Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.12.1985, Az.: BVerwG 6 B 215.84
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.12.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 215.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 29613
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 02.08.1984 - AZ: 2 Hi VG A 182/81
- BVerwG - 24.10.1985 - AZ: BVerwG 6 B 215.84
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Dezember 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Ernst
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 2. Kammer Hildesheim - vom 2. August 1984 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet, da die mit ihr geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht gegeben sind. Dies hat der Senat in seinem Beschluß vom 24. Oktober 1985, mit dem er das Gesuch des Klägers um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen hat, näher ausgeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Ausführungen verwiesen. Dem Schriftsatz des Klägers vom 29. November 1985, mit dem dieser seinen Wunsch nach einer Entscheidung in der Sache ausgedrückt hat, ist nicht zu entnehmen, was zu einer Änderung der Auffassung des beschließenden Senats Anlaß geben könnte.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Eckstein
Ernst