Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.09.1965, Az.: BVerwG I C 105.63

Zulässigkeit der Beschränkung des Streitstoffes; Qualifizierung von Leberflecken und Warzen als Krankheit, Leiden oder Körperschaden; Erlaubnispflichtigkeit von einer ärztlichen Heilbehandlung gleichkommenden Tätigkeiten; Voraussetzung für die Anwendung des§ 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz (HPG) in Fällen kosmetischer Behandlung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.09.1965
Aktenzeichen
BVerwG I C 105.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 14489
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 19.07.1963 - AZ: Bf. I 37/62

Fundstellen

  • DVBl 1966, 512 (Kurzinformation)
  • DÖV 1966, 803 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1966, 177 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1966, 1145-1152 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Paul Bockelmann)
  • NJW 1966, 418-419 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

§ 1 Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes kann auch dann auf kosmetische Eingriffe angewendet werden, wenn die Behandlung selbst zwar keine medizinischen Kenntnisse voraussetzt, jedoch die Frage, ob sie im einzelnen Fall begonnen werden darf, ärztliches diagnostisches Fachwissen erfordert, um einer Gesundheitsgefährdung durch den Eingriff vorzubeugen (Entfernung von Leberflecken und Warzen im sog. Kaltkauterverfahren; Fortentwicklung der Rechtsprechung des Senats in seinemUrteil vom 14. Oktober 1958 - BVerwG I C 25.56 -).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1965
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Hering, Lullies und Fischer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Juli 1963 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger betreibt seit Jahrzehnten ein Fachinstitut für Kosmetik. Er entfernt auch Warzen und Leberflecke. Dabei bedient er sich der Diathermiebehandlung mit einem Kaltkauter. Bei dieser Behandlung wird der Behandelte nach Vereisung der Leberflecke oder Warzen mit Chloräthyl in einen Stromkreis geschlossen. Danach wird mit einer kleinen spitzen Nadel, der positiven Elektrode, in das Gewebe gestochen, das dann örtlich durch die entstehende Wärme zerstört wird. Daneben verwendet der Kläger auch die suggestive Behandlungsmethode. Eine Erlaubnis gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 251) - HPG - besitzt der Kläger nicht.

2

Mit der Begründung, die Entfernung von Warzen und Leberflecken sei gemäß § 1 Abs. 1 und 2 HPG erlaubnispflichtig, verbot die Beklagte durch Verfügung vom 2. November 1959 dem Kläger diese Tätigkeit. Gleichzeitig untersagte sie ihm, die Entfernung von Warzen und Leberflecken durch Angestellte zu dulden, die weder eine ärztliche Bestallung noch eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz hätten.

3

Die Beklagte behandelte den gegen diese Verfügung eingelegten Einspruch des Klägers nach dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichts Ordnung als Widerspruch und wies ihn durch Widerspruchsbescheid vom 12. September 1960 zurück. Dabei bezog sie sich zur Bestimmung der Erlaubnispflichtigkeit einer kosmetischen Tätigkeit auf die vom Bundesverwaltungsgericht in seinemUrteil vom 14. Oktober 1958 - BVerwG I C 25.56 - (NJW 1959 S. 833) entwickelten Grundsätze. Bei der Beurteilung der Frage, ob die vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Kriterien bei der Behandlungsmethode des Klägers erfüllt seien, stützte sich die Beklagte auf zwei von ihr eingeholte ärztliche Gutachten von Professor Dr. H. Oberarzt an der Universitäts-Hautklinik und Poliklinik des Universitäts-Krankenhauses Eppendorf, und von Professor Chefarzt am Allgemeinen Krankenhaus Heidberg.

4

Der Kläger hat im Klagewege geltend gemacht, daß die Beseitigung von Leberflecken und Warzen nicht als Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes angesehen werden könne. Die von ihm vorgenommene Behandlung sei gefahrlos. In seiner langjährigen Praxis sei nicht ein einziger erstattungspflichtiger Haftpflichtfall eingetreten. Wenn neuerdings Dermatologen Bedenken gegen die hier in Streit befindliche Behandlung von Leberflecken und Warzen durch Kosmetiker geäußert hätten, so müsse die Objektivität der Fachmediziner angezweifelt werden, da sie gewissermaßen in eigener Sache urteilten.

5

Der Kläger hat beantragt,

6

die Verfügung vom 2. November 1959 und den Widerspruchsbescheid vom 12. September 1960 aufzuheben.

7

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

8

Sie hat unter Berufung auf eine von ihr eingeholte gutachtliche Stellungnahme des Professors Dr. L. behauptet, daß die Verwendung eines Kaltkauters zur Entfernung von Leberflecken und Warzen einen chirurgischen Eingriff darstelle, der allein dem Arzt vorbehalten sein sollte. Ferner seien nach dem heutigen Stand der medizinischen Wissenschaft Warzen als infektiöse Viruskrankheit anzusehen; es sei diagnostisch schwierig, sie von bösartigen Hauterkrankungen abzugrenzen, und auch bei der Therapie könnten verhängnisvolle Fehler unterlaufen. In der Universitäts-Hautklinik Eppendorf sei ein Fall bekannt geworden, in dem die Behandlung eines Hautfehlers durch eine Kosmetikerin in der Annahme, es handele sich um einen gutartigen Leberfleck, zum Tode der Patientin geführt habe. Außerdem habe Professor Dr. Ho. in einer Stellungnahme von einem Hamburger Fall berichtet, in dem die unrichtige Diagnostizierung eines Krebsgewächses als Warzenbildung durch eine Kosmetikerin innerhalb kurzer Zeit zu einer erheblichen Verschlimmerung des Gewächses geführt habe; aus früheren Zeiten seien ihm sieben andere Fälle in Erinnerung, bei denen ein Hautkarzinom oder ein Melanom durch kosmetische Behandlung lebensgefährlich aktiviert worden sei. Diese Sachverhalte genügen nach Ansicht der Beklagten, das ausgesprochene Verbot zu rechtfertigen, da es keine Toleranzgrenze geben könne, wenn es um Leben und Gesundheit von Menschen gehe.

9

Das Verwaltungsgericht hat durch Einholung von Gutachten des Professors Dr. S. von der Dermatologischen Klinik und Poliklinik der Universität München vom 27. März 1961 und des Professors Dr. H. vom 20. Dezember 1961 Beweis darüber erhoben, ob und gegebenenfalls mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit und in welchem Ausmaß bei der Entfernung von Leberflecken und Warzen durch einen Kosmetiker mit einem Kaltkauter Gesundheitsschaden durch Fehlbehandlung wegen Mißdeutung der Art des Hautfehlers eintreten können.

10

Es hat sodann die Klage abgewiesen.

11

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.

12

In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Sachverständige Professor Dr. H. sein Gutachten vom 20. Dezember 1961 erläutert und ergänzt.

13

Das Berufungsgericht hat sodann die Berufung zurückgewiesen.

14

Es stellt zunächst fest, daß Gegenstand des Rechtsstreits lediglich das Verbot der Beklagten ist, Leberflecke und Warzen mit einem Kaltkauter zu entfernen. Die weiteren von dem Kläger angewandten Methoden würden, so führt das Berufungsgericht weiter aus, von dem Verbot nicht umfaßt. Diese verbotene Tätigkeit falle dem Wortlaut nach nicht unter § 1 Abs. 2 HPG. Leberflecke und Warzen könnten nach dem nicht wissenschaftlichen Sprachgebrauch, der für das Verständnis des an die Allgemeinheit gerichteten Heilpraktikergesetzes angebracht sei, nicht als Krankheiten und noch weniger als Leiden oder Körperschäden angesehen werden. Dies werde auch durch die vom Verwaltungsgericht zusammengestellten Entscheidungen bestätigt. Eine Tätigkeit, die auf die Entfernung von Leberflecken und Warzen gerichtet sei, bezwecke nur eine kosmetische Behandlung. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 1958 rechtfertige jedoch der Sinn des Heilpraktikergesetzes, auch solche Tätigkeiten unter den Erlaubnisvorbehalt zu stellen, "die ihrer Methode nach der ärztlichen Krankenbehandlung gleichkommen und ärztliche Fachkenntnisse voraussetzen sowie gesundheitliche Schädigungen verursachen können". Das Berufungsgericht sei der Überzeugung, daß die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze nicht auf die Therapie beschränkt sein könnten, sondern auch die vorhergehende Untersuchung (zur Stellung der Diagnose) jedenfalls dann umfassen müßten, wenn eine Differentialdiagnose notwendig sei und von dieser die eigentliche Behandlung so entscheidend abhängen könne, daß Fehlentscheidungen zu gesundheitlichen Schädigungen führen könnten. Nach den Gutachten der beiden Sachverständigen, bei denen ein Einfluß unsachlicher Gesichtspunkte nach Ansicht des Berufungsgerichts auszuschließen sei, müsse angenommen werden, daß die Kaltkauterbehandlung erhebliche oder sogar schwerste gesundheitliche Gefährdungen des Behandelten auslösen könne, wenn Leberflecke und Warzen mit äußerlich ähnlich erscheinenden Hautkrankheiten verwechselt würden. Ebenso sei anzunehmen, daß eine Differentialdiagnose zum unbedenklichen Ausschluß solcher Verwechslungen besondere ärztliche Fachkenntnisse voraussetze, über die ein Kosmetiker nicht verfüge und die er, sollte er sie besitzen, jedenfalls dann nicht anwenden dürfe, wenn er, wie der Kläger, nicht Heilpraktiker sei. Aus diesen Gründen, die das Berufungsgericht im einzelnen weiter erörtert, erweise sich das von der Beklagten dem Kläger gegenüber ausgesprochene Verbot unter sinngemäßer Anwendung des § 1 Abs. 2 HPG als gerechtfertigt, so daß die Berufung zurückzuweisen sei.

15

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, da die Rechtsfrage, ob § 1 Abs. 2 HPG sinngemäß auch auf die Tätigkeit der hier fraglichen Art anzuwenden sei, von grundsätzlicher Bedeutung sei.

16

Der Kläger macht mit der Revision geltend, daß das dem erst- und zweitinstanzlichen Verfahren zugrunde liegende Verbot eindeutig auf Untersagung der Entfernung von Leberflecken und Warzen und auf Untersagung dieser Tätigkeit durch Angestellte gelautet habe. Das erstinstanzliche Urteil habe einerseits festgelegt, daß dieses Verbot auf die Entfernung von Warzen und Leberflecken mit dem Kaltkauter zu verstehen sei, andererseits habe es eingeräumt, daß eine Reihe von anderweitigen Methoden der Entfernung von Warzen und Leberflecken bestehe. Das Berufungsurteil beschränke sich auf die Feststellung, daß dieser Widerspruch durch die Auslegung des Verbotes, nämlich Beschränkung auf die Behandlung mit dem Kaltkauter, geklärt sei. Hierin liege ein unlösbarer Widerspruch zum Schaden des Klägers. Werde dem Kläger nur verboten, Warzen und Leberflecke mit dem Kaltkauter zu entfernen, dann müsse das ausgesprochene Verbot auch eindeutig darauf lauten. Eine innerhalb des Verwaltungsapparates und innerhalb des Gerichtsverfahrens ausgesprochene einschränkende Auslegung dieses allgemein gehaltenen Verbotes brauche und wolle der Kläger nicht hinnehmen.

17

Das Berufungsgericht habe ferner § 1 Abs. 2 HPG unrichtig ausgelegt und angewendet. Auch sei das der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Verfahren mangelhaft geblieben. Dem Kläger sei nicht in einem einzigen Falle auch nur zum Vorwurf gemacht worden, daß er eine bösartige Hautkrankheit oder eine bösartige Geschwulst mit einem harmlosen Leberfleck oder einer harmlosen Warze verwechselt und eine falsche und gefährliche Behandlung durchgeführt habe. Sei aber die Tätigkeit des Klägers, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt habe, keine Heiltätigkeit, und sei dem Kläger eine unrichtige Differentialdiagnose auch nicht an einem einzigen Fall nachgewiesen worden, dann könne ihm ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 HPG nicht vorgeworfen werden. Ein weiteres Kriterium sei, daß eine Reihe von Berufen, die am menschlichen Körper ausgeübt würden, in einzelnen Fällen vor die Notwendigkeit einer Diagnose gestellt werden, ob sie die verlangte Behandlung auch ohne Gefährdung durchführen dürften (Friseure, Masseure, Bademeister, Orthopäden usw.). Ein gewisses Gefahrenmoment umgebe den Menschen immer, welches auch die Rechtsordnung hinnehmen müsse.

18

Die Sachverständigengutachten seien sich im wesentlichen einig, daß die Fälle einer verwechslungsfähigen bösartigen Hautkrankheit mit Leberflecken und einer bösartigen Geschwulst mit einer Warze außerordentlich selten seien.

19

Die Vorinstanzen hätten weiterhin objektiv, gegebenenfalls durch Beweiserhebung feststellen müssen, mit welchen Methoden der Kläger Warzen und Leberflecke entfernt habe und entferne, ob und wie weit er schon einmal bösartige Hautkrankheiten und bösartige Geschwülste nicht erkannt und als harmlose Leberflecke und Warzen behandelt habe. Ferner hätte der vom Sachverständigen Dr. H. erwähnte einzige Fall einer Fehlbehandlung durch eine Kosmetikerin näher dargelegt und gegebenenfalls im Wege der Beweisaufnahme geklärt werden müssen. Da bisher keine Fälle nachgewiesen seien, in denen ein Kosmetiker durch unrichtige Differentialdiagnose einen Leberfleck oder eine Warze mit dem Kaltkauter falsch behandelt und dadurch den Tod oder schwere gesundheitliche Störungen bei den Patienten herbeigeführt habe, habe kein Anlaß zum Erlasse des Verbots an den Kläger bestanden. Außerdem hätten die Vorinstanzen auch die Frage klären müssen, ob die erwähnten bösartigen Krankheiten und Geschwülste ohne eine Kaltkauterbehandlung gutartiger verlaufen wären und das Leben des Patienten hätte gerettet werden können.

20

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

21

Sie macht geltend, es habe nicht nur im Widerspruchsverfahren, sondern auch im Verwaltungsstreitverfahren zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber geherrscht, daß sich das Verbot allein gegen die Entfernung von Warzen und Leberflecken mit dem Kaltkauter richtet. Um letzte Zweifel auszuschließen, habe die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 5. Dezember 1962 auf Seite 1 verbindlich festgestellt, daß Gegenstand des Widerspruchsbescheides und mithin auch des Rechtsstreits nur das Verbot der Behandlung von Warzen und Leberflecken mittels eines Kaltkauters oder ähnlicher elektrochirurgischer Geräte sei.

22

Im übrigen sei das Bundesverwaltungsgericht an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden. Demgemäß sei davon auszugehen, daß die Kaltkauterbehandlung erhebliche oder sogar schwerste gesundheitliche Gefährdungen des Behandelten auslösen könne, wenn Leberflecke oder Warzen mit äußerlich ähnlich erscheinenden Hauterkrankungen verwechselt würden. Ebenso sei festgestellt, daß eine Differentialdiagnose zum unbedenklichen Ausschluß solcher Verwechslungen besondere ärztliche Fachkenntnisse voraussetze, über die ein Kosmetiker nicht verfüge. Demgemäß sei die Behandlung von Leberflecken und Warzen in ihrer allgemeinen ungeprüften Erscheinungsform eine Ausübung der Heilkunde, die nach § 1 HPG der Erlaubnis bedürfte.

23

II.

Das angefochtene Urteil konnte nicht aufrechterhalten werden.

24

Die vom Kläger erhobene Rüge, daß der Umfang der angefochtenen Verfügungen nicht eindeutig festgestellt worden sei, vermag die Revision allerdings nicht zu rechtfertigen. Zwar ist nach dem Wortlaut der Verfügung vom 2. November 1959 dem Kläger die Entfernung von Leberflecken und Warzen allgemein und ohne Beschränkung auf eine bestimmte Behandlungsmethode untersagt worden. Nachdem sich der Kläger in seiner Widerspruchsschrift jedoch darauf berufen hatte, daß er bei seiner kosmetischen Tätigkeit keinerlei medizinische Instrumente, vielmehr lediglich ein Diathermiegerät verwende, beschäftigte sich auch der Widerspruchsbescheid nur mit dieser Diathermiebehandlung und qualifizierte sie als einen quasi-chirurgischen Eingriff. Der Weiterverlauf des Rechtsstreits hat dann diese Beschränkung des von der Beklagten erlassenen Verbots klar zutage treten lassen. In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 15. November 1960 hat der Kläger erneut erklärt, daß er für die Entfernung von Leberflecken und Warzen nur einen Kaltkauter benutze. Demgemäß hat bereits das erstinstanzliche Urteil zu Beginn seiner Entscheidungsgründe festgestellt, daß das Verbot der Beklagten sich nur auf das Entfernen von Leberflecken und Warzen mit einem Kaltkauter bezieht und über ihre Beseitigung auf andere Weise, etwa durch Besprechen, Bestrahlen, Ätzen usw., nichts aussagt. Die Beklagte selbst hat dies in der Berufungsinstanz in ihrem Schriftsatz vom 5. Dezember 1962 nochmals mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht. Das Berufungsgericht ist deshalb mit Recht davon ausgegangen, daß Gegenstand des Rechtsstreits lediglich das Verbot der Beklagten ist, Leberflecke und Warzen mit einem Kaltkauter zu entfernen. Diese Beschränkung des Streitstoffes ist zulässig und kann vom Kläger nicht beanstandet werden (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; Eyermann-Fröhler, Komm, zur VwGO, Anm. 2 und 5 zu § 79 VwGO).

25

In der Sache selbst rügt die Revision unrichtige Anwendung des § 1 Abs. 2 HPG. Danach ist Ausübung der Heilkunde im Sinne des Gesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von anderen ausgeübt wird. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß Leberflecke und Warzen weitverbreitete Erscheinungen sind und im Regelfall so wenig als Anomalität, als Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes und als Behinderung der normalen Leistungsfähigkeit anzusehen sind, daß sie den Begriff der Krankheit, des Leidens oder des Körperschadens im Sinne des Heilpraktikergesetzes nicht erfüllen und eine Tätigkeit, die auf ihre Entfernung gerichtet ist, nicht als Heilung von einer Krankheit anzusehen, sondern dem Gebiet der Kosmetik zuzurechnen ist. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung (OLG München vom 3. Mai 1913, Marcetus, Arzneimittelrecht, 2. Aufl., S. 478; KG vom 14. Februar 1910, 30. Juni 1913 und 8. Juni 1915, a.a.O. S. 197 bzw. 400; AG Walsrode vom 20. Mai 1949, a.a.O. S. 197; vgl. a. RG vom 23. Oktober 1930, a.a.O. S. 397; anderer Ansicht Gem. RdErl. des Sozialministers und des Innenministers Nordrhein-Westfalen vom 25. Juli 1951 [MBl. NW 1951, 902]), der herrschenden Ansicht im Schrifttum (Landmann-Rohmer,. Kommentar zur Gewerbeordnung, 11. Aufl., Anm. 3 zu § 56 a GewO, und Schönke-Schröder, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 11. Aufl., Rdnr. 11 zu § 223 StGB) und auch dem Urteil des Senats vom 14. Oktober 1958 (NJW 1959, 833 = DVBl. 1961, 35 = MDR 1959, 148). In der genannten Entscheidung ist jedoch der Senat bereits über den Wortlaut des Gesetzes hinausgegangen und hat § 1 Abs. 2 HPG auch bei kosmetischen Eingriffen zur Anwendung gebracht, indem er es bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift nicht nur auf das Ziel, sondern auch auf die Methode und die Art dieser Tätigkeit abgestellt hat. Auch Tätigkeiten, die nur ihrer Methode nach der ärztlichen Krankenbehandlung gleichkommen und ärztliche Fachkenntnisse voraussetzen sowie gesundheitliche Schädigungen verursachen können, müssen danach erlaubnispflichtig sein. In dem der Entscheidung vom 14. Oktober 1958 zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Kosmetiker Nasenoperationen vorgenommen, indem er mit chirurgischen Instrumenten überflüssige Gewebe, Knorpel und Weichteile entfernte. Auch gebrauchte er, soweit erforderlich, bei seinen Operationen Betäubungsmittel. Nun kann die Entfernung von Leberflecken und Warzen durch einen Kaltkauter nicht mit dem Umgang mit chirurgischen Instrumenten verglichen werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich dabei um einen Diathermieapparat, der von der Industrie gerade auch für die Kosmetik hergestellt und dort weithin verwendet wird. Aus der Tatsache, daß er auch von Ärzten gebraucht wird, kann nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht gefolgert werden, daß jede Art seiner Anwendung damit bereits methodisch als ärztliche Tätigkeit anzusehen wäre. Auch setzt im Gegensatz zum damaligen Fall die Durchführung der Schönheitskorrektur mittels Kaltkauters bei der Entfernung echter Leberflecke und Warzen keine ärztliche Fachkenntnis voraus. Nur die Frage, ob die Behandlung begonnen werden darf, erfordert - wenn man den Sachverständigengutachten folgt - wegen der Gefahr der Verwechslung mit Hautkrankheiten, insbesondere Krebs, ärztliches Fachwissen. Das Berufungsgericht hat in Weiterentwicklung der im Urteil des Senats vom 14. Oktober 1958 enthaltenen Grundsätze diesen Umstand ebenfalls für ausreichend erachtet und § 1 Abs. 2 HPG entsprechend angewendet. Die extensive Anwendung des Heilpraktikergesetzes, die in dem Urteil des Senats vom 14. Oktober 1958 vorgenommen worden ist, wird dadurch folgerichtig fortgesetzt. Damals setzte die Tätigkeit des Kosmetikers chirurgisches und anatomisches Wissen voraus. Diesmal bedarf die Behandlung wegen der Verwechslungsgefahr diagnostischer Kenntnisse. Da auch die Feststellung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden zur Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 HPG gehört, wird man auch die Kaltkauterbehandlung des Klägers, die sich nicht auf die Entfernung von Warzen und Leberflecken beschränkt, sondern auch die Prüfung umfaßt, ob es sich um solche handelt, zu ihr rechnen müssen.

26

Voraussetzung für die Anwendung des § 1 Abs. 2 HPG in Fällen kosmetischer Behandlung ist nach der Rechtsprechung des Senats allerdings, daß sie gesundheitliche Schädigungen verursachen kann.

27

Die Revision macht nun geltend, daß die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts diesen Schluß nicht rechtfertigten. Diese Feststellungen, nach denen die Kaltkauterbehandlung erhebliche oder sogar schwerste gesundheitliche Gefährdungen des Behandelten auslösen kann, wenn Leberflecke oder Warzen mit äußerlich ähnlich erscheinenden Hautkrankheiten verwechselt werden, beruhen auf den Gutachten der Sachverständigen. Sämtliche Gutachten stimmen darin überein, daß ein bereits maligne entarteter Leberfleck (Naevus) durch Behandlung mit einem Kaltkauter gereizt werden und damit der Anlaß zu einer raschen Aussaat von Geschwulstzellen unter Bildung von zahlreichen Tochtergeschwülsten mit Todesfolge gegeben sein kann (vgl. Gutachten Herzberg vom 7. März 1960, S. 2; Gutachten Hopf vom 7. Juni 1960, S. 1; Gutachten Schirren vom 27. März 1961, S 14; Gutachten Hopf vom 15. Mai 1961, S. 1 und 2; Gutachten Lichtenauer im Schriftsatz der Beklagten vom 26. Januar 1962, S. 5). Hinsichtlich der kaltkaustischen Behandlung von Warzen ergibt das Gutachten Herzberg vom 20. Dezember 1961 (S. 9 und 14), daß die therapeutische Zerstörung eines als Warze angesprochenen papillären Tumors durch Kaltkaustik vom Standpunkt der radikalen Geschwulstbeseitigung aus als ungenügend zu bezeichnen ist. Alle Möglichkeiten der Ausbreitung des Krebses sind nach einer solchen Therapie infolge Zerstörung des Hautgebildes gegeben.

28

Der Kläger macht demgegenüber geltend, daß die Fälle einer verwechslungsfähigen bösartigen Hautkrankheit mit Leberflecken und einer bösartigen Geschwulst mit Warzen nach den Gutachten der Sachverständigen außerordentlich selten seien. Damit wird die Frage aufgeworfen, ob nach dem von den Gutachtern verwendeten Zahlenmaterial die Gefahrenquote bei der Kaltkauterbehandlung so minimal ist, daß sie praktisch überhaupt nicht ins Gewicht fällt und der Eingriff in die Berufstätigkeit des Klägers gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Nach Ansicht des Senats gestatten die sehr allgemein gehaltenen und zudem noch erheblich voneinander abweichenden Schätzungswerte der Gutachten es nicht, den Grad der Gefährlichkeit der Kaltkauterbehandlung auch nur annähernd zu erfassen.

29

Was zunächst die Leberflecke angeht, so sind sich die Sachverständigen darüber einig, daß ihre operative oder elektrokaustische Entfernung ungefährlich ist. Nur die aus den Naevi bereits entwickelten Melanomalignome (Melanocytoblastome) sollen eine gesundheits- und lebensbedrohende Gefährdung der Betroffenen bei einer Kaltkauterbehandlung zur Folge haben. Nach dem Gutachten H. vom 7. März 1960 soll mit einer Frequenz von 1: 1 Mill. mit der Bildung eines Melanocytoblastoms im Naevus zu rechnen sein. Nach dem Gutachten S. kommt sogar nur auf 1,5 Mill. Naevi ein Melanomalignom, wobei noch davon ausgegangen wird, daß alle Melanomalignome sich aus Naevi entwickeln - eine Annahme, die nach den eigenen Ausführungen des Sachverständigen den wirklichen Gegebenheiten nicht entspricht. Wahrscheinlich entwickeln sich nach seiner Ansicht nur 50 v.H. aller Melanomalignome auf einem Pigmentnaevus. Hierbei ist weiter in Betracht zu ziehen, daß nicht jede Behandlung eines Melanomalignoms zwangsläufig in jedem Falle zu der befürchteten Aussaat von Geschwulstzellen mit der Bildung zahlreicher Tochtergeschwülste führen muß (Gutachten S. vom 27. März 1961, S. 8).

30

Was die Entstehung von Krebs aus Warzen betrifft, so fehlen hier exakte Zahlenangaben überhaupt (Gutachten H. vom 20. Dezember 1961, S. 10). Hinzu kommt, daß der Sachverständige Dr. Herzberg auf Seite 4 seines Gutachtens vom 7. März 1960 zunächst die Ansicht vertreten hat, daß die gut durchgeführte elektro-kaustische Beseitigung von Warzen eine im allgemeinen ungefährliche Maßnahme sei. Erst in seinem späteren Gutachten vom 20. Dezember 1961 hat er diese Ansicht aufgegeben. Das Beweisergebnis kann daher auch hinsichtlich der Kaltkauterbehandlung von Warzen kaum als hinreichend gesichert angesehen werden, zumal nach dem Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. H. vom 20. Dezember 1961 Erfahrungsberichte über Mißdeutung von Warzen oder Folgezustände nach kaltkaustischer Behandlung warzenähnlicher Effloreszenzen nicht vorliegen.

31

Darüber hinaus lassen die Gutachten es aber auch zweifelhaft erscheinen, ob das Verbot der Kaltkauterbehandlung überhaupt geeignet ist, die nach Ansicht der Sachverständigen mit ihr verknüpften Gefahren zu beseitigen oder wesentlich zu verringern. Da die Kaltkauterbehandlung nur dann Gefahren in sich birgt, wenn sie an einem bösartig gewordenen Naevus [Melanocytoblastom (Melanom)] oder an einem irrtümlich als Warze angesprochenen papillären Tumor vorgenommen wird, ist die Erkennung und Differenzierung der Pigmentgeschwülste von entscheidender Bedeutung. Während für die Diagnostizierung von Warzen "ein nicht auf Dermatologie spezialisierter Arzt" nach dem Gutachten des Professors Dr. H. vom 20. Dezember 1961 "eher noch Fachkenntnisse besitzt als ein Kosmetiker", lassen die Gutachten in der Frage der schwierigen Diagnostizierung der Melanome manchem Zweifel Raum. Der Sachverständige Professor Dr. S. hat zwar in seinem-Gutachten vom 27. März 1961 die Frage, ob ein nicht auf dem Gebiet der Dermatologie spezialisierter Arzt die Fachkenntnisse für eine richtige Diagnose des Melanocytoblastoms seiner Vorbildung nach eher besitze als ein Kosmetiker, dem Sinne nach bejaht. Dem stehen aber die Ausführungen auf Seite 3 des Gutachtens des Professors Dr. H. vom 7. März 1960 gegenüber, nach denen nicht einmal der Facharzt in der Lage ist, jeder pigmentierten Wucherung anzusehen, ob es sich um einen harmlosen Naevus oder schon um ein Melanom handelt. Selbst beim Facharzt kann man danach nur mit einer Trefferquote von 50 % in der klinischen Diagnostik des Melanoms rechnen.

32

Alle diese Zweifel, Widersprüche und Unklarheiten, die sich aus den Gutachten der Sachverständigen ergeben, rechtfertigten es nach Ansicht des Senats nicht, das Verbot, Leberflecke und Warzen auf Grund einer eigenen Diagnose mit einem Kaltkauter zu entfernen, auf Grund des bisherigen Beweisergebnisses als begründet anzusehen. Vielmehr hätte der Sachverhalt weiter aufgeklärt werden müssen. Die Beklagte hat in ihren Schriftsätzen vom 24. April und 29. Mai 1961 unter Berufung auf eine Stellungnahme des Professors Dr. Hopf vom 15. Mai 1961 eine Reihe von Fällen angeführt, in denen eine kosmetische Behandlung von Krebsgewächsen in der irrtümlichen Annahme, es handele sich um Leberflecke bzw. Warzen, zu Gesundheitsgefährdungen der Patienten, in einem Fall sogar zum Tode geführt haben soll. Es handelt sich um den Fall Inga W. (Schriftsatz der Beklagten vom 24. April 1961), den in der Stellungnahme des Professors Dr. Ho. vom 15. Mai 1961 angeführten Fall Alice Sp. und die in dieser Stellungnahme weiter erwähnten sieben Fälle, in denen ein Hautkarzinom oder ein Melanom durch kosmetische Behandlung lebensgefährlich aktiviert worden sein soll. In diesen Fällen wird - insbesondere durch Herbeiziehung des im Schriftsatz vom 24. April 1961 erwähnten Gutachtens und der Krankengeschichten - festzustellen sein, ob der tödliche Ausgang bzw. die Verschlechterung des Leidens gerade als Folge eines kosmetischen Kaltkautereingriffs eingetreten ist und ob bei. Behandlung durch einen Arzt die Bösartigkeit der Geschwulst rechtzeitig erkannt worden wäre. Unter diesem Gesichtspunkt werden auch die Fälle, die in der im Schriftsatz vom 24. April 1961 angeführten ärztlichen Literatur erwähnt worden sind, zu überprüfen sein. Erst nach Abschluß dieser Ermittlungen läßt sich nach der Überzeugung des Senats ein hinreichend sicheres Bild über die gesundheitliche Gefährdung durch kosmetische Kaltkauterbehandlung von Leberflecken und Warzen gewinnen. Da das Berufungsgericht den Sachverhalt in dieser Richtung nicht genügend aufgeklärt hat, war sein Urteil wegen Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 VwGO aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Werner
Dr. Eue
Hering
Lullies
Fischer