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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.03.1986, Az.: BVerwG 9 C 1.86

Verlust des Wohnsitzes; Ehegatte eines Vertriebenen; Nichtdeutscher Ehegatte; Erwerb des Vertriebenenstatus

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.03.1986
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 1.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12599
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 21.03.1984 - AZ: 16 K 2850/83

Fundstelle

  • ZfSH/SGB 1986, 514

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Der Verlust des Wohnsitzes "als Ehegatte" eines Vertriebenen im Sinne des § 1 Abs. 3 BVFG setzt voraus, daß der nichtdeutsche Ehegatte dem vertriebenen (ausgesiedelten) deutschen Ehegatten wegen der bestehenden Ehe gefolgt ist.

  2. 2)

    Der Umstand, daß die Ehe nach dem Wohnsitzverlust des nichtdeutschen Ehegatten geschieden wird, steht für sich allein dem Erwerb des Vertriebenenstatus nach § 1 Abs. 3 BVFG nicht entgegen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul, Dr. Säcker, Dr. Bender und W.-E. Sommer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. März 1984 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am ... geborene Kläger ist polnischer Staatsangehöriger und polnischer Volkszugehöriger. Er heiratete am 18. Oktober 1972 die ... geborene Renate Ch.. Die Eheleute lebten in Danzig, Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, Katharina ..., Marzena und Andreas. Im April 1981 benutzte die Ehefrau eine mit dem Sohn Andreas unternommene, genehmigte Besuchsreise, um ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu nehmen.

2

Sie erklärte im Grenzdurchgangslager Friedland in deutscher Sprache, daß ihr von ihrer Mutter im Jahre 1948 geehelichter Vater Pole und ihre Mutter durch Sammeleinbürgerung Deutsche aus Danzig sei. Sie selbst sei deutsch erzogen worden. Ihr noch in Polen lebender Ehemann wolle baldmöglichst nachkommen. Entsprechend ihrem Wunsch wurde sie nach Nordrhein-Westfalen verteilt und nahm später ihren Wohnsitz in Krefeld. Aufgrund Verfügung vom 23. Juni 1981 wurde ihr der Vertriebenenausweis A mit Betreuungsvermerk ausgestellt.

3

In der Folgezeit bemühte sie sich um die Übernahme ihres Mannes und der beiden Töchter im Wege der Familienzusammenführung in die Bundesrepublik Deutschland. Dies wurde durch Verfügung des Bundesverwaltungsamts vom 4. Januar 1982 genehmigt. Die Stadt Krefeld teilte dies der Ehefrau mit und bat sie zugleich, ihre Angehörigen unter Mitteilung einer Listennummer der Deutschen Botschaft in Warschau zu unterrichten, damit sie sich bei den polnischen Behörden um eine Ausreisegenehmigung bemühen könnten. Die Ehefrau übersandte darauf das Schreiben der Stadt Krefeld am 15. Januar 1982 an den Kläger. Im Februar 1982 sandte sie ihm ein Telegramm des Inhalts, er solle ihr nicht in die Bundesrepublik nachreisen. Am 29. März 1982 reichte die Ehefrau beim Amtsgericht - Familiengericht - in Krefeld die Scheidung ein. Der diesbezügliche Antrag vom 26. März 1982 nebst Ladung wurde am 30. März 1982 durch die Geschäftsstelle an die Adresse des Klägers in Danzig gesandt, erreichte ihn dort jedoch nicht mehr.

4

Der Kläger und die beiden Töchter waren nämlich am 26. März 1982 in der Bundesrepublik eingetroffen. Der Kläger wurde dem Land Nordrhein-Westfalen zugewiesen, und zwar "in die Nähe der Ehefrau". Von der Landesstelle Unna-Massen wurde er sodann nach Neuss eingewiesen. In Unna-Massen nahm die Ehefrau die beiden Töchter mit der Begründung an sich, daß ihr das Sorgerecht zustehe.

5

Seit dem 6. April 1983 ist die Ehe des Klägers geschieden.

6

Zu den Vorgängen, die zu der Scheidung geführt haben, hat die frühere Ehefrau angegeben: Der Kläger habe vor ihrer eigenen Ausreise ca. ein halbes Jahr lang mit einer anderen Frau zusammengelebt. Etwa drei Wochen vor ihrer Ausreise habe sich das Verhältnis der Eheleute untereinander jedoch wieder normalisiert, so daß die eheliche Gemeinschaft in der Bundesrepublik habe fortgesetzt werden sollen. Später habe sie jedoch durch ihre in der Bundesrepublik lebende Schwester, die besuchsweise in Polen gewesen sei, erfahren, daß der Kläger nach ihrer Ausreise wiederum mit seiner Freundin zusammenlebe und die Kinder vernachlässige. Es sei zu diesem Zeitpunkt jedoch zu spät gewesen, um die amtliche Einladung zum Zuzug zu widerrufen.

7

Der Kläger hat dazu erklärt: Er habe das Telegramm seiner Ehefrau nicht erhalten. Erst drei Tage nach seinem Eintreffen in der Bundesrepublik habe er erfahren, daß seine Ehefrau die eheliche Gemeinschaft nicht mehr fortsetzen wolle. Seine Ehefrau sei bereits im Grenzdurchgangslager Friedland erschienen, um die beiden Mädchen mitzunehmen. Da sie jedoch im Beisein ihres nunmehrigen Lebensgefährten gewesen und außerdem betrunken gewesen sei, seien ihr die Kinder nicht ausgehändigt worden. Sie habe bei dieser Gelegenheit versichert, daß sie ihren nunmehrigen Lebensgefährten verlassen und die Ehe mit dem Kläger fortsetzen wolle. Erst als sie die beiden Mädchen in Unna-Massen abgeholt habe, habe sich herausgestellt, daß sie sich scheiden lassen wolle.

8

Durch Bescheid vom 1. Juni 1982 lehnte der Beklagte die vom Kläger beantragte Ausstellung des Vertriebenenausweises A mit der Begründung ab, eine allein nach § 1 Abs. 3 BVFG mögliche Anerkennung, die voraussetze, daß die Ehegatten das Vertreibungs bzw. Aussiedlungsschicksal geteilt hätten, könne nicht erfolgen, da die Ehefrau sowohl in Friedland als auch gegenüber dem Vertriebenenamt in Krefeld mehrfach erklärt habe, daß sie nicht die Absicht gehabt habe, die eheliche Gemeinschaft nach ihrer Ausreise wieder aufzunehmen. Der vom Kläger eingelegte Widerspruch wurde mit ähnlicher Begründung zurückgewiesen.

9

Auf die Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger den Vertriebenenausweis A auszustellen.

10

Zur Begründung wird ausgeführt: Der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 BVFG, weil er als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz in Polen verloren habe. Dabei könne dahinstehen, ob seiner früheren Ehefrau der Vertriebenenausweis unter Beachtung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ausgestellt worden sei, weil diesem Ausweis auch hinsichtlich des abgeleiteten Rechts des Klägers aus § 1 Abs. 3 BVFG Bindungswirkung zukomme. Der Kläger habe seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet auch "als Ehegatte" verloren. Der Begriff des Ehegatten sei im gesamten deutschen Rechtssystem einheitlich auf Personen bezogen, die in einer rechtsgültigen Ehe mit einem Ehepartner verheiratet seien. Ob die Ehe ihrer Auflösung entgegengehe, ob insbesondere bereits einer der beiden Ehepartner Scheidungsklage eingereicht habe, sei unerheblich. Ein Abstellen lediglich auf die Rechtsgültigkeit der Ehe im Zeitpunkt der Vertreibung erscheine auch deswegen erforderlich, weil sich mit der Anerkennung als Vertriebener, insbesondere im Hinblick auf Art. 116 Abs. 1 GG, weitere erhebliche statusrechtliche Fragen verbänden. Der Gesetzgeber habe eine ursprünglich vorgesehene andere Fassung des § 1 Abs. 3 BVFG nicht in das Gesetz übernommen und damit bewußt allein auf die Rechtsgültigkeit der Ehe im Zeitpunkt der Vertreibung abgestellt. Deshalb sei davon auszugehen, daß auch die Möglichkeit, daß die Ehe zwischen einem deutschen Vertriebenen und seinem nichtdeutschen Ehegatten nach der Vertreibung aufgelöst werde, mit der Fassung des § 1 Abs. 3 BVFG vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden sei. Allerdings habe das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Wortes "als" in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG die Ansicht vertreten, daß hierdurch unabhängig von der deutschen Staatsangehörigkeit oder deutschen Volkszugehörigkeit auch eine - im einzelnen näher umschriebene - Ursächlichkeit Voraussetzung für die Anerkennung als Vertriebener sei. Auch wenn im Falle des § 1 Abs. 3 BVFG entsprechende Überlegungen gelten sollten, könne sich dadurch am Ergebnis nichts ändern. Insoweit könne es nämlich nur auf die Motivation des nichtdeutschen Ehegatten ankommen, weil § 1 Abs. 3 BVFG nach seinem eindeutigen Wortlaut darauf abstelle, ob dieser als Ehegatte seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet verloren habe. Dies werde aber bei mitvertriebenen Ehegatten, die selbst weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch die deutsche Volkszugehörigkeit besäßen, in aller Regel darauf hinauslaufen, daß bei ihnen schon im Hinblick auf die damit verbundenen rechtlich Vorteile die Aufrechterhaltung der Ehe jedenfalls noch für eine geraume Zeit angestrebt werde. Im übrigen könne auch kaum abzugrenzen sein, in welchen Fällen bei einer bereits krisenhaften Ehe die gesetzliche Voraussetzung "als Ehegatte eines Vertriebenen" noch gegeben sei und in welchen Fällen die Ehe bereits derart beeinträchtigt sei, daß diese Voraussetzung verneint werden müsse. Auch aus diesem Grunde erscheine es zwingend, ausschließlich auf den rechtlichen Bestand der Ehe im Zeitpunkt der Vertreibung abzustellen, wobei offenbleiben könne, ob auf den Zeitpunkt der Vertreibung des deutschen Ehegatten oder den Wohnsitzverlust des sogenannten mitvertriebenen Ehegatten abzustellen sei. Im vorliegenden Fall habe die Ehe zu beiden Zeitpunkten bestanden.

11

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte mit Zustimmung des Klägers die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt mit der er geltend macht: Bei der Auslegung des § 1 Abs. 3 BVFG dürfe nicht allein auf das formale Bestehen einer Ehe abgehoben werden. Der gesetzliche Zweck der Regelung werde verfehlt, wenn die Ehe lediglich noch formal bestehe. Mindesten dann, wenn die Ehepartner zu verschiedenen Zeiten das Vertreibungsgebiet verließen, die eheliche Gemeinschaft deshalb für längere Zeit nicht bestehe, der deutsche Ehegatte sich von der Ehe praktisch lossage, ohne die Scheidung durchführen zu können, müsse eine Anerkennung über § 1 Abs. 3 BVFG ausscheiden Die vom Verwaltungsgericht geäußerte Sorge, die zuständige Verwaltungsbehörde dürfe nicht in eine Prüfung über den Stand der Ehe verwickelt werden, möge bei gleichzeitiger Übersiedlung der Ehepartner Schwierigkeiten mit sich bringen. Die Dinge lägen jedoch anders bei zeitversetzter Übersiedlung und der Feststellung, daß beide Ehepartner inzwischen eigene Wege gegangen seien, die Ehe deshalb zerrüttet sei und mit Sicherheit nach der Übersiedlung des nichtdeutschen Ehepartners nicht mehr aufgenommen werde. Solche Fakten festzustellen sei die Verwaltungsbehörde ohne weiteres in der Lage. Darüber hinaus stelle sich die Frage, ob bei einer zeitversetzten Übersiedlung überhaupt § 1 Abs. 3 BVFG generell anwendbar sei. Diese Vorschrift setze voraus, daß der nichtdeutsche Ehegatte "als solcher" seinen Wohnsitz verloren habe. Das Gesetz gehe von der Ursächlichkeit des Wohnsitzverlustes infolge der Vertreibung des deutschen Ehepartners aus. Zwar könne es im Einzelfall durchaus Fallgestaltungen geben, daß die Übersiedlung nicht gleichzeitig möglich sei und sich später herausstelle, daß der nichtdeutsche Ehepartner seinen Wohnsitz wegen des Weggangs seines Partners nicht halten könne. Das könne aber regelmäßig nicht angenommen werden, wenn der nichtdeutsche Ehepartner fast ein Jahr später in die Bundesrepublik komme. Sei es zu einer gemeinsamen Vertreibung nicht gekommen, so müsse der nichtdeutsche Ehepartner nachweisen, daß er wegen seiner Stellung als Ehepartner seinen Wohnsitz verloren habe. Dieser Nachweis sei vom Kläger nicht zu führen.

12

Der Kläger verteidigt demgegenüber das angefochtene Urteil.

13

Der Oberbundesanwalt, der sich am Verfahren beteiligt, trägt vor: Zwar komme es nicht darauf an, ob der nichtdeutsche Ehepartner vor, gleichzeitig mit oder nach dem deutschen Ehepartner das Vertreibungsgebiet verlassen habe. Indessen gehe die in § 1 Abs. 3 BVFG getroffene Regelung ins Leere, wenn der deutsche Ehepartner die Ehe nicht mehr wolle.

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II.

Die nach § 134 Abs. 1 VwGO zulässige Revision ist unbegründet.

15

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht verpflichtet, dem Kläger den Vertriebenenausweis A zu erteilen.

16

Nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 BVFG erhalten den Vertriebenenausweis A Heimatvertriebene im Sinne des § 2 BVFG. Heimatvertriebener im Sinne dieser Vorschrift kann nur sein, wer - neben der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG ist. Für den Kläger als polnischen Staatsangehörigen polnischer Volkszugehörigkeit kommt in dieser Hinsicht allein die besondere und selbständige Statuserwerbsvorschrift des § 1 Abs. 3 BVFG in Betracht. Danach gilt als Vertriebener auch, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz in einem der in § 1 Abs. 1 BVFG genannten Vertreibungsgebiete verloren hat. Diese Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht zutreffend als gegeben angesehen.

17

Es hat sich zunächst mit Recht einer Prüfung der Vertriebeneneigenschaft der früheren Ehefrau des Klägers sowie ihres Heimatvertriebenenstatus im Hinblick auf den ihr erteilten Vertriebenenausweis A enthalten. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, wird durch § 1 Abs. 3 BVFG unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen die Feststellungswirkung einer bestehenden Statusanerkennung - die Ausstellung des Vertriebenenausweises ist ein feststellender Verwaltungsakt - kraft Gesetzes auf den Ehegatten des Vertriebenen erstreckt (vgl. Urteil vom 21. September 1984 - BVerwG 8 C 137.81 - BVerwGE 70, 156, <159>[BVerwG 21.09.1984 - 8 C 137/81]). Entsprechendes gilt im Rahmen des § 2 Abs. 2 BVFG für den Heimatvertriebenenstatus.

18

Hinsichtlich der für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs somit allein entscheidungserheblichen Frage, ob der Kläger im Sinne des § 1 Abs. 3 BVFG "als Ehegatte" einer Vertriebenen seinen Wohnsitz in Danzig verloren hat, ist das Verwaltungsgericht zutreffend vom Wortlaut der Vorschrift ausgegangen. Sie spricht von einem Ehegatten und setzt damit eine Ehe voraus. Diese muß im Zeitpunkt der Aussiedlung des deutschen Ehegatten bestanden haben und im Zeitpunkt der Aufenthaltsnahme des nichtdeutschen Ehegatten in der Bundesrepublik noch bestehen (vgl. Urteil vom 3. November 1976 - BVerwG 8 C 97.75 - BVerwGE 51, 244). Beides war hier der Fall. Der Umstand, daß die Ehe später geschieden wurde, ist ohne Bedeutung. Der Statuserwerb tritt kraft Gesetzes ein; er geht durch spätere Ereignisse nicht wieder verloren (vgl. Urteil vom 12. Juni 1959 - BVerwG 4 C 47.58 - BVerwGE 9, 5 [BVerwG 12.06.1959 - IV C 47/58]; Urteil vom 7. November 1985 - BVerwG 5 C 39.82 - betreffend den Heimkehrerstatus). Zusätzliche Anforderungen an die zwischen dem deutschen und dem nichtdeutschen Ehegatten bestehende Ehe stellt § 1 Abs. 3 BVFG nicht auf.

19

Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen harmonischen und gestörten Ehen. Sie geht ersichtlich davon aus, daß eine Ehe, die von Verfassungs wegen prinzipiell unauflöslich ist, so lange besteht, wie sie nicht geschieden worden ist. Ob die Voraussetzungen für eine Ehescheidung vorliegen, entscheidet allein das Familiengericht. Die Absicht eines Ehegatten, nicht mehr an der Ehe festhalten zu wollen, ist für sich bedeutungslos. Solange die Ehe nicht geschieden ist, genießt sie staatlichen Schutz, wie zum Beispiel die Bestimmung des § 614 ZPO zeigt. Es ist nicht Sache der mit der Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes betrauten Stellen zu beurteilen, ob eine Ehe gescheitert ist, insbesondere obliegt ihnen nicht die Prognose, ob erwartet werden kann, daß die Eheleute die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherstellen (vgl. § 1565 BGB).

20

Entgegen der Ansicht des Beklagten führt eine Anwendung des § 1 Abs. 3 BVFG entsprechend seinem Wortlaut bei einer "gestörten" Ehe auch zu keinem dem Gesetzeszweck widerstreitenden Ergebnis. Durch § 1 Abs. 3 BVFG soll die Ehe des deutschen Ehegatten gegen diejenigen Folgen geschützt werden, die ihr durch seine Vertreibung (Aussiedlung) drohen, indem der nichtdeutsche Ehegatte selbst auch den Vertriebenenstatus erwerben kann, wenn er dem deutschen Ehegatten folgt (vgl. Urteil vom 3. November 1976 - BVerwG 8 C 97.75 - BVerwGE 51, 244, <248>[BVerwG 03.11.1976 - VIII C 97/75]). Dadurch, daß der deutsche Ehegatte im Falle der Aussiedlung einem auf ihm lastenden Vertreibungsdruck nachgibt, wird der ausländische Ehegatte mittelbar insofern getroffen, als er in den Konflikt gerät, seinem deutschen Ehegatten zu folgen und dadurch die Ehe zu erhalten oder an seiner Heimat festzuhalten und dadurch seine Ehe zu zerstören (Urteil vom 16. März 1977 - BVerwG 8 C 58.76 - BVerwGE 52, 167, <173>[BVerwG 16.03.1977 - VIII C 58/76]). § 1 Abs. 3 BVFG soll helfen, diesen Konflikt im Sinne der Erhaltung der Ehe zu lösen. Folgt der nichtdeutsche Ehegatte dem deutschen, soll er ebenfalls den Vertriebenenstatus erhalten. Beide Ehegatten sollen einheitlich zum Zwecke ihrer Eingliederung die gleichen Bedingungen bekommen. Die ihnen durch ihr Vertreibungsschicksal auferlegten Benachteiligungen gegenüber der einheimischen Bevölkerung sollen ausgeglichen werden. Auch eine im Zeitpunkt der Vertreibung aus persönlichen Gründen "gestörte" Ehe bedarf des Schutzes davor, daß sie infolge der Vertreibung (Aussiedlung) - also durch äußere Umstände - in eine weitere zusätzliche Auflösungsgefahr gerät. Dabei ist zu berücksichtigen, daß im maßgebenden Zeitpunkt nicht zu übersehen ist, wie sich eine Ehe entwickeln wird. Ebenso wie eine zu diesem Zeitpunkt intakte Ehe später zerbrechen kann, kann sich eine "gestörte" Ehe zukünftig wieder normalisieren.

21

Allerdings gehört - was das Verwaltungsgericht letztlich offengelassen hat - zum Verlust des Wohnsitzes "als" Ehegatte neben einer bestehenden Ehe weiterhin, daß die Vertreibung (Aussiedlung) des deutschen Ehegatten ursächlich im Sinne einer "wesentlichen Ursache" (vgl. dazu Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 8 C 178.81 - BVerwGE 67, 13, 15) [BVerwG 11.02.1983 - 8 C 178/81] für den Verlust des Wohnsitzes des nichtdeutschen Ehegatten gewesen ist. Hierauf ist bereits im Urteil vom 27. Mai 1970 - BVerwG 8 C 50.68 - (Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 11) abgehoben worden. Während beim Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG erforderlich ist, daß er einem fortbestehenden Vertreibungsdruck gewichen ist und somit aus vertreibungsbedingten Gründen das Vertreibungsgebiet verlassen hat (vgl. Urteil vom 23. November 1977 - BVerwG 8 C 86.76 - BVerwGE 55, 40, <43>[BVerwG 23.11.1977 - 8 C 86/76]), muß der nichtdeutsche Ehegatte den Wohnsitz wegen der mittelbaren Folgen der Vertreibung verloren haben, also deshalb, weil er sich in dem Konflikt zwischen Heimat und Ehe für seine Ehe entschieden hat und aus diesem Grund dem deutschen Ehegatten gefolgt ist. Diese Auslegung des § 1 Abs. 3 BVFG bietet sich im Hinblick auf den Zweck der Regelung sowie die dem § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFGähnliche Wortfassung an. Allerdings brauchen die Motive des nichtdeutschen Ehemanns nicht in jedem Einzelfall geprüft zu werden. Vielmehr geht § 1 Abs. 3 BVFG im Sinne einer widerlegbaren Vermutung als Regel davon aus, daß der nichtdeutsche Ehegatte dem deutschen Ehegatten wegen der bestehenden Ehe gefolgt ist. Letzteres ist offensichtlich, wenn beide Ehegatten gemeinsam aussiedeln und in der Bundesrepublik Deutschland einen gemeinsamen Wohnsitz begründen. Reist der nichtdeutsche Ehegatte nicht gleichzeitig, sondern später aus - was entgegen der Ansicht des Beklagten einer Anwendung des § 1 Abs. 3 BVFG nicht prinzipiell entgegensteht -, ist dies für sich allein nicht geeignet, die Vermutung zu widerlegen. Dies kann nämlich ganz unterschiedliche Gründe haben. Im vorliegenden Fall beruhte die Ausreise zu unterschiedlichen Zeitpunkten nach den vom Verwaltungsgericht durch Bezugnahme auf die beigezogenen Verwaltungsakten getroffenen Feststellungen darauf, daß nur die frühere Ehefrau des Klägers die Genehmigung zu einer Besuchsreise ihrer in der Bundesrepublik lebenden Verwandten erhalten hatte. Diese benutzte sie, um nicht mehr nach Danzig zurückzukehren. Dabei war bereits vor ihrer Ausreise ausgemacht worden, daß der Kläger mit den beiden Töchtern nachkommen sollte. Hierum bemühte sich die frühere Ehefrau von der Bundesrepublik aus. Ihre Bemühungen hatten auch Erfolg. Der Kläger konnte im Wege der Familienzusammenführung in die Bundesrepublik gelangen. Diese Zusammenführung war jedenfalls bis Ende Januar 1982 gemeinsames Ziel der Ehegatten. Die frühere Ehefrau ist zwar davon abgerückt, als sie dem Kläger im Februar 1982 ein Telegramm sandte, er solle nicht in die Bundesrepublik kommen. Daraus läßt sich jedoch nicht schließen, der Kläger sei nicht wegen seiner Ehe, sondern aus anderen Gründen in die Bundesrepublik gekommen. Er hat sich vielmehr an den ursprünglichen Plan einer Zusammenführung der Familie gehalten. Er hat die gemeinsamen Kinder mitgebracht und versucht, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen. Er hatte also, selbst wenn er vor seiner Ausreise von den Scheidungsabsichten seiner damaligen Ehefrau erfahren haben sollte, seine Ehe noch nicht aufgegeben. Dies schließt im Zusammenhang mit den übrigen Umständen die Annahme aus, daß der Kläger aus ehefremden Gründen übergesiedelt ist, jedenfalls wird die zu seinen Gunsten bestehende Vermutung nicht widerlegt.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG).

Dr. Korbmacher
Dr. Paul
Dr. Säcker
Dr. Bender
Sommer