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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.08.1978, Az.: BVerwG 2 B 8.78

Dienstunfähigkeit; Beamtenrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.08.1978
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 8.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11119
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 22.04.1977 - AZ: Bf. I 7/75

Fundstelle

  • Buchholz 238.4 § 55 SG Nr 7

Amtlicher Leitsatz

Der Begriff der Dienstunfähigkeit i.S. von SG § 55 Abs. 2 ist derselbe wie der Begriff der Dienstunfähigkeit im Beamtenrecht.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. August 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Wetzel und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. April 1977 ergangenen Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.400 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO liegen nicht vor.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

3

Die von der Beschwerde als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob die "Dienstunfähigkeit bzw. die Tauglichkeit zum Wehrdienst bei Wehrpflichtigen und Zeitsoldaten gleich zu beurteilen" ist, bedarf keiner Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren. Ihre Beantwortung ergibt sich aus dem Gesetz. Der Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne von§ 55 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz) in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1969 (BGBl. I S. 313, 429) - SG - ist derselbe wie der Begriff der Dienstunfähigkeit im Beamtenrecht (Begründung zu § 50 Abs. 2 und zu § 39 Abs. 2 des Regierungsentwurfs eines Soldatengesetzes - BT-Drucks. II/1700 - und Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verteidigung zu§ 50 Abs. 2 und zu § 39 des Regierungsentwurfs - BT-Drucks. II/2140 -; vgl. auch das von der Beschwerde angeführte Urteil vom 23. Januar 1969 - BVerwG 8 C 56.66 -). Die Beurteilung der Tauglichkeit (wehrdienstfällig, vorübergehend nicht Wehrdienst fähig, nicht wehrdienstfähig) richtet sich hingegen nach der völlig anders gefaßten Regelung des § 8 a des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277) - WPflG -. Die Beklagte hat in der Beschwerdeerwiderung mit Recht darauf hingewiesen, daß die Begriffe der Dienstunfähigkeit und der Tauglichkeit - auch unter Berücksichtigung der voneinander abweichenden Ziele und Zwecke der jeweiligen Vorschrift und des jeweiligen Gesetzes - unabhängig voneinander auszulegen und nicht vergleichbar sind.

4

Die weitere Frage, welche "Bedeutung der Fürsorgepflicht des Dienstvorgesetzten im Rahmen der Auslegung des Begriffes der Dienstunfähigfreit" zukommt, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Es ist eindeutig, daß der Dienstherr bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit keinen Beurteilungsspielraum besitzt. Er hat insoweit auch keine Ermessensentscheidung zu treffen, in deren Rahmen er der Fürsorgepflicht Rechnung tragen müßte. Eine andere Frage ist, ob und wann trotz vorliegender Dienstunfähigkeit von der Entlassung abgesehen und dem dienstunfähigen Soldaten auf Zeit ein anderes - gleichwertiges - Amt übertragen werden kann. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Zurruhesetzung von Beamten und Soldaten wiederholt Stellung genommen (vgl. Urteile vom 30. Januar 1964 - BVerwG 2 C 45.62 - [RiA 1964, 190 = VerwRspr. Bd. 16 S. 877], vom 28. August 1964 - BVerwG 6 C 45.61 - [Buchholz 232§ 42 BBG Nr. 3], vom 23. Januar 1969 - BVerwG 8 C 56.66 - und vom 14. August 1974 - BVerwG 6 C 20.71 -). Die Anwendung der in diesen Entscheidungen aufgestellten Grundsätze im konkreten Einzelfall vermag der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen. Darüber hinausgehende, sich aus der besonderen Rechtsstellung des Soldaten auf Zeit ergebende klärungsbedürftige Rechtsfragen hat die Beschwerde nicht aufgezeigt. Der Soldat auf Zeit, dessen Dienstverhältnis wegen Dienst-Unfähigkeit endet, die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist, kommt - wie bei der Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Ablauf der Zeit, für die er in dieses berufen ist - in den Genuß einer Berufsförderung und vonÜbergangsgebührnissen (§§ 5 Abs. 2, 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihrer Hinterbliebenen [Soldatenversorgungsgesetz - SVG] vom 1. September 1971 [BGBl. I S. 1482]). Es ist eindeutig, daß die Fürsorgepflicht dem Dienstherrn nicht gebietet, einen auf Grund eigenen groben Verschuldens dienstunfähigen Soldaten auf Zeit nur deshalb nicht zu entlassen, um ihm bei Ablauf der Dienstzeit eine Berufsförderung und eine Dienstzeitversorgung zu verschaffen. Hier tritt ebenso wie in dem durch Urteil vom 23. Januar 1969 - BVerwG 8 C 56.66 - entschiedenen Fall das Interesse des einzelnen Soldaten auf Zeit bei der Abwägung dessen, was die Fürsorgepflicht dem Dienstherrn gebietet, gegenüber der Aufgabe zurück, die volle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr im Verteidigungsfalle sicherzustellen.

5

Eine Abweichung des Berufungsurteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigen könnte, ist ebenfalls nicht gegeben.

6

Die Beschwerde genügt insoweit schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu bezeichnen, von der das angefochtene Urteil abweicht. Das bedeutet nicht nur, daß die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle genau anzugeben ist, sondern auch, daß die Abweichung in der Beurteilung einer konkreten Rechtsfrage dargelegt werden muß. Weiter ist auszuführen, inwieweit die jeweilige Abweichung entscheidungserheblich ist, d.h. inwieweit das Urteil auf dieser Abweichung beruht (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. Juni 1974 - BVerwG 6 B 42.74 - [Buchholz 310§ 132 VwGO Nr. 122 und Buchholz 448.0§ 34 WPflG Nr. 33] sowie vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 130]). Das muß für jede der einzelnen Entscheidungen geschehen. Dieses Erfordernis hat die Beschwerde nicht in ausreichendem Maße beachtet. Durch den Hinweis auf die unterschiedlichen Folgerungen, die das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht aus der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gezogen haben, kann die ordnungsgemäße Beschwerdebegründung nicht ersetzt werden. Das gleiche gilt, soweit die Beschwerde sich bei den Ausführungen zu der von ihr beanstandeten Rechtsauffassung des Berufungsgerichts damit begnügt, geltend zu machen, diese sei mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vereinbar. Daraus ist nicht im Sinne von§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO ersichtlich, von welcher konkreten, in einer bestimmten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entschiedenen Rechtsfrage das Berufungsgericht abgewichen sein soll. Auch mit dem Vorbringen, das Berufungsgericht hätte auf Grund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei dem vorliegenden Sachverhalt zu einem anderen Ergebnis kommen müssen, ist eine Abweichung nicht ordnungsgemäß dargetan. Denn es kommt nur auf die Abweichung in den tragenden rechtlichen Ausführungen an, nicht aber darauf, ob ein unterschiedlicher Sachverhalt verschieden beurteilt wird (Beschlüsse vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 128], vom 22. April 1975 - BVerwG 6 B 2.75 - und vom 28. Juni 1977 - BVerwG 6 B 52.76 - mit weiteren Nachweisen).

7

Die Beschwerde übersieht in diesen Zusammenhang zudem, daß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur zum Zuge kommt, wenn die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts von der des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abweicht (vgl. u.a. BVerwGE 16, 53; Beschlüsse vom 6. März 1970 - BVerwG 6 B 42.69 -, vom 28. Februar 1972 - BVerwG 2 B 5.72 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 37] und vom 18. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 24.72 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 52]). Die angeführten Urteile vom 10. Oktober 1973 - BVerwG 8 C 87.72 - (Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 11 = DÖV 1974, 172), vom 30. Januar 1964 - BVerwG 2 C 45.62 - (a.a.O.) und vom 21. Oktober 1966 - BVerwG 6 C 46.63 - (Buchholz 232§ 42 BBG Nr. 8) sowie der Beschluß vom 24. Juli 1971 - BVerwG 2 B 9.71 - (Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 12) betreffen nicht die Auslegung des § 55 Abs. 2 SG, sondern § 8 a WPflG, § 42 BBG und Art. 59 BayBG. Abgesehen davon hat das Berufungsgericht in dem sehr ausführlich begründeten Urteil die von der Beschwerde angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt und eingehend dargelegt, daß der Kläger auch bei Zugrundelegung dieser Rechtsprechung als dienstunfähig anzusehen ist.

8

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.400 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Niedermaier
Wetzel
Dr. Franke