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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.06.1971, Az.: BVerwG I C 26.69

Begriff der Aufnahme "in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.12.1937"; Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit; Begriff des Flüchtlings oder Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit; Schließung der Ehe mit einem Nichtdeutschen; Begriff des Vertriebenen; Verlust des Status einer Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit einem Nichtdeutschen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.06.1971
Aktenzeichen
BVerwG I C 26.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 13165
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 18.03.1969 - AZ: II A 15/68

Fundstellen

  • BVerwGE 38, 224 - 230
  • BVerwGE 38, 224
  • DVBl 1972, 744 (Kurzinformation)
  • DÖV 1972, 238 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1972, 238
  • Fachber. 1972, 247
  • IPRspr 1971, 175
  • MDR 1971, 949-951 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1971, 2003
  • VerwRspr 23, 284 - 288
  • VerwRspr. 23, 284

Amtlicher Leitsatz

Zum Begriff der Aufnahme "in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937" gemäß Art. 116 Abs. 1 GG.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1971
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zeidler und
die Bundesrichter Dr. Heinrich, Dr. Paul, Dr. Pakuscher und Dr. Sommer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg vom 18. März 1969 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin zu 1) wurde im Jahre 1909 in dem Dorf S. (OS) als deutsche Staatsangehörige geboren und lebte dort bis zum Jahre 1963. Sie war in erster Ehe mit einem Deutschen verheiratet, der im Jahre 1944 als Soldat gefallen ist. Im März 1946 heiratete sie den Kläger zu 2), einen polnischen Staatsangehörigen. Aus der Ehe mit ihm ging im Mai 1949 der Kläger zu 3) hervor.

2

S. kam bei Kriegsende unter polnische und im Jahre 1959 nach einem Gebietsaustausch zwischen Polen und der Tschechoslowakei unter tschechoslowakische Verwaltung.

3

Im Jahre 1962 beantragte die Klägerin zu 1) zusammen mit ihrer deutschen Mutter und unterstützt von ihrer in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Tochter aus erster Ehe die Aussiedlung im Wege der Familienzusammenführung, zugleich für Mann und Sohn (die Kläger zu 2 und 3), in die Bundesrepublik Deutschland, wo auch ein Bruder und eine Schwester von ihr lebten.

4

Der Regierungspräsident in H. erteilte den Klägern im September 1962 die Zuzugsgenehmigung. Im November 1963 reisten sie über die Durchgangsstelle für Aussiedler in Nürnberg und das Grenzdurchgangslager Friedland in das Bundesgebiet ein und wurden in den Landkreis H. eingewiesen. Der Landkreis stellte den Klägern Vertriebenenausweise A aus. Den Ausweis des Klägers zu 2) zog er später gemäß § 11 des Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetzes wieder ein. Der Kläger zu 2) hatte als polnischer Milizsoldat im Mai 1945 einen Deutschen erschossen, der sich der gewaltsamen Aussiedlung zu entziehen suchte. Das Schwurgericht in H. fand ihn mit Urteil vom 31. März 1965 des Totschlags schuldig, stellte das Verfahren aber wegen Verjährung ein.

5

Die Klägerin zu 1) erhielt von der Beklagten im September 1964 einen Bundespersonalausweis. Im November und Dezember 1966 beantragten auch die Kläger zu 2) und 3) Bundespersonalausweise. Die Beklagte lehnte durch Bescheide vom 2. Februar 1967 die Anträge der Kläger zu 2) und 3) ab und forderte gleichzeitig den Bundespersonalausweis der Klägerin zu 1) zurück. Die Kläger seien nicht Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG. Die Klägerin zu 1) habe den Personalausweis unter der Annahme falscher Voraussetzungen erhalten. Durch die Ehe mit dem Kläger zu 2) habe sie die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Sie sei, obgleich Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit, auch nicht Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit, weil sie nicht in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden, sondern immer dort gelebt habe. Demnach könnten auch die Kläger zu 2) und 3) den Status eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit nicht von ihr ableiten.

6

Die nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klagen wies das Verwaltungsgericht ab. Das Berufungsgericht gab ihnen statt. Es hob die Bescheide vom 2. Februar 1967 auf und verpflichtete die Beklagte, auch den Klägern zu 2) und 3) Bundespersonalausweise zu erteilen. Das Berufungsgericht führte im wesentlichen aus:

7

Die Klägerin zu 1) habe zwar durch die im Jahre 1946 geschlossene Ehe mit dem Kläger zu 2) die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Sie sei jedoch deutsche Volkszugehörige im Sinne von § 6 des Bundesvertriebenengesetzes. Durch die Aussiedlung im Jahre 1963, die mit Genehmigung der zuständigen deutschen Behörden erfolgt sei, habe sie auch als Vertriebene in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden.

8

Dem stehe nicht entgegen, daß die Klägerin zu 1) stets innerhalb dieses Gebietes gelebt habe. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 5, 239 (244) beiläufig einen anderen Standpunkt eingenommen. Es nötigten jedoch weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck des Art. 116 Abs. 1 GG zu einer solchen Auslegung.

9

Die Heimat der Klägerin zu 1), aus der sie komme, zähle zu den "jetzt unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten", die das Bundesvertriebenengesetz in seinem § 1 ausdrücklich als Vertreibunsgebiete aufführe. Volksdeutschen Vertriebenen aus diesen Gebieten könne der Schutz des Art. 116 Abs. 1 GG sinnvollerweise nicht versagt werden. Sei die Klägerin zu 1) somit Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit nach Art. 116 Abs. 1 GG, so teilten die Kläger zu 2) und 3) diesen Status mit ihr.

10

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt die Beklagte Verletzung von Art. 116 Abs. 1 GG. Das Berufungsgericht habe den Begriff des Aufnahmefindens im Sinne des Artikels fehlerhaft ausgelegt. Es habe auch verkannt, daß die Klägerin zu 1), wie aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 8, 340 (342) hervorgehe, unbeschadet der Vertriebeneneigenschaft im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes durch die Ehe mit dem Kläger zu 2) nicht nur die deutsche Staatsangehörigkeit, sondern auch den Status einer Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe.

11

Die Kläger treten der Revision entgegen.

12

Der Oberbundesanwalt weist darauf hin, daß der frühere Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsbeschädigte die Auslegung des Berufungsgerichts für die gebotene gehalten und daß der Bundesminister des Innern dem ursprünglich gleichfalls zugeneigt habe. Die Auffassung der Beklagten entspreche der Praxis der inneren Verwaltung, insbesondere der Staatsangehörigkeitsbehörden des Bundes und der Länder. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in einem - allerdings nicht tragenden - Teil der Gründe seiner Entscheidung BVerwGE 5, 239 (244) dem beigetreten sei, habe eine Besprechung der Staatsangehörigkeitsreferenten in Bund und Ländern die bisherige Verwaltungspraxis abschließend bestätigt.

13

Der Begriff der "Aufnahme" in Art. 116 Abs. 1 GG, so führt der Oberbundesanwalt weiter aus, sei aus sich heraus nicht eindeutig zu bestimmen. Werde er gebietlich verstanden, dann sei es naheliegend, mit der Verwaltungspraxis der Staatsangehörigkeitsbehörden anzunehmen, daß der ohnehin im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 lebende Vertriebene nicht mehr Aufnahme in diesem Gebiet finden könne. Andererseits sei unbestreitbar, daß vertriebene Volksdeutsche aus den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten in gleicher Weise schutzbedürftig seien wie Volksdeutsche aus Gebieten außerhalb des alten Reichsgebietes. Diese Überlegung spreche für eine rechtliche Gleichbehandlung beider Personengruppen.

14

Auf vorsorgliche Anfrage des erkennenden Senats hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts mitgeteilt, er halte nicht an der in BVerwGE 5, 239 (244) beiläufig geäußerten Auffassung fest, daß Aufnahme in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 nicht finden könne, wer immer dort gelebt habe.

15

II.

Die Revision bleibt erfolglos.

16

Den Klägern stehen die streitigen Bundespersonalausweise zu. Sie sind Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG. Die Klägerin zu 1) hat als Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit, der Kläger zu 2) als deren Ehegatte, der Kläger zu 3) als deren Abkömmlung in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden.

17

Nach Art. 116 Abs. 1 GG ist Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit "vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer ... als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat". Der Grundgesetzgeber hat mit dieser Bestimmung das Ungewisse staatsangehörigkeitsrechtliche Schicksal des betroffenen Personenkreises auffangen wollen. Er hat die Bestimmung unter den Vorbehalt "anderweitiger gesetzlicher Regelung" gestellt. Solche Regelungen haben insbesondere das Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201) in der Fassung vom 25. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882) - BVFG - und das Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) vorgenommen. So hat das Bundesvertriebenengesetz die Begriffe des deutschen Volkszugehörigen und des Vertriebenen (einschließlich der Vertreibungsgebiete) näher bestimmt; das Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz hat einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung für die Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit bereitgestellt.

18

Davon, daß die Klägerin zu 1), von deren Status derjenige der Kläger zu 2) und 5) abhängt, deutsche Volkszugehörige im Sinne von § 6 BVFG ist, sind die Vorinstanzen im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsstreitverfahren ohne Rechtsirrtum ausgegangen. Dies ist auch im Revisionsverfahren unter den Beteiligten nicht streitig. Die in § 6 BVFG erfolgte Begriffsbestimmung ist auch für die Auslegung von Art. 116 Abs. 1 GG verbindlich (§ 104 BVFG; BVerwGE 5, 239 [240]).

19

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ist die Klägerin zu 1) auch Vertriebene. Die Vorschrift, geändert durch § 67 des Gesetzes zur Abgeltung von Reparations-, Restitutions-, Zerstörungs- und Rückerstattungsschäden (Reparationsschädengesetz) vom 12. Februar 1969 (BGBl. I S. 105), bestimmt: "Vertriebener ist auch, wer als ... deutscher Volkszugehöriger nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen, die zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die Sowjetunion, die Tschechoslowakei ... verlassen hat oder verläßt, es sei denn, daß er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler)." Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin zu 1) vor; sie erfüllen das Merkmal der Vertreibung im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG. Die Klägerin zu 1) hat ein derzeit unter fremder Verwaltung stehendes "deutsches Ostgebiet" erstmals verlassen, in dem sie zeitlebens ihren Wohnsitz hatte.

20

Die Klägerin zu 1) ist weiterhin unmittelbar im Wege der Aussiedlung in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelangt, d.h. "als" Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit oder mit anderen Worten im Zustand der Vertreibung, wie es Art. 116 Abs. 1 GG erfordert (BVerwGE 9, 231).

21

Der Rechtsstreit wird, wie in den Vorinstanzen so im Revisionsverfahren, um die Frage geführt, ob die Klägerin zu 1) auch die letzte Voraussetzung erfüllt, an die Art. 116 Abs. 1 GG den Status des Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit knüpft, ob sie nämlich "in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat". Die Verwaltungsbehörden und das Verwaltungsgericht erster Instanz haben die Frage unter Berufung auf die schon erwähnte Entscheidung BVerwGE 5, 239 verneint. Dort hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am Ende beiläufig ausgeführt, ein Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit sei dann nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, wenn er "nicht in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden, vielmehr immer dort gelebt hat". Dieser Auffassung, an der der V. Senat, wie er auf Anfrage des erkennenden Senats mitgeteilt hat, nicht festhält, ist das Berufungsgericht mit Recht nicht gefolgt.

22

Aus dem Wortlaut von Art. 116 Abs. 1 GG läßt sich die hier streitige Frage nicht eindeutig beantworten. Er kann vielmehr so verstanden werden, daß Aufnahme "in dem" fraglichen Gebiet nur finden kann, wer von außerhalb kommt; er kann aber auch dahin zu verstehen sein, daß es auf den Herkunftsort nicht ankommt, sondern lediglich auf den Aufnahmeort. Die zweite Auslegung verdient unter Berücksichtigung der humanitären Zwecke, denen Art. 116 Abs. 1 GG mit der Schaffung der Rechtsfigur des Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit zu dienen bestimmt ist, den Vorzug.

23

Zwar ist richtig, daß die deutschstämmige Wohnbevölkerung des Gebietes des Deutschen Reiches (nach dem Stand vom 31. Dezember 1937) in aller Regel die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat, von deren einheitlichem Fortbestand das Grundgesetz ausgeht. Diesen Regelsachverhalt mag der Grundgesetzgeber bei Schaffung des Art. 116 Abs. 1 GG vor Augen gehabt haben. Damit ist jedoch nicht gesagt, daß er diejenigen Flüchtlinge oder Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit von der Wohltat des Art. 116 Abs. 1, 2. Alternative GG habe ausschließen wollen, die die zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden Teile des Reichsgebietes von 1937 verlassen mußten. Die Bestimmung des Aufnahmegebietes in Art. 116 Abs. 1 GG ist, recht verstanden, nicht einengender, sondern erweiternder Natur. Sie erstreckt die Vergünstigung der Vorschrift auch auf Flüchtlinge oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit, die zunächst in Teilen des Reichsgebietes von 1937 außerhalb der Bundesrepublik Deutschland Aufnahme gefunden haben und erst später in diese gelangen. Praktische Bedeutung hat das allerdings nur für die sowjetische Besatzungszone gewinnen können. Die übrigen ehemaligen Reichsgebiete außerhalb der Bundesrepublik sind Vertreibungs- und nicht Aufnahmegebiete (vgl. Makarov, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Kommentar 1966 S. 251).

24

Danach ist die Klägerin zu 1) nicht wegen der Herkunft aus ihrem im Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 liegenden Heimatort vom Personenkreis der Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit ausgeschlossen. Sie hat schließlich auch im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG "Aufnahme" in der Bundesrepublik Deutschland gefunden. Hierfür ist maßgeblich, ob die Klägerin zu 1) mit Billigung der zuständigen deutschen Behörden in die Bundesrepublik gelangt ist (BVerwGE 9, 231). Das ist der Fall. Die Klägerin zu 1) hat ihre Heimat verlassen, nachdem ihr die Zuzugsgenehmigung der deutschen Behörden erteilt war. Sie ist legal auf dem vorgesehenen Wege in das Bundesgebiet eingereist und dort eingewiesen worden.

25

Den erst mit der Aufnahme im Bundesgebiet erlangten Status einer Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit hat die Klägerin nicht etwa durch die mit dem Kläger zu 2) im März 1946 geschlossene Ehe verlieren können. Zu Unrecht meint die Beklagte in ihrem Revisionsvortrag, sich für die gegenteilige Annahme auf das Urteil des erkennenden Senats in BVerwGE 8, 340 berufen zu können. In dem dort entschiedenen Fall hatte eine Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit im Jahre 1946, nachdem sie im jetzigen Bundesgebiet Aufnahme gefunden hatte, die Ehe mit einem Nichtdeutschen geschlossen. Dazu hat der Senat seinerzeit abgeführt, unter den entsprechenden Umständen hätte eine deutsche Staatsangehörige ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Es sei nicht Sinn des Art. 116 Abs. 1 GG, eine Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit rechtlich besserzustellen.

26

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zu 1) den Status einer Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit erst im Jahre 1963 durch die Aufnahme im Bundesgebiet erlangt. Durch die Eheschließung im Jahre 1946 hat sie nach damaligem Recht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, nicht aber zugleich die Eigenschaft der deutschen Volkszugehörigkeit. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit die Eigenschaft als deutscher Volkszugehöriger nicht auszuschließen braucht (BVerwGE 5, 239; Bayer. VGH, VGH n.F. 20, 28 auch für den Fall, daß der Erwerb einer fremden - tschechischen - Staatsangehörigkeit auf Antrag erfolgt ist). Dem sind im Schrifttum Adam (Das Standesamt 61, 109) und Makarov (a.a.O. S. 246/247) beigetreten. Das in § 6 BVFG geforderte Bekenntnis zum deutschen Volkstum ist bei Personen, die, wie die Klägerin, immer im alten Reichsgebiet gelebt haben, als gegeben anzusehen, wenn nicht negativ aus ihrem Verhalten zu schließen ist, daß sie ihr Deutschtum nach dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit verleugnet haben (BVerwGE 5, 239 [242]). Dafür ist bezüglich der Klägerin zu 1) nichts geltend gemacht und auch nichts ersichtlich.

27

Da die Klägerin zu 1) Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit ist, teilen die Kläger zu 2) und 3) als Ehemann und Abkömmling diesen Status mit ihr. Irgendwelche weiteren Voraussetzungen hat Art. 116 Abs. 1 GG für sie nicht aufgestellt.

28

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9.000 DM festgesetzt.

Dr. Zeidler zugleich für den im Urlaub befindlichen Bundesrichter
Dr. Pakuscher
Dr. Heinrich
Dr. Paul
Dr. Sommer