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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.10.1985, Az.: BVerwG 6 B 215.84

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.10.1985
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 215.84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 29591
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 02.08.1984 - AZ: 2 Hi VG A 182/81
nachfolgend
BVerwG - 03.12.1985 - AZ: BVerwG 6 B 215.84

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Oktober 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Ernst
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 2. Kammer Hildesheim - vom 2. August 1984 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihm den Rechtsanwalt ... beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Dem Kläger kann die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO).

2

Die mit der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissens gründen ablehnenden Urteil geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind nicht gegeben.

3

Ohne Aussicht auf Erfolg macht die Beschwerde geltend, das angegriffene Urteil sei unter Verletzung des § 108 Abs. 2 VwGO zustande gekommen und dem Kläger sei das rechtliche Gehör versagt worden. Hierzu bedarf es keiner abschließenden Feststellungen darüber, ob die Ladung zum Termin vor dem Verwaltungsgericht vom 2. August 1984 am 18. Juli 1984 - wie in der Postzustellungsurkunde (Bl. 24 der Akten des Verwaltungsgerichts) beurkundet - dem Kläger persönlich übergeben worden ist oder ob er sie erst am 30. Juli 1984 erhalten hat, wie er mit seinem Schreiben an das Verwaltungsgericht von diesem Tage (Bl. 28 bis 29 a.a.O.) vorgebracht hat. Selbst bei Richtigkeit dieser Angabe hätte er nicht darauf vertrauen dürfen, daß das Verwaltungsgericht seinem Vertagungsantrag stattgeben und ihn hiervon rechtzeitig unterrichten würde, zumal er weder in seinem Schreiben vom 30. Juli 1984 noch vorher eine Anschrift angegeben hatte, unter der ihm in B. eine Antwort des Gerichts hätte übermittelt werden können, wenn dies nicht unter der Anschrift seiner angeblich nicht mit ihm zusammenwohnenden Ehefrau geschehen sollte. Der Zeitraum vom 30. Juli bis zum 2. August 1984 mußt jedenfalls für eine Reise von B. zur Wahrnehmung des Termins in H. genügen. Der Kläger muß sich deshalb auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verweisen lassen, wonach derjenige keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG geltend machen kann, der es selbst versäumt hat, sich vor Gericht Gehör zu verschaffen (vgl. Beschlüsse vom 19. Januar 1984 - BVerwG 6 C 144.82 und 16. März 1984 - BVerwG 6 C 115.82 -); diese Rechtsprechung steht in Einklang mit der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 15, 256 [267]). Der Kläger war in der Ladungsverfügung, die er nach seinen Angaben jedenfalls am 30. Juli 1984 erhalten hat, darauf hingewiesen worden, daß seine Teilnahme am Verhandlungstermin für ratsam gehalten wurde, damit er sein "Klagevorbringen mündlich ergänzen" konnte; er war ferner darauf hingewiesen worden, daß auch in seiner Abwesenheit eine Entscheidung ergehen könnte.

4

Allerdings macht die Beschwerde grundsätzlich mit Recht geltend, daß es in Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissens gründen regelmäßig zur Erforschung des Sachverhalts gemäß § 86 Abs. 1 VwGO gehört, daß sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von dem Antragsteller verschafft. Nach der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Rechtslage ist vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung verlangt worden, daß ein Verwaltungsgericht über ein Anerkennungsbegehren nach Art. 4 Abs. 3 GG nur aufgrund einer förmlichen Vernehmung des Antragstellers entscheidet (vgl. Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 C 183.80 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 122] m.w.N.). Das galt in aller Regel als Voraussetzung dafür, daß der Nachweis einer derartigen Gewissensentscheidung als geführt angesehen werden konnte; aber auch vor einer dem Kläger ungünstigen Entscheidung über sein Anerkennungsbegehren war in der Regel eine Parteivernehmung geboten, wenn die Klageabweisung auf die Bekundungen des Klägers gestützt werden sollte. Nach der Neuregelung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung besteht zwar die Möglichkeit einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, wenn die nach § 14 Abs. 1 KDVG erforderliche Überzeugung aus dem Inhalt der dem zuständigen Prüfungsgremium vorliegenden Akten gewonnen werden kann (vgl. Beschluß vom 19. September 1984 - BVerwG 6 B 172.84 - [Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 3]); für die Ablehnung des Anerkennungsbegehrens gelten dagegen die zur bisherigen Rechtslage entwickelten Grundsätze zur Aufklärungspflicht des Gerichts und zum Umfang seiner Pflicht, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren. Eine entsprechende Anwendung des § 15 Abs. 1 KDVG, wonach der Prüfungsausschuß zu entscheiden hat, daß ein Antragsteller, der der persönlichen Anhörung vor dem Ausschuß unentschuldigt ferngeblieben ist, nicht berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger auf diese denkbare Rechtsfolge in der Ladung zu dem verwaltungsgerichtlichen Termin nicht hingewiesen worden ist. Ob die Regelung überhaupt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar ist, braucht daher nicht entschieden zu werden.

5

Eine Ausnahme von der Regel, wonach eine Klageabweisung die Parteivernehmung des Klägers voraussetzt, ist schon bisher gemacht worden, wenn die gesamten Umstände des Falles, zu denen auch ein unentschuldigt es Fernbleiben vom Termin gerechnet werden konnte, den Schluß rechtfertigten, daß der Antragsteller keine ernsthafte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hatte oder sie jedenfalls nicht nachweisen konnte. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 9. November 1967 - BVerwG 8 C 15.67 - (NJW 1968, 1646 = BWV 1968, 234) es nicht als einen Verstoß gegen § 86 VwGO angesehen, daß auch ohne förmliche Parteivernehmung die Klage eines Wehrpflichtigen abgewiesen worden ist, der im gesamten Verfahren und auch bei seiner gemäß §§ 103 Abs. 3, 104 Abs. 1 VwGO vorgenommenen formlosen Anhörung kein Verhalten gezeigt hatte, das zu der Bedeutung und dem Gewicht seines Anliegens in einem angemessenen Verhältnis gestanden hatte; dies hatte es dem Verwaltungsgericht erlaubt, die Behauptung des Klägers, es lägen bei ihm die tatsächlichen Voraussetzungen einer echten Gewissensentscheidung vor, als widerlegt anzusehen und davon abzusehen, von Amts wegen durch dessen Vernehmung noch weiteren Beweis zu erheben. Auch im vorliegenden Falle brauchte sich dem Verwaltungsgericht eine förmliche Vernehmung des Klägers als Partei als geeignetes und gebotenes Mittel der Sachaufklärung nicht aufzudrängen. Es konnte vielmehr dem gesamten Verhalten des Klägers, wie es schon in den abschlägigen Bescheiden des Prüfungsausschusses und der Prüfungskammer gewürdigt worden war und sich auch aus den Akten des Verwaltungsgerichts ergab, entnehmen, daß erhebliche Zweifel an der nötigen Ernsthaftigkeit des Begehrens des Klägers bestanden. So hatte der Kläger, der schon durch die Bescheide der Prüfungsgremien auf die Bedenken gegen die Begründetheit seines Begehrens hingewiesen worden war, in seinem "Widerspruch gegen den Bescheid vom 8.4.1981 der Prüfungskammer", den das Verwaltungsgericht als Klageschrift behandelt hat, seinen Antrag, die Verhandlung nochmals aufzunehmen, u.a. damit begründet, daß er sich für sozial genug und jedes bißchen Pazifismus für förderungsbedürftig hielt sowie den Bescheid vom 8. April 1981 für ungültig befand, da dieser "vor lauter grammatikalischen und orthographischen Fehlern nicht lesbar" sei und somit das Amtsdeutsch nicht gewahrt werde. Die mit der Übersendung der Klageerwiderung verbundene Anregung des Verwaltungsgerichts, seine Klage schriftlich näher zu begründen, beantworteten die Ehefrau des Klägers und er selbst mit einem Dank für das so persönliche Schreiben und der Bemerkung, leider wüßten sie gar nicht, woran sie erinnert würden; leider existiere kein ... mehr; sie hofften aber, daß die "Sehr geehrten Damen und Herren" ihnen nicht böse seien, daß sie den Brief trotzdem geöffnet hätten (Bl. 13 der Akten des Verwaltungsgerichts). Auf eine weitere Aufforderung, die Klage bis zum 25. Januar 1982 zu begründen, antwortete der Kläger mit Hinweisen auf verschiedene Artikel des Grundgesetzes, z.B. auf Art. 2 Abs. 1 GG, wozu er bemerkte, seine freie Entfaltung würde nicht nur eingeschränkt, sondern brutal vergewaltigt werden. Danach und aufgrund des weiteren Akteninhalts mußte sich dem Verwaltungsgericht in der Tat der Eindruck aufdrängen, daß es dem Kläger mehr um vordergründige Effekte als um die Überzeugung eines Spruchkörpers von einer getroffenen Gewissensentscheidung ging (S. 7 des Urteils). Es ist auch nachvollziehbar, daß es dem Gericht an "jeglichem Anhaltspunkt dafür" fehlte, diesen Eindruck etwa aufgrund der persönlichen Entwicklung des Klägers und seiner in den Verwaltungsvorgängen festgehaltenen Äußerungen im Vorverfahren zu entkräften. Unter diesen Umständen konnte sich das Verwaltungsgericht ohne Verletzung seiner Aufklärungspflicht auch darauf stützen, daß der unentschuldigt der mündlichen Verhandlung ferngebliebene Kläger die gegen die von ihm geltend gemachte Gewissensentscheidung sprechenden Gesichtspunkte nicht durch einen positiven persönlichen Eindruck überwinden konnte, weil er sich der gerichtlichen Vernehmung bewußt nicht gestellt und auch den an ihn versandten Katalog zu Fragen der Kriegsdienstverweigerung unbeantwortet gelassen hatte. Wegen der besonderen Lage des Falles kommt es für die Anwendung des § 86 Abs. 1 VwGO nicht darauf an, daß das Verwaltungsgericht weder das persönliche Erscheinen des Klägers nach § 95 Abs. 1 VwGO angeordnet noch dessen Vernehmung als Partei beschlossen hatte. Der Kläger war jedenfalls auf die Möglichkeit einer Entscheidung über die Klage auch ohne sein Erscheinen hingewiesen worden; er konnte nach seinem gesamten Verhalten nicht davon ausgehen, daß eine solche Entscheidung etwa zu seinen Gunsten ergehen würde.

6

Nach alledem kann die Beschwerde des Klägers voraussichtlich keinen Erfolg haben; sein Antrag, ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, war somit abzulehnen.

Prof. Dr. Gützkow
Dr. Eckstein
Ernst