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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.10.1978, Az.: BVerwG 6 B 59.78

Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts; Anforderungen an die Gewissensentscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.10.1978
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 59.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 14467
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Saarlouis - 25.05.1977 - AZ: 1 K 659/75

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 26. Oktober 1978
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Fischer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 1977 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte Beschwerde ist unbegründet.

3

Zu Unrecht macht die Beschwerde Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend (§ 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG).

4

Es kann schon zweifelhaft sein, ob die Beschwerdebegründung dem für den Zulassungsgrund des § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG vorgeschriebenen Darlegungserfordernis des § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Denn die Beschwerde legt nicht substantiiert dar, inwiefern die sachlich-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts in einer konkreten Rechtsfrage von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und inwiefern das angefochtene Urteil auf dieser Abweichung beruht. Offensichtlich verkennt die Beschwerde den rechtssystematischen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision. Die Beschwerde wendet sich im wesentlichen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. Derartige Angriffe, die sich zudem hier teilweise gegen aus dem Sinnzusammenhang herausgenommene Formulierungen des Verwaltungsgerichts richten, sind auch in Kriegsdienstverweigerungssachen zur Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht geeignet (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 24. Januar 1978 - BVerwG 6 CB 19.77 - mit Nachweisen).

5

Abgesehen davon weicht das angefochtene Urteil in seinen tragenden rechtlichen Erwägungen nicht von den in der Beschwerdeschrift angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab.

6

Die Rechtsauffassung, die der ursprünglich in Kriegsdienstverweigerungssachen zuständig gewesene 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem in der Beschwerdebegründung angeführten Urteil vom 17. Dezember 1965 - BVerwG 7 C 9.62 - (nicht 6 C 9.62) vertreten hatte, ist durch die Rechtsprechung des später zuständig gewesenen 8. Senats und des nunmehr zuständigen beschließenden Senats dahin modifiziert worden, daß allgemeine Glaubwürdigkeit, Ehrlichkeit und verbales Bekenntnis eines Wehrpflichtigen allein nicht ausreichen, um die behauptete Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe als erwiesen anzusehen. Es bedarf vielmehr der konkreten Feststellung, ob die behauptete Gewissensentscheidung tatsächlich getroffen worden ist. Als Grundlage für diese Feststellung wird vor allem der persönlichen Entwicklung, der Lebensführung, dem bisherigen Verhalten des Wehrpflichtigen, den Einflüssen, denen er ausgesetzt war (und noch ist), sowie der Motivation seiner Entscheidungsbildung ein wesentlicher Aussagewert zuzumessen sein (vgl. neuerdings Beschluß vom 6. Februar 1978 - BVerwG 6 B 36.77 - [NJW 1978, 1277 = DVBl. 1978, 401 = DÖV 1978, 513 = MDR 1978, 603]). Das angefochtene Urteil halt sich mit seinen tragenden rechtlichen Erwägungen im Rahmen dieser Rechtsprechung des beschließenden Senats, die inzwischen auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligt worden ist (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 1978 - 2 BvF 1, 2, 4, 5/77 - [NJW 1978, 1245 [BVerfG 13.04.1978 - 2 BvF 1/77] - DVBl. 1978, 394 = DÖV 1978, 507]).

7

Inwiefern das angefochtene Urteil von der Entscheidung BVerwGE 41, 53 abweichen soll, ist weder in der Beschwerdebegründung dargetan noch sonst ersichtlich. Eine in der Beschwerdebegründung angeführte Entscheidung des beschließenden Senats vom 23. März 1973, die das Aktenzeichen BVerwG 6 C 78.73 trägt, ist nicht bekannt. Auch die angegebene Fundstelle (DVBl. 1974, 155) ist offensichtlich unrichtig. Am 23. März 1973 hat der beschließende Senat zwar mehrere Entscheidungen zu Fragen der Kriegsdienstverweigerung erlassen, eine Entscheidung mit dem erwähnten Aktenzeichen befindet sich aber nicht darunter. Die Beschwerde genügt daher nicht den Mindestanforderungen für die Darlegung einer Divergenzrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Danach muß die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Urteil angeblich abweicht, u.a. nach Datum und Aktenzeichen oder sogar mit der Fundstelle genau bezeichnet werden (ständige Rechtssprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 14. August 1978 - BVerwG 2 B 8.78 - und vom 29. September 1978 - BVerwG 2 B 42.76 - mit Nachweisen). Im übrigen wäre eine Abweichung selbst dann nicht gegeben, wenn es sich bei dem in der Beschwerdebegründung (unrichtig) angegebenen Urteil um das vom Verwaltungsgericht zitierte Urteil des beschließenden Senats vom 23. März 1973 - BVerwG 6 G 98.73 - (DVBl. 1974, 165) handeln sollte. Das angefochtene Urteil steht vielmehr mit den Grundsätzen dieser Entscheidung im Einklang.

8

Eine Abweichung von der in der Beschwerdebegründung angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 1972 - BVerwG 8 C 95.70 - (BVerwGE 39, 269) ist ebenfalls nicht gegeben. Das angefochtene Urteil hat vielmehr in Übereinstimmung mit dieser Entscheidung die Bedeutsamkeit der Motivation des Wehrpflichtigen für die rechtliche Beurteilung seiner Verhaltensweise im Falle einer Konfliktsituation im Hinblick auf Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG nicht verkannt.

9

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Fischer