Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.10.1973, Az.: BVerwG VI C 126.73
Recht der Kriegsdienstverweigerung; Materielle Beweislast des Kriegsdienstverweigerers; Materielle Prüfung im Rahmen einer zulässigen Verfahrensrevision; Recht zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe; Würdigung der Verweigerungsgründe eines Kriegsdienstverweigerers; Anforderungen an die Gewissensentscheidung eines Kriegsdienstverweigerers
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.10.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 126.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 13184
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 07.11.1972 - AZ: D III E 140/72
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner, Dr. Waitz, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 7. November 1972 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1946 geborene Kläger besuchte sechs Jahre die Volksschule und anschließend bis zu seinem 17. Lebensjahr die Missionsschule in .... Ab Januar 1964 absolvierte er an der staatlich anerkannten Krankenpflegeschule für Pfleger in den Universitätskliniken der Stadt ... eine dreijährige Ausbildung als Krankenpfleger. Von April 1967 bis Mitte 1968 war er im erlernten Beruf an psychiatrischen Krankenanstalten tätig. Seit April 1969 studierte er an der Pädagogischen Hochschule in ....
Am 22. September 1965 wurde der Kläger tauglich gemustert, wegen seiner noch nicht abgeschlossenen Berufsausbildung aber vom Wehrdienst zurückgestellt. Nachdem ihm angekündigt worden war, seine Einberufung sei zum 1. April oder zum 1. Juli 1968 vorgesehen, bat er, ihn für einige Monate zurückzustellen, da er sich aus gesundheitlichen Gründen und zur beruflichen Weiterbildung in der Psychiatrischen Klinik in ... aufhalte. Als das Kreiswehrersatzamt mit Schreiben vom 21. Januar 1969 erneut auf seine bevorstehende Einberufung hinwies, beantragte der Kläger am 27. Januar 1969, ihn als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen.
Der Prüfungsausschuß hat den Antrag des Klägers abgelehnt. Den Widerspruch des Klägers hat die Prüfungskammer zurückgewiesen.
Der Kläger hat das Verwaltungsgericht angerufen und beantragt, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Das Verwaltungsgericht hat den Kläger als Partei vernommen und sodann der Klage stattgegeben.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte ohne Zulassung Revision eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Die Revision rügt Verletzung formellen Rechts, insbesondere des § 108 VwGO.
Der Kläger hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist zulässig und begründet.
Rügt die Revision - wie hier -, das Verwaltungsgericht habe nicht nach seiner freien Überzeugung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO entschieden, sondern sich gesetzwidrig an bestimmte Beweisregeln gebunden gefühlt, so ist die Revision ohne Zulassung als Verfahrensrevision gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG zulässig. Ob die von der Revision gerügten Mängel zutreffend als Verletzung des § 108 Abs. 1 VwGO zu qualifizieren sind und ob diese Verfahrensrüge durchgreift, ist für die Zulässigkeit der Revision ohne Bedeutung. Das Revisionsgericht ist auch nicht - wie der Kläger offenbar meint - auf die Prüfung der geltend gemachten Verfahrensrügen beschränkt, und zwar ohne Rücksicht darauf, daß die Beklagte davon abgesehen hat, gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß § 34 Abs. 3, Abs. 2 Satz 2 oder 3 WPflG, § 132 Abs. 3 VwGO Beschwerde einzulegen. Denn nach § 137 Abs. 3 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO und § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 WPflG ist das Revisionsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils dann nicht auf die geltend gemachten Verfahrensmängel beschränkt, wenn der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt oder das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.
Die Revision muß hier jedenfalls deshalb Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unvereinbar ist.
Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, daß unvermeidbare Aufklärungsschwierigkeiten nicht zu Lasten dessen gehen dürften, der sich auf das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG beruft. Danach, so fährt das Verwaltungsgericht fort, werde die Frage, ob die Weigerung auf einer Gewissensentscheidung beruhe, zu bejahen sein, wenn der Kriegsdienstverweigerer ihrem objektiven Inhalt nach einleuchtende Gründe, die ein klares, in sich widerspruchsfreies "Nein" zum Kriegsdienst mit der Waffe erkennen lassen, für seine Entscheidung seinem Ausdrucksvermögen gemäß vorgetragen habe und diese Entscheidung als unbedingt verpflichtend empfinde. Diese subjektive Seite des Tatbestandes sei erfüllt, wenn der Kriegsdienstverweigerer glaubwürdig sei und seine Entscheidung mit seinem Gesamtverhalten in Einklang stehe.
Diese Auffassung ist sowohl in bezug auf die für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG zu stellenden Beweisanforderungen als auch hinsichtlich der Frage der Beweislast mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unvereinbar. Außerdem lassen es die Darlegungen des Verwaltungsgerichts jedenfalls als nicht ausgeschlossen erscheinen, daß es die Frage der zu stellenden Beweisanforderungen nicht von der Frage der (materiellen) Beweislast trennt, sondern beide miteinander vermengt.
Zu den im wesentlichen mit den Ausführungen desselben Gerichts in einem Urteil vom 1. Februar 1972 übereinstimmenden Darlegungen, daß ein klares, in sich widerspruchsfreies "Nein" zum Kriegsdienst mit der Waffe für die Bejahung einer Gewissensentscheidung im Sinne des Gesetzes ausreicht, hat der damals für Kriegsdienstverweigerungssachen zuständige VIII. Senat in seinem Urteil vom 18. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 46.72 - (BVerwGE 41, 53 [55]) u.a. zutreffend ausgeführt:
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt bei dem Wehrpflichtigen eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG dann - aber auch nur dann - vor, wenn bei ihm die Vorstellung, im Kriege mit der Waffe Menschen töten zu müssen, zu einer Belastung seines Gewissens in dem Sinne führt, daß er sich dessen bewußt ist, solches nicht ohne schweren seelischen Schaden tun zu können (folgen Nachweise) ... Das Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe gehört zu den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen, von denen die Freistellung des Wehrpflichtigen von der staatsbürgerlichen Pflicht zur Ableistung des Wehr- und Kriegsdienstes abhängig ist. Daher kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die bloße Behauptung eines Wehrpflichtigen, eine solche Gewissensentscheidung getroffen zu haben, einen Anerkennungsanspruch nicht selbständig begründen. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige 'einleuchtende Gründe für seine Entscheidung seinem Ausdrucksvermögen gemäß vorgetragen hat, wenn diese Kundgabe mit seinem Gesamtverhalten in Einklang steht und ein klares, in sich widerspruchsfreies "Nein" zum Kriegsdienst mit der Waffe erkennen läßt'. Diese Umstände können zwar als Beweisanzeichen für die vom Grundgesetz geforderte Gewissensentscheidung gewertet werden. Keinesfalls aber können sie dem Verwaltungsgericht eine Prüfung des Vorliegens oder Fehlens der anspruchsbegründenden tatsächlichen Voraussetzungen ersparen (vgl. BVerwGE 30, 358 [360 f.]). Die Prüfung entfällt auch nicht deshalb, weil das Recht auf Kriegsdienstverweigerung den Charakter eines Grundrechts hat. Denn auch ein Grundrecht kann nur ausgeübt werden, wenn im jeweiligen Einzelfalle dessen gesetzliche Voraussetzungen gegeben sind ..."
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts läuft demgegenüber darauf hinaus, für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht den Nachweis einer Gewissensentscheidung in dem dargelegten Sinn zu fordern, sondern das Gewissen bei der praktischen Rechtsanwendung durch zwar griffigere, zugleich aber geringere Anforderungen zu ersetzen - die also nicht nur Beweisanzeichen für eine Gewissensentscheidung sein sollen, sondern bei deren Vorliegen ein Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gegeben sein soll.
Ebenso unvereinbar mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Ansicht des Verwaltungsgerichts, der objektive Tatbestand des Art. 4 Abs. 3 GG sei erfüllt, das Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe also als gegeben anzusehen, wenn der Kriegsdienstverweigerer glaubwürdig sei. Auch dazu hat bereits der VIII. Senat in Abkehr von der früheren Rechtsprechung des VII. Senats entschieden (vgl. u.a. BVerwGE 30, 358 [360]), daß dem Gesetz weder eine Vermutung dahin zu entnehmen ist, daß ein Kriegsdienstverweigerer, der nach seiner Gesamtpersönlichkeit als ehrlicher und glaubwürdiger Mensch zu beurteilen ist, in Zweifel hinsichtlich der Behauptung, er habe eine Gewissensentscheidung getroffen, eine objektiv zutreffende Darstellung gibt, noch ein Erfahrungssatz in dieser Richtung besteht. Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat angeschlossen (vgl. u.a. Urteil vom 23. März 1973 - BVerwG VI C 81.73 -). Die Glaubwürdigkeit eines Antragstellers sowie der vom Verwaltungsgericht weiter angeführte Gesichtspunkt, daß die behauptete Entscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe mit seinem Gesamtverhalten in Einklang stehe, sind zwar Umstände, die neben dem sonstigen im Einzelfall festgestellten Sachverhalt für die abschließende Meinungsbildung des Tatsachengerichts von entscheidender (indizieller) Bedeutung sein können; dies jedoch nur im Rahmen der ihm obliegenden freien Beweis Würdigung im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Allerdings können, wie der erkennende Senat in Präzisierung von BVerwGE 41, 53 bereits in seinem Beschluß vom 12. Februar 1973 - BVerwG VI CB 133.73 - (MDR 1973, 435) ausgesprochen hat, bei der Eigentümlichkeit dieser Streitsachen die eigenen Angaben des Klägers je nach dem Gesamteindruck des Gerichts für dessen abschließende und in freier Beweiswürdigung getroffenen Meinungsbildung eine größere Rolle spielen, als es meist sonst in der Prozeßpraxis der Fall ist.
Die vom Verwaltungsgericht ebenfalls aufgeworfene Frage der (materiellen) Beweislast stellt sich erst dann, wenn sich das Gericht nach seiner freien und von rechtsfehlerhaften Beweisregeln unbeeinflußten Tatsachen- und Beweiswürdigung von dem Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne des Gesetzes nicht zu überzeugen vermag. Sie ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 41, 53; Beschluß vom 12. Februar 1973) entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dahin zu beantworten, daß die Unaufklärbarkeit des Vorliegens einer Gewissensentscheidung im Sinne des Gesetzes als Voraussetzung des Anspruchs auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu Lasten des Antragstellers geht, seinem Klagebegehren also der Erfolg versagt werden muß.
An der Spitze des gegenüber den allgemeinen Ausführungen von drei Seiten nur 1/2 Seite umfassenden Teils der Urteilsgründe, in dem sich das Verwaltungsgericht dem konkreten Fall zuwendet, findet sich die ersichtlich als entscheidungstragend gedachte Feststellung, "diesen Anforderungen" werde der Kläger gerecht. Da jene Anforderungen - wie dargelegt - unzureichend und rechtsfehlerhaft sind, kann das angefochtene Urteil mit dieser Begründung nicht aufrechterhalten werden.
Hieran vermag auch nichts zu ändern, daß das Verwaltungsgericht am Ende seiner Urteilsbegründung ausführt, es habe nicht in einem Zweifelsfall zugunsten des Klägers entschieden, sondern nach seiner freien richterlichen Überzeugung festgestellt, daß der Kläger das Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 GG in Anspruch nehmen darf. Diese pauschale und formelhafte Schlußfeststellung, die im übrigen nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der vom Verwaltungsgericht getroffenen Sachentscheidung steht, sondern der Begründung der Nichtzulassung der Revision dient, reicht nicht für die Annahme aus, daß sich das Verwaltungsgericht bei seiner Meinungsbildung völlig von seinen einleitend ausführlich dargelegten fehlerhaften Thesen gelöst hat. Diese Formulierung in Verbindung mit der vorangehenden Würdigung des konkreten Falles läßt allenfalls die Schlußfolgerung zu, daß die einleitend dargelegte Ansicht, unvermeidbare Aufklärungsschwierigkeiten dürften nicht zu Lasten dessen gehen, der sich auf das Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 GG berufe, bei der Entscheidung des konkreten Falles keinen Niederschlag gefunden hat. Mag danach das angefochtene Urteil auch nicht auf der erwähnten rechtsirrigen Auffassung über die materielle Beweislast beruhen, so läßt sich doch nicht, jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, daß auch die Tatsachen- und Beweiswürdigung im vorliegenden Fall nicht auf den oben dargelegten rechtsirrigen Auffassungen über die an den Nachweis einer Gewissensentscheidung zu stellenden Anforderungen beruht. Dies erscheint schon deshalb ausgeschlossen, weil diese Ausführungen den sich mit der Tatsachen- und Beweiswürdigung befassenden Teil an Umfang erheblich übersteigen und grundsätzlich nicht angenommen werden kann, daß ein Gericht seine - von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichende - Rechtsauffassung eingehend und relativ umfangreich darlegt, diese dann aber für die - dem Umfang nach knappe - Beurteilung des zu entscheidenden konkreten Falles keine Bedeutung gehabt haben soll, jene Darlegungen im konkreten Fall also völlig überflüssig waren. Es kommt hinzu, daß der dem konkreten Fall gewidmete Teil der Urteilsgründe mit der Feststellung beginnt, "diesen Anforderungen" werde der Kläger gerecht. - Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die den konkreten Fall betreffende Würdigung des Verwaltungsgerichts einige Formulierungen enthält, die den Eindruck erwecken könnten, das Gericht habe den Begriff der Gewissensentscheidung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt und eine solche Entscheidung als beim Kläger vorliegend festgestellt. Denn die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts enthält keinen unmittelbaren Bezug auf diesen Gewissensbegriff als Voraussetzung für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG. Es kann deshalb zumindest nicht ausgeschlossen werden, und der wiedergegebene einleitende Satz spricht sogar dafür, daß das Verwaltungsgericht anstelle der vom Gesetz geforderten Gewissensentscheidung ein klares, in sich widerspruchsfreies "Nein" zum Kriegsdienst, dem - wie dargelegt - lediglich indizielle Bedeutung zukommen kann, als Anspruchsvoraussetzung hat genügen lassen.
Außerdem kann nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zumindest nicht ausgeschlossen werden, daß das Verwaltungsgericht zu seinen tatsächlichen Feststellungen nicht auf Grund freier Beweiswürdigung gekommen ist, sondern unter Annahme einer rechtsfehlerhaften Beweisregel auf Grund der von ihm festgestellten Glaubwürdigkeit des Klägers.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben. Da es keine auf rechtsfehlerfreier Grundlage beruhenden tatsächlichen Feststellungen enthält, war die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht, wird nunmehr unter Vermeidung der aufgezeigten Rechtsfehler erneut in der Sache zu entscheiden haben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Nehlert
Niedermaier