Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.03.1967, Az.: BVerwG I C 52.64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.03.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 52.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 15530
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 12.03.1964 - AZ: VIII A 841/62
Rechtsgrundlage
- § 2 Abs. 1 Buchst. h Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259)
Fundstellen
- BVerwGE 26, 254 - 259
- AS 26, 254
- DVBl 1967, 892 (amtl. Leitsatz)
- DVBl 1967, 792 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1967, 493-495 (Volltext mit amtl. LS)
- GewArch 1967, 188
- MDR 1967, 611-613 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 1525-1527 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 19, 216 - 221
Amtlicher Leitsatz
Die Zulassung zum Heilpraktikerberuf darf nicht schon allein deswegen versagt werden, weil der Bewerber neben diesem Beruf auch einen anderen Beruf ausüben will. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Buchst. h der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259) ist mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1967
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Lullies, Dr. Heinrich und Dr. Paul
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. März 1964 wird aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das den Parteien am 7. Juli 1962 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt diese selbst.
Gründe
I.
Der Kläger ist in G. als praktischer Tierarzt tätig. Zugleich ist er Teilhaber der Firma "A. Arzneimittelherstellung Dr. S. & Co." in G. Am 29. Januar 1959 bat er beim Gesundheitsamt des Kreises Wiedenbrück um die Erlaubnis zur Heilbehandlung von Menschen ohne Approbation. Die durch § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259) i.d.F. vom 3. Juli 1941 (RGBl. I S. 368) - 1. HeilprGDV - zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 251) - HeilprG - vorgeschriebene Kenntnisprüfung bestand er am 21. März 1959. Da er in einem Schreiben, vom gleichen Tage erklärt hatte, künftig sowohl als Heilpraktiker als auch als Tierarzt tätig sein zu wollen, lehnte der Oberkreisdirektor in Wiedenbrück den Erlaubnisantrag am 24. April 1959 mit der Begründung ab, nach § 2 Abs. 1 Buchst. h der 1. HeilprGDV dürfe die Erlaubnis nicht erteilt werden, wenn mit Sicherheit anzunehmen sei, daß der Antragsteller die Heilkunde neben einem anderen Beruf ausüben werde. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers wurde durch Bescheid des Beklagten vom 24. November 1959 zurückgewiesen.
Der Kläger hat hiergegen Klage erhoben mit dem Antrage,
- 1.
den Bescheid vom 24. November 1959 aufzuheben,
- 2.
den Beklagten anzuweisen, ihm die Ausübung der Tätigkeit als Heilpraktiker in G. neben seiner Tätigkeit als Tierarzt zu gestatten.
Das Verwaltungsgericht gab unter Aufhebung auch des Erstbescheides der Klage statt. Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten wies das Berufungsgericht unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage ab.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die in § 2 Abs. 1 der 1. HeilprGDV aufgestellten, jetzt als Zulassungsvoraussetzungen zu behandelnden Versagungsgründe den Wesensgehalt des Grundrechts der freien Berufswahl nicht antasteten und insoweit anzuwenden seien, als sie nicht auf nationalsozialistischen Anschauungen beruhten.
Die Bestimmung des Buchstaben h beruhe nicht auf nationalsozialistischem Gedankengut. Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Bestimmung wolle angesichts der damals noch nicht völlig überwundenen Arbeitslosigkeit das Doppelverdienertum bekämpfen, trete das Berufungsgericht nicht bei. Die Vorschrift wolle vielmehr einen nach dem ersten Weltkrieg in Deutschland eingetretenen Mißstand, nämlich die Tätigkeit als Heilpraktiker im Nebenberuf (sogenannte "Nachfeierabendpraxis"), bekämpfen und wolle erreichen, daß sich der Heilpraktiker in vollem Umfange seinem Beruf widme. Sie stelle eine subjektive Zulassungsvoraussetzung dar, die die Freiheit der Berufswahl einschränke. Eine solche Einschränkung sei allerdings nur zulässig, wenn der Schutz überragender Gemeinschaftsgüter sie erforderlich mache; auch dürfe sie zu dem angestrebten Zweck der ordnungsmäßigen Erfüllung der Berufstätigkeit nicht außer Verhältnis stehen. Dies sei hier der Fall. Das Berufungsgericht sei mit dem Beklagten der Ansicht, daß die allgemeine Zulassung der Doppeltätigkeit eines Heilpraktikers gewisse Gefahren für die Volksgesundheit mit sich bringe. Nicht nur die Leistungsfähigkeit des Heilpraktikers werde durch die Ausübung eines weiteren Berufs beeinträchtigt; die nebenberufliche Tätigkeit als Heilpraktiker könne auch die ordnungsmäßige Erfüllung der ihm als Heilpraktiker obliegenden Pflichten, insbesondere die zur Fortbildung gefährden und damit Gefahren für die Volksgesundheit herbeiführen. Der Beruf des Heilpraktikers sei dem Beruf des Tierarztes wesensfremd. Die hierdurch entstehenden Gefahren könnten auch nicht durch Auflagen unterbunden werden. Im übrigen komme eine Erteilung der Erlaubnis an den Kläger auch deshalb nicht in Betracht, weil er als persönlich haftender Gesellschafter der Firma A. Arzneimittelherstellung Dr. S. & Co. auch Kaufmann sei.
Die Klage habe daher unter Abänderung des angefochtenen Urteils abgewiesen werden müssen.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.
Der Kläger macht mit der Revision zunächst geltend, daß die streitige Vorschrift des § 2 Abs. 1 Buchst. h der 1. HeilprGDV eine der vielen Maßnahmen zur Beseitigung der Kurierfreiheit und letztlich zur Beseitigung des Standes der Heilpraktiker gewesen sei. Mit diesem Verbot sei gleichzeitig das im Sinne der damaligen politischen Konzeption propagierte Verbot des Doppelverdienertums verwirklicht worden. Sie dürfe daher wegen ihres typisch nationalsozialistischen Gedankengutes nicht mehr angewandt werden.
§ 2 Abs. 1 Buchst. h der 1. HeilprGDV müsse die Anerkennung auch deshalb versagt werden, weil die ihm zugrunde liegende Ermächtigung des § 7 HeilprG den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nicht genüge.
Ferner sei § 2 Abs. 1 Buchst. h der 1. HeilprGDV materiell mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar. Das Verbot der Doppeltätigkeit betreffe die Wahl des Berufs. Die Nichtaufnahme oder Nichtweiterführung eines anderen Berufes sei als subjektive Zulassungsvoraussetzung im üblichen Sinne überhaupt nicht einzuordnen. Vielmehr sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen, ob bei Fortfall der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Buchst. h der 1. HeilprGDV eine schwere Gefahr für ein hochrangiges Gemeinschaftsgut, die Volksgesundheit, heraufbeschworen werde. Dies könne generell nicht bejaht werden. Die Ansicht, eine nur nebenberufliche Ausübung der Heilkunde bringe gewisse Gefahren für die öffentliche Gesundheit mit sich, sei nicht haltbar. Es komme immer nur auf den Einzelfall an. Die Sicherung vor etwaigen Gefahren für die Volksgesundheit könne daher nur mit den geringsten Beeinträchtigungen des Freiheitsrechts erfolgen, d.h. über Berufsänderungsregeln, staatliche Kontrollen und Strafvorschriften. Im vorliegenden Fall könnten die Berufe des Tierarztes und Heilpraktikers nicht nur in getrennten Räumlichkeiten, sondern sogar in getrennten Häusern ausgeübt werden. Auch hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers als Kaufmann könne eine vollkommene Trennung durchgeführt werden. Stelle sich die Regelung des § 2 Abs. 1 Buchst. h der 1. HeilprGDV als ein gezieltes Ausnahmerecht für den Heilpraktikerberuf dar, so sei dies auch mit dem Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, sofern sich eine Verfassungswidrigkeit nicht bereits aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebe.
Abgesehen davon, daß Bedenken gegen die Zulassung des Klägers als Heilpraktiker aus standesrechtlichen Erwägungen nicht hergeleitet werden könnten, verstoße seine Tätigkeit auch nicht gegen die Standesehre. Gerade die Vorbildung des Klägers als Tierarzt biete Gewähr dafür, daß er den Beruf eines Heilpraktikers in den gesetzten Grenzen und ordentlich ausüben werde.
Der Beklagte beantragt
Zurückweisung der Revision.
Er tritt den Ausführungen des Klägers entgegen und schließt sich im wesentlichen der Begründung des Berufungsurteils an.
II.
Der Revision war stattzugeben.
Die Revision rügt die unrichtige Anwendung der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Buchst. h der 1. HeilprGDV durch das Berufungsgericht. Nach dieser Vorschrift wird die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nicht erteilt, wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, daß der Antragsteller die Heilkunde neben einem anderen Beruf ausüben wird. Der Kläger ist der Ansicht, daß diese Vorschrift heute keine rechtliche Gültigkeit mehr beanspruchen könne.
Er macht zunächst geltend, daß § 2 Abs. 1 Buchst. h der 1. HeilprGDV typisch nationalsozialistisches Gedankengut enthalte. Er solle eine der vielen Maßnahmen zur Beseitigung der Kurierfreiheit und damit zur Beseitigung des Standes der Heilpraktiker gewesen sein. Dieser Angriff auf die Rechtswirksamkeit der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Buchst. h der 1. HeilprGDV geht fehl. Er findet in der amtlichen Begründung zum Heilpraktikergesetz (Reichsanzeiger 1939 Nr. 50) keine Rechtfertigung. Diese Begründung befaßte sich mit der Ersten Durchführungsverordnung und dementsprechend mit deren § 2 Abs. 1 Buchst. h überhaupt nicht. Es wurde dort nur zur Kennzeichnung der Folgen, welche die bisherige Kurierfreiheit gehabt haben soll, darauf hingewiesen, daß sich auch fachlich unfähige und charakterlich minderwertige Personen auf dem Gebiete der Heilkunde betätigten und durch unzweckmäßige Behandlungsmethoden gesundheitlichen Schaden anrichteten.
Der Kläger kann die Wirksamkeit des § 2 Abs. 1 Buchst. h der 1. HeilprGDV auch nicht mit der Behauptung in Frage stellen, daß es sich dabei um die Verwirklichung des damals propagierten Verbotes des Doppelverdienertums gehandelt habe. Es mag dahingestellt bleiben, ob solche Erwägungen bei der Einführung des § 2 Abs. 1 Buchst. h der 1. HeilprGDV mitgewirkt haben. Angesichts der Eindringlichkeit, mit der in der amtlichen Begründung auf die von der Kurierfreiheit ausgehenden Gefahren hingewiesen worden ist, liegt die Annahme nahe, daß der Gesetzgeber eine doppelte Berufstätigkeit der Heilpraktiker im wesentlichen deshalb ausgeschlossen wissen wollte, weil er sie mit einer gewissenhaften Arbeit im Dienst an der Gesundheit des einzelnen und des gesamten Volkes nicht für vereinbar hielt (Gillhausen, Das Berufsrecht der Heilpraktiker, S. 104 Anm. 443; vgl. auch Pfundtner-Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht, IV d 24, Anm. 7 zu § 2 Abs. 1 Buchst. h der 1. HeilprGDV). Eine solche Begründung kann aber - wie weiter unten noch zu erörtern sein wird - auch nach rechtsstaatlichen Grundsätzen zur Rechtfertigung der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Buchst. h der 1. HeilprGDV in Frage kommen und stellt kein nationalsozialistisches Gedankengut dar.
Die Revision kann auch nicht darauf gestützt werden, daß die Ermächtigungsgrundlage des § 7 HeilprG für die Erste Durchführungsverordnung nach Art. 129 Abs. 3 GG erloschen sei und heute den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nicht genügen würde. Wenn eine vorkonstitutionelle Ermächtigung nach Art. 129 Abs. 3 GG erloschen ist, wird hierdurch die Rechtswirksamkeit einer auf Grund dieser Ermächtigung vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenen Vorschrift nicht berührt (BVerfGE 9, 3 [12]; 12, 341 [346/47]; BVerwGE 6, 52 [53] und 119 [122]).
Hingegen ist die Ansicht der Revision, daß § 2 Abs. 1 Buchst. h der 1. HeilprGDV mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei, begründet.
Die Freiheit der Wahl eines Berufs umfaßt auch die Freiheit, mehrere Berufe nacheinander oder gleichzeitig zu wählen (BVerwGE 1, 48 [53]; 1, 54; 1, 165 [168]; 1, 271). In diese Freiheit greift die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Buchst. h der 1. HeilprGDV ein, indem sie sie für den Bereich eines bestimmten Berufs endgültig und bedingungslos beseitigt. Da damit ein wichtiges Element aus dem Freiheitsbegriff des Art. 12 Abs. 1 GG herausgebrochen wird, werden an die Zulässigkeit dieses Eingriffs die gleichen strengen Anforderungen zu stellen sein, wie sie für die Absperrung geeigneter Bewerber von einem Beruf durch die Aufstellung objektiver Zulassungsbedingungen erhoben worden sind. Wenn eine Regelung - wie im vorliegenden Fall - einen Bewerber zwingt, seiner bisherigen Berufstätigkeit, auf der er sein Leben aufgebaut hat - nämlich seiner Tätigkeit als Tierarzt und als Kaufmann (persönlich haftender Gesellschafter einer Arzneimittelherstellungsfirma) -, völlig zu entsagen, also praktisch eine nicht zumutbare Bedingung stellt, so sieht sich der Bewerber einer objektiven Schranke gegenüber (vgl. hierzu BGHZ 38, 13 [18]; OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Juni 1964 - IV OVG A 194/59 -; VG Wiesbaden, GewArch. 1963, 188; Forsthoff in seinem in der Sache BVerwG I C 73.64 = VIII A 820/60 OVG Münster erstatteten Gutachten vom 8. Februar 1965). Danach kann also die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Buchst. h der 1. HeilprGDV nur dann als verfassungsmäßig anerkannt werden, wenn sie zur Abwehr nachweisbarer und höchstwahrscheinlich schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zwingend notwendig ist (BVerfGE 7, 377 [408]; BVerwGE 1, 165 [168]; Urteil des Senats vom 6. August 1959 - BVerwG I C 163.55 -, NJW 1959, 1986 = DVBl. 1960, 31 = GewArch. 1960, 169; siehe auch Fuhr, Kommentar zur Gewerbeordnung, Anm. 3 zu § 3 GewO; speziell für den Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. h der 1. HeilprGDV Bockelmann, NJW 1966, 1148 Anm. 21).
In dieser Hinsicht wird geltend gemacht, daß die Zulassungsbeschränkung des § 2 Abs. 1 Buchst. h der 1. HeilprGDV insoweit geboten sei, als sie dazu diene, die Volksgesundheit als ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zu sichern. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts wird nicht nur die Leistungsfähigkeit des Heilpraktikers durch die Ausübung eines weiteren Berufs beeinträchtigt. Die nebenberufliche Tätigkeit als Heilpraktiker kann nach Ansicht des Berufungsgerichts auch die ordnungsmäßige Erfüllung der ihm als Heilpraktiker obliegenden Pflichten, insbesondere der zur Fortbildung gefährden und damit Gefahren für die Volksgesundheit herbeiführen. Dabei soll die hypothetische Gefahr, daß eine Doppeltätigkeit zu Mißständen und zu Gefahren für die Volksgesundheit führt, genügen, ohne daß es des sicheren Nachweises einer solchen Gefahr bedarf. Nach Ansicht des Senats reicht diese Begründung nicht aus, um das Verbot des § 2 Abs. 1 Buchst. h der 1. HeilprGDV zu rechtfertigen. Es genügt nicht, die vom Berufungsgericht erwähnten Gefahren in allgemein gehaltenen Ausführungen vorauszusagen; vielmehr muß stets im einzelnen dargetan werden, welche konkreten Gefahren mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit eintreten werden (vgl. BVerfGE 11, 168 [185]). Hierbei ist insbesondere auch die Art des Heilberufs in Betracht zu ziehen; die durch eine Doppeltätigkeit etwa bedingte Gefahrenlage kann bei den einzelnen Heilberufen durchaus verschieden sein. Bei dem Beruf des Heilpraktikers ist in dieser Hinsicht zu beachten, daß sich seine heilkundlichen Verrichtungen auf einem begrenzten Gebiet bewegen. Bei den Heilpraktikern handelt es sich hauptsächlich um Anhänger von Volks- und Naturheilmethoden (siehe Gillhausen, a.a.O. S. 195), zum Teil auch um Naturtalente mit besonderer manueller Begabung und Geschicklichkeit. Für sie ist die Frage der Weiterbildung und Vertiefung der medizinischen Kenntnisse nicht von so überragender Bedeutung wie für die Ärzte.
Die Annahme, daß jede Doppeltätigkeit des Heilpraktikers ohne weiteres eine unabwendbare und einen Eingriff in das Recht der Berufsfreiheit rechtfertigende Gefahr für die Volksgesundheit darstellt, erscheint um so weniger begründet, als der Gesetzgeber eine Doppeltätigkeit bei anderen für die Volksgesundheit ungleich wichtigeren Berufen nicht ausgeschlossen hat. So kann nach § 22 der Dienstordnung für Hebammen vom 16. Februar 1943 (Reichsgesundheitsblatt Nr. 10; abgedruckt bei Zimdars-Sauer-Koch-Bernhardt, Hebammengesetz, 3. Aufl. 1955, S. 84) den Hebammen eine andere Erwerbstätigkeit vom Amtsarzt gestattet werden, wenn sie mit den Pflichten des Hebammenberufs vereinbar ist. Selbst die Bundesärzteordnung vom 2. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1857) - BÄO - enthält keine Bestimmung, die dem Arzt eine gleichzeitige Tätigkeit in einem anderen Beruf verbietet (vgl. Daniels-Bulling, Bundesärzteordnung, RdNr. 49 zu § 2 BÄO). Die Berufsordnung für die deutschen Ärzte von 1956 (ÄM 1956 S. 943; abgedruckt bei Kuhns, Das gesamte Recht der Heilberufe, II 153 D 1) sieht berufsfremde Tätigkeiten sogar vor und knüpft daran nur gewisse standesrechtliche Vorbehalte. So sind Verträge, durch die sich der Arzt zur Mitarbeit in einem Unternehmen verpflichtet, das Arznei- oder Heilmittel herstellt oder sie vertreibt, der Ärztekammer vorzulegen (§ 6 Nr. 1). Es ist dem Arzt auch verboten, seinen Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung für gewerbliche Zwecke herzugeben (§ 23 Abs. 2). Daß nach § 1 Abs. 1 HeilprG ein Arzt selbst nicht als Heilpraktiker tätig sein kann, ist nur eine logische Folge der zentralen Stellung, die er in der Heilkunde innehat. Die ärztliche Bestallung umfaßt jede Heilpraktikertätigkeit und schließt eine besondere Erlaubnis für sie damit notwendig aus.
Der Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang für die Gültigkeit des Koppelungsverbots des § 2 Abs. 1 Buchst. h der 1. HeilprGDV auch nicht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 1964 (BVerfGE 17, 232) über das Verbot des Mehrbetriebes im Apothekenrecht berufen. In diesem Urteil war nicht über einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl, sondern der Berufsausübung zu entscheiden. Es knüpft an überkommene Vorstellungen an ("Der Apotheker in seiner Apotheke") und wird von gesundheitspolitischen Erwägungen getragen, die insbesondere den Schutz des freiberuflichen Charakters des Apothekerstandes vor der Gefahr einer sich allmählich bildenden Konzentration im Apothekenwesen zum Gegenstand haben. Es handelt sich also um Einschränkungen der Betätigung innerhalb des Berufs.
Wenn nun auch grundsätzlich keine Bedenken gegen die Verbindung mehrerer Berufe bei einem Heilpraktiker bestehen (so auch Bockelmann, a.a.O.; Forsthoff, a.a.O.), so sind doch Fälle denkbar, in denen die Art der neben dem Heilpraktikerberuf ausgeübten Tätigkeit mit der Heilkunde von vornherein unvereinbar ist. Es sind dies Fälle, in denen eine Gefahr für die Volksgesundheit so drohend und auch ohne menschliches Versagen so naheliegend erscheint, daß eine gleichzeitige Ausübung beider Berufe der Öffentlichkeit nicht zugemutet werden kann (z.B. eine Heilpraktikertätigkeit durch einen Angestellten eines bakteriologischen Instituts). Die gleichzeitige Ausübung der Tier- und Humanmedizin ist hierzu jedoch nicht zu rechnen (a. A. Bockelmann, a.a.O.; Forsthoff, a.a.O.). Die Notwendigkeit des Koppelungsverbots wird in diesem Fall mit der Gefahr begründet, daß gewisse Krankheiten von Tieren auf Menschen übertragen werden können. Diesem Argument kann nach der Rechtsprechung des Senats keine entscheidende Kraft beigemessen werden. In jeder ärztlichen Praxis, in der Infektionskrankheiten behandelt werden, besteht für die Patienten die Möglichkeit einer AnstReplace_all. In einer rein humanmedizinischen Praxis kann sie sogar in einem höheren Maße vorhanden sein als bei einer Koppelung des Heilpraktikerberufs mit tierärztlicher Tätigkeit. Die Verhütung einer AnstReplace_all gehört zu den Sorgfaltspflichten des Arztes oder Tierarztes bzw. Heilpraktikers; sie ist eine Frage seiner Zuverlässigkeit. Die Verletzung dieser Pflichten mag zivil-, straf- oder berufsrechtliche Folgen haben. Das Vorhandensein pflichtvergessener Elemente im Tierarztberuf darf aber nicht dazu führen, pflichtbewußten und strebsamen Bewerbern die ihnen durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG eröffnete Möglichkeit der Ergreifung des Heilpraktikerberufs neben dem tierärztlichen Beruf zu versagen (Urteile des Senats vom 15. Dezember 1953 [BVerwGE 1, 48 [52]]. 10. März 1954 [BVerwGE 1, 92 [94]] und 14. Dezember 1954 [BVerwGE 1, 269 [278]]; Vorlagebeschluß des Senats vom 29. November 1955 [BVerwGE 2, 345 [347]], Urteil vom 22. November 1956 [BVerwGE 4, 167 [173]]; Urteil vom 24. Oktober 1957 [BVerwGE 5, 283 [BVerwG 24.10.1957 - I C 121/55] [284]]). Auch die beigeladene Tierärztekammer hält es nicht für erforderlich, die gleichzeitige Ausübung des Tierarzt- und des Heilpraktikerberufs wegen etwaiger Infektions- und Seuchengefahren zu verbieten. Eine weitere Gefahrenquelle, die sich aus der Verbindung zwischen Tierarzt- und Heilpraktikerpraxis ergeben könnte, ist der Umstand, daß der Tierarzt in den Besitz von Betäubungsmitteln und stark wirkenden Arzneimitteln gelangen und solche kraft seines Dispensierrechts in eigener Praxis verwenden kann (Verordnung über das Verschreiben Betäubungsmittel enthaltender Arzneien und ihre Abgabe in den Apotheken vom 19. Dezember 1930 [RGBl. I S. 635]; Verordnung über die Abgabe stark wirkender Arzneimittel und über die Abgabegefäße in Apotheken [Abgabeverordnung] vom 24. Februar 1959 [GV NW 1959 S. 39]). Dem Heilpraktiker ist es nur gestattet, Arzneien zu verordnen, wenn sie lediglich aus solchen Mitteln bestehen, welche auch im Handverkauf (ohne Rezept) abgegeben werden dürfen (§ 34 der Apothekenbetriebsordnung vom 18. Februar 1902 mit Änderungen [MedMBl. 1902 S. 63], abgedruckt bei Federhen, Der Arzt des öffentlichen Gesundheitsdienstes, 1952 S. 129; siehe auch § 35 des Arzneimittelgesetzes vom 16. Mai 1961 [BGBl. I S. 533]). Jedoch hängt auch hier die Möglichkeit einer Gefährdung der Patienten von dem Pflichtbewußtsein und der Zuverlässigkeit des Berufsträgers ab. Hinsichtlich des Klägers ist sogar der Beklagte selbst davon überzeugt, daß er gegen die Abgabebestimmungen nicht verstoßen wird (Schriftsatz vom 10. März 1960 S. 3). Sie hindern daher aus den gleichen Erwägungen wie oben ebenfalls nicht die Ergreifung des Heilpraktikerberufs.
Auch die kaufmännische Tätigkeit, die der Kläger als Gesellschafter der A. Arzneimittelherstellung Dr. S. & Co. ausübt, steht der Ausübung des Heilpraktikerberufs nicht entgegen. Auch hier kommt es nur darauf an, ob der Schutz der Volksgesundheit es zwingend erfordert, daß dem Arzneimittelhersteller der Zugang zum Heilpraktikerberuf verwehrt wird. Die sich aus der gleichzeitigen Ausübung beider Berufe für den Patienten ergebenden Gefahren könnten nur dadurch entstehen, daß der Arzneimittelhersteller mit seiner Doppelstellung Mißbrauch treibt bzw. die ihm als Heilpraktiker gezogenen Grenzen bei der Abgabe von Arzneimitteln überschreitet. Diese Möglichkeit schließt nach der oben angeführten Rechtsprechung ebenfalls die Wahl des Heilpraktikerberufs durch den Kläger nicht aus.
Die Versagung der Erlaubnis zur Aufnahme des Heilpraktikerberufs durch den Kläger kann schließlich auch nicht auf standesrechtliche Vorschriften gestützt werden (vgl. Vorwort und § 23 Abs. 1 Buchst. e der am 1. April 1937 in Kraft getretenen Berufsordnung der deutschen Tierärzte; Art. 19, 20 Abs. 1 der Berufsordnung der Deutschen Heilpraktikerschaft e. V. vom 29./30. Mai 1954). Der vom Grundgesetz mißbilligte Erfolg - Beseitigung der Ausübung mehrerer Berufe - kann nicht außerhalb der von der Rechtsprechung auf diesem Gebiet entwickelten Grundsätze auf dem Umweg über Standesrecht herbeigeführt werden, ganz abgesehen davon, daß diese Vorschriften auf den vorliegenden Fall zum Teil überhaupt nicht zutreffen (§ 23 Abs. 1 Buchst. e der Berufsordnung der deutschen Tierärzte verbietet nur eine gewerbliche Tätigkeit, die beim Heilpraktikerberuf nicht vorliegt), zum Teil auf dem Gebiet des privatrechtlichen Vereins liegen (Art. 19, 20 Abs. 1 der Berufsordnung der Deutschen Heilpraktikerschaft e. V.; vgl. BVerwGE 4, 363 [BVerwG 09.05.1957 - I C 31/54] [366]).
Das Berufungsgericht hat daher dem Kläger zu Unrecht die Erlaubnis zur Ausübung des Berufs als Heilpraktiker versagt und auf Klageabweisung erkannt.
Das Berufungsurteil war somit aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Dr. Eue
Lullies
Dr. Heinrich
Dr. Paul