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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.09.1988, Az.: BVerwG 6 C 47.87

Bundesamt für Zivildienst; Ablehnungsbescheide; Isolierte Anfechtung; Rechtsschutzbedürfnis; Verweigerung des Kriegsdienstes; Anfechtungsklage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.09.1988
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 47.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12308
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen - 11.06.1987 - AZ: 2 K 1210/86

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Für die Klage mit dem Ziel nur der Aufhebung eines abschlägigen Bescheides des Bundesamts für den Zivildienst ("isolierte Anfechtung") besteht auch dann kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Bundesamt den Antrag deshalb zu Unrecht für unzulässig gehalten hat, weil er durch einen Bevollmächtigten gestellt worden war (wie Urteil vom 7. September 1987 - BVerwG 6 C 30.86 - (BVerwGE 78, 93)).

  2. 2.

    Nimmt der anwaltlich vertretene Kläger die Klage hinsichtlich des Antrags auf Feststellung seiner Berechtigung zur Verweigerung des Kriegsdienstes ausdrücklich zurück, so ist seine Anfechtungsklage als unzulässig abzuweisen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. September 1988
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 1987 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der jetzige Prozeßbevollmächtigte des Klägers beantragte mit Schreiben vom 20. Januar 1986 dessen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; eine Vollmacht reichte er nach. Gegenüber dem Hinweis der Beklagten, eine Antragstellung sei nur persönlich, nicht aber durch einen Vertreter möglich, vertrat der Bevollmächtigte des Klägers den gegenteiligen Standpunkt.

2

Das Bundesamt für den Zivildienst wies mit Bescheid vom 24. Juni 1986 den Antrag als unzulässig zurück und führte zur Begründung aus, durch § 2 Abs. 2 Satz 1 KDVG sei klargestellt, daß das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung ein höchstpersönliches Grundrecht sei, das nur vom Antragsteller selbst geltend gemacht werden könne.

3

Der Kläger hat daraufhin Klage mit dem Antrag erhoben, den Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 1986 aufzuheben. Hinsichtlich seines zunächst ebenfalls gestellten Antrages auf Feststellung, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst zu verweigern, nahm er die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 1987 zurück.

4

Das Verwaltungsgericht gab der Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 1987 statt. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus:

5

Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung den Antrag auf Feststellung, daß der Kläger berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, zurückgenommen habe, liege keine teilweise Klagerücknahme vor, die einer Verfahrenseinstellung durch Beschluß insoweit bedürfe. Bei dem Begehren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer handele es sich um eine Anfechtungsklage, da die Entscheidungen der Beklagten über diese Frage feststellende Verwaltungsakte seien. In solchen Fällen könne das Verwaltungsgericht gemäß § 113 Abs. 2 VwGO die behördliche Feststellung durch eine andere ersetzen. Einer gesonderten Feststellungsklage mit dem Ziel, die Anerkennung zu erhalten, bedürfe es daher nicht. Im Hinblick auf den Charakter der Anfechtungsklage und die Ersetzungsbefugnis des Gerichts sei auch neben dem Anfechtungsantrag ein besonderer Feststellungsantrag, der in der Praxis allerdings üblich sei, nicht erforderlich. Handele es sich bei dem Feststellungsantrag nur um eine - an sich überflüssige - Ergänzung des Anfechtungsantrags, so liege in der Zurücknahme dieses Antrags keine teilweise Klagerücknahme. Das gelte auch, wenn die Behörde noch keine Feststellung getroffen, sondern den Anerkennungsantrag als unzulässig abgewiesen habe, denn auch hier könne das endgültige Begehren des Klägers nur auf den Erlaß eines feststellenden Verwaltungsakts gerichtet sein. Die zulässige Anfechtungsklage sei begründet, denn der ablehnende Bescheid des Bundesamts sei rechtswidrig. Er sei daher aufzuheben gewesen. Eine (andere) Feststellung gemäß § 113 Abs. 2 VwGO habe das Gericht nicht zu treffen vermocht, da hierfür Voraussetzung sei, daß der Verwaltungsakt selbst bereits eine inhaltliche Feststellung getroffen habe; dies sei aber hier - im Gegensatz zu sonstigen ablehnenden Bescheiden gemäß § 6 Abs. 1 KDVG - gerade nicht der Fall. Zu Unrecht habe die Beklagte den Antrag als unzulässig abgelehnt, denn der Kläger könne sich bei der Antragstellung auch eines Vertreters bedienen. Das Bundesamt werde daher erneut über den anhängigen Antrag zu entscheiden haben, wobei neben der vom Kläger noch zu erbringenden Begründung der Ablauf des bisherigen Verfahrens mit zahlreichen, zuletzt vergeblichen Zurückstellungsanträgen nicht außer Betracht bleiben dürfte.

6

Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. Juni 1987 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie rügt die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere des § 2 Abs. 2 Satz 1 KDVG. Dazu führt sie im einzelnen aus, der Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen müsse vom Antragsteller selbst gestellt werden, da es sich bei der Kriegsdienstverweigerung um ein höchstpersönliches Recht handele. Die Regelung des § 2 Abs. 2 KDVG solle u.a. einer Beeinflussung des Kriegsdienstverweigerers bei der Abfassung des Lebenslaufes und der Darlegung der Beweggründe vorbeugen, die naheliegen würde, wenn eine Vertretung bei der Antragstellung zulässig wäre. Außerdem habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht das Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Anfechtungsklage bejaht. In Kriegsdienstverweigerungssachen bestehe kein Bedürfnis dafür, allein den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

7

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

8

hilfweise,

die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

9

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

10

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

11

II.

Die Revision, über die mit dem Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage als unzulässig, weil es für die in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 11. Juni 1987 vom Kläger allein beantragte (isolierte) Aufhebung des Bescheides der Beklagten an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Beklagte hat hierauf zwar erst in ihrem nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 29. Oktober 1987 hingewiesen. Die Unzulässigkeit der Klage ist aber von Amts wegen zu berücksichtigen. Allerdings hätte der Antrag des Klägers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen nicht mit der Begründung abgewiesen werden dürfen, er hätte nicht von einem Bevollmächtigten gestellt werden dürfen.

12

Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere das den Prozeßbevollmächtigten der Parteien bekannte Urteil vom 7. September 1987 - BVerwG 6 C 30.86 - <BVerwGE 78, 93 = Buchholz 448.6 § 4 KDVG Nr. 2 = NVwZ 1988, 61> m.w.N.) entschieden hat, besteht für eine isolierte Anfechtung der Verwaltungsentscheidungen über Anträge auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen kein Rechtsschutzbedürfnis. Vielmehr hat das mit einer rechtzeitig erhobenen Klage angerufene Verwaltungsgericht über ein damit weiterverfolgtes Anerkennungsbegehren auch dann selbst zu entscheiden, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Bundesamt für den Zivildienst einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen ohne inhaltliche Prüfung abgelehnt hat, weil es ihn wegen der Antragstellung durch einen Bevollmächtigten im Hinblick auf die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 KDVG für unzulässig gehalten hat. Auch in diesen Fällen besteht nur die Möglichkeit, daß gegen abschlägige Bescheide des Bundesamts die Anfechtungsklage in Verbindung mit dem Begehren auf Feststellung der Berechtigung zur Verweigerung des Kriegsdienstes aus Gewissensgründen erhoben wird.

13

Eine derartige Anfechtungsklage in Verbindung mit dem Antrag auf Feststellung, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst zu verweigern, hatte der Kläger hier zunächst auch erhoben. Seine in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 1987 abgegebene Erklärung, "hinsichtlich der Feststellung auf Anerkennung als KDV" werde die Klage zurückgenommen, kann nur dahin verstanden werden, daß er mit der Klage lediglich noch die Aufhebung des von ihm für rechtswidrig gehaltenen Bescheides des Bundesamts für den Zivildienst vom 24. Juni 1986 erreichen, also das Bundesamt zu einer neuen Entscheidung über den von seinem Bevollmächtigten gestellten Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen veranlassen wollte. Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, daß sich in den Akten des Verwaltungsgerichts eine Ablichtung des in einer ähnlichen Sache ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 24. Juni 1986 - IV/1 E 102/85 - befindet, auf das sich die Beklagte berufen hatte; der wesentliche Inhalt der Akten ist in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 1987 vorgetragen worden. Gegenstand des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, das durch das erwähnte Urteil des erkennenden Senats vom 7. September 1987 - BVerwG 6 C 30.86 - aufgehoben worden ist, war eine Klage ausdrücklich mit dem Ziel nur der Aufhebung des ebenfalls auf die Antragstellung durch einen Bevollmächtigten gestützten abschlägigen Bescheids des Bundesamts für den Zivildienst. Die ausdrücklich erklärte Rücknahme der Klage "hinsichtlich der Feststellung auf Anerkennung" kann in diesem Zusammenhang nur dahin verstanden werden, daß der Kläger und sein Bevollmächtigter ebenso wie in dem vom Verwaltungsgericht Wiesbaden entschiedenen Fall mit der Klage lediglich eine erneute Entscheidung des Bundesamts für den Zivildienst erreichen wollten. Anders als in den vom erkennenden Senat durch Urteile vom 3. Dezember 1987 - BVerwG 6 C 44.87 - (NVwZ 1988, 346) und 25. April 1988 - BVerwG 6 C 58.87 - entschiedenen Fällen, denen ebenfalls Urteile des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Az.: 4 K 1003/85 und 4 K 1141/86) zugrunde lagen, kann im vorliegenden Falle nicht davon ausgegangen werden, daß es sich bei der Formulierung des Klageantrags in der Niederschrift über die öffentliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts nur um die unzulängliche Darstellung des Begehrens eines anwaltlich nicht vertretenen oder eines zwar anwaltlich vertretenen Klägers handelt, der aber seine Klage nicht etwa teilweise zurücknehmen wollte. Vielmehr muß die ausdrückliche teilweise Rücknahme der Klage durch den anwaltlich vertretenen Kläger als bewußte Einschränkung des Rechtsschutzbegehrens mit dem Ziel der Durchsetzung der Auffassung von der Zulässigkeit einer Antragstellung durch einen Bevollmächtigten aufgefaßt werden.

14

Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, entgegen der ausdrücklich von ihm protokollierten Erklärung der Klagerücknahme "hinsichtlich der Feststellung auf Anerkennung" liege keine teilweise Klagerücknahme vor, weil neben dem Anfechtungsantrag kein besonderer Feststellungsantrag erforderlich sei, kann nicht gefolgt werden. Insbesondere kann für diese Auffassung nichts aus den vom Verwaltungsgericht erwähnten Urteilen des erkennenden Senats vom 3. Mai 1982 - BVerwG 6 C 60.79 - (BVerwGE 65, 287) und vom 29. Dezember 1969 - BVerwG 6 C 4.65 - (BVerwGE 34, 353 [BVerwG 29.12.1969 - VI C 4/65]) entnommen werden. In dem Urteil vom 3. Mai 1982, das die Anfechtung eines von einer örtlich unzuständigen Behörde erlassenen abschlägigen Bescheides auf einen Anerkennungsantrag zum Gegenstand hatte, hat der Senat vielmehr ausgeführt, § 46 VwVfG schließe es nicht aus, daß das Verwaltungsgericht den feststellenden Verwaltungsakt einer örtlich unzuständigen Behörde gemäß § 113 Abs. 2 VwGO durch eine andere Feststellung ersetze. Selbst wenn man den Hilfsantrag auf Feststellung der Berechtigung des Begehrens des Klägers, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, als das eigentliche Klagebegehren ansehe, ändere sich an dem Charakter der Klage auch als Anfechtungsklage nichts. Das Anerkennungsverfahren vor den Prüfungsgremien ende mit der Anerkennung oder Ablehnung des Anerkennungsantrages. Einer Feststellungsklage mit dem Ziel, die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu erhalten, bedürfe es nicht. Nach § 113 Abs. 2 VwGO könne das Gericht, wenn der angefochtene Verwaltungsakt eine Feststellung betreffe, die Feststellung durch eine andere ersetzen. Diesen Ausführungen über den Charakter einer gegen abschlägige Bescheide in Kriegsdienstverweigerungssachen gerichteten Klage kann nicht entnommen werden, daß bei ausdrücklicher Rücknahme des Feststellungsantrages und damit der Aufgabe des "eigentlichen Klagebegehrens" (siehe BVerwGE 65, 288 [BVerwG 03.05.1982 - 6 C 60/79]) nichts anderes zu gelten hat als im Falle der Erhebung nur einer Anfechtungsklage, der aber sinngemäß entnommen werden kann, daß mit ihr auch die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Berechtigung des Klägers zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen begehrt wird. Nur bei einem solchen unvollständigen und daher auslegungsfähigen Klagebegehren, mit dem auch nicht nur Mängel des Verwaltungsverfahrens gerügt werden, könnte davon ausgegangen werden, daß auch das Feststellungsbegehren Klageziel geblieben ist, der Kläger "also seine Klage nicht etwa teilweise zurückgenommen hat", wie es der Senat in seinem erwähnten Urteil vom 3. Dezember 1987 - BVerwG 6 C 44.87 - (S. 14 des UA) angenommen hat.

15

Muß nach alledem von einer auch in anderen Fällen von Klägern und Verwaltungsgerichten für möglich gehaltenen Beschränkung des Klageziels auf die Aufhebung des für verfahrensfehlerhaft gehaltenen Verwaltungsbescheides ausgegangen werden, so muß diese Klage aus den Gründen des bereits erwähnten Urteils des Senats vom 7. September 1987 - BVerwG 6 C 30.86 - als unzulässig abgewiesen werden; die gegen dieses Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde hat die 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluß vom 11. Januar 1988 - 2 BvR 1522/87 - nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat. Dem Kläger entsteht im übrigen aus der Klageabweisung insofern kein Nachteil, als mangels sachlicher Bescheidung seines Antrags vom 20. Januar 1986 ein erneuter Antrag als Erstantrag gemäß §§ 2 ff. KDVG zu behandeln wäre.

16

Im übrigen wird auch insoweit auf das erwähnte Urteil vom 7. September 1987 verwiesen, als darin von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen durch einen Bevollmächtigten ausgegangen worden ist.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Dr. Eckstein
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert