Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.06.1970, Az.: BVerwG I C 53.66
Anwendung des § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz (HeilprG) auf Chiropraktik; Umfang der gerichtlichen Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts und zur Erhebung von Beweisen; Fortgeltung und Verfassungsmäßigkeit des § 1 HeilprG; Anforderungen an die "Ausübung der Heilkunde"; Erlaubnispflichtigkeit von heilkundlichen Verrichtungen ohne nennenswerte Gesundheitsgefahren nach dem HeilprG; Chiropraktik als erlaubnisfreie Heilhilfstätigkeit; Erlaubnispflichtigkeit der chiropraktischen Tätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.06.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 53.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 13511
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 12.05.1966 - AZ: VIII A 1659/64
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 HeilprG
- § 1 Abs. 2 HeilprG
- Art. 12 Abs. 1 GG
Fundstellen
- BVerwGE 35, 308 - 316
- DVBl 1971, 430 (Kurzinformation)
- DÖV 1972, 64 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1970, 1987-1989 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 22, 151
Amtlicher Leitsatz
Wer ohne ärztliche Approbation berufs- oder gewerbsmäßig chiropraktische Behandlungen vornimmt, übt Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes aus und bedarf dazu der Erlaubnis.
Eine erlaubnisfreie Heilhilfstätigkeit ist Chiropraktik auch dann nicht, wenn sie auf Anordnung eines Arztes ausgeführt wird, der Arzt vor Beginn die Diagnose mitteilt und ggf. aus ärztlicher Sicht weitere Hinweise für die chiropraktische Behandlung gibt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1970
durch
die Bundesrichter Dr. Heinrich, Oppenheimer, Dr. Paul, Dr. Pakuscher und Dörffler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der im Jahre 1911 geborene Kläger ist seit 1947 als staatlich anerkannter Masseur selbständig tätig. Er hat sich nach seinen Angaben 1952 oder 1953 durch einen Heilpraktiker etwa 14 Tage lang in der Anwendung von 10 bis 12 chiropraktischen Griffen unterweisen lassen. Seitdem übt er auch chiropraktische Tätigkeit aus. Im Juli 1960 untersagte der Beklagte ihm, auf dem Praxisschild, Rechnungsformularen und an anderer Steile den Zusatz "chiropraktische Heilbehandlung" zu führen, weil die Durchführung chiropraktischer Heilmaßnahmen ohne ärztlichen Auftrag Ausübung der Heilkunde im Sinne des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 251) - HeilprG - sei und der Kläger die hierfür vorgeschriebene Erlaubnis nicht besitze. Der Kläger beschränkte seine chiropraktische Tätigkeit daraufhin auf Fälle, in denen diese Behandlung ärztlicherseits angeordnet worden war.
Mit Ordnungsverfügung vom 20. Juli 1962 untersagte der Beklagte dem Kläger aufgrund des § 1 HeilprG in Verbindung mit den §§ 1 und 14 des Ordnungsbehördengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 1956 (GV NW S. 289) ab sofort
- 1.
jede Art von chiropraktischer Behandlung, auch auf ärztliche Anordnung oder Anweisung eines Heilpraktikers hin;
- 2.
die Führung des Zusatzes "Chiropraktische Behandlung nur auf ärztliche Anordnung" auf dem Praxisschild, den Rechnungsformularen oder an irgendeiner anderen Stelle.
Den Widerspruch wies der Regierungspräsident in D. zurück.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem Antrag,
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. Juli 1962 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Düsseldorf vom 25. April 1963 insoweit aufzuheben, als ihm der Beklagte darin auch die chiropraktische Tätigkeit auf ärztliche Anordnung oder Anweisung eines Heilpraktikers hin und die Führung des Zusatzes "Chiropraktische Behandlung nur auf ärztliche Anordnung" untersagt,
nach Einholung eines Sachverständigengutachtens von Professor Dr. Z. und nach Anhörung des Professors Dr. B. als Sachverständigen stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, nur der selbständige Chiropraktiker übe Heilkunde aus. Da die auf ärztlichem Fachwissen beruhende Diagnose und Indikationsstellung von der praktischen Durchführung der Behandlung, die mehr handwerklich-technischer Natur sei und keine umfassenden medizinischen Kenntnisse erfordere, getrennt werden könnten, nehme der nur auf ärztliche Anordnung tätig werdende Kläger keine heilkundlichen Verrichtungen im Sinne des Heilpraktikergesetzes vor.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht den Sachverständigen Professor Dr. Z. gutachtlich zu der Frage gehört, ob für die chiropraktischen Handgriffe an der Wirbelsäule ärztliche Kenntnisse erforderlich seien, bei deren Fehlen eine Gefahr für die Allgemeinheit entstehen könne.
Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 HeilprG liege vor, wenn eine Tätigkeit auf die in dieser Vorschrift genannten Ziele gerichtet sei und ärztliches Fachwissen voraussetze. Der Kläger betätige sich auf dem Gebiet der Chiropraktik, wenn man darunter nach der Begriffsbestimmung des Sachverständigen Professor Dr. Z. bestimmte Handgriffe verstehe, durch die ein Gelenkspalt eines Wirbelgelenkes so weit erweitert werde, daß ein dort die Gelenkbeweglichkeit blockierender Gelenkinhalt von selbst wieder aus dem Gelenk heraustreten könne. Da zu der Tätigkeit des Klägers auch der "letzte chiropraktische Griff" - wenngleich behutsam durchgeführt - gehöre, handele es sich nicht lediglich um Chirogymnastik, sondern um Chiropraktik. Sie stelle keine Heilhilfstätigkeit dar und gehöre insbesondere nicht zum Berufsbild des Masseurs. Die entscheidende Frage, ob die auf Anordnung eines Arztes angewendete Chiropraktik medizinische Kenntnisse erfordere und deshalb ebenso wie die Diagnose und die Entscheidung über die Anwendung dem Arzt oder Heilpraktiker vorbehalten bleiben müsse, sei mit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Professor Dr. Zukschwerdt zu bejahen. Eine solche Behandlung sei nicht allein technischer oder handwerksmäßiger Natur. Der Erhebung weiterer Beweise, insbesondere der nochmaligen Vernehmung des Sachverständigen Professor Dr. B., habe es nicht bedurft. Daß Professor Dr. B. andere Erklärungen als bisher abgeben werde, habe der Kläger selbst nicht behauptet. Auch auf die unter Beweis gestellten Behauptungen des Klägers über seine Unterrichtung durch die überweisenden Ärzte hinsichtlich der durchzuführenden Behandlung komme es nicht entscheidend an. Das dem Kläger gegenüber ausgesprochene Verbot verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da nur auf diese Weise den vom Kläger ausgehenden Gesundheitsgefährdungen begegnet werden könne.
Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich an dem Verfahren. Er hält die Revisionsrügen für unbegründet.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist unbegründet.
1.
Die von dem Kläger erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch.
Als Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügt der Kläger, daß das Berufungsgericht es unterlassen habe, Professor Dr. Bromeis als sachverständigen Zeugen darüber zu hören, wie der Kläger seine Tätigkeit gestalte, insbesondere darüber, daß ihm ärztlicherseits mit der Diagnose genaue Behandlungsanweisungen erteilt würden.
Diese Ausführungen ergeben keinen Verfahrensmangel.
Die Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts und zur Erhebung von Beweisen erstreckt sich nur auf solche Tatsachen, die - nach der materiellrechtlichen Beurteilung des Tatsachengerichts - für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein können. Das Berufungsgericht durfte hiernach von weiteren Ermittlungen über die Behandlungsweise des Klägers und den Umfang der ärztlichen Mitwirkung absehen, weil diesen Tatsachen vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt. Nach der - mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmenden - Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist die Tätigkeit eines Chiropraktikers als Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 251) - HeilprG - zu werten, sofern sie ärztliches Fachwissen voraussetzt. Das Berufungsgericht ist dem Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. Z. darin gefolgt, daß nicht nur die vor Beginn der chiropraktischen Behandlung zu stellende Diagnose und Indikation medizinische Fachkenntnisse erfordern, sondern daß auch die praktische Durchführung der chiropraktischen Handgriffe derartige Kenntnisse verlangt. Danach führen schon die eigenen Angaben des Klägers - daß er auf ärztliche Anweisung mittels bestimmter Handgriffe Extremstellungen einzelner Wirbel beseitige - zu der Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, daß der Kläger eine erlaubnispflichtige Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 HeilprG ausübt. In welcher Weise der Kläger mit den Ärzten, die ihm Patienten zur chiropraktischen Behandlung überweisen, zusammenarbeitet, war nicht mehr entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hatte deshalb keinen Anlaß, durch Vernehmung des Professors Dr. B. als Zeugen weitere Ermittlungen über die Behandlungsweise des Klägers anzustellen.
Im Grunde richtet sich die Verfahrensrüge des Klägers gegen das Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. Z. und gegen die Würdigung, die das Berufungsgericht dem Gutachten hat zuteil werden lassen. Die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 137 Abs. 2 VwGO) kann indessen im Revisionsverfahren nur wegen Verstoßes gegen die Denkgesetze, gegen allgemeine Erfahrungssätze oder gegen sonstige anerkannte Beweiswürdigungsregeln angefochten werden. Ein schlüssiger Angriff solcher Art ist weder von der Revision vorgebracht, noch ist ein derartiger Verstoß ersichtlich.
2.
Auch die Sachrügen vermögen der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen.
a)
Die angefochtene Verfügung, mit der der Beklagte dem Kläger "jede Art von chiropraktischer Behandlung, auch auf ärztliche Anordnung oder Anweisung eines Heilpraktikers hin" untersagt hat, ist - entgegen der Ansicht des Klägers - hinreichend bestimmt. Unklarheiten darüber, was unter der dem Kläger untersagten chiropraktischen Tätigkeit zu verstehen sei, haften der Verfügung nicht an. Das Berufungsgericht hat auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Professor Dr. Zukschwerdt - für den Senat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) - festgestellt, daß unter chiropraktischer Behandlung "bestimmte Handgriffe" zu verstehen sind, "durch die ein Gelenkspalt eines Wirbels so weit erweitert wird, daß ein dort die Gelenkbeweglichkeit blockierender Gelenkinhalt von selbst wieder aus dem Gelenk heraustreten kann". Solcherart gezielte manuelle Wirbelsäulenredressements stellen eine chiropraktische Behandlung dar, gleichviel, ob nach der individuellen Behandlungsmethode des Chiropraktikers die Behandlungsmaßnahme in einer ruckartigen Drehung der Wirbelsäule oder in einem direkten Angriff am Dorn des verrenkten Wirbels erfolgt und ob der "letzte Griff" ruckartig oder, wie vom Kläger, behutsamer durchgeführt wird. Diese Bedeutung hat, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, auch der Beklagte in der angefochtenen Verfügung seinen Worten "chiropraktische Tätigkeit" beigemessen. Der Umfang der angefochtenen Verfügung ist damit eindeutig bestimmt, und es ist namentlich nicht zweifelhaft, daß sich das gegen den Kläger ergangene Verbot nicht auf seine Massagetätigkeit, einschließlich der dem chiropraktischen letzten Griff vorausgehenden Entspannungsmassage, erstreckt.
b)
Ihre bundesrechtliche, der revisionsgerichtlichen Nachprüfung unterliegende Rechtsgrundlage hat die angefochtene Verfügung in § 1 HeilprG. Die Fortgeltung und Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift hat das Berufungsgericht zu Recht bejaht. Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung das Heilpraktikergesetz und die zu ihm ergangenen Durchführungsverordnungen im ganzen weiterhin für gültig angesehen, ungeachtet dessen, daß einzelne hier nicht interessierende Vorschriften infolge ihres nationalsozialistischen Charakters oder wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz außer Kraft getreten sind (vgl. BVerwGE 4, 250; Urteil vom 14. Oktober 1958 - BVerwG I C 25.56 - betr. operative Eingriffe zu kosmetischen Zwecken [DVBl. 1961, 35 = MDR 1959, 148 = NJW 1959, 833]; Urteil vom 28. September 1965 - BVerwG I C 105.63 - betr. Entfernung von Leberflecken und Warzen durch einen Kosmetiker im sogenannten Kaltkauterverfahren [NJW 1966, 418]; BVerwGE 23, 140 betr. Sehschärfebestimmung durch Augenoptiker; BVerwGE 26, 254 [BVerwG 02.03.1967 - I C 52/64] betr. Vereinbarkeit der Tätigkeit eines Heilpraktikers mit dem Beruf eines Tierarztes).
Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis (§ 1 Abs. 1 HeilprG). Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 HeilprG jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von anderen ausgeübt wird.
Bei der im Hinblick auf die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) gebotenen verfassungskonformen Auslegung dieser Vorschrift hat der erkennende Senat es als ein Wesensmerkmal des Begriffs "Ausübung der Heilkunde" angesehen, daß die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung ärztliche Fachkenntnisse voraussetzt, sei es im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit (Urteil des Senats vom 14. Oktober 1958 - BVerwG I C 25.56 - [a.a.O.]) oder für die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf (Urteil des Senats vom 28. September 1965 - BVerwG I C 105.63 - [a.a.O.]). Voraussetzung für die Anwendung des § 1 Abs. 2 HeilprG ist nach der Rechtsprechung des Senats außerdem, daß die Behandlung gesundheitliche Schädigungen verursachen kann. Damit soll dem Gesetzeszweck, der Bevölkerung einen ausreichenden Rechtsschutz gegenüber Gesundheitsgefährdungen durch Unberufene zu geben (vgl. amtliche Begründung zum Heilpraktikergesetz, Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 50 vom 28. Februar 1939), Rechnung getragen werden (vgl. hierzu auch Bockelmann, Das Ende des Heilpraktikergesetzes, NJW 1966, 1145 ff.).
Wie der Senat weiter entschieden hat, reicht ein nur geringfügiges Gefahrenmoment unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht aus, um die Tätigkeit von einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG abhängig zu machen. Heilkundliche Verrichtungen, die keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge haben können, fallen nicht unter die Erlaubnispflicht des Heilpraktikergesetzes, auch wenn sie zu ordnungsgemäßer Vornahme ärztliche Fachkenntnisse erfordern. Andererseits fallen solche Verrichtungen, selbst wenn sie für sich gesehen ärztliche Fachkenntnisse nicht voraussetzen, gleichwohl unter die Erlaubnispflicht, wenn sie Gesundheitsgefährdungen mittelbar zur Folge haben können, etwa dadurch, daß frühzeitiges Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetzt, verzögert werden kann und daß die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig ist (vgl. BVerwGE 23, 140 [146 ff.]).
c)
Legt man diese Grundsätze, mit denen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts übereinstimmt, der Beurteilung des vorliegenden Falles zugrunde, so ergibt sich, daß der Beklagte dem Kläger zu Recht "jede chiropraktische Tätigkeit, auch auf ärztliche Anordnung oder Anweisung eines Heilpraktikers hin" untersagt hat.
Eine chiropraktische Tätigkeit, wie sie der Kläger berufsmäßig zur Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen vornimmt, erfordert nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts ärztliches Fachwissen. Sie setzt sowohl eine richtige Diagnose des Krankheitszustandes als auch eine Entscheidung über die Art der Behandlung voraus, die beide umfassende ärztliche Kenntnisse und Erfahrung verlangen.
Chiropraktik bleibt auch dann Ausübung der Heilkunde und wird nicht zu einer erlaubnisfreien Heilhilfstätigkeit, wenn sie auf Anordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorgenommen wird und der Arzt (Heilpraktiker) dem Chiropraktiker vor Behandlungsbeginn die Diagnose mitteilt sowie gegebenenfalls weitere Hinweise für die chiropraktische Behandlung aus ärztlicher Sicht gibt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls inwieweit die ärztliche Berufsordnung Ärzten eine Zusammenarbeit mit einem nichtapprobierten Chiropraktiker gestattet (vgl. hierzu § 21 der Berufsordnung für die deutschen Ärzte von 1956 [ÄM 1956, 943; abgedruckt bei Kuhns, Das gesamte Recht der Heilberufe, II 153 D 1] und Bayer. VerfGH, Entsch. vom 22. Dezember 1965 - Vf 93-VII 62 - [DÖV 1966, 793]).
Heilhilfstätigkeiten, zu denen etwa die der medizinischen Masseure, Krankenpfleger oder medizinisch-technischen Assistenten zählen, erfordern nach allgemeiner Erfahrung kein ärztliches Fachwissen. Der Funktionsbereich der in der Krankenpflege oder als Hilfskräfte in der Gesundheitspflege tätigen Personen läßt sich von der den Ärzten vorbehaltenen Tätigkeit klar abgrenzen. Kennzeichnend für eine Heilhilfstätigkeit ist ferner, daß zwischen den nichtärztlichen Hilfskräften und den Ärzten ein Unterordnungsverhältnis besteht. Je nach Art, Schwierigkeitsgrad und Gefährlichkeit der besonderen (Hilfs-)Funktion unterliegen die Hilfskräfte in der Gesundheitspflege einer mehr oder weniger intensiven Anleitung und Beaufsichtigung durch einen Arzt.
Demgegenüber kann die chiropraktische Behandlung, so hat das Berufungsgericht auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Professor Dr. Z. festgestellt, nicht in einzelne Funktionen aufgeteilt werden, die teils von Ärzten, teils von Chiropraktikern ausgeübt werden. Die diagnostische Tätigkeit und die praktische Durchführung der chiropraktischen Handgriffe lassen sich nicht voneinander trennen. Der Chiropraktiker muß in der Lage sein, den ärztlichen Befund nachzuprüfen und die chiropraktische Behandlung erforderlichenfalls im Laufe der Anwendung zu ändern (Gutachten Professor Dr. Z.). In Übereinstimmung hiermit hat der Senat in seinem Beschluß vom 21. Mai 1964 - BVerwG I B 183.63 - darauf hingewiesen, daß die Anwendung der Chiropraktik außer der richtigen Diagnose auch eine richtige Beurteilung der Auswirkungen der Behandlungen auf den Gesundheitszustand des Patienten und damit den Besitz allgemeiner medizinischer Kenntnisse zur Voraussetzung hat. Dem Chiropraktiker obliegen hiernach keine unter ärztlicher Leitung und Aufsicht stehenden Hilfsfunktionen, und zwar auch dann nicht, wenn er mit einem Arzt derart zusammenwirkt, daß dieser die chiropraktische Behandlung anordnet, vor Behandlungsbeginn die Diagnose stellt und gegebenenfalls aus ärztlicher Sicht noch weitere Hinweise für die chiropraktische Behandlung gibt. Der Bereich der Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit des Chiropraktikers erstreckt sich vielmehr auf die chiropraktische Gesamtbehandlung, die ärztliches Fachwissen erfordert. Angesichts aller dieser Umstände - des Maßes an Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit und an medizinischem Wissen und Können, das die kunstgerechte Reposition eines verrenkten Wirbels erfordert -, würde man die Tätigkeit des Chiropraktikers nicht zutreffend würdigen, wollte man sie der der Heilhilfskräfte in der Gesundheitspflege zuordnen.
Die Ausübung der Chiropraktik durch Unbefugte ist nach den auf das Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. Z. gestützten Feststellungen des Berufungsgerichts mit nicht unbeträchtlichen Gesundheitsgefährdungen für die Behandelten verbunden. Nach dem Sachverständigengutachten treten zwar Schadensfälle vor allem infolge von Fehldiagnosen und Fehlindikationen auf. Derartige Gefahren werden weitgehend vermieden oder jedenfalls erheblich verringert, wenn ein Chiropraktiker nur auf ärztliche Anordnung hin tätig wird. Indessen sind nach den Ausführungen des Sachverständigen zahlreiche Schadensfälle auch infolge falscher Handgriffe eingetreten. Allein im Hinblick auf die nicht unerheblichen Gesundheitsgefahren, die bei mangelhafter Beherrschung der chiropraktischen Technik drohen, ist es gerechtfertigt, die rechtmäßige Ausübung der Chiropraktik von dem Besitz einer Erlaubnis abhängig zu machen, auch wenn ein Arzt oder Heilpraktiker die chiropraktische Behandlung angeordnet hat. Angesichts der dargelegten Gesundheitsgefährdungen bedeutet der Erlaubnisvorbehalt keinen übermäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit, sondern ist zur präventiven Kontrolle und im Interesse einer wirksamen Verwaltungstätigkeit erforderlich. Er ist deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 2, 266 [279 ff.]). Auch stellen die für die Erlaubniserteilung vorgeschriebenen subjektiven Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259) in der Fassung vom 3. Juli 1941 (RGBl. I S. 368) - 1. HeilprGDV - für den Chiropraktiker, der nur auf ärztliche Anweisung hin tätig wird, keine übermäßige, unzumutbare Belastung dar. Die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Bewerbers durch das Gesundheitsamt dient lediglich der Feststellung, ob die Ausübung der Heilkunde durch ihn eine "Gefahr für die Volksgesundheit" bedeuten würde (§ 2 Abs. 1 Buchst. i der 1. HeilprGDV). Damit werden an den Bewerber nur die zum Schutz der Volksgesundheit unabweisbaren Mindestanforderungen gestellt.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit liegt auch nicht deshalb vor, weil, wie der Kläger meint, das auf Chiropraktiker beschränkte Verbot ein untaugliches Mittel zur Abwehr von Gesundheitsgefahren sei, solange nicht auch Ärzten und Heilpraktikern, die nicht über eine entsprechende Spezialausbildung und Erfahrung verfügten, eine chiropraktische Tätigkeit untersagt werde. Der Umstand, daß nicht jeder praktische Arzt und noch weniger jeder Heilpraktiker über die für eine chiropraktische Behandlung erforderlichen besonderen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, kann es nicht rechtfertigen, Chiropraktiker aus dem Anwendungsbereich des Heilpraktikergesetzes herauszunehmen. Die Auffassung der Revision hätte zur Folge, daß gerade diejenigen heilkundlichen Verrichtungen nicht unter die Erlaubnispflicht des Heilpraktikergesetzes fallen würden, die solche medizinischen Spezialkenntnisse erfordern, wie sie im allgemeinen selbst praktische Ärzte und Heilpraktiker nicht besitzen. Das Sinnwidrige eines solchen Ergebnisses liegt auf der Hand. Das auf Chiropraktiker beschränkte, Ärzte und Heilpraktiker nicht treffende Verbot chiropraktischer Behandlung ist zur Abwehr von Gesundheitsgefahren für die Allgemeinheit geeignet und ausreichend, weil sich nach allgemeiner Erfahrung Ärzte und Heilpraktiker in Wahrung der ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten auf einem fachfremden Gebiet, für das sie nicht die erforderliche Qualifikation besitzen, nicht zu betätigen pflegen. Gesundheitsgefahren durch falsche chiropraktische Behandlung sind daher von den zur Ausübung der Heilkunde befugten Personen generell nicht zu erwarten.
Wenn sich der Kläger darauf beruft, daß durch seine Tätigkeit bei Vollständigkeit und Richtigkeit der ärztlichen Indikation nach Ermessen des Sachverständigen ein Schaden kaum entstehen könne, so ist dieser Hinweis für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits unbeachtlich. Die Frage, ob chiropraktische Behandlungen durch den Kläger eine Gefahr für die Volksgesundheit darstellen, erlangt Bedeutung, wenn es um die Erteilung oder Versagung (oder um die Rücknahme) der Erlaubnis nach § 1 HeilprG geht (vgl. § 2 Abs. 1 der 1. HeilprGDV). In dem gegenwärtigen Fall ist indessen nicht die Erteilung oder Versagung einer Erlaubnis im Streit, sondern es geht um die Geltendmachung eines dem Kläger gegenüber bestehenden gesetzlichen Verbotes. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung hängt davon ab, ob die chiropraktische Tätigkeit des Klägers der Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HeilprG unterliegt. Dabei kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob und welche Gefährdungen gerade von dem Kläger ausgehen, sondern darauf, welche Gefährdungen generell bei Personen zu besorgen sind, die sich so wie der Kläger auf dem Gebiete der Chiropraktik betätigen, ohne im Besitz der Approbation als Arzt oder der Erlaubnis nach § 1 HeilprG zu sein.
Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung kann auch nicht mit der Erwägung in Zweifel gezogen werden, daß dem Kläger nur die förmliche Erlaubnis fehle, daß er aber die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 der 1. HeilprGDV für die Zulassung zum Heilpraktikerberuf erfülle. Da die Ausübung der Heilkunde ohne Erlaubnis gesetzlich verboten und unter Strafe gestellt ist (§ 5 HeilprG), rechtfertigt sich die Untersagungsverfügung allein deswegen, weil der Kläger, wie dargelegt, die Heilkunde im Sinne des § 1 HeilprG ausübt, ohne im Besitz der Erlaubnis zu sein.
3.
Die abschließende Feststellung, daß es sich bei der chiropraktischen Tätigkeit des Klägers um eine gemäß § 1 Abs. 1 HeilprG erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt, bedeutet nicht ohne weiteres, daß der Kläger in Zukunft den Beruf eines Chiropraktikers nicht ausüben darf. Sie besagt nur, daß der Kläger zur berufsmäßigen Ausübung seiner chiropraktischen Tätigkeit von Rechts wegen eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz einholen muß. Auf diese Erlaubnis hat nach der Rechtsprechung des Senats jeder Berufsbewerber bei Erfüllung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen einen Rechtsanspruch (BVerwGE 4, 250 [256]). Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn eine der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 der 1. HeilprGDV nicht gegeben ist, insbesondere also dann, wenn eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers durch das Gesundheitsamt ergeben sollte, daß die Ausübung der Heilkunde durch ihn eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde (§ 2 Abs. 1 Buchst. i der 1. HeilprGDV). Unter Beschränkung auf ein Spezialgebiet - hier die Chiropraktik - darf eine Erlaubnis nach § 1 HeilprG grundsätzlich zwar nicht erteilt werden (Beschluß des Senats vom 21. Mai 1964 - BVerwG I B 183.63 -). Indessen wird das Gesundheitsamt bei seiner Überprüfung vorliegend zu berücksichtigen haben, daß sich der im 60. Lebensjahr stehende Kläger neben seiner nicht unter das Heilpraktikergesetz fallenden Massagetätigkeit seit Jahrzehnten nur auf dem Gebiete der Chiropraktik betätigt - soweit ersichtlich ohne Gefahr für die Volksgesundheit -, und daß er auch künftig nur auf diesem Gebiete Heilkunde auszuüben beabsichtigt. Ein Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten, die seine derzeitige und künftige heilkundliche Tätigkeit nicht berühren, darf von dem Kläger unter diesen Umständen nicht verlangt werden. Im übrigen darf die Zulassung des Klägers zum Heilpraktikerberuf nicht deswegen versagt werden, weil er neben diesem Beruf auch den des Masseurs ausübt. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Buchst. h der 1. HeilprGDV, nach der die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nicht erteilt wird, wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, daß der Antragsteller die Heilkunde neben einem anderen Beruf ausüben wird, ist mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar (vgl. BVerwGE 26, 254 [BVerwG 02.03.1967 - I C 52/64]).
4.
Nach alledem war die Revision gegen das Berufungsurteil, das die Klage zu Recht abgewiesen hat, zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Oppenheimer
Dr. Paul
Dr. Pakuscher
Dörffler