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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.06.1979, Az.: BVerwG 6 B 44.79

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Geltendmachung von Verfahrensmängeln in Kriegsdienstverweigerungssachen mit der Nichtzulassungsbeschwerde; Umdeutung einer Nichtzulassungsbeschwerde in eine zulassungsfreie Verfahrensrevision

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.06.1979
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 44.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 15986
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 19.02.1979 - AZ: VRS IV 535/78

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. Juni 1979
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker, Fischer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 1979 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 VwGO eingelegte Beschwerde des Klägers ist unzulässig.

3

In Ziff. 1 und 2 der Beschwerdeschrift werden nur Verfahrensmängel geltend gemacht. Dies ist unstatthaft, weil in Kriegsdienstverweigerungssachen die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - anders als nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - wegen Verfahrensmängel nicht zur Zulassung der Revision führen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 14. Februar 1979 - BVerwG 6 B 12.79 - mit weiteren Nachweisen). Die Nichtzulassungsbeschwerde kann insoweit auch nicht in eine zulassungsfreie Verfahrensrevision umgedeutet werden; denn eine Rechtsmittelerklärung oder -begründung, die von einem Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten abgegeben wird, ist einer Umdeutung in der Regel nicht zugänglich, (vgl. Beschluß vom 14. Februar 1979 - BVerwG 6 B 12.79 -).

4

Soweit die Beschwerde in Ziff. 3 der Beschwerdeschrift Abweichung von dem Urteil des beschließenden Senats vom 29. März 1974 - BVerwG 6 C 111.73 - geltend macht, genügt ihr Vorbringen nicht dem für den Zulassungsgrund des § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG vorgeschriebenen Darlegungserfordernis des § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Denn die Beschwerde legt nicht näher dar, inwiefern die sachlich-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts in der Frage der "ernsten Gewissensnot" als Voraussetzung für die Geltendmachung des Grundrechts des Art. 4 Abs. 3 GG von der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und gegebenenfalls inwiefern das angefochtene Urteil auf dieser Abweichung beruht. Das Beschwerdevorbringen richtet sich in Wirklichkeit gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. Damit kann aber eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Abweichung auch in Kriegsdienstverweigerungssachen nicht begründet werden (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 14. März 1979 - BVerwG 6 B 19.79 - mit weiteren Nachweisen).

5

Die Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu verwerfen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Becker
Fischer
Dr. Franke