Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.05.1992, Az.: BVerwG 1 C 37/90
Staatsangehörigkeit; Ehegatten eines Vertriebenen; Volksdeutsche
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.05.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 37/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12770
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 90, 181 - 188
- DVBl 1992, 1549-1551 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1993, 1016-1017 (amtl. Leitsatz)
- FamRZ 1993, 51-53
- NVwZ 1993, 486 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1993, 105-107 (Volltext mit amtl. LS)
- ZAR 1992, 177 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Person hat i. S. Art. 116 I GG als Ehegatte eines Vertriebenen deutschen Volkszugehörigkeit Aufnahme in Deutschland gefunden, wenn ein kausaler Zusammenhang zwischen ihrer Eigenschaft als Ehegatte eines vertriebenen Volksdeutschen und ihrer Aufnahme im Bundesgebiet bestehen.
2. Voraussetzung dafür ist zunächst das Bestehen einer Ehe im Zeitpunkt der Aufnahme des nicht-deutschen Ehegatten. Es kommt nicht darauf an, wie sich die Ehe im einzelnen vor oder nach der Aufnahme im Bundesgebiet entwickelt hat oder entwickelt.
3. Im Konflikt zwischen Ehe und Heimat muß dem Nachzug zu dem vertriebenen volksdeutschen Ehegatten zu jedem Zeitpunkt Vorrang eingeräumt worden sein. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Aufnahme des einen und der des anderen Ehegatten muß nicht bestehen.
4. Der vertriebene Volksdeutsche, von dem der nicht-deutsche Ehegatten seinen Status nach Art. 116 I GG ableitet, muß ebenfalls in Deutschland Aufnahme gefunden haben und sich dort bei Nachzug eines Ehegatten noch ständig aufhalten.
5. Der nicht-deutsche Ehegatten muß im Konflikt zwischen Heimat und Ehe letzterer den Vorrang eingeräumt und daher um Zwecke der Erhaltung der Ehe mit seinem vertriebenen volksdeutschen Ehegatten in Deutschland Aufnahme gefunden haben.
6. Ein Verbleiben in der Heimat unter Inkaufnahme der Trennung vom deutschen Ehegatten kann Indiz dafür sein, daß die Aufnahme nicht zur Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft, sondern aus anderen Gründen erfolgt ist.
Tatbestand:
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger die Rechtsstellung eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit gemäß Art. 116 Abs. 1 GG besitzt.
Der 1922 in Rumänien geborene Kläger ist seit 1953 mit einer Volksdeutschen verheiratet. Bereits 1964 genehmigte das Bundesverwaltungsamt die Übernahme des Klägers, seiner Ehefrau und ihrer gemeinsamen Tochter in die Bundesrepublik Deutschland. 1968 gelangten die Ehefrau und die Tochter des Klägers aufgrund eines Besuchsvisums nach Deutschland und wurden hier als Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit aufgenommen. Der Kläger blieb zunächst in Rumänien. 1984 erklärten sich die Ehefrau und die Tochter damit einverstanden, daß der Kläger im Rahmen der Familienzusammenführung zu ihnen kommt und bei ihnen wohnt. Der Kläger reiste daraufhin am 24. Juni 1985 in das Bundesgebiet. Auf seine Erklärung, er erstrebe die Wiederherstellung der Familiengemeinschaft, wurde er in der Durchgangsstelle für Aussiedler in Nürnberg registriert und in die Wohnung des Freundes seiner Tochter in München weitergeleitet, in der auch seine Tochter wohnt und seine Ehefrau nach ihren Angaben sich etwa 10 Tage im Monat aufhält und polizeilich gemeldet ist, während sie sonst in ihrer Geburtsstadt Wien in einer von ihrem Bruder zur Verfügung gestellten Wohnung lebt. Der Kläger erhielt am 1. Juli 1985 einen Bundespersonalausweis und am 23. Juli 1985 einen Bundesvertriebenenausweis A als Ehegatte einer vertriebenen Volksdeutschen.
Mit Bescheid vom 11. September 1985 entzog die Beklagte dem Kläger den Bundespersonalausweis mit der Begründung, er sei kein Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, weil zwischen der Ausreise seiner Ehefrau im Jahr 1968 und seiner eigenen Ausreise im Jahr 1985 kein kausaler Zusammenhang erkennbar sei. Der gegen diesen Bescheid erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg.
Die daraufhin auf Erteilung eines Bundespersonalausweises erhobene Klage hat der Kläger später in eine Feststellungsklage geändert, daß er Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, der Verwaltungsgerichtshof der Berufung des Klägers stattgegeben und diese Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Der Kläger habe als Ehegatte einer Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit in Deutschland Aufnahme gefunden. Mit seiner Registrierung in der Durchgangsstelle für Aussiedler, der Weiterleitung in die von seiner Ehefrau und seiner Tochter benutzte Wohnung und der Erteilung des Bundesvertriebenenausweises A sei der Kläger 1985 in Deutschland aufgenommen worden. Es deute nichts darauf hin, daß in den folgenden Jahren die Behörden dem Kläger sein Aufenthaltsrecht streitig machen wollten.
Die Aufnahme "als" Ehegatte erfordere zunächst eine. rechtswirksame Ehe. Solange die Ehe nicht geschieden sei, sei diese Voraussetzung erfüllt. Ferner müsse ein enger Zusammenhang zwischen der Aufnahme des nicht-deutschen Ehegatten und der seines deutschen Ehepartners bestehen. Entscheidend dafür sei, daß sich der nicht-deutsche Ehegatte im Konflikt zwischen Heimat und Ehe für den Fortbestand seiner Ehe entschieden habe und aus diesem Grunde dem deutschen Ehegatten gefolgt sei. Die 17jährige Trennung der Eheleute schließe für sich genommen den Kausalzusammenhang ebensowenig aus wie etwaige vorübergehende Störungen der Ehe. Für einen Kausalzusammenhang spreche, daß das Bundesverwaltungsamt bereits 1964 die Übernahme der Eheleute mit ihrer Tochter in das Bundesgebiet genehmigt habe. Nach der Aufnahme seiner Ehefrau im Jahr 1968 habe sich der Kläger in Rumänien um seine Ausreise bemüht, auch wenn über die Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit der Bemühungen keine vollständige Klarheit zu erzielen sei. Die Ehefrau sei vor der Einreise des Klägers damit einverstanden gewesen, daß er im Rahmen der Familienzusammenführung zu ihr komme und mit ihr wohne. Der Kläger seinerseits habe nach seiner Einreise erklärt, die Familiengemeinschaft wiederherstellen zu wollen. Es gebe keine genügenden Anhaltspunkte dafür, daß es sich dabei um eine Zweckbehauptung gehandelt habe. In den ersten Jahren nach der Ausreise seiner Ehefrau sei es dem Kläger praktisch unmöglich gewesen, in Rumänien eine Ausreisegenehmigung für die Bundesrepublik Deutschland zu erhalten. Später habe der Kläger ein Alter erreicht, in dem er in Deutschland nicht mehr ohne weiteres eine seiner Tätigkeit in Rumänien vergleichbare Stelle bekommen hatte. Er sei dann in einem Lebensalter in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt, in dem sich viele bereits aus dem Erwerbsleben zurückzögen. Es wäre nachvollziehbar, wenn er beabsichtigt hätte, zunächst seine berufliche Tätigkeit in Rumänien abzuschließen und erst danach zu seiner Ehefrau in den Westen überzusiedeln. Eine Aufnahme "als" Ehegatte sei dadurch nicht ausgeschlossen.
Auch das Verhalten des Klägers nach seiner Einreise lasse nicht mit der erforderlichen Sicherheit den Rückschluß zu, er habe die Ehe nicht wiederaufgenommen. Immerhin sei er in die Wohnung gezogen, in der seine Ehefrau gemeldet sei und regelmäßig etwa 10 Tage im Monat wohne. Er habe keinen Einfluß darauf, daß seine Ehefrau sich die übrige Zeit in der Wohnung ihres Bruders in Wien aufhalte und zwischen beiden Wohnsitzen hin und her pendle.
Mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt die Landesanwaltschaft Bayern die Wiederherstellung des die Klage abweisenden erstinstanzlichen Urteils. Sie macht geltend: Die zugunsten von Ehegatten vertriebener Volksdeutscher getroffene Regelung in Art. 116 Abs. 1 GG sei im Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der ehelichen Gemeinschaft in Art. 6 Abs. 1 GG zu verstehen. Bei dauernd getrennt lebenden Eheleuten sei dieser Schutz nicht mehr geboten.
Art. 116 Abs. 1 GG diene der Wiedergutmachung und zum Teil auch der sozialen Absicherung vertriebener Volksdeutscher. Dieser Personenkreis hätte sonst mangels deutscher Staatsangehörigkeit in der Bundesrepublik Deutschland nicht einmal ein gesichertes Bleiberecht. Das gleiche Schicksal habe den mitvertriebenen nicht-deutschen Familienangehörigen gedroht. Für sie habe durch die Einbeziehung in die Regelung eine Gleichstellung, nicht aber eine Besserstellung gegenüber den vertriebenen Volksdeutschen erreicht werden sollen. Art. 116 Abs. 1 GG baue auf dem Gedanken der Schicksalsgemeinschaft auf, die von Anfang an bestanden haben müsse. Nicht-deutsche Ehegatten eines vertriebenen Volksdeutschen müßten infolgedessen das Vertreibungsschicksal ihres deutschen Ehepartners geteilt haben. Sie müßten einem Vertreibungsdruck ausgesetzt gewesen sein, bei einem Verbleiben in der Heimat ihren Ehepartner zu verlieren. Die Ehe des Klägers habe 1968 durch die Ausreise seiner Ehefrau in Gefahr geraten können. Wenn der Kläger sich jedoch damals für ein Verbleiben am bisherigen Wohnsitz entschieden und das Vertreibungsgebiet erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt verlassen habe, sei dies nicht mehr eine Folge der Vertreibung. Es fehle dann der unverzichtbare kausale Zusammenhang.
Ausnahmen von dem gebotenen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Aufnahme der Ehegatten könnten allenfalls für den Fall anerkannt werden, daß sich die Ausreise eines Ehepartners aus Gründen verzögere, die er nicht zu vertreten habe. Die bei der Ausreise des Klägers vorliegende zeitliche Differenz von 17 Jahren, die überdies nicht auf bürokratische Hemmnisse zurückzuführen sei, gehe jedoch weit über das noch hinzunehmende Maß hinaus.
Die Beklagte tritt den Ausführungen der Landesanwaltschaft Bayern bei, ohne einen eigenen Antrag zu stellen. Der Kläger verteidigt das Berufungsurteil: Er habe das Vertreibungsschicksal seiner Ehefrau geteilt. Er habe seine Heimat verlassen, um die eheliche Gemeinschaft mit seiner Ehefrau wiederaufzunehmen. Zwischen der Aufnahme seiner Ehefrau und seiner eigenen Aufnahme müsse kein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen. Seine Ehe habe die Trennungszeit überstanden und genieße den verfassungsrechtlichen Schutz nach Art. 6 Abs. 1 GG.
Entscheidungsgründe
1. Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist nach Art. 116 Abs. 1 GG vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. Wie der Senat wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, gehen Sinn und Zweck der Bestimmung dahin, das aufgrund der Folgen des 2. Weltkrieges ungewisse staatsangehörigkeitsrechtliche Schicksal vertriebener Volksdeutscher einschließlich ihrer Familienangehörigen aufzufangen, die mit ihnen im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden haben, indem ihnen familieneinheitlich ein angemessener, ihre Eingliederung ermöglichender Status verschafft wird, der sie den deutschen Staatsangehörigen weitgehend gleichstellt und sie zu einem Teil des deutschen Staatsvolkes macht (BVerwGE 38, 224 (226) [BVerwG 24.06.1971 - I C 26/69]; 68, 220 (235) [BVerwG 25.11.1983 - 4 C 21/83]; 71, 301 (304) [BVerwG 10.05.1985 - 8 C 35/83]). Nicht-deutsche Ehegatten und Abkömmlinge vertriebener Volksdeutscher besitzen demgemäß die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, wenn sie im Hinblick darauf aufgenommen werden, daß ihr Ehegatte bzw. Elternteil deutscher Volkszugehörigkeit als Flüchtling oder Vertriebener in dem genannten Gebiet Aufnahme gefunden hat (BVerwGE 85, 108 (116) [BVerwG 27.03.1990 - 1 C 5/87]).
2. "Aufnahme finden" setzt zunächst voraus, daß der Betroffene mit dem Zuzug einen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet erstrebt und aufgrund eines Tätigwerdens oder sonstigen Verhaltens der Behörden der Schluß berechtigt ist, daß ihm die Aufnahme nicht verweigert wird (BVerwGE 9, 231 (233) [BVerwG 21.10.1959 - V C 163/57]; 38, 224 (229) [BVerwG 24.06.1971 - I CB 4/69]; Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, Art. 116 GG Rn. 23; Seifert/Hömig, Grundgesetz, 4. Aufl. 1991, Art. 116 GG Rn. 4).
3. Der Betroffene muß darüber hinaus "als Ehegatte" eines vertriebenen Volksdeutschen Aufnahme gefunden haben. Der Wortlaut des Art. 116 Abs. 1 GG und der obengenannte Sinn und Zweck dieser Regelung führen dazu, daß Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG nicht jeder zugezogene Ehegatte eines vertriebenen Volksdeutschen ist, der aus irgendeinem Grund, z. B. als Arbeitnehmer im Rahmen eines Anwerbeverfahrens, seinen dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet genommen und erhalten hat (BVerwGE 9, 231 (233) [BVerwG 21.10.1959 - V C 163/57]). Vielmehr muß ein kausaler Zusammenhang zwischen der Eigenschaft als Ehegatte eines vertriebenen Volksdeutschen und der Aufnahme im Bundesgebiet bestehen. Die Notwendigkeit eines derartigen Kausalzusammenhangs ist für alle von Art. 116 Abs. 1 GG erfaßten Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit anerkannt.
a) So muß bei Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit ein Zusammenhang zwischen der Vertreibung und der Aufnahme bestanden haben (Seifert/Hömig, Grundgesetz, 4. Aufl. 1991, Art. 116 GG Rn. 4; Jarass/Pieroth, Grundgesetz Kommentar, 2. Aufl. 1992, Art. 116 GG Rn. 5; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 5. Aufl. 1992, § 1 AuslG Rn. 11). Sie müssen im Zustand der Vertreibung in die Bundesrepublik Deutschland gelangt sein (BVerwGE 9, 231 (232 f.) [BVerwG 21.10.1959 - V C 163/57]; 35, 316 (318) [BVerwG 25.06.1970 - I C 53/66]; 38, 224 (227) [BVerwG 24.06.1971 - I CB 4/69]; vgl. auch BVerfGE 2, 98 (100 f.) [BVerfG 12.12.1952 - 1 BvR 674/52]). Die kausale Verknüpfung ist im Sinne der nach der Rechtsprechung für anwendbar erklärten Relevanztheorie (BVerwGE 67, 13 (14, 15) [BVerwG 11.02.1983 - 8 C 178/81]) dahin zu verstehen, daß die Vertreibung eine "wesentliche Ursache" für die Aufnahme gewesen sein muß und dementsprechend vertreibungsfremde, d. h. nicht auf einem Vertreibungsdruck beruhende Gründe, z. B. politischer oder persönlicher Art, nicht ausreichen, um die Statusdeutscheneigenschaft zu begründen.
b) Bei den in Art. 116 Abs. 1 GG genannten Familienangehörigen muß ebenfalls eine kausale Verknüpfung zu ihrer Aufnahme im Bundesgebiet bestehen. Die mit behördlicher Zustimmung erfolgte Begründung des dauernden Aufenthalts durch den Ehegatten oder Abkömmling muß im Hinblick darauf erfolgt sein, daß der volksdeutsche Ehegatte bzw. Elternteil ebenfalls seinen dauernden Aufenthalt in Deutschland genommen hat (so Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl., Art. 116 GG Rn. 40; Häußer/Kapinos/Christ, Die Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenengesetz, 1990, Rn. 72). Zwar sollten nach der Entstehungsgeschichte des Art. 116 Abs. 1 GG nur die Angehörigen nicht-deutschen Volkstums erfaßt werden, "die mit volksdeutschen Flüchtlingen verheiratet sind oder von diesen abstammen und wegen dieser Familienzugehörigkeit aus ihrem Heimatgebiet ausgewiesen worden sind" (vgl. Stellungnahme des Allgemeinen Redaktionsausschusses, ParlRat-Drucks. 291 vom 18. November 1948 zu Art. 138 b EntwGG). Daraus folgt aber nicht, daß nicht-deutsche Familienangehörige von vertriebenen Volksdeutschen deren Vertreibungsschicksal unmittelbar geteilt haben müssen (so Lichter/Hoffmann, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl. 1966, Art. 116 GG Rn. 11; VGH Mannheim, Urteil vom 19. März 1990 - VGH 1 S 1850/89 - VBlBW 1990, Beilage VGH-Rechtsprechungsdienst Ls 222/1990). Nach dem auf die Sicherung der Familieneinheit gerichteten Zweck der Bestimmung genügt es vielmehr, daß die Familieneinheit durch die Vertreibung zerstört oder gefährdet wurde und aufgrund dieses Umstandes die nicht-deutschen Familienangehörigen durch das Vertreibungsschicksal mittelbar ebenfalls betroffen sind.
c) Bei nicht-deutschen Ehegatten erfordert der kausale Zusammenhang zwischen seiner Eigenschaft als Ehegatte eines vertriebenen Volksdeutschen und seiner Aufnahme in Deutschland, daß er im Konflikt zwischen Heimat und Ehe letzterer den Vorrang eingeräumt und daher zum Zwecke der Erhaltung seiner Ehe in Deutschland Aufnahme gefunden hat. Die deutschen Behörden müssen ihm aus diesem Grunde den dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet haben. Es kommt entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, daß der Betroffene selbst einem Vertreibungsdruck ausgesetzt war. Er leitet seinen Status vielmehr aus dem Vertriebenenschicksal seines im Bundesgebiet aufgenommenen volksdeutschen Ehegatten ab.
aa) Die Aufnahme "als" Ehegatte eines vertriebenen Volksdeutschen setzt danach zunächst das Bestehen einer Ehe voraus. Ist eine wirksam geschlossene Ehe im Zeitpunkt der Aufnahme nicht aufgelöst, kommt die Aufnahme als Ehegatte des vertriebenen Volksdeutschen in Betracht. Nicht entscheidend ist, wie sich die Ehe im einzelnen vor oder nach der Aufnahme im Bundesgebiet entwickelt hat oder entwickelt. Art. 116 Abs. 1 GG stellt nicht darauf ab, ob zwischen den Ehepartnern eine echte Lebensgemeinschaft besteht, ob ihre Ehe gut oder schlecht, harmonisch oder gestört ist (ebenso für die Zuerkennung des Vertriebenenstatus nach § 1 Abs. 3 BVFG: Urteil vom 18. März 1986 - BVerwG 9 C 1.86 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 31, S. 17).
bb) Im Konflikt zwischen Ehe und Heimat muß dem Nachzug zu dem vertriebenen volksdeutschen Ehegatten nicht zu jedem Zeitpunkt Vorrang eingeräumt worden sein. Die von der Revision geforderte "Schicksalsgemeinschaft" der Eheleute kann auch bei einer von beiden oder einem von ihnen gewollten zeitweiligen Trennung fortbestehen. Es muß auch kein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Aufnahme des einen und des anderen Ehegatten bestehen. So kann der nicht-deutsche Ehegatte gute Gründe dafür gehabt haben, zunächst unter Inkaufnahme der Trennung von seinem deutschen Ehepartner in der Heimat zu bleiben. Er kann z. B. eine Rückkehrmöglichkeit seines deutschen Ehegatten in die Heimat erhofft oder den Verlust seiner eigenen wirtschaftlichen Existenz bei Aufnahme im Bundesgebiet befürchtet, schließlich aber doch zur Wiederherstellung der Familieneinheit mit seinem deutschen Ehegatten Aufnahme im Bundesgebiet gesucht und gefunden haben. Der Kausalzusammenhang zwischen Eigenschaft als Ehegatte und Aufnahme ist dann im maßgeblichen Zeitpunkt gewahrt. Ein Verbleiben in der Heimat unter Inkaufnahme der Trennung vom deutschen Ehegatten kann allerdings Indiz dafür sein, daß die Aufnahme nicht zur Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft, sondern aus anderen Gründen erfolgt ist.
cc) Der vertriebene Volksdeutsche, von dem der nicht-deutsche Ehegatte seinen Status nach Art. 116 Abs. 1 GG ableitet, muß ebenfalls in Deutschland Aufnahme gefunden haben und sich hier bei Nachzug seines Ehegatten noch ständig aufhalten. Denn ein vertriebener Volksdeutscher, der sich selbst nicht ständig in Deutschland, sondern im Ausland aufhält, kann nicht in dem dargelegten Sinne eine wesentliche Ursache für die Aufnahme seines Ehegatten im Bundesgebiet sein.
Der dauernde Aufenthalt läßt sich nach den Grundsätzen bestimmen, die der Senat im Zusammenhang mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 RuStAG entwickelt hat. Danach ist für einen dauernden Aufenthalt ebenso wie für einen Wohnsitz nach § 7 Abs. 1 BGB wesentlich, wo eine Person den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse hat. Dieser Schwerpunkt kann sich auch gleichmäßig auf verschiedene Orte verteilen, so daß jemand mehrere Wohnsitze oder Orte dauernden Aufenthalts haben kann. Es müssen dann jedoch von dem jeweiligen Aufenthaltsort die gesamten Lebensverhältnisse schwerpunktmäßig bestimmt werden. Das ist nicht der Fall, wenn jemand sich zwar für kürzere oder längere Zeit an einem Ort aufhält, dies jedoch nur besuchsweise im Hinblick auf einen engbegrenzten Teil der Lebensverhältnisse (BVerwGE 71, 309 (312 f.) [BVerwG 21.05.1985 - 1 C 52/82] mit weiteren Nachweisen). Die Abgrenzung zwischen ständigem Aufenthalt und Besuchsaufenthalt bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, wobei die Verfügung über eigenen Wohnraum ebensowenig entscheidend ist wie das Vorliegen einer polizeilichen Meldung für diese Wohnung (BVerwG a.a.O. S. 313 f.).
4. Für die rechtliche Würdigung des vorliegenden Falles ergibt sich danach folgendes:
a) Die Aufnahme des Klägers in Deutschland leitet das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß daraus ab, daß die Durchgangsstelle für Aussiedler den Kläger nach seiner Einreise registrierte und in die von seiner Tochter und zeitweilig von seiner Ehefrau benutzte Wohnung in München weiterleitete, außerdem die Beklagte ihm einen Vertriebenenausweis A ausstellte. Dort hielt sich der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Folgezeit ständig auf, ohne daß die Behörden dies beanstandeten.
b) Das Berufungsgericht hat weiterhin festgestellt, daß die Ehe des Klägers bei dessen Zuzug in Deutschland ungeachtet der 17jährigen Trennung der Eheleute fortbestand. Zutreffend hat das Berufungsericht einer von der Beklagten behaupteten früheren Störung der ehelichen Beziehungen und dem im Jahre 1968 ohne Absprache mit dem Kläger erfolgten Verbleiben seiner Ehefrau und Tochter im Bundesgebiet kein Gewicht beigemessen.
c) Das Berufungsgericht hat die Aufnahme des Klägers "als" Ehegatte einer vertriebenen Deutschen damit begründet, daß bereits 1964 das Bundesverwaltungsamt die Übernahme der Eheleute mit ihrer Tochter in die Bundesrepublik Deutschland genehmigt und nicht nur der Kläger unmittelbar nach seiner Ankunft in Nürnberg 1985 versichert hatte, die Familiengemeinschaft wiederherstellen zu wollen, sondern auch seine Ehefrau ein Jahr zuvor ausdrücklich damit einverstanden war, daß er im Rahmen der Familienzusammenführung in das Bundesgebiet kam. Bezüglich der erst 17 Jahre nach der Aufnahme der Ehefrau erfolgten Ausreise des Klägers aus Rumänien hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daß dieser bei seinem Alter in Deutschland nicht ohne weiteres eine angemessene Beschäftigung hätte finden können und deswegen verständlich wäre, wenn er zunächst seine berufliche Tätigkeit in Rumänien abschließen und erst danach zur Wiederherstellung der Familieneinheit zu seiner Frau übersiedeln wollte. Das Berufungsgericht hat keine Anhaltspunkte dafür gesehen, daß der Kläger lediglich ausgereist ist, um in Deutschland eine Rente in Anspruch nehmen zu können. Gegen diese im wesentlichen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist aus rechtlicher Sicht ebenfalls nichts einzuwenden.
d) Demgegenüber hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, daß zum Zeitpunkt der Aufnahme des Klägers im Bundesgebiet seine Ehefrau selbst einen ständigen Aufenthalt in Deutschland haben mußte. Die in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts über die Wohnverhältnisse der Ehefrau lassen nicht einen Rückschluß in diesem Sinne zu. Nach ihren eigenen Angaben hielt sich die Ehefrau des Klägers monatlich nur etwa 10 Tage in der Wohnung in München auf, in der ihre Tochter und deren Freund lebten. Diese Wohnung war nach ihren Angaben vor dem Verwaltungsgericht so beengt, daß sie nur bei Abwesenheit des Freundes ihrer Tochter eine Schlafgelegenheit hatte. Daß der Kläger in dieser Wohnung Aufnahme fand, bedeutet nicht, daß es sich bei seiner Ehefrau ebenso verhielt. Ihr stand nämlich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Wohnung ihres Bruders außerhalb Deutschlands in Wien zur Verfügung, in der sie lebte, wenn sie sich nicht bei ihrer Tochter aufhielt. Unter diesen besonderen Umständen ist nicht auszuschließen, daß sich die Ehefrau des Klägers zu dem maßgeblichen Zeitpunkt seiner Aufnahme im Bundesgebiet lediglich vorübergehend besuchsweise bei ihrer Tochter in Deutschland aufhielt. Dies würde selbst bei einer polizeilichen Meldung in dieser Wohnung nach den vorstehenden Ausführungen nicht ausreichen, um den kausalen Zusammenhang der Aufnahme des Klägers "als" Ehegatten einer vertriebenen Volksdeutschen zu belegen. Andererseits läßt sich nach den getroffenen Feststellungen nicht ausschließen, daß die Ehefrau des Klägers während ihres Aufenthalts in München von dort schwerpunktmäßig ihre gesamten Lebensverhältnisse bestimmte und daher auch dort ihren ständigen Aufenthalt hatte.