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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.10.1958, Az.: BVerwG I C 25.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.10.1958
Aktenzeichen
BVerwG I C 25.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16366
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 14.09.1955 - AZ: III A 367/53

Fundstellen

  • BayVBl 1959, 55
  • Bundesgesundhbl 1959, 93
  • DVBl 1961, 35-36 (Volltext mit amtl. LS)
  • Dt Apoth Z 1959, 71
  • GewArch 1959, 540
  • MDR 1959, 148-149 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 833-834 (Volltext mit amtl. LS)
  • Pharm Z 1959, 71

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 1 Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes umfaßt auch operative Eingriffe zu kosmetischen Zwecken.

  2. 2.

    Zum Begriff der sittlichen Zuverlässigkeit.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Oktober 1958
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner, und
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Ritgen, Dr. Eue und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. September 1955 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

1.

Der seit 1923 in Deutschland wohnhafte, in Rußland geborene Kläger befaßt sich mit chirurgischer Kosmetik. Im Jahre 1949 hat er in Köln ein "kosmetologisches Institut" eröffnet. In ihm führt er Schönheitskorrekturen u.a. an Nasen und Ohren auf operativem Wege durch. Am 11. Februar 1952 beantragte er die Zulassung als Heilpraktiker. Diesen Antrag lehnte die Stadtverwaltung Köln am 31. Mai 1952 ab, da er weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitze noch heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (BGBl. I S. 269) - HAG - sei. Den vom Kläger als "Einspruch" bezeichneten Rechtsbehelf wies die Stadtverwaltung Köln durch Bescheid vom 24. Juli 1952 zurück.

2

Der Kläger erhob Klage mit dem Antrage,

unter Aufhebung der Bescheide vom 31. Mai und 24. Juli 1952 die Stadtverwaltung Köln anzuweisen, ihm die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung zu erteilen.

3

Das Landesverwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg.

4

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Kläger eine erlaubnispflichtige Tätigkeit ausübe. Zwar decke die Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 251) - HPG - ihrem Wortlaut nach die vom Kläger vorgenommenen chirurgischen und operativen Eingriffe nicht; denn sie bezweckten - wörtlich genommen - nicht die "Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden". Sie fielen jedoch bei sinngemäßer Anwendung des § 1 Abs. 2 HPG unter den Erlaubnis zwang des Heilpraktikergesetzes. Entscheidend sei die Zweckbestimmung des Heilpraktikergesetzes, das nach Aufhebung der allgemeinen Kurierfreiheit und Einführung des Erlaubniszwanges den Menschen u.a. davor habe schützen wollen, daß ihm durch medizinische Eingriffe Unberufener gesundheitliche Schäden zugefügt würden. Da die Tätigkeit des Klägers bei unsachgemäßer Handhabung zu erheblichen Körper- und Gesundheitsschäden führen könne, dürfe sie nicht erlaubnisfrei sein. Ein wichtiges Kennzeichen dafür, ob eine nach § 1 Abs. 2 HPG erlaubnispflichtige. Tätigkeit vorliege, sei zwar im Regelfall das Ziel, Krankheiten zu heilen, doch komme es u.U. auch auf die Methode und die Art der Tätigkeit an. Die Arbeitsweise des Klägers sei der Chirurgie entlehnt. Solche Eingriffe unter Verwendung von chirurgischen Geräten und Betäubungsmitteln fielen demnach unter das Heilpraktikergesetz.

5

Die Erlaubnis könne dem Kläger jedoch nicht erteilt werden, da er unzuverlässig im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchst. f der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259) - 1. DVOHPG - sei. Die sittliche Unzuverlässigkeit brauche nicht nur in schweren strafrechtlichen oder sittlichen Verfehlungen gesucht zu werden, vielmehr könne die fehlende Zuverlässigkeit sich auch aus sonstigen Tatsachen und Umständen ergeben, die Rückschlüsse auf Charakter und persönliche Wesensart des Bewerbers zuließen. In diesem Zusammenhang sei es von ausschlaggebender Bedeutung, daß der Kläger nach seiner eigenen Einlassung bereits im Jahre 1939 vom Gesundheitsamt Berlin darauf hingewiesen worden sei, er übe im Hinblick auf seine "operativ-kosmetischen Korrekturen" nach Aufhebung der allgemeinen Kurierfreiheit eine erlaubnispflichtige Tätigkeit aus. Damals habe sich der Kläger gefügt und auf Antrag auf Grund seines medizinischen Auslanddiploms vom Reichsminister des Innern bis zum 31. Dezember 1942 die widerrufliche Erlaubnis erhalten, den ärztlichen Beruf im Deutschen Reich auszuüben. Nach Fristablauf infolge Nichtverlängerung der Erlaubnis habe der Kläger seine Praxis aufgegeben. Damals habe er also die öffentlichen Belange beachtet. In der Gegenwart glaube er nun, sich über die Gesetze hinwegsetzen zu können. Hierin offenbare sich eine schwerwiegende Mißachtung der rechtsstaatlichen Ordnung. Daß der Kläger sich wider besseres Wissen von seiner verfehlten Einstellung seit 1949 jahrelang habe leiten lassen und diese Einstellung selbst dann nicht aufgegeben habe, als er Anfang Februar 1952 vom Gesundheitsamt erneut auf sein ordnungswidriges Verhalten hingewiesen worden sei, falle erschwerend ins Gewicht. Auch werde seine Unzuverlässigkeit nicht mit dem Hinweis auf die Einstellung des gegen ihn eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wegen Übertretung des § 5 HPG ausgeräumt, da bei der Beantwortung der ausschließlich im öffentlichen Interesse zu stellenden Frage, ob im Einzelfall die sittliche Zuverlässigkeit gegeben sei, strafrechtlichen Gesichtspunkten keine unmittelbare Bedeutung zukomme. Bei dieser Sachlage brauche nicht geprüft zu werden, ob überdies noch der Versagungsgrund des § 2 Abs. 1 Buchst. b der 1. DVOHPG vorliege.

6

Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden. Der hiergegen eingelegten Beschwerde des Klägers hat das Berufungsgericht abgeholfen.

7

2.

Der Kläger hat Revision eingelegt. Er rügt zunächst Verletzung des § 1 HPG. Die vom Berufungsgericht vertretene Meinung, die Erlaubnispflicht hänge nicht von dem Ziel, Krankheiten zu heilen, sondern allein von der Methode der Tätigkeit ab, finde - so führt der Kläger aus - keine Stütze in § 1 HPG. Der vom Berufungsgericht dem Heilpraktikergesetz gegebene Sinngehalt treffe nicht zu. Vielmehr zeige die Entwicklungsgeschichte des Gesetzes, daß bei den Erörterungen um die Kurierfreiheit ausschließlich die Sorge um den "Kranken" im Vordergrund gestanden habe. Der Kranke sei ein Hilfesuchender in einer besonders gefährdeten Lage. Bei der Bekämpfung der Kurierfreiheit sei auf diese besondere Situation und die dem Heilkundigen gegenüber vorhandene Schwächeposition des Kranken immer wieder hingewiesen worden. Der Sinn und Zweck des § 1 HPG liege demnach darin, den besonders schutzbedürftigen Kranken durch die Überwachung der Heiltätigen sicherzustellen. Anders lägen die Dinge bei der Tätigkeit des Klägers. An ihn wendeten sich nicht Kranke, sondern Gesunde. Die dem Heilpraktikergesetz zugrunde liegende Konstellation des kranken Menschen zu dem Heilkundigen fehle also. Im übrigen setze die Tätigkeit des Klägers auch keine besonderen ärztlichen Fachkenntnisse voraus, da sich weder die ärztliche Ausbildung noch die Arztpraxis mit kosmetischen Behandlungen befasse.

8

Schließlich habe das Berufungsgericht den Begriff der Zuverlässigkeit verkannt. Sein Hinweis auf das Verhalten des Klägers in den Jahren 1939 und 1942 gehe fehl. Er habe sich damals als jüdischer Mischling auf keinen Rechtsstreit mit Behörden einlassen können. Als er im Jahre 1952 die Aufforderung des Gesundheitsamtes zur Schließung seiner Praxis erhalten habe, habe er ebenso wie im Jahre 1939 sofort um die von der Behörde für notwendig gehaltene Erlaubnis nachgesucht. Wenn er in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung der Meinung gewesen sei, daß seine Tätigkeit nicht unter das Heilpraktikergesetz falle, und die behördliche Verfügung vor dem Gericht angegriffen habe, so könne darin eine schwerwiegende Mißachtung der rechtsstaatlichen Ordnung mit der Folgerung der Unzuverlässigkeit nicht erblickt werden, zumal er seine Tätigkeit als Kosmetiker seit fast 35 Jahren einwandfrei ausgeführt habe. Im übrigen habe das Land Baden-Württemberg inzwischen anerkannt, daß bei ihm die Voraussetzungen des Anspruchs nach dem Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung i.d.F. vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 562) - BEG - (§§ 1, 67 und 175 Abs. 3 Satz 1) vorliegen. Damit erübrige sich die Berufung des Beklagten auf den Versagungsgrund des § 2 Abs. 1 Buchst. b der 1. DVOHPG.

9

Der Kläger beantragt,

  1. 1)

    unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß der Kläger zur Ausübung seines Berufs, insbesondere zur Vornahme kosmetischer Korrekturen, keiner Bestallung als Arzt und keiner Zulassung als Heilpraktiker bedarf;

  2. 2)

    hilfsweise:

    unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verpflichten, den Kläger als Heilpraktiker zuzulassen;

  3. 3)

    hilfsweise:

    das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Münster zurückzuverweisen.

10

Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

11

Er hält in erster Linie die Tätigkeit des Klägers überhaupt nicht für eine Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes, da sie ausschließlich den approbierten Ärzten vorbehalten sei. Gehe man aber vom Heilpraktikergesetz aus, so falle die Tätigkeit des Klägers auf jeden Fall unter dessen § 1. Da Krankheiten nicht nur eine Störung des körperlichen, sondern auch des geistigen sowie seelischen und sozialen Wohlbefindens bedeuteten, sei das Ziel des Klägers ebenfalls auf die Heilung von Krankheiten und Leiden gerichtet. Seine Tätigkeit setze auch besondere ärztliche Fachkenntnisse voraus. An der Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinne des § 2 Abs. 3 der 1. DVOHPG könne schon mit Rücksicht auf die gegen ihn vom französischen Militärgericht Freiburg i.Br. wegen Abtreibung verhängte Gefängnisstrafe nicht gezweifelt werden. Im übrigen seien die Folgerungen des Berufungsgerichts über die Unzuverlässigkeit des Klägers in vollem Umfange gerechtfertigt. Schließlich habe er auch nach dem Wiedergutmachungsrecht keinen Anspruch auf Zulassung als Heilpraktiker.

12

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er hält das Berufungsurteil im Ergebnis für zutreffend.

13

3.

Das angefochtene Urteil konnte nicht aufrechterhalten werden.

14

Der Kläger klagt zunächst gemäß § 26 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -, § 256 ZPO auf Feststellung, daß er zur Ausübung seines Berufes, insbesondere zur Vornahme kosmetischer Korrekturen, keiner Bestallung als Arzt und keiner Zulassung als Heilpraktiker bedürfe. Soweit der Antrag die Befreiung von einer Bestallung als Arzt zum Gegenstand hat, stellt er eine in der Revisionsinstanz unzulässige Änderung des Klageantrags dar (§ 60 BVerwGG). Die Frage, ob der Kläger zur Ausführung seiner Tätigkeit einer Bestallung als Arzt bedarf, ist bisher nicht Gegenstand des Rechtsstreites gewesen. Hingegen entspricht der Antrag auf Feststellung, daß der Kläger keiner Zulassung als Heilpraktiker bedarf, dem bisherigen Vorbringen des Klägers; insoweit würde auf jeden Fall eine zulässige Erweiterung des Klageantrags vorliegen (§ 268 Nr. 2 ZPO). Diese Feststellung konnte jedoch nicht getroffen werden.

15

Nach § 1 Abs. 2 EPG ist Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn diese Tätigkeit im Dienste von anderen ausgeübt wird. Hierunter fällt das Gebiet der Kosmetik grundsätzlich nicht. Dies gilt vor allem, wenn unter Kosmetik im herkömmlichen Sinne die Pflege der Haut verstanden wird. Die Tätigkeit des Klägers bedarf jedoch einer besonderen Betrachtung. Der Kläger beseitigt in seinem Institut an Nasen und Ohren "ästhetische Mängel". Er verlängert kleine und verkürzt große Nasen; Höcker- und Sattelnasen begradigt er. Ferner beschäftigt er sich mit sogenannten Brustplastiken. Zur Ablösung der Gewebe- und Knochenhaut verwendet er chirurgische Instrumente (kleine Messer und stumpfe Geräte). Mit den Messern entfernt er bei Sattel- und Höckernasen das überschüssige Gewebe und bei Nasenverkürzungen Knorpel und Weichteile. Bei seinen Operationen gebraucht er, soweit erforderlich, Betäubungsmittel. Da diese Eingriffe vom Kläger zu ästhetischen Zwecken vorgenommen werden, fallen sie dem Wortlaute nach nicht unter § 1 Abs. 2 HPG. Die von ihn beseitigten Anomalien stellen weder eine Krankheit noch ein Leiden oder einen Körperschaden dar. Jedoch ist nach Ansicht des Senats die sinngemäße Anwendung des § 1 Abs. 2 HPG geboten.

16

Das Heilpraktikergesetz war - wie sich aus seiner amtlichen Begründung (RAnz. 1939 Nr. 50) ergibt - eine Gegenmaßnahme gegen die "nahezu unbeschränkte" Kurierfreiheit. Durch sie war "fast jede praktische Betätigung auf dem Gebiete der Heilkunde für jedermann möglich" gewesen. Es konnte dabei nicht ausbleiben, "daß sich auch fachlich unfähige und charakterlich minderwertige Personen auf diesem Gebiete betätigten und durch unzweckmäßige Behandlungsmethoden gesundheitlichen Schaden anrichteten". Dem sollte mit dem Heilpraktikergesetz entgegengetreten werden. Diese Erwägung, die trotz des Entstehungsjahres des Gesetzes (1939) nicht als typisch nationalsozialistisch angesehen werden kann, trifft auch auf die hier in Rede stehenden Eingriffe in die körperliche Integrität zu. Auch Tätigkeiten, die ihrer Methode nach der ärztlichen Krankenbehandlung gleichkommen und ärztliche Sachkenntnisse voraussetzen sowie gesundheitliche Schädigungen verursachen können, müssen erlaubnispflichtig sein. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Schönheitskorrekturen als eine erlaubnispflichtige Tätigkeit betrachtet. Daß bei diesen Eingriffen bei unsachgemäßen Ausführungen Körperschäden eintreten können, liegt auf der Hand. Sie setzen besondere ärztliche Kenntnisse voraus. Die Entfernung überschüssiger Gewebeteile und Knorpel durch sachkundige Führung eines Skalpells und sonstiger Geräte verlangt erhebliche anatomische Kenntnisse, über die ein Laie nicht verfügt. Ebenso verhält es sich mit der Handhabung von Betäubungsmitteln. Der Kläger trägt selbst vor, daß er Medizin studiert und in Rostow das medizinische Staatsexamen abgelegt habe. Demgegenüber kann nicht eingewandt werden, daß solche Operationen nicht der ärztlichen Chirurgie entlehnt seien, da "kosmetische Chirurgie" überhaupt kein Lehrfach im Rahmen der ärztlichen Ausbildung sei. Entscheidend ist, daß die Gefahr, vor der der einzelne geschützt werden soll, bei dem Personenkreis, der sich in die Behandlung eines mit chirurgischen Mitteln arbeitenden Kosmetikers begibt, ebenso vorhanden ist wie bei gewöhnlichen Patienten, die eine Heilung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden suchen. Es steht deshalb in Einklang mit dem Sinn des § 1 Abs. 2 HPG, auch die chirurgischen Eingriffe des Klägers dieser Vorschrift zu unterstellen und erlaubnispflichtig zu machen. Der Senat stimmt daher dem Berufungsgericht bei, wenn es für eine erlaubnispflichtige Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 HPG nicht nur auf das Ziel, sondern auch auf die Methode und die Art dieser Tätigkeit abstellt.

17

Demgegenüber kann der Kläger nicht geltend machen, daß bei dem Kosmetiker und den von ihm behandelten Personen die für das Verhältnis zwischen dem Arzt bzw. dem Heilpraktiker und seinen Patienten wesentliche und eigentümliche Abhängigkeit und Schutzbedürftigkeit des Kranken fehle. Es mag unterstellt werden, daß es zu dem Sinngehalt und Zweck des § 1 Abs. 2 HPG gehört, dieser besonderen "Schwächeposition" des Kranken Rechnung zu tragen. Ein Abhängigkeitsverhältnis entsteht auch zwischen dem Kläger und den von ihm behandelten Personen. Wie bereits ausgeführt, kann der Kläger den ästhetischen Erfolg in der Regel nur durch operative Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit seiner Patienten erreichen, die zum Teil erheblich sind, häufig unter Anwendung von Betäubungsmitteln erfolgen und mitunter einen Klinikaufenthalt zur Folge haben. Der Patient, der einen solchen Eingriff an sich vornehmen läßt, überliefert sich damit der Sachkunde, der Geschicklichkeit und der Gewissenhaftigkeit des Operateurs. Er gerät damit in dieselbe "Schwächeposition", in der sich ein Kranker gegenüber dem Arzt oder dem Heilpraktiker befindet. Es ist demnach folgerichtig, wenn ihm auch derselbe Schutz zuteil wird, wie er dem Kranken durch die Reichsärzteordnung und durch die Vorschrift des § 1 Abs. 2 HPG gewährt worden sein soll.

18

4.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Erlaubnis für die Ausübung der kosmetischen Tätigkeit des Klägers gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. f der 1. DVOHPG zu versagen sei, weil ihm die sittliche Zuverlässigkeit fehle. Diese sittliche Unzuverlässigkeit erblickt das Berufungsgericht in einer "schwerwiegenden Mißachtung der rechtsstaatlichen Ordnung". Obwohl der Kläger bereits im Jahre 1939 darauf hingewiesen worden sei, daß er mit seinen "operativen kosmetischen Korrekturen" nach Aufhebung der allgemeinen Kurierfreiheit eine erlaubnispflichtige Tätigkeit ausübe, habe er sich wider besseres Wissen von seiner verfehlten Einstellung seit 1949 jahrelang leiten lassen und sie auch nicht aufgegeben, als er Anfang Februar 1952 erneut auf sein ordnungswidriges Verhalten hingewiesen worden sei.

19

Diese Begründung vermag die angefochtene Entscheidung nicht zu tragen. Sie enthält eine Verkennung des Rechtsbegriffs der sittlichen Zuverlässigkeit. Hierbei ist davon auszugehen, daß die Erlaubnispflichtigkeit für kosmetische Eingriffe der hier vorliegenden Art bisher nicht als unzweifelhaft angesehen werden konnte. Es ist bereits ausgeführt worden, daß der Wortlaut des § 1 Abs. 2 EPG sie nicht umfaßt. Dies mochte um so auffälliger erscheinen, als die Rechtsprechung vor dem Inkrafttreten des Heilpraktikergesetzes den Begriff der Ausübung der Heilkunde an eine besondere ärztliche Fachkenntnisse vorauszusetzende Tätigkeit geknüpft hat (Landmann-Rohmer, Kommentar zur Gewerbeordnung, 11. Aufl., S. 692, Anm. 3 zu § 56 a; Pr. OVG Bd. 87 S. 437; RVerwBl. Bd. 55 S. 406 [407] mit weiteren Nachweisen). Eine einschlägige höchstrichterliche Entscheidung lag noch nicht vor. Vielmehr konnte die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 25. März 1953 - III A 342/52 - (AS Bd. 7 S. 112 = MDR 1953 S. 764), die als ein Kennzeichen für eine nach § 1 HPG erlaubnispflichtige Tätigkeit das Ziel ansah, Krankheiten zu heilen, bei dem Kläger den Eindruck erwecken, daß die Rechtsprechung seine Tätigkeit, die er bis 1939 unangefochten ausgeübt hatte, von dem Geltungsbereich des Heilpraktikergesetzes ausnehmen würde. Wenn das Berufungsgericht trotzdem § 2 Abs. 1 Buchst. f der 1. DVOHPG angewandt hat, so lag dem der Gedanke zugrunde, daß ein Gewerbetreibender, der bei zweifelhafter Rechtslage hinsichtlich der Erlaubnispflichtigkeit seines Gewerbes dessen Fortsetzung nicht unterläßt, der sittlichen Zuverlässigkeit ermangelt, und zwar selbst dann, wenn er vorsorglich um die Erteilung der Erlaubnis nachgesucht hat. Dies bedeutet eine Überspannung des Zuverlässigkeitsbegriffs des § 2 Abs. 1 Buchst. f der 1. DVOHPG. Der Begriff verlangt nicht, daß der einzelne Staatsbürger bei unklarem Gesetzeswortlaut zunächst eine abwartende Stellung einnimmt, sein jahrelang betriebenes Gewerbe ruhen läßt und damit seine wirtschaftliche Existenz aufs Spiel setzt. Der entschuldbare Verbotsirrtum schließt eine Schuld des Klägers aus (vgl. Entscheidung des. Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 18. März 1952 [BGHSt Bd. 2 S. 194]).

20

5.

Wenn somit das Berufungsurteil mit der in ihm für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Buchst. f der 1. DVOHPG gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden konnte, so war der Sachverhalt gleichwohl nicht hinreichend geklärt, um im Sinne des ersten Hilfsantrags der Revision entscheiden zu können. Gegen die sittliche Zuverlässigkeit des Klägers ist eine Reihe weiterer Vorwürfe erhoben worden, zu denen das Berufungsgericht Stellung nehmen muß. Es sei hierfür auf die in den Akten des Tribunal du Gouvernement Militaire behandelten Abtreibungsfälle und auf die gegen den Kläger wegen Nichtbeachtung der notwendigsten aseptischen Vorsichtsmaßnahmen erstatteten Anzeigen (vgl. Schreiben des Dr. Ingerfeld vom 12. Mai 1952, Bl. 40 der Streitakten, und Schreiben des Regierungspräsidenten in Köln vom 27. November 1952, Bl. 31 der Streitakten) verwiesen.

21

Die Prüfung dieser Vorgänge kann auch nicht mit Rücksicht auf den Ausgang des vom Kläger anhängig gemachten Entschädigungsverfahrens unterbleiben. Über die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Gewerbe ist unabhängig von der Entschädigungsbehörde zu befinden (§ 67 Abs. 3 BEG).

22

Gemäß § 63 Abs. 1 Buchst. b BVerwGG war die Sache daher unter Aufhebung des Berufungsurteils und der ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

23

Bei der erneuten Behandlung der Sache wird das Berufungsgericht gegebenenfalls prüfen müssen, ob die beantragte Erlaubnis deshalb zu versagen ist, weil der Kläger nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (§ 2 Abs. 1 Buchst. b der 1. DVOHPG). Es wird sich dabei insbesondere mit der Frage zu befassen haben, ob angesichts der vom Kläger in der Revisionsinstanz überreichten Anerkennung der Voraussetzungen seines Anspruchs nach dem BEG (§§ 1, 67 und 175 Abs. 3 Satz 1) durch das Land Baden-Württemberg auf das Erfordernis des § 2 Abs. 1 Buchst. b der 1. DVOHPG verzichtet werden kann oder ob hierin nicht eine Bevorzugung gegenüber dem früheren Rechtsstatus des Klägers liegen würde, die über den auf Ausgleich von Benachteiligungen gerichteten Zweck der Entschädigungsregelung des § 27 BEG a.F. und § 67 BEG n.F. hinausgehen würde (vgl. Becker-Huber-Küster, Bundesentschädigungsgesetz, S. 416, Anm. 12 zu § 27 des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 18. September 1953 [BGBl. I S. 1387] in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 24. November 1954 [BGBl. I S. 356]).

24

Ferner wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu der Behauptung des Klägers Stellung nehmen müssen, daß er die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers im Sinne des Gesetzes vom 25. April 1951 besitze und damit in der hier zu entscheidenden Frage einem deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt sei. Hierbei wird zu beachten sein, daß § 1 Abs. 1 Buchst. a HAG es auf die Betreuung durch die IRO abstellt; es wird daher erforderlichenfalls auch zu untersuchen sein, ob das IRO-Statut nicht auch Flüchtlinge aus der Zeit zwischen dem ersten und dem zweiten Weltkrieg umfaßt (vgl. hierzu Jahn, Der völkerrechtliche Schutz von Flüchtlingen, S. 26) und der Kläger damit dem Schütze des HAG zu unterstellen ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Werner
Dr. Ernst
Ritgen
Dr. Eue
Dr. Böhmer