Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.10.1980, Az.: BVerwG 6 C 20.80
Ausschluss der Weiterverfolgung eines abgelehnten Begehrens wegen Unanfechtbarkeit eines Bescheides im Wehrpflichtrecht ; Begehren des Klägers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Ablehnung des Kriegsdienstes auf einer unter dem Zwang des Gewissens getroffenen Entscheidung beruhend
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.10.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 20.80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 14969
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 18.10.1979 - AZ: D V E 221/79
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Wehrpflichtrecht
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. Oktober 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel und Ernst
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 18. Oktober 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Sein im Jahre 1971 gestellter Anerkennungsantrag blieb im Verwaltungsverfahren erfolglos. Die daraufhin von ihm erhobene Anfechtungs- und Feststellungsklage wies das Verwaltungsgericht Darmstadt durch Urteil vom 29. Oktober 1976 wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig ab. Im Juni 1977 beantragte der Kläger erneut, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden. Auch dieser Antrag blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Seine daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, einer Sachentscheidung stehe die materielle Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt entgegen. Denn aus den schriftlichen und mündlichen Einlassungen des Klägers gehe hervor, daß sich die Gesichtspunkte, auf die er seine Ablehnung des Kriegsdienstes gründe, nicht geändert hätten. Zwar sei in seiner politisch-gesellschaftlichen Vorstellungswelt eine individuelle Betrachtungsweise an die Stelle seines früheren Strebens nach Änderung des Gesellschaftssystems getreten. Er argumentiere jedoch nach wie vor aus einer humanen, pazifistischen Grundhaltung heraus, die sich "wie ein roter Faden" durch seine Entwicklung ziehe. Die für seine Entscheidung gegen den Kriegsdienst angeführten Gesichtspunkte seien dementsprechend weiterhin ethisch-humanistisch. Es fehle sonach an einer Änderung der Sachlage, die Voraussetzung für eine erneute Sachentscheidung sei. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat das Verwaltungsgericht nicht zugelassen.
Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG ohne Zulassung zur Rüge wesentlicher Mängel des Verfahrens eingelegte Revision ist offenbar unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat sich im Ergebnis zu Recht daran gehindert gesehen, in vollem Umfang in der Sache zu entscheiden. Zwar verbot ihm die von dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. Oktober 1976 ausgehende materielle Bindungswirkung nicht, alle vom Kläger als Beleg für die von ihm behauptete Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst angeführten Gesichtspunkte zu prüfen. Der sachliche Umfang der materiellen Rechtskraftwirkung dieses Urteils ist aus dessen Ausspruch und den ihn tragenden Entscheidungsgründen zu erschließen. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat seine klagabweisende Entscheidung aber allein darauf gestützt, daß das Verhalten des Klägers während des Verwaltungsstreitverfahrens zu der Folgerung zwinge, er sei an einer sachgerechten Durchführung und Beendigung dieses Verfahrens nicht mehr interessiert. Die darüber hinaus in den Entscheidungsgründen getroffene Feststellung, die Klage sei auch unbegründet, und die dazu angestellten Erwägungen nehmen an der Bindungswirkung dieses Urteils nicht teil, weil sie die Entscheidung nicht tragen.
Dennoch konnte das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers im vorliegenden Verfahren nur darauf prüfen, ob es neue, die behauptete Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst ausweisende Gesichtspunkte enthält. Denn es hatte die Bestandskraft zu beachten, die die im ersten Anerkennungsverfahren ergangenen Bescheide durch die rechtskräftige Abweisung der gegen sie gerichteten Klage erlangt haben.
Die Unanfechtbarkeit eines Bescheides schließt nämlich auch im Wehrpflichtrecht die Weiterverfolgung eines abgelehnten Begehrens in der Regel aus, es sei denn die Sach- oder Rechtslage hat sich nachträglich geändert (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 14. Februar 1973 - BVerwG 6 B 15.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 46] und vom 24. Januar 1978 - BVerwG 6 CB 19,77 -). Das Verwaltungsgericht hatte daher - ebenso wie die auf den zweiten Anerkennungsantrag im Verwaltungsverfahren tätig gewordenen Prüfungsgremien - nur darüber zu entscheiden, ob der Kläger neue Gesichtspunkte vorgetragen hat, die Aufschluß darüber geben können, daß seine Ablehnung des Kriegsdienstes nunmehr auf einer unter dem Zwang des Gewissens getroffenen Entscheidung beruht. Diese Prüfungskompetenz hat die Vorinstanz im Ergebnis nicht nur nicht verkannt, sondern sie ausgeschöpft und geprüft, ob inzwischen eine Weiterentwicklung der Einstellung des Klägers zu einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG eingetreten ist. Eine "prinzipielle" Wandlung in dieser Richtung hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht feststellen können (vgl. S. 4 des Urteilsabdrucks).
Entgegen der Auffassung der Revision war das Verwaltungsgericht auch nicht aus Verfahrensgründen gehindert, den am 28. September 1979 erlassenen Beweisbeschluß, nach dem der Kläger als Partei vernommen werden sollte, in der mündlichen Verhandlung aufzuheben. Denn das Gericht hat in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, welche Tatsachen es für die Entseheidungsfindung benötigt und seine der Aufklärung des Sachverhalts dienenden Maßnahmen darauf einzurichten. Das ist hier geschehen. Ob das Verwaltungsgericht mit der in der Aufhebung des Beweisbeschlusses liegenden Entscheidung, sich mit dem mündlichen und schriftlichen Klagevorbringen des Klägers zu begnügen, seiner Aufklärungspflicht genügt hat, bedarf keiner Erörterung, da die Revision keine Aufklärungsrüge erhoben hat.
Schließlich bietet die Revisionsbegründung auch keinen Anhalt dafür, daß die Vorsitzende des vorinstanzlichen Gerichts die ihr gemäß § 104 Abs. 1 VwGO obliegende Pflicht verletzt hat, die Streitsache in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern und daß der Kläger deswegen von dem angefochtenen Urteil überrascht worden ist. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts hat die Vorsitzende die Aufhebung des Beweisbeschlusses gegenüber den Verfahrensbeteiligten begründet und dem Kläger danach Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Damit hat sie den ihr obliegenden verfahrensrechtlichen Pflichten in ausreichendem Maße genügt, zumal der eingeschränkte Umfang der Sachprüfung, in dem erneuten Anerkennungsverfahren bereits in den angefochtenen Bescheiden angesprochen worden war. Auch ist dem Kläger in hinreichendem Umfang Gelegenheit gegeben worden, seinen Sachvortrag zu ergänzen und zu der durch die Aufhebung des Beweisbeschlusses eingetretenen Verfahrenslage rechtlich Stellung zu nehmen. Damit ist ihm das rechtliche Gehör in dem gebotenen Umfang gewährt worden. Einen Anspruch darauf, daß ihm ein längerer Zeitraum zur Abgabe weiterer sachlicher und rechtlicher Erklärungen eingeräumt wird, hatte der Kläger nicht. Insbesondere kann keine Rede davon sein, daß das angefochtene Urteil als Folge der Aufhebung des Beweisbeschlusses für ihn zu einem Überraschungsurteil wurde.
Die Revision war nach alledem gemäß § 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluß zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Schinkel
Ernst