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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.09.1978, Az.: BVerwG 2 B 42.76

Verhältnis von zulässiger Bindungsdauer zur Dauer der Studienzeit und Ausbildungszeit; Rechtmäßigkeit der Rückzahlung von Studienbeihilfen im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens des Bediensteten; Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen durch den Dienstherrn

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.09.1978
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 42.76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 15248
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 30.03.1976 - AZ: IV 333/73

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. September 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. März 1976 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.044,83 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Die Beschwerde genügt insoweit schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu bezeichnen, von der das angefochtene Urteil angeblich abweiche. Das bedeutet nicht nur, daß die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle genau anzugeben ist, sondern auch, daß die Abweichung in der Beurteilung einer konkreten Rechtsfrage dargelegt werden muß. Weiter ist auszuführen, inwieweit die jeweilige Abweichung entscheidungserheblich ist, d.h. inwieweit das Urteil auf dieser Abweichung beruht (ständige Rechtsprechung, u.a. Beschlüsse vom 11. Juni 1974 - BVerwG 6 B 42.74 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 122 und Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 33]; vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 130] und vom 14. August 1978 - BVerwG 2 B 8.78 -). Dieses Erfordernis hat die Beschwerde nicht in ausreichendem Maße beachtet.

3

Den Ausführungen der Beschwerde unter 1 a) der Beschwerdeschrift vermag der Senat schon nicht die Formulierung einer konkreten Rechtsfrage zu entnehmen, bei deren Beurteilung das Berufungsgericht von Rechtsausführungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein soll.

4

Nur zur Klarstellung sei insoweit darauf hingewiesen, daß sich das Berufungsgericht im Rahmen seiner in 1 a) der Beschwerdeschrift angesprochenen Erörterung über das Verhältnis von zulässiger Bindungsdauer zur Dauer der Vor- und Ausbildungszeit durchaus in Einklang mit den Ausführungen des beschließenden Senats in dem von der Beschwerde - unter Angabe eines falschen Datums (27. Mai 1968) - genannten Urteil vom 27. Juni 1968 - BVerwG 2 C 70.67 - (BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] [70 ff.]) befindet. In diesem Urteil hat der Senat ausgeführt, daß gegen die Rechtmäßigkeit der seinerzeit zur Entscheidung stehenden Vereinbarung über die Rückzahlung von Studienbeihilfen im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens des Bediensteten unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 Abs. 1 GG dann keine Bedenken bestünden, wenn der betreffende Bedienstete mit Rücksicht auf die Höhe des zurückzuzahlenden Betrages schon gar nicht auf die Alternative der "Betriebstreue" abgedrängt werde. Sollte der Betrag - so heißt es dort weiter - dagegen so hoch sein, daß dem Bediensteten als Ausweg nur das "Abdienen" der Forderungsbeträge verbleibe, so komme ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG nur in Betracht, wenn die ihm angesonnene Dauer der Betriebstreue unzumutbar lang sei. In diesem Zusammenhang hat der Senat ausgeführt, er neige zu der Annahme, daß die Bindungsdauer mindestens die Dauer der vorangegangenen Studien- und Ausbildungszeit erreichen dürfe. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die vertraglich vereinbarte Gesamtzeit der Betriebstreue den durch Art. 12, Abs. 1 GG gestellten Anforderungen noch entspreche, da jedenfalls selbst bei Verneinung dieser Frage der vereinbarte Gesamtzeitraum der Bindung in Anwendung der den §§ 139, 242 BGB zugrundeliegender Rechtsgedanken in eine vorhergehende "zulässige" und eine nachfolgende "unzulässige" Zeitspanne aufzuteilen wäre, so daß nur entscheidend sei, ob der Bedienstete seine Entlassung innerhalb des noch "zulässigen" Zeitraums betrieben habe.

5

Das Berufungsurteil entspricht in seinen tragenden rechtlichen Erwägungen ersichtlich voll diesen Ausführungen.

6

Soweit die Beschwerdeschrift weiterhin unter 1 b) ausführt, eine Divergenz sei darin zu sehen, daß das Berufungsgericht die Zeit des Vorbereitungsdienstes als "neutrale" Zeit gewertet habe, die bei Ermittlung der zulässigen Bindungsdauer neben der Studienzeit keine Berücksichtigung finden dürfe, so kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsurteil insoweit von Rechtsausführungen im Urteil des beschließenden Senats vom 27. Juni 1968 abweicht. Hierbei handelt es sich nur um hilfsweise angestellte Erwägungen. Die angefochtene Entscheidung wird bereits durch die schon erwähnte und mit dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmende Begründung getragen. Das Berufungsurteil beruht deshalb nicht auf der behaupteten Abweichung, so daß schon aus diesem Grund die Zulassung der Revision nicht in Betracht kommt.

7

Auch die Darlegungen unter 2) der Beschwerdeschrift lassen nicht erkennen, inwieweit das Berufungsgericht bei Beurteilung einer bestimmten Rechtsfrage von Rechtsausführungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen wäre.

8

In dem von der Beschwerde angeführten Urteil vom 12. Juli 1972 - BVerwG 6 C 38.70 - (Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 51; ZBR 1972, 335) hat das Bundesverwaltungsgericht zu einer für den Fall vorzeitigen Ausscheidens vertraglich vereinbarten Rückzahlungspflicht ausgeführt, daß der Dienstherr bei der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens Erwägungen darüber anstellen müsse, ob er aus Gründen der Billigkeit von der Rückforderung wenigstens teilweise absehe. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit jedoch ausdrücklich auf die Besonderheit des damaligen Rechtsstreits abgestellt, die darin lag, daß die Klägerin auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienste des Beklagten im öffentlichen Dienst verblieben ist.

9

Besonderheiten dieser Art lagen hier nach den mit der Beschwerde nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils nicht vor, so daß schon deshalb eine Divergenz ausscheidet.

10

Nach alledem war die Beschwerde daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

11

[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.044,83 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Niedermaier
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel