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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.12.1974, Az.: BVerwG VI C 50.74

Gewissensentscheidung als Voraussetzung einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ; Verkennung des Begriffs der Gewissensentscheidung im Hinblick auf eine aus christlicher Überzeugung entsprungene Motivation zur Erhaltung der Entscheidungsfreiheit über die eigene Gewaltanwendung im Kriegsfall

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.12.1974
Aktenzeichen
BVerwG VI C 50.74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 13083
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg - 14.03.1974 - AZ: VS III 282/73

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Das auf Grund mündlicher Verhandlung vom 14. März 1974 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1952 geborene Kläger begann nach einem Realschulabschluß zunächst eine Lehre als Radio- und Fernsehtechniker. Er wechselte dann auf das Technische Gymnasium in F., das er im Sommer 1973 mit der Fachhochschulreife verließ. Er möchte später Maschinenbau studieren. Der Kläger gehört seit 1966 der evangelisch-freikirchlichen Gemeinde an.

2

Im März 1971 wurde der Kläger "tauglich" gemustert, zugleich aber wegen seiner Ausbildung zurückgestellt. Im Juli 1973 wurde er zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen. Im Oktober 1973 beantragte er seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Der Antrag blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg.

3

Der Kläger hat hierauf das Verwaltungsgericht angerufen und beantragt,

unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Kläger als Partei und seine Mutter, einen Jugendfreund sowie einen Pfarrer und einen Diakon der evangelisch-freikirchlichen Gemeinde als Zeugen vernommen.

5

Das Verwaltungsgericht hat sodann die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung: Der Kläger erfülle bereits die objektiven Voraussetzungen für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht. Seine Haltung sei maßgeblich von der Überzeugung bestimmt, die Freiheit der Entscheidung über Leben und Tod eines Angreifers nicht verlieren zu dürfen. Dies stelle keine vom Schutz des Art. 4 Abs. 3 GG erfaßte spezifische Gewissensentscheidung dar.

6

Der Kläger hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.

7

Die Revision rügt Verletzung materiellen Rechts.

8

Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

9

II.

Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.

10

Das Verwaltungsgericht hat sich zwar in seinen einleitenden allgemeinen Rechtsausführungen auf den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Begriff der Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG bezogen. Es ist aber nicht auszuschließen, daß das Verwaltungsgericht aus rechtsfehlerhaften Erwägungen das Vorliegen einer Gewissensentscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe verneint hat. Im Ergebnis mit Recht greift die Revision die Auffassung des Verwaltungsgerichts an, daß der Kläger bereits die objektiven Voraussetzungen für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht erfülle.

11

Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gegeben sind, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entscheidend darauf an, ob der Wehrpflichtige unter dem Zwang des Gewissens steht, nicht töten zu dürfen (vgl. BVerfGE 12, 45 [56 ff.]; 28, 243 [262]; BVerwGE 38, 358 [359, 360]; 39, 269 [272]; 41, 53 [55]). Ohne Bedeutung ist es, ob die vom Wehrpflichtigen für seine Gewissensentscheidung vorgetragenen Gedanken überzeugend, richtig oder logisch entwickelt sind (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1973 - BVerwG VI C 56.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 58] mit Nachweisen). Entscheidend ist vielmehr, daß seine Motivation von der sittlichen Forderung nach der vorbehaltlosen Achtung des menschlichen Lebens bestimmt wird und er hierbei unter dem Zwang seines Gewissens steht (vgl. BVerwGE 23, 98 [99]; Urteil vom 27. Januar 1972 - BVerwG VIII C 115.69 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 37]).

12

Bereits unter diesem Blickwinkel kann das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten bleiben. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei zwar kein "situationsbedingter" Kriegsdienstverweigerer. Er habe bei seiner Parteivernehmung ausreichend dargelegt, daß er für seine Person niemals an einem Krieg, auch nicht an einem von der Bundesrepublik Deutschland geführten "reinen" Verteidigungskrieg mit der Waffe in der Hand teilnehmen wolle und könne. Diese Haltung sei zwar möglicherweise auf ernste Gewissensbedenken, aber nicht auf eine vom Schutz des Art. 4 Abs. 3 GG erfaßte spezifische Gewissensentscheidung zurückzuführen. Der Kläger lehne nämlich die Teilnahme an einem Krieg letztlich deshalb ab, weil ihm bei einer solchen unübersehbaren kollektiven Auseinandersetzung die Möglichkeit genommen werde, frei nach seiner christlichen Überzeugung zu entscheiden, ob er sich verteidigen dürfe und wolle oder nicht. Damit lehne der Kläger den Kriegsdienst mit der Waffe nicht deshalb ab, weil ihm seine sittliche Überzeugung bedingungslos verbiete, im Kriege Menschen zu töten, sondern weil er sich die Entscheidung, ob ausnahmsweise die Tötung eines Menschen gerechtfertigt sei, nicht durch eine anonyme, auf dem Prinzip von Befehl und Gehorsam aufgebaute kollektive Organisation in einer für den einzelnen unüberschaubaren Situation abnehmen lassen wolle.

13

In diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts werden im konkreten Fall des Klägers Entstehung und Wesen einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG verkannt. Wie sich aus der Befragung des Klägers und seinen Antworten in der mündlichen Verhandlung ergibt, wendet er sich nicht lediglich gegen die Entscheidung der Staatsgewalt, die bewaffnete Macht überhaupt oder, mit bestimmten Mitteln zu einem konkreten politischen oder militärischen Zweck einzusetzen (vgl. hierzu BVerfGE 12, 45 [57]). Er ist nach seinen Worten nicht bereit, außer in einer aktuell zugespitzten Notsituation Menschen zu töten. Wenn den Kläger die Vorstellung belastet, im Kriege nicht mehr eigenverantwortlich nach seiner christlichen Überzeugung von Recht und Unrecht handeln zu können, so ist das nicht - wie das Verwaltungsgericht offenbar anzunehmen scheint - mit der inneren Zielsetzung des Art. 4 Abs. 3 GG unvereinbar und deshalb gewissensfremd (vgl. hierzu auch BVerwGE 39, 269 [272]). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht vor allem die differenzierte Stellungnahme des Klägers zur Problematik von Abwehrhandlungen im Falle der sog. Staatsnotwehr einerseits und der persönlichen Notwehr- bzw. Nothilfebereitschaft andererseits zu Unrecht in einem für ihn von vornherein nachteiligen Sinn bewertet. Die Lösung konkreter lebensbedrohender Konfliktsituationen im Kriege nach einem eigenverantwortlichen Maßstab von "Gut und Böse", wie sie der Vorstellungswelt des Klägers entspricht, ist gerade das, was das Wesen der Kriegsdienstverweigerung kennzeichnet. Wer sich in derartigen Fällen der militärischen Organisation des Staates unterwirft, mit bedingungsloser Befehlsausführung reagiert und dabei keine Gewissensbelastung empfindet, hat keine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG getroffen (vgl. BVerwGE 44, 313). Dagegen kann gerade das unbedingte Festhalten an der eigenen sittlichen Überzeugung von "Gut und Böse" als Entscheidungsmaßstab für die Gewaltanwendung auch in extremen Lagen in typischer Weise die unbedingte Achtung vor dem menschlichen Leben offenbaren. Dies muß insbesondere dann in Betracht gezogen werden, wenn es sich - wie beim Kläger - um einen von der christlichen Glaubenslehre in hohem Maße durchdrungenen und diese selbst in die Tat umsetzenden Menschen handelt, der sein Leben - wie ein Zeuge bekundet hat - "als einen einzigen Gottesdienst" versteht. Aus den Erklärungen des Klägers läßt sich daher schwerlich schon jetzt ein Schluß auf das Fehlen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe ziehen.

14

Das angefochtene Urteil kann auch noch aus einem anderen rechtlichen Grund keinen Bestand haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der rechtlichen Beurteilung der Frage, ob eine echte Gewissensentscheidung vorliegt, alle Gründe, nicht allein die - möglicherweise - überwiegenden Gründe, zu berücksichtigen (vgl. u.a. Urteile vom 30. November 1973 - BVerwG VI C 75.73 - und vom 31. Mai 1974 - BVerwG VI C 130.73 - mit Nachweisen). Wie sich aus den Darlegungen auf Seite 10 der Urteilsbegründung ergibt, hat sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht von diesem Grundsatz leiten lassen, sondern im Widerspruch zu ihm auf den nach seiner Meinung "tragenden Gesichtspunkt" für die Motivation des Klägers abgestellt. Das Verwaltungsgericht hat sogar eingeräumt, daß die Haltung des Klägers "nicht allein von der Überlegung bestimmt ist, die Freiheit der Entscheidung über Leben und Tod eines Angreifers nicht verlieren zu dürfen". Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, daß das Verwaltungsgericht - beeinflußt von seiner (wie oben dargelegt) rechtlich fehlerhaften Ausgangsthese - es unterlassen hat, alle Gründe für die Motivation des Klägers zu erforschen und zu würdigen.

15

Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben werden. Eine abschließende Entscheidung zugunsten des Klägers kann das Revisionsgericht nicht fällen, da es noch der tatrichterlichen Würdigung bedarf, ob die behauptete Motivation des Klägers für seine Kriegsdienstverweigerung ihn wirklich im Gewissen bindet, ein erzwungenes Zuwiderhandeln gegen seine Entscheidung ihm also ernsten seelischen Schaden bringen würde (vgl. BVerwGE 41, 53 [55]; Urteil vom 5. Februar 1970 - BVerwG VIII C 68.68 -). Auch dies hat das Verwaltungsgericht rechtsirrtümlich nicht geprüft, obwohl es selbst eine Gewissensbelastung des Klägers im Hinblick auf dessen "persönliche Verantwortung als Christ" als möglich erachtet.

16

Zur Nachholung dieser Würdigung - unter Vermeidung der oben aufgezeigten Rechtsfehler - war die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier