Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.05.1964, Az.: BVerwG I B 183.63
Beschränkung auf ein Spezialgebiet; Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten oder Körperschäden bei Menschen; Erfordernis des Besitzes allgemeiner medizinischer Kenntnisse ; Bestehen einer unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit eines bestimmten Personenkreises ; Duldung der Tätigkeit von Knochenbrechern durch die Behörden; Annahme eines Gewohnheitsrechts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.05.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 183.63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 12585
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 04.09.1963 - AZ: IV OVG A 133/59
Rechtsgrundlage
- § 1 Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 251)
Fundstelle
- Gew.Arch. 1964, 254
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Mai 1964
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue und Fischer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 4. September 1963 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger beantragte beim Landkreis Leer die Zulassung als sogenannter "Knochenbrecher". Diese vom Kläger berufsmäßig ausgeübte Tätigkeit besteht darin, durch Handgriffe Verzerrungen, Auskugelungen, Verstauchungen, aber auch Bandscheibenschäden zu beheben. Der Landkreis erließ zunächst unter dem 6. Mai 1957 einen Zwischenbescheid an den Kläger, in dem ihm mitgeteilt wurde, daß nach der eingeholten Stellungnahme des Staatlichen Gesundheitsamtes in Leer gegen die beantragte Erlaubnis keine Bedenken bestünden, die Sache jedoch noch dem Hauptausschuß vorgelegt werde, dessen Entscheidung nicht vorgegriffen werden könne. Die Mitteilung sei daher völlig unverbindlich. Es sei auch zu berücksichtigen, daß die Entscheidung des Landkreises, einerlei wie sie ausfallen werde, von der Heilpraktikerschaft und der Ärztekammer angefochten werden könne.
Durch Verfügung vom 6. August 1957 erteilte der Landkreis sodann dem Kläger die Erlaubnis, die Heilkunde ohne Bestallung auf dem Spezialgebiet der Chiropraktik (Knochenbrecher) berufsmäßig unter der Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" auszuüben. Den in dem Zwischenbescheid vom 6. Mai 1957 enthaltenen Hinweis, daß die ergehende Entscheidung von der Ärztekammer und der Deutschen Heilpraktikerschaft angefochten werden könne, wiederholte er in der Verfügung nicht.
Auf die von der Ärztekammer Niedersachsen und von der Deutschen Heilpraktikerschaft erhobenen Beschwerden hob der Beklagte die Verfügung des Landkreises Leer vom 6. August 1957 auf, da nach seiner Auffassung die Erlaubniserteilung jedenfalls deshalb rechtswidrig sei, weil sie für das Spezialgebiet der Chiropraktik (Knochenbrecher) erteilt worden sei. Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde könne nur schlechthin und nicht unter Beschränkung auf ein Spezialgebiet der Heilkunde erteilt werden. Zugleich verwies der Beklagte in dem Beschwerdebescheid die Sache an den Landkreis zurück, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, durch eine Erweiterung seines Antrages den tatsächlichen Zustand nach Möglichkeit zu legalisieren.
Der Kläger hat hiergegen Klage erhoben mit dem Antrag,
den Beschwerdebescheid des Beklagten vom 11. November 1958 aufzuheben,
hilfsweise,
ihn mit der Maßgabe aufzuheben, daß in der Erlaubnisurkunde das Wort "Chiropraktik" gestrichen werde.
Das Verwaltungsgericht hat den Beschwerdebescheid mit der Maßgabe aufgehoben, daß der Beklagte über die Beschwerde der Beigeladenen neu zu entscheiden habe. Es hat die Klage insoweit abgewiesen, als der Kläger die Wiederherstellung des Bescheides des Landkreises Leer vom 6. August 1957 erstrebt.
Hiergegen legten beide Parteien Berufung ein. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Es tritt der vom Beklagten in seinem Beschwerdebescheid vertretenen Auffassung bei, nach der sich die Erlaubnis der Heilkunde ohne Bestallung nicht von vornherein auf ein Spezialgebiet beschränken läßt. Insbesondere setze - so führt das Berufungsgericht aus - die Anwendung der Chiropraktik, also einer bestimmten Behandlungsweise, die Diagnose der Krankheit oder des Körperschadens voraus. Hierfür bedürfe es allgemeiner medizinischer Kenntnisse. Zur Spezialisierung könne ein Heilpraktiker nur auf dem Wege gelangen, der dem Wege, der den Ärzten vorgezeichnet sei, im Prinzip ähnele. Die Spezialisierung sei einem Heilpraktiker also nicht verwehrt, sie setze aber die Erlaubnis zur berufs- oder gewerbsmäßigen Ausübung der Heilkunde zunächst einmal voraus. Ein Gewohnheitsrecht, nach dem die in Ostfriesland tätigen Knochenbrecher von den Vorschriften des Heilpraktikergesetzes ausgenommen seien, stehe dem Kläger nicht zur Seite. Der Kläger habe auch durch die Erlaubnis des Landkreises Leer vom 6. August 1957 keinen Besitzstand erlangt. Dieser Verwaltungsakt sei noch anfechtbar gewesen. Aus der Tatsache, daß in die Erlaubniserteilung, keine Rechtsmittelbelehrung aufgenommen worden sei, habe der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger keineswegs folgern dürfen, daß die Erteilung der Erlaubnis bereits unanfechtbar geworden sei. Zudem erschöpften sich die Maßnahmen, die der Kläger auf Grund der irrtümlich für unanfechtbar gehaltenen Verfügung des Landkreises Leer getroffen habe, darin, seine Zulassung als Heilpraktiker in wenigen örtlichen Zeitungen bekanntzumachen, also lediglich in einer Art Werbung für die bereits unter Verstoß gegen das Gesetz ausgeübte Tätigkeit als Heilpraktiker. Selbst wenn dem Kläger ein gewisser Vertrauensschutz zuzubilligen wäre, würde dem öffentlichen Interesse daran, daß der Kläger nicht gesetzeswidrig die Heilkunde ausübe, gegenüber seinem Privatinteresse, die ohne Erlaubnis ausgeübte Tätigkeit fortsetzen zu können, der Vorrang gebühren.
Dadurch, daß der Beklagte die Sache an den Landkreis Leer zurückverwiesen habe, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, durch eine rückwirkende Erweiterung des Antrages auf Zulassung als Heilpraktiker schlechthin den bestehenden Zustand zu legalisieren, sei der Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt worden. Sein Begehren, unter Aufhebung des Beschwerdebescheides die Verfügung des Landkreises Leer vom 6. August 1957 aufrechtzuerhalten, die ihm die Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Chiropraktik als Knochenbrecher erlaubte, müsse erfolglos bleiben.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
Ihr war der Erfolg zu versagen.
Keine der in § 132 Abs. 2 VwGO aufgestellten Voraussetzungen für die Zulassung der Revision ist gegeben.
Das Berufungsgericht hat zunächst zutreffend festgestellt, daß der Kläger berufs- und gewerbsmäßig eine Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten oder Körperschäden bei Menschen, also Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (RGBl. I B. 251) - HPG -, ausübt. Wenn das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat, daß die danach erforderliche Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nur schlechthin und nicht von vornherein beschränkt auf das hier in Betracht kommende Spezialgebiet erteilt werden kann, so entspricht dies dem Zweck der gesetzlichen Bestimmungen und bedarf keiner Klärung durch eine revisionsgerichtliche Entscheidung. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß die Anwendung der Chiropraktik eine richtige Diagnose und eine richtige Beurteilung der Auswirkung der Behandlung auf den Gesundheitszustand des Patienten und damit Besitz allgemeiner medizinischer Kenntnisse zur Voraussetzung hat. Das Heilpraktikergesetz kennt dementsprechend auch nur die einheitliche Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" (§ 1 Abs. 3), zu deren Führung der Inhaber der Erlaubnis nach § 1 Abs, 1 verpflichtet ist. Eine Fachbezeichnung kann nur neben dieser Berufsbezeichnung geführt werden und bedarf gegebenenfalls eines zusätzlichen Nachweises der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen. Dies ist durch die Berufsordnungen der Deutschen Heilpraktikerschaft e.V. vom 22. Oktober 1941 (§ 18 Abs. 2 und 4) und vom 29./30. Mai 1954 (Art. 9 und 27 Abs. 4) ausdrücklich klargestellt worden. Die Erteilung einer Erlaubnis zur berufs- oder gewerbsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung setzt aber eine erfolgreiche Überprüfung nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 13. Februar 1939 (RGBl. I S. 259) i.d.F. vom 3. Juli 1941 (RGBl. I S. 368) voraus. Da der Kläger es abgelehnt hat, sich einer solchen Prüfung zu unterziehen, ist die Entscheidung des Rechtsstreits in dieser Hinsicht klar vorgezeichnet.
Sie bietet auch nicht Insofern Anlaß zu rechtsgrundsätzlichen Erörterungen, als es sich um die Frage handelt, ob nicht der Kläger auf Grund eines Vertrauensschutzes eine auf das Gebiet der Chiropraktik - Knochenbrecher - beschränkte Ausübung der Heilkunde beanspruchen kann. Abgesehen davon, daß die Sachlage, auf Grund deren der Kläger Vertrauensschutz für sich in Anspruch nimmt - die Ankündigung vom 6. Mai 1957 und der fehlende Hinweis auf das Beschwerderecht der Ärztekammer in der beschränkten Erlaubniserteilung vom 6. August 1957 -, nur ein konkreter und besonderer Einzelfall ist, muß die Berufung auf die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes jedenfalls dann versagen, wenn seine Aufrechterhaltung eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit eines bestimmten Personenkreises heraufbeschwören kann. Dies muß nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen angenommen werden.
Auch die vom Kläger behauptete Abweichung des Berufungsurteils von dem Urteil des IV. Senats von 30. August 1961 (BVerwGE 13, 28) vermag die Beschwerde nicht zu rechtfertigen. Wenn der IV. Senat dort bei einem andersgearteten Sachverhalt ausgeführt hat, es könne ein so starkes schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung eines begünstigenden Verwaltungsaktes bestehen, daß dem das öffentliche Interesse an der nachträglichen Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes weichen müsse, so betrifft dies das Gebiet des Lastenausgleichs rechts, auf dem völlig andere Interessen gegeneinander abzuwägen sind als im vorliegenden Falle.
Schließlich läßt das vorbringen des Klägers auch keine Verfahrensfehler des Berufungsgerichts erkennen, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten. Eine Vernehmung des Zeugen Biermann darüber, daß er nach Eingang der Beschwerde der Ärztekammer von dem Beamten der Geschäftsstelle des zuständigen Sachbearbeiters die Auskunft erhalten habe, die Erlaubnis sei rechtsgültig erteilt, eine ordnungsgemäße Urkunde sei ausgestellt und der Kläger könne infolgedessen seine Tätigkeit ungehindert ausüben, erübrigte sich. Selbst wenn der Zeuge in diesem Sinne aussagte, so würde eine solche Auskunft oder Zusage des betreffenden Beamten schon deshalb für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung sein, weil sie im Widerspruch zu einem gesetzlichen Verbot stand und dieses nicht wirkungslos zu machen vermochte (BVerwGE 3, 199 [203]). Da der Kläger nach den obigen Ausführungen die Aufrechterhaltung des Bescheides des Landkreises Leer vom 6. August 1957 aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht beanspruchen kann, bedurfte es auch keiner weiteren Ermittlungen, welche Maßnahmen er im Vertrauen auf die Unanfechtbarkeit der Erlaubnis vom 6. August 1957 getroffen hat.
Auch die Feststellung des Berufungsgerichts darüber, daß in Ostfriesland kein Gewohnheitsrecht besteht, nach dem die dort tätigen Knochenbrecher von den Vorschriften des Heilpraktikergesetzes ausgenommen sind, ist frei von Verfahrensfehlern. Da die stillschweigende Duldung der Tätigkeit von Knochenbrechern durch die Behörden auch dann noch nicht zur Annahme eines Gewohnheitsrechtes ausreichen würde, wenn sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung berechneten, so waren Ermittlungen in dieser Richtung nicht anzustellen. Schließlich war auch keine Beweisaufnahme darüber erforderlich, ob es sich bei der Tätigkeit der sogenannten Knochenbrecher um eine angeborene, nicht erwerbbare Begabung handelt und wie groß der Umfang der von dem Kläger hierbei erzielten Erfolge ist. Die Anwendung des Heilpraktikergesetzes und seiner Ersten Durchführungsverordnung wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Auch die Betätigung einer angeborenen Begabung kann eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten, wenn sie ohne Unterstützung durch ausreichende allgemeine medizinische Kenntnisse erfolgt. Der Gesetzgeber hat in § 6 Abs. 2 HPG die Möglichkeit eröffnet, heilkundliche Verrichtungen von den Bestimmungen des Gesetzes auszunehmen. Eine solche Befreiung ist auf dem hier in Frage kommenden Gebiet nicht erfolgt. Ob nach Art. 12 Abs. 1 GG eine andere Beurteilung dann geboten ist, wenn ein Knochenbrecher auf Weisung oder unter Aufsicht eines Arztes tätig wird, bedarf im vorliegenden Fall keiner Erörterung. Der Kläger hat sich mit einer solchen Kontrolle nicht einverstanden erklärt, vielmehr bereits in der Klageschrift darauf hingewiesen, daß die Knochenbrecher seit alters her niemals auf Weisung oder unter Aufsicht eines Arztes tätig gewesen sind.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 VwGO und § 74 BVerwGG.
gez. Dr. Eue
gez. Fischer