Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.12.1986, Az.: BVerwG 6 C 2.86
Kriegsdienstverweigerung; Zweitantrag; Entscheidungsgrundlage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.12.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 2.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12373
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 22.10.1985 - AZ: 1 OS VG A 64/85
Rechtsgrundlagen
- Art. 4 Abs. 3 GG
- § 2 KDVG
- § 5 KDVG
- § 9 KDVG
- § 14 KDVG
- § 20 KDVG
- § 22 KDVG
- § 86 VwGO
Fundstellen
- DokBer A 1987, 166-167
- NVwZ 1987, 797-800 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Entscheidungsgrundlage bei "Zweitanträgen" von Kriegsdienstverweigerern, die mit ihrem nach altem Recht gestellten Anerkennungsantrag erfolglos geblieben sind und für die nunmehr die Pflicht zur Ableistung eines längeren Zivildienstes als "Alternative" besteht.
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 1. Kammer Osnabrück - vom 22. Oktober 1985 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Januar 1963 geborene Kläger, der nach Abschluß der Hauptschule den Beruf eines Gärtners erlernte und seither - mit Unterbrechungen wegen Arbeitslosigkeit - in diesem Beruf tätig ist, beantragte im Oktober 1982 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Dieser Antrag wurde durch Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Hannover vom 22. Februar 1983 mit der Begründung abschlägig beschieden, die Entscheidung des Klägers beruhe nicht auf Gewissensgründen, sondern auf politischer Überzeugung und Zweckmäßigkeitserwägungen. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein; er machte geltend, vor seinem Innern könne er es nicht verantworten, in einem Krieg einen anderen Menschen zu töten. Er würde damit nicht fertig werden. Er wolle lieber sozialen Dienst als Wehrdienst leisten. Nach seiner Erkenntnis überlasse Art. 4 Abs. 3 GG jedem Menschen die Entscheidung, ob er Kriegsdienst oder Wehrdienst leisten wolle. Die Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung II wies diesen Widerspruch durch Bescheid von 2. Mai 1983 mit der Begründung zurück, sie habe eine Gewissensentscheidung des Klägers nicht feststellen können; seine Anhörung habe ergeben, daß er anscheinend von einem Wahlrecht, Wehrdienst oder Ersatzdienst zu leisten, ausgehe; auch in seiner Entwicklung und in seinem Verhalten fänden sich keine Anhaltspunkte für eine Gewissensentscheidung. Die dagegen rechtzeitig erhobene Klage hat der Kläger mit Erklärung vom 10. Juli 1984 zurückgenommen.
Am 3. August 1984 hat der Kläger erneut seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt. Zur Begründung seines Begehrens führte er u.a. aus, er sei aufgrund seiner inneren Überzeugung nicht in der Lage, Kriegsdienst mit der Waffe zu leisten. Würde er gezwungen, menschliches Leben zu vernichten, würde seine Persönlichkeit zerstört werden.
Der Ausschuß für Kriegsdienstverweigerung beim Kreiswehrersatzamt Hannover lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 15. Januar 1985 mit der Begründung ab, er sei unzulässig, da durch die Bescheide vom 22. Februar 1983 und 2. Mai 1983 unanfechtbar über das Anerkennungsbegehren des Klägers entschieden worden sei. Sein erneuter Antrag könne nur auf Gründe gestützt werden, die seit Bestandskraft der Bescheide eingetreten seien. Ein derartiger Grund sei nicht die Inkaufnahme eines verlängerten Zivildienstes, weil das frühere Begehren des Klägers nicht wegen Zweifeln, ob eine Gewissensentscheidung vorliege, abgewiesen worden sei, sondern weil festgestellt worden sei, daß die von ihm vorgebrachten Gründe gegen eine Gewissensentscheidung sprächen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Kammer für Kriegsdienstverweigerung bei der Wehrbereichsverwaltung II nach eingehender Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 16. April 1935 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Antrag sei zwar zulässig mit der Folge, daß der Kläger mit allen seinen Gründen noch einmal habe gehört werden müssen. Der Antrag sei jedoch unbegründet. Weder die persönliche Entwicklung des Klägers und die Einflüsse, denen er ausgesetzt gewesen sei, noch sein bisheriges Verhalten hätten Anhaltspunkte ergeben, die auf eine Gewissensentscheidung schließen ließen. Da er im Zeitpunkt der Stellung seines Zweitantrages arbeitslos gewesen sei und die Klage zurückgenommen habe in der Befürchtung, vor dem Verwaltungsgericht "durchzufallen", könne nicht angenommen werden, daß die Inkaufnahme des verlängerten Zivildienstes für ihn eine "lästige Alternative" bedeutet habe; im übrigen könne die "lästige Alternative" allein den Antrag nicht stützen.
Daraufhin hat der Kläger Klage mit dem Antrag erhoben, die erwähnten Bescheide des Ausschusses vom 15. Januar 1985 und der Kammer vom 16. April 1985 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Frage, ob der Kläger eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG getroffen habe, sei unter Berücksichtigung der Tatsache zu entscheiden, daß es sich bei dem Antrag um einen sog. Zweitantrag handele, der nach dem 1. Juli 1983 gestellt worden sei und auf den deshalb uneingeschränkt das KDVG anzuwenden sei. Die von § 14 Abs. 1 KDVG geforderte "hinreichend sichere Annahme" einer Gewissensentscheidung sei unter Berücksichtigung der Tatsache zu gewinnen, daß der Kläger mit seinem Zweitantrag nunmehr auch den verlängerten und erschwert ausgestalteten Zivildienst, die sog. "lästige Alternative", in Kauf nehme. Dabei sei zu berücksichtigen, daß das neue Recht gegenüber der früheren Rechtslage ein wesentlich geändertes Verfahren vorschreibe. Fraglich sei, ob es für die Überzeugung als ausreichend zu erachten sei, daß das Begehren des Wehrpflichtigen den Anforderungen der §§ 5, 2 Abs. 2 KDVG im Zusammenhang mit der Inkaufnahme der "lästigen Alternative" genüge, oder ob in den Fällen, in denen wie bei Zweitanträgen das im dritten Abschnitt des KDVG geregelte Verfahren vor den Prüfungsgremien zur Anwendung komme, weitere konkrete Anhaltspunkte für eine Gewissensentscheidung hinzutreten müßten oder ob dieses Verfahren lediglich dazu diene, auftretende Zweifel am Vorliegen der geltend gemachten Gewissensentscheidung aufzuklären und ggf. auszuräumen. In den Fällen, in denen der verlängerte und erschwerte Zivildienst für den Wehrpflichtigen noch zum Tragen komme und für ihn somit eine wirklich "lästige Alternative" darstelle, sei das Verfahren nach § 14 KDVG vor den Prüfungsgremien darauf beschränkt, aufgetretene Zweifel am Vorliegen einer Gewissensentscheidung trotz Inkaufnahme dieser Alternative aufzuklären und ggf. auszuräumen. Dies folge daraus, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit es gebiete, daß die Prüfungsgremien die Bereitschaft des Wehrpflichtigen, den verlängerten und erschwerten Zivildienst zu leisten, bei ihrer Überzeugungsbildung als "tragendes Indiz" zu werten hätten und diese Bereitschaft das gleiche Gewicht habe wie in dem Verfahren vor dem Bundesamt für den Zivildienst. Das verbiete es, in diesen Fällen die Gewissensforschung im Rahmen des § 14 KDVG auf weitere konkrete, über die Vorschriften der §§ 5, 2 Abs. 2 KDVG hinausgehende Anhaltspunkte auszudehnen und auf diese Weise das Gewicht und die Bedeutung der Inkaufnahme an der "lästigen Alternative" wiederum zu relativieren. Auch in diesem Umfang verbleibe für die Prüfungsgremien ein Entscheidungsspielraum sowohl hinsichtlich des Umfanges der Prüfung als auch der Verfahrensweise. Intensität und Verfahrensweise würden wesentlich vom Ausmaß und Gewicht der Zweifel an der Gewissensentscheidung bestimmt. Die Inkaufnahme der "lästigen Alternative" sei zwar die eigentliche, nicht aber die einzige "Probe auf das Gewissen". Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 KDVG könne der Wehrpflichtige ausnahmsweise auch ohne persönliche Anhörung anerkannt werden. Der Kläger gehöre weder zu dem in § 9 KDVG genannten Personenkreis, bei dem Zweifel an der Gewissensentscheidung wegen der Situation oder ihres früheren Verhaltens begründet seien, noch könne sein Fall ohne weiteres den in § 4 Abs. 2 KDVG genannten Fällen gleichgesetzt werden. Auf die Unanfechtbarkeit der Verfügungen vom 22. Februar und 2. Mai 1983 sei schon deshalb nicht abzustellen, weil die Prüfungskammer ihrer Widerspruchsentscheidung das gesamte frühere Vorbringen des Klägers zugrunde gelegt habe. Auch einer Rücknahme des Antrages auf Anerkennung könne die hier vorliegende Klägerücknahme unter dem Gesichtspunkt von Zweifeln an der Gewissensentscheidung nicht ohne weiteres gleichgestellt werden. Von einer üblichen Rücknahme des Antrages, die zu der Folgerung berechtige, der Wehrpflichtige habe sein Begehren, weil nicht gewissensbedingt, aufgegeben, unterscheide sich der vorliegende Fall dadurch, daß der Kläger sein Anerkennungsbegehren zu keinem Zeitpunkt habe fallenlassen wollen, sondern den Weg der Klägerücknahme nur gewählt habe, um seine Anerkennung im Hinblick auf die neue Rechtslage und die Inkaufnahme der "lästigen Alternative" zu erreichen. Die Rücknahme habe somit lediglich eine verfahrensrechtliche Bedeutung und berechtige nicht zu einem für den Kläger negativen Schluß hinsichtlich der Ernsthaftigkeit seiner Entscheidung gegen den Kriegsdienst. In dieser Hinsicht handele es sich gewissermaßen bei seinem Begehren weiter um einen Erstantrag, über den nach neuem Recht zu befinden sei. Unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sei es daher geboten, die Gewissenserforschung auf das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 5, 2 Abs. 2 KDVG zu beschränken. Dies habe die Prüfungskammer verkannt. Insbesondere könne sich das Gericht nicht der Auffassung anschließen, die Bereitschaft des Klägers, im Falle seiner Anerkennung den verlängerten und erschwerten Zivildienst in Kauf zu nehmen, stelle für ihn deshalb keine lästige Alternative dar, weil er bei Klägerücknahme arbeitslos gewesen sei und befürchtet habe, von dem Verwaltungsgericht nicht anerkannt zu werden.
Eine Gewissensentscheidung des Klägers könne hinreichend sicher angenommen werden. Das ergebe sich in erster Linie und eigentlich daraus, daß der Kläger bereit sei, im Falle seiner Anerkennung den verlängerten und erschwerten Zivildienst zu leisten. Darüber hinaus habe der Kläger sowohl schriftlich als auch mündlich vor der Prüfungskammer seine Beweggründe für seine Entscheidung gegen den Kriegsdienst dargelegt. Er messe nach seinen Angaben dem menschlichen Leben eine alles überragende Bedeutung bei und leite daraus die innere Verpflichtung ab, alles zu unterlassen, was zur Zerstörung menschlichen Lebens führen könne. Es sei nicht zu verkennen, daß seine Darlegungen die mit der Gewaltanwendung im allgemeinen und der Tötung im Kriege zusammenhängende Problematik nicht ausschöpften. Abgesehen davon, daß in dieser Hinsicht in Anbetracht seines Bildungsstandes keine übermäßigen Anforderungen an ihn gestellt werden dürften, komme es darauf nicht an. Entscheidend sei allein, daß seine Ausführungen hinreichend zum Ausdruck brächten, daß für ihn das Leben das höchste Gut sei und gemessen daran die Tötung von Menschen im Kriege sittlich nicht gerechtfertigt sei. Sein tatsächliches Vorbringen sei in sich auch insgesamt widerspruchsfrei und gebe zu Zweifeln an der Wahrheit seiner Angaben keinen Anlaß. Da sich diese Überzeugung bereits aus den vorliegenden Akten gewinnen lasse, könne über die Klage gemäß § 14 Abs. 3 KDVG ohne mündliche Anhörung des Klägers entschieden werden.
Hiergegen hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt.
Sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Kammern Osnabrück - vom 22. Oktober 1985 aufzuheben und die Klage abzuwessen,
hilfsweise,
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Sie rügt die Verletzung des materiellen und des Verfahrensrechts und führt im einzelnen aus, das Verwaltungsgericht verkenne, daß nach wie vor nur derjenige als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden könne, der im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen habe. Selbst bei einer rein "formalen Prüfung" nach § 5 Abs. 1 Ziff. 2 KDVG müßten die dargelegten Beweggründe geeignet sein, das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen. Ergebe sich aus diesen Darlegungen, daß der Antragsteller die Kriegsdienstverweigerungsproblematik u.a. nicht hinreichend geistig durchdacht habe, so müsse der Antrag gemäß § 6 KDVG abgelehnt werden, da er nicht schlüssig sei. Durch die bestandskräftige Ablehnung des Erstantrages würden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der behaupteten Gewissensentscheidung geweckt, denen das Gericht regelmäßig im Rahmen einer persönlichen Anhörung des Klägers nachgehen müsse.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er tritt dem Revisionsvorbringen entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Gegenüber der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Kläger als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anzuerkennen, greifen die rechtlichen Bedenken der Revision insoweit durch, als die im angefochtenen Urteil hierfür angegebenen Gründe nicht im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO hinreichend erkennen lassen, ob das Verwaltungsgericht die rechtlichen Maßstäbe des KDVG auf das Anerkennungsbegehren des Klägers zutreffend angewandt hat und ob gemäß § 86 Abs. 1 VwGO zwecks Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts möglicherweise eine persönliche Anhörung des Klägers gemäß § 14 Abs. 2 KDVG - sei es in Form einer Parteivernehmung oder einer formlosen Anhörung - erforderlich gewesen wäre. Dagegen sind die grundsätzlichen Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichts zur Anwendung des neuen Rechts der Kriegsdienstverweigerung auf einen "Zweitantrag", wie ihn der Kläger - nach Rücknahme seiner Klage gegen die ablehnenden Verwaltungsentscheidungen über seinen unter der Geltung des alten Rechts gestellten Erstantrag - unter Bezugnahme auf sein ursprüngliches Anerkennungsbegehren unter der Geltung des neuen Rechts gestellt hat, insbesondere im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1985 (BVerfGE 69, I = NJW 1985, 1519 = DVBl. 1985, 671) zum Kriegsdienstverweigerungsgesetz jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
1.
Wie der Senat schon in seiner ersten zur Auslegung des am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen neuen Rechts der Kriegsdienstverweigerung ergangenen Entscheidung (Beschluß vom. 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - <Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 1 = NVwZ 1984, 447 = DVBl. 1984, 727>) näher ausgeführt hat, ist durch die Neuregelung bei Aufrechterhaltung des bisherigen Maßstabes für die Anerkennung einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe ein anderes Verfahren getreten, in dem die erforderliche hinreichend sichere Überzeugung dafür gewonnen werden soll, ob die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe auf einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG beruht; prinzipiell ist an die Stelle der bisherigen mündlichen Gewissenserforschung die bewußte Inkaufnahme der "lästigen Alternative" eines konkret. An Aussicht stehenden, verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes als tragendes Indiz für die Ernsthaftigkeit der behaupteten Gewissensentscheidung getreten. Hieraus war zunächs die Folgerung zu ziehen, daß in Fällen, in denen der Wehrpflichtige keinen verlängerten zivilen Ersatzdienst leisten muß, inbesondere in allen "Übergangsfällen" des § 20 KDVG, dieses Indiz licht vorliegt und das zuständige Prüfungsgremium die hinreichend sichere Überzeugung auf herkömmliche Weise durch die bisher geübte Gewissenserforschung gewinnen muß.
In dem erwähnten Beschluß ist aber auch schon darauf hingewiesen worden, daß es den von der Übergangsregelung des § 20 KDVG betroffenen Wehrpflichtigen unbenommen bleibt, einen Zweitantrag zu stellen, auf den uneingeschränkt das seit dem 1. Januar 1984 geltende Recht anzuwenden ist, wie sich aus § 22 KDVG ergibt. Damit war bereits sinngemäß zum Ausdruck gebracht, daß mit der Einführung des neuen Verfahrens für die mit einem früheren Anerkennungsantrag erfolglos gebliebenen Wehrpflichtigen eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist, die bei einem erneuten Antrag eine neue Prüfung seines Begehrens und eine Entscheidung in der Sache erforderlich macht.
2.
Die von der Beklagten in Bezug genommene Rechtsprechung des erkennenden Senats zu den Voraussetzungen einer Sachentscheidung auf einen neuen Antrag, als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anerkannt zu werden, steht dem nicht entgegen. Der Senat hat insbesondere im Urteil vom 14. März 1984 - BVerwG 6 C 107.82 - (BVerwGE 69, 90 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 146) ausgeführt, falls der Wehrpflichtige zur Begründung seines zweiten Anerkennungsantrages (nach bestandskräftiger Ablehnungsentscheidung) substantiiert neue Gesichtspunkte dafür vortrage, daß seine Ablehnung des Kriegsdienstes mit der Waffe nunmehr auf einer unter dem Zwang des Gewissens getroffenen Entscheidung beruhe, stehe ihm ein Rechtsanspruch auf eine Entscheidung in der Sache zu. Bei einem derartigen Anerkennungsantrag handele es sich nicht um einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG; diese Vorschrift sei nur auf solche Änderungen anzuwenden, die den bestandskräftigen Verwaltungsakt unmittelbar berührten, weil er kraft Gesetzes oder nach seinem Inhalt auch für den Fall der Änderung der Sach- und Rechtslage Geltung beanspruche.
Bei dem Urteil vom 14. März 1984 und auch bei früheren Entscheidungen des Senats zu erneuten Anträgen zunächst erfolglos gebliebener Kriegsdienstverweigerer (vgl. Urteile vom 7. September 1982 - BVerwG 6 C 61.81 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 134 = BWV 1983, 180> und 22. April 1983 - BVerwG 6 C 138.82 -, jeweils mit weiteren Nachweisen) handelte es sich um die Frage, bei welchen Änderungen der Sachlage eine erneute Sachentscheidung über ein Anerkennungsbegehren geboten oder jedenfalls nach pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen Prüfungsgremien zulässig war und worauf sich die erneute Prüfung dieses Begehrens zu beziehen hatte. Für Fälle, in denen zwischen beiden Anträgen keine wesentliche Änderung der Rechtslage eingetreten ist, wird an dieser Rechtsprechung festgehalten. Im vorliegenden Fall ist jedoch darüber zu entscheiden, wie sich die gesetzliche Neuregelung des erwähnten Verfahrens zur Überzeugungsgewinnung auswirkt.
3.
Im Anschluß an den erwähnten Beschluß vorn 25. Mai 1984 ist in Übereinstimmung mit der Entscheidung der Kammer für Kriegsdienstverweigerung vom 16. April 1985 und dem angefochtenen Urteil davon auszugehen, daß die Neuregelung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung Anlaß zu einer Entscheidung in der Sache über das neue Anerkennungsbegehren des Klägers gegeben hat. Dabei handelt es sich allerdings nicht um ein Wiederaufgreifen des früheren Verfahrens im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG, denn die gesetzliche Neuregelung hat an der Bestandskraft der vor ihrem Inkrafttreten ergangenen oder jedenfalls vor dem 1. Juli 1983 beantragten Entscheidung nichts geändert (vgl. Art. 4 KDVNG). Das ergibt sich schon daraus, daß eine Anerkennung nach neuem Recht andere Rechtsfolgen hat als die Anerkennung nach altem Recht, insbesondere hinsichtlich der Dauer des dann zu leistenden Zivildienstes. Es handelt sich vielmehr um einen neuen Antrag, über den nach den Maßstäben des neuen Rechts unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Wehrpflichtigen zu entscheiden ist (vgl. Fritz/Baumüller/Brunn, KDVG, 2. Aufl., § 14 Rdn. 15, § 22 Rdn. 4).
Die im Urteil des Senats vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - (BVerwGE 70, 216 <219>[BVerwG 24.10.1984 - 6 C 49/84]) und auch sonst in der bisherigen Rechtsprechung des Senats offengelassene Frage, ob die für das Bundesamt für den Zivildienst geltenden Anforderungen der Anerkennung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 KDVG bei bewußter Inkaufnahme der "lästigen Alternative" sich von den Anforderungen prinzipiell oder aber nur in einzelnen Aspekten unterscheiden, die von den Prüfungsgremien in dem hier in sinngemäßer Anwendung des § 22 KDVG anzuwendenden Verfahren nach dem Dritten Abschnitt des Gesetzes zu beachten sind, ist auch in dem oben erwähnten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1985 nicht eindeutig und abschließend beantwortet worden. In Abschnitt B III 4 a des Urteils (S. 39 des Urteilsabdrucks = BVerfGE 69, 35 f.) wird der neugeregelte Zivildienst zwar als "eigentliche Gewissensprobe" bezeichnet, zugleich aber ausgeführt, die Bereitschaft zu diesem Dienst allein vermöge nicht mit der verfassungsrechtlich gebotenen Regelmäßigkeit auszuschließen, daß die Entscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe aus anderen als den von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Gewissensgründen getroffen worden sei; er sei nicht so ausgestaltet, daß er - als einzige Probe auf die Gewissensentscheidung - eine im Vergleich zum Wehrdienst stärker belastende Alternative bilde. In Abschnitt B III 4 b, aa und bb (Urteilsabdruck S. 41 = BVerfGE 69, 37 f.) wird die Regelung, die für die in § 9 Abs. 1 KDVG genannten Personengruppen getroffen worden ist, für verfassungsgemäß erklärt, weil für diese Fälle ein Verfahren angebracht sei, "in dem eingehender als im Verfahren vor dem Bundesamt geprüft werden" könne, ob Gewissensgründe für die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe vorlägen. Bei dem erneuten Antrag eines Wehrpflichtigen, über dessen Antrag bereits unanfechtbar oder rechtskräftig entschieden sei oder der seinen Antrag zurückgenommen habe (§ 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 KDVG), erweise sich eine eingehendere Prüfung als verfassungsrechtlich unbedenklich, die nicht im Verfahren vor dem Bundesamt, sondern nur von den Ausschüssen und Kammern für Kriegsdienstverweigerung sachgerecht vorgenommen werden könne. So möge z.B. in rechtlicher Hinsicht fraglich sein, ob die vorgebrachte Begründung durch die bereits ergangene Ablehnung erschöpfend gewürdigt sei oder ob neue, rechtlich zu beachtende Gründe vorgetragen würden. Ferner gebe "das Scheitern des ersten Anerkennungsverfahrens Anlaß, die Berechtigung des Antragstellers zur Kriegsdienstverweigerung eingehender zu prüfen".
Diesen Ausführungen zum Unterschied zwischen dem Verfahren des Bundesamts und dem hier anzuwendenden Verfahren nach dem Dritten Abschnitt des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes ist nicht zweifelsfrei zu entnehmen, worauf sich die "eingehendere" Prüfung durch die Ausschüsse und Kammern jeweils beziehen soll, ob sie also der Ermittlung weiterer tatsächlicher Anhaltspunkte (neben der Inkaufnahme der "Lästigen Alternative") für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zur Gewinnung der in § 14 Abs. 1 KDVG verlangten Überzeugung dienen soll oder lediglich dazu, aufgetretene Zweifel am Vorliegen der geltend gemachten Gewissensentscheidung aufzuklären und ggf. auszuräumen (vgl. zu dieser Alternative BVerwGE 70, 216 <219>[BVerwG 24.10.1984 - 6 C 49/84]). Auch der weitere Inhalt der Gründe des Urteils des Bundesverfassungsgerichts gibt hierfür wenig Aufschluß. Während die Hinweise darauf, daß der Ersatzdienst vom Grundgesetz nicht als alternative Form der Erfüllung der Wehrpflicht gedacht und das Anerkennungsverfahren kein Widerlegungsverfahren in dem Sinne ist, daß die Anerkennungsbehörde schon die Behauptung des Antragstellers, er verweigere den Kriegsdienst aus Gewissensgründen, im Zweifel hinzunehmen hat (so Abschnitt B III, 9, S. 56 des Urteilsabdrucks = BVerfGE 69, 51), auf eine umfassende Nachprüfungspflicht der Prüfungsgremien hindeuten könnten, wird die Regelung des § 8 Satz 1 KDVG, wonach im Zeitpunkt des Eintritts des Spannungs- oder Verteidigungsfalles die beim Bundesamt anhängigen Verfahren auf die Ausschüsse überzuleiten und von diesen zu entscheiden sind, u.a. damit gerechtfertigt, daß im Verfahren vor den Ausschüssen und Kammern für Kriegsdienstverweigerung "nicht etwa strengere, sondern diejenigen Prüfungsmaßstäbe" gelten, die auch im Verfahren vor dem Bundesamt anzuwenden seien (Abschnitt B III 10 b, Urteilsabdruck S. 57 = BVerfGE 69, 52 f.).
4.
Geht man aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Gesamttendenz der Neuregelung (vgl. dazu Becker, RiA 1986, 30 und 169) von der Einheit der Prüfungsmaßstäbe aus, so kann es auch für die Überzeugungsbildung nach § 14 Abs. 1 KDVG nur darauf ankommen, ob der Antragsteller Beweggründe dargelegt hat, die das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen geeignet sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 KDVG), und das tatsächliche Gesamtvorbringen des Antragstellers sowie die bekannten äußeren Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit seiner Angaben begründen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 KDVG). Die vom Bundesverfassungsgericht für nötig und möglich gehaltene "eingehendere Prüfung" kann sich dann regelmäßig nur auf die Umstände beziehen, die nach dem Grund für die Zuständigkeit der Ausschüsse und Kammern zu Zweifeln an der geltend gemachten Gewissensentscheidung Anlaß geben. Diese Zweifel können z.B. bei wiederholten Anträgen rechtlicher oder tatsächlicher Art sein (vgl. die oben erwähnten Bemerkungen des Bundesverfassungsgerichts zu Abschnitt B III 4 b bb des Urteils vom 24. April 1985). Daraus ist zu folgern, daß insoweit den Prüfungsgremien - anders als nach § 5 Abs. 2 KDVG dem Bundesamt - eine Sachaufklärung gestattet und vorgeschrieben ist.
Wie stark die gesetzlich nahegelegten Zweifel jeweils sein müssen, läßt sich nicht für alle nach den §§ 9 ff. KDVG zu behandelnden Fälle gleichermaßen und auch nicht für die einzelnen Fallgruppen abstrakt festlegen. Insoweit muß vielmehr, wie das Verwaltungsgericht im Ansatz mit Recht ausgeführt hat, den Prüfungsgremien ein Entscheidungsspielraum für ihre Überzeugungsbildung bleiben. In Fällen der vorliegenden Art ist neben den vom Bundesverfassungsgericht für die Behandlung von erneuten Anträgen durch die Ausschüsse genannten Gründen auch zu berücksichtigen, daß zwischen beiden Anträgen eine Rechtsänderung eingetreten ist und der Kläger gerade wegen dieser Änderung - und nicht etwa in Erkenntnis der Aussichtslosigkeit oder aus Entschlußlosigkeit - seine Klage im ersten Verfahren (und in anderen Fällen mit insoweit gleicher Bedeutung seinen Anerkennungsantrag) zurückgenommen hat. Diese besondere, als "Übergangssituation" zu verstehende Lage, die - nicht zuletzt im Hinblick auf den oben erwähnten Hinweis auf § 22 KDVG im Beschluß des Senats vom 25. Mai 1984 - in nicht wenigen Fällen geschaffen worden ist, rechtfertigt es, das Indiz der Inkaufnahme der lästigen Alternative des verlängerten Zivildienstes noch stärker als Beweis der Ernsthaftigkeit der erneut geltend gemachten Gewissensentscheidung anzusehen, als etwa in dem von § 9 Abs. 1 Satz 2 KDVG vorausgesetzten und in dem erwähnten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1985 erörterten "Normalfall" der erneuten Antragstellung bei unveränderter Rechtslage, auch wenn beiden Fällen das Fehlen einer aufschiebenden Wirkung des Antrags gemeinsam ist (vgl. dazu § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz KDVG).
5.
Während demnach die grundsätzlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Anwendung des neuen Rechts der Kriegsdienstverweigerung auf Anträge der vorliegenden Art im wesentlichen zu billigen sind, ist die Revision im Ergebnis dennoch begründet, weil die im angefochtenen Urteil angegebenen Gründe für die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen in Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht hinreichend erkennen lassen, ob das Verwaltungsgericht die rechtlichen Maßstäbe des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes auf das Anerkennungsbegehren des Klägers zutreffend angewandt hat und ob gemäß § 86 Abs. 1 VwGO zwecks Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts möglicherweise eine persönliche Anhörung des Klägers gemäß § 14 Abs. 2 KDVG - sei es in Form einer Parteivernehmung oder einer formlosen Anhörung - erforderlich gewesen wäre.
Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß auch nach dem neuen Recht als Kriegsdienstverweigerer nur anerkannt werden kann, wer schlüssig eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts dargetan hat. Dies scheint zwar auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu sein; denn es ist auf Seite 8 seines Urteils unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 4. September 1978 - BVerwG 6 C 24.77 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 108) von dem in der Rechtsprechung entwickelten Begriff der Gewissensentscheidung ausgegangen. Andererseits hat es eine Gewissensentscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe "in erster Linie und eigentlich" deshalb angenommen, weil er bereit war, im Falle seiner Anerkennung den verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienst zu leisten. Nach der Systematik des neuen Rechts der Kriegsdienstverweigerung, die sich aus den §§ 2 Abs. 2 und 5 Abs. 1 KDVG sowie der Ausgestaltung der "lästigen Alternative" des verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes ergibt, an die bisher übliche getrennte Prüfung zunächst des "objektiven" und sodann des "subjektiven" Tatbestands einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe anknüpft und zwischen der schlüssigen Darlegung einer Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG und der Glaubwürdigkeit des Wehrpflichtigen hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung unterscheidet, kann das "tragende Indiz" der Inkaufnahme der "lästigen Alternative" des verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes als ein wesentliches Mittel zum Nachweis für die Glaubwürdigkeit des Wehrpflichtigen erst dann zum Zuge kommen, wenn vorher die schlüssige Darlegung einer Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG bejaht worden ist; wenn etwa wegen rein politischer Motivation der Kriegsdienstverweigerung eine "Gewissensentscheidung" gegen den Kriegsdienst mit der Waffe schon nicht dargelegt worden ist, kann auch die Bereitschaft zur Inkaufnahme der "lästigen Alternative" eines verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes nicht zur Anerkennung des betroffenen Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer "aus Gewissensgründen" führen. Für eine Prüfung, welches Gewicht und welche Bedeutung der Bereitschaft des Wehrpflichtigen zur Inkaufnahme der "lästigen Alternative" beizumessen ist, ist daher erst dann Raum, wenn das jeweilige Prüfungsgremium - hier das Verwaltungsgericht - vorher die schlüssige Darlegung einer "Gewissensentscheidung" gegen den Kriegsdienst mit der Waffe geprüft und bejaht hat.
Ob das Verwaltungsgericht diesen rechtlichen Zusammenhang zutreffend gesehen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist der Begründung des angefochtenen Urteils nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen. Angesichts der Formulierung des Verwaltungsgerichts, es habe eine Gewissensentscheidung des Klägers "in erster Linie und eigentlich" deshalb angenommen, weil er bereit sei, den verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienst zu leisten, sowie in Anbetracht des Umstands, daß es sich in den Gründen seiner Entscheidung fast ausschließlich mit dem Gewicht und der Bedeutung der Bereitschaft des Klägers zur Inkaufnahme dieser "lästigen Alternative" befaßt hat, erscheint es zumindest nicht ausgeschlossen, daß es der Auffassung war, schon aus der Bereitschaft des Klägers zur Inkaufnahme der "lästigen Alternative" des verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes auch auf das Vorliegen einer "Gewissensentscheidung" rückschließen zu können, also ohne vorherige Prüfung und Bejahung der schlüssigen Darlegung einer "Gewissensentscheidung" nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG. Mit dieser Auffassung aber hätte das Verwaltungsgericht Bundesrecht (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, § 1 KDVG) verletzt.
Andererseits bestehen Anhaltspunkte dafür, daß das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, daß es zunächst die schlüssige Darlegung der geltend gemachten "Gewissensentscheidung" gegen den Kriegsdienst mit der Waffe prüfen und bejahen muß, ehe das erwähnte "tragende Indiz" Gewicht und Bedeutung erlangen kann. So deuten die Bemerkungen auf den Seiten 12 und 13 des Urteils darauf hin, daß das Verwaltungsgericht den Erklärungen des Klägers zum Wert des menschlichen Lebens als höchstem Gut und zur fehlenden sittlichen Rechtfertigung der Tötung von Menschen im Kriege den Wert von Beweggründen beigemessen hat, die geeignet sind, das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen zu begründen. Allerdings hat es sodann seine Entscheidung, im Gegensatz zu den eingehend begründeten ablehnenden Entscheidungen der Prüfungsgremien, insbesondere der Kammer für Kriegsdienstverweigerung vom 16. April 1985, den Kläger als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anzuerkennen, einseitig auf die Bereitschaft des Klägers zur Inkaufnahme der "lästigen Alternative" des verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes gestützt, ohne sich mit dem Vorbringen des Klägers und den Gründen der ablehnenden Bescheide der Prüfungsgremien im einzelnen auseinanderzusetzen. Da über den "Zweitantrag" des Klägers unter Berücksichtigung seines gesamten Vorbringens im Anerkennungsverfahren, beginnend mit seinem ursprünglichen Antrag aus dem Jahre 1982, zu entscheiden war, hätte das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung, ob der Kläger eine Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG schlüssig dargelegt hatte, z.B. mit im Blick haben müssen, daß nach Meinung der für die Entscheidung über seinen Erstantrag zuständigen Prüfungsgremien seine Kriegsdienstverweigerung politisch motiviert war und er von einem Wahlrecht, Wehrdienst oder Zivildienst zu leisten, ausgegangen war, seine Kriegsdienstverweigerung folglich nicht auf "Gewissensgründen" beruhte. Da die im angefochtenen Urteil angegebenen Gründe des Verwaltungsgerichts für seine Entscheidung, den Kläger als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anzuerkennen, nicht hinreichend erkennen lassen, ob das Verwaltungsgericht diesen rechtlichen Zusammenhang zutreffend erkannt und bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat, verletzt das angefochtene urteil § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
6.
Die vom Verwaltungsgericht für die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen angegebenen Gründe sind in Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch insoweit unzureichend, als sie nicht hinreichend erkennen lassen, ob gemäß § 86 Abs. 1 VwGO zwecks Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts eine persönliche Anhörung des Klägers gemäß § 14 Abs. 2 KDVG erforderlich gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht hat zwar mittelbar zu erkennen gegeben, daß es eine persönliche Anhörung des Klägers gemäß § 14 Abs. 2 KDVG für entbehrlich gehalten hat; denn es hat bemerkt, es habe seine von § 14 Abs. 1 KDVG geforderte hinreichend sichere Überzeugung, daß der Kläger eine Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG getroffen habe, gemäß § 14 Abs. 3 KDVG schon aus dem Inhalt der ihm vorliegenden Akten gewinnen können. Es hat aber nicht näher ausgeführt, warum es den entscheidungserheblichen Sachverhalt ohne eigene Anhörung des Klägers, nämlich bereits aufgrund des Akteninhalts einschließlich der Niederschrift über die persönliche Anhörung des Klägers durch die Kammer für Kriegsdienstverweigerung, für ausreichend aufgeklärt gehalten hat, obwohl die Kammer für Kriegsdienstverweigerung aufgrund eben dieser Tatsachengrundlage zur Ablehnung das Anerkennungsbegehrens des Klägers gelangt war.
Zwar war das Verwaltangsgericht ersichtlich der Auffassung, die Kammer für Kriegsdienstverweigerung habe bei ihrer ablehnenden Entscheidung im Anwendung des neuen Rechts auf den von ihm ermittelten Sacherhalt Gewicht und Bedeutung des "tragenden Indizes" der Bereitschaft zur Inkaufnahme der lästigen Alternative des verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes "verkannt" und habe deshalb das Anerkennungsbegehren des Klägers zu Unrecht abgelehnt. Andererseits ist es denjenigen Zweifeln schon an der hinreichenden Darlegung einer "Gewissensentscheidung" des Klägers, die sich in dessen Erstantragsverfahren daraus ergeben hatten, daß seine Kriegsdienstverweigerung nach Meinung der Prüfungsgremien politisch motiviert war und auf der Annahme eines Wahlrechts, Kriegsdienst oder Zivildienst zu leisten, beruhte, nicht weiter nachgegangen, obwohl das "tragende Indiz" erst dann zum Zuge kommen konnte, wenn der Kläger zuvor eine "Gewissensentscheidung" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG schlüssig dargelegt hatte. Solche möglichen Zweifel hätten sich am ehesten durch eine persönliche Anhörung des Klägers gemäß § 14 Abs. 2 KDVG durch das Verwaltungsgericht ausräumen lassen. Zwar mochte das Verwaltungsgericht insoweit eine weitere Sachaufklärung durch persönliche Anhörung des Klägers deshalb für entbehrlich halten, weil er sich in seinem "Zweitantrags"verfahren nicht ausdrücklich auf politische Gründe oder auf ein Wahlrecht, Wehrdienst oder Zivildienst zu leisten, sondern darauf berufen hatte, "aufgrund einer unabweisbaren inneren Überzeugung nicht in der Lage (zu sein), den Kriegsdienst mit der Waffe abzuleisten"; er hatte dazu angegeben, für ihn sei die Natur, insbesondere aber das menschliche Leben, der höchste Wert, den es auf dieser Erde gebe; für ihn gebe es unter keinen Umständen zu rechtfertigende Gründe, menschliches Leben zu verletzen oder gar zu vernichten; würde er entgegen seiner tiefsten inneren Überzeugung gezwungen, einen Menschen zu töten, würde ihn das in seiner gesamten sittlichen Persönlichkeit ergreifen und ihn im Kern seiner Persönlichkeit zerstören. Auch war das Argument mangelnder Lästigkeit des verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes wegen Arbeitslosigkeit des Klägers bis zur Verhandlung des Verwaltungsgerichts entfallen, nachdem der Kläger, der im Zeitpunkt der Stellung seines "Zweitantrags" im August 1984 arbeitslos gewesen war, jedenfalls seit dem 1. März 1985 und somit noch vor der Verhandlung vor der Kammer für Kriegsdienstverweigerung nach seinen Angaben eine Arbeitsstelle in seinem Beruf als Gärtner gefunden hatte.
Derartige Gesichtspunkte, die dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung durch persönliche Anhörung des Klägers gemäß § 14 Abs. 2 KDVG entbehrlich erscheinen lassen mochten, lassen sich dem angefochtenen urteil jedoch nicht entnehmen. Das Verwaltungsgericht hätte sie aber in den Gründen seiner Entscheidung zum Ausdruck bringen müssen, um dem Rechtsmittelgericht u.a. die Nachprüfung zu ermöglichen, ob es insoweit seine Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verletzt hat. Da es dies nicht getan hat, genügt die Begründung seiner Entscheidung nicht den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
Wegen des festgestellten Verfahrensmangels ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Zu der von der Beklagten in erster Linie begehrten Klageabweisung sieht sich der Senat nicht in der Lage, weil nach dem Akteninhalt, den das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, nicht ausgeschlossen erscheint, daß der Kläger eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe schlüssig dargelegt hat und sie - insbesondere unter Berücksichtigung einer für ihn "lästigen Alternative", des verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes - in dem für eine Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts nach § 14 Abs. 1 KDVG gebotenen Maß nachweisen kann.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert