, 375
In der Verwaltungssache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juni 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 1974 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1952 geborene Kläger studiert Germanistik und Anglistik. Er beabsichtigt, Studienrat zu werden.
Im März 1971 ist der Kläger als "tauglich" gemustert und zunächst wegen seines Schulbesuchs zurückgestellt worden. Kurz nach der Musterung hat er beantragt, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden. Mit diesem Begehren ist er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg geblieben.
Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat ihn als Partei vernommen. Sodann hat es die Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Der Kläger hat Verfahrensrevision eingelegt und beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Bescheide des Prüfungsausschusses und der Prüfungskammer aufzuheben sowie festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, hilfsweise, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts zurückzuverweisen.
Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Revision, über die gemäß § 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist begründet.
Die Revision ist nach § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG zulässig. Die Verfahrensrüge, das Verwaltungsgericht habe nicht entsprechende Feststellungen zur entscheidungserheblichen Frage der geistigen Auseinandersetzung des Klägers mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung getroffen, genügt gerade noch den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Nach Maßgabe des § 137 Abs. 3 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG ist das Revisionsgericht daher nicht auf die Überprüfung der geltend gemachten Verfahrensfehler beschränkt. Denn die Revision muß jedenfalls deshalb Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Einklang steht (Urteil vom 24. Oktober 1973 - BVerwG VI C 126.73 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 22]).
Dem angefochtenen Urteil liegt die Auffassung zugrunde, der Kläger habe sich mit dem Problem der Kriegsdienstverweigerung nicht hinreichend auseinandergesetzt. Das Verwaltungsgericht leitet diesen Schluß in erster Linie aus den Bekundungen des Klägers zur Abtreibungsproblematik (§ 218 StGB) her. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang bei seiner Vernehmung ausgesagt, er könne eine Abtreibung nur verantworten, wenn das Leben der Mutter gefährdet sei. Dann sei ihr Leben demjenigen des Kindes vorzuziehen, weil es beim Tod der Mutter eine schlechte Ausgangsposition habe. Das Problem müsse aber letztlich mit der Mutter gelöst werden. In bezug auf die soziale Indikation stelle sich für ihn selbst kein Problem. Hier müsse der Staat Aufklärungsaufgaben übernehmen. Auf Befragen, wie er selbst in der Praxis eine schwangere Frau beraten würde, bei der die Voraussetzungen einer sozialen Indikation gegeben seien, habe sich der Kläger auf das absolute Tötungsverbot berufen. Hieraus hat das Verwaltungsgericht den Schluß gezogen, daß es bei dem Kläger an einem "gedanklichen Verarbeitungsprozeß" fehle. Diese rechtliche Betrachtungsweise ist mit den in der Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten rechtlichen Maßstäben zur gebotenen geistigen Auseinandersetzung des Wehrpflichtigen mit den Problemen der Kriegsdienstverweigerung nicht vereinbar.
Wegen der Schwierigkeit, Vorgänge seelischer Art aufzuklären, ist es zwar in der Regel zulässig und sachdienlich, mit dem Wehrpflichtigen verschiedene Konfliktsituationen zu erörtern, um aus seiner Reaktion und aus seiner Auseinandersetzung mit ihnen Schlüsse zu ziehen auf den Ernst und die Tiefe der von ihm behaupteten Gewissensentscheidung (vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Juli 1974 - BVerwG VI CB 239.73 - und vom 12. November 1974 - BVerwG VI C 95.74/VI B 70.74 -). Dabei muß aber folgendes bedacht werden: Je weniger eng der gedankliche Bezug der erörterten Konfliktsituation zur Waffenanwendung im Kriege ist, desto weniger naheliegt in der Regel die Annahme, daß der Wehrpflichtige selbst sich schon eingehender mit dem betreffenden Fragenkomplex (hier: mit der Abtreibungsproklematik) befaßt hat. Die Erörterung kann daher nur dem Zweck dienen festzustellen, ob der Wehrpflichtige fähig ist, sittlich motivierte und an einem absoluten Tötungsverbot ausgerichtete Entscheidungen zu treffen (vgl. Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 20.67 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 22]). Dies hat das Verwaltungsgericht offenbar verkannt, in dem es die Bekundungen des Klägers zu der vielschichtigen und diffizilen Problematik der Abtreibung (vgl. dazu neuerdings BVerfGE 39, 1 ff. [35/36]) schlechthin als Ausdruck einer fehlenden geistigen Auseinandersetzung mit den Problemen der Waffenanwendung im Krieg bewertet hat. Denn das Verwaltungsgericht legt in diesem Zusammenhang nicht - jedenfalls nicht hinreichend substantiiert - dar, inwiefern gerade diese Bekundungen des Klägers einen Schluß auf einen Mangel an Ernsthaftigkeit der von ihm behaupteten Gewissensentscheidung rechtfertigen könnten. Insbesondere steht die durchaus abgewogene Stellungnahme des Klägers zur sog. medizinischen Indikation nicht als solche schon einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG entgegen, seine Argumentation kann insoweit nicht als spezifisch "gewissensfremd" qualifiziert werden (vgl. dazu allgemein das Urteil vom 4. Dezember 1974 - BVerwG VI C 50.74 -; vgl. ferner H. J. Becker in RiA 1975, 61 ff. mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Abgesehen davon ist es kein Wesensmerkmal der durch Art. 4 Abs. 3 GG geschützten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe, daß derselben - zumindest in der Vorstellung des Wehrpflichtigen - überzeitliche, jedermann verpflichtende Wertvorstellungen zugrunde liegen (vgl. Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 19.67 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 23]). - Es ist daher nicht auszuschließen, daß das Verwaltungsgericht in Verkennung des Sinngehalts des Art. 4 Abs. 3 GG die an eine Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen zu stellenden Anforderungen einer entsprechenden geistigen Auseinandersetzung im Falle des Klägers übersteigert hat.
Auch die weiteren Darlegungen, in denen das Verwaltungsgericht auf die Haltung des Klägers zu Fragen der Notwehr und der Nothilfe eingeht, vermögen das angefochtene Urteil nicht zu tragen. Entweder kann sich das Fehlen der gebotenen geistigen Auseinandersetzung aus der Art und Weise der Reaktion des Wehrpflichtigen auf die einzelnen mit ihm erörterten Probleme ergeben, etwa indem er sich ihnen nicht entsprechend seiner Intelligenz und seinen Fähigkeiten stellt, sondern ihnen geradezu ausweicht (vgl. Urteil vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 93.67 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 26]), oder der Mangel an Bereitschaft, sich mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung näher zu befassen, erhellt allein schon aus dem (z.B. völlig abwegigen) Inhalt der Äußerungen des Wehrpflichtigen (wobei allerdings einschränkend zu bemerken ist, daß die "Richtigkeit" oder "Unrichtigkeit" des Gedankengangs des Kriegsdienstverweigerers in der Regel nicht ausschlaggebend ist). Dem angefochtenen Urteil ist auch insoweit nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, daß Gründe dieser Art, die auf eine mangelnde Bereitschaft geistiger Auseinandersetzung mit den Problemen der Kriegsdienstverweigerung hindeuten, beim Kläger gegeben sind.
Das angefochtene Urteil mußte nach alledem aufgehoben werden. Die Sache war gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, weil eine den Rechtsstreit abschließende Entscheidung weitere tatsächliche Ermittlungen erfordert, die anzustellen dem Revisionsgericht verwehrt ist (§ 137 Abs. 2 VwGO). Zur Zurückverweisung an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts bestand allerdings keine Veranlassung. Das Verwaltungsgericht wird nunmehr den Kläger unter Beachtung der oben dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte erneut zu vernehmen haben. Dabei wird es die Haltung des Klägers zu Fragen der Notwehr und Nothilfe auch unter Berücksichtigung der in der Grundsatzentscheidung des erkennenden Senats BVerwGE 44, 313 (316 ff.) [BVerwG 25.01.1974 - VI C 18/73] entwickelten Rechtsgrundsätze zu würdigen und insbesondere zu prüfen haben, ob seine Einstellung zu Konfliktsituationen dieser Art sich an sittlich respektablen Kriterien orientiert hat, wie sie gerade für die durch Art. 4 Abs. 3 GG geschützte Gewissensentscheidung gefordert werden.
In diesem Zusammenhang könnte die auch vom Verwaltungsgericht angenommene "christliche Grundhaltung" des Klägers stärker als bisher bei der Erörterung und Entscheidung ins Gewicht fallen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier