Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.10.1959, Az.: BVerwG V C 163.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.10.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 163.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13516
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bebenhausen - 05.04.1957 - Prozeßliste Nr. 26/57
Rechtsgrundlagen
- Art. 5 Abs. 1 Bad. Wttbg. Ges. ü.d. Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit (GBl. 1958 S. 131)
- § 10 Buchst. a BVerwGG
- § 53 Abs. 1 BVerwGG
- § 63 Abs. 1 Buchst. b BVerwGG
- Art. 116 Abs. 1 GG
- § 1 Bundesvertriebenengesetz (BGBl. 1957 I, 1215)
- § 6 Bundesvertriebenengesetz (BGBl. 1957 I, 1215)
- § 1 Abs. 3 Heimkehrergesetz (BGBl. 1950, 221; 1951 I, 875, 994; 1953 I, 931; 1956 I, 1018)
- § 1 Abs. 6 Heimkehrergesetz (BGBl. 1950, 221; 1951 I, 875, 994; 1953 I, 931; 1956 I, 1018)
Fundstellen
- BVerwGE 9, 231 - 234
- AS IX, 231
- DVBL 1960, 248
- DVBl 1960, 248 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1960, 67
- DÖV 1960, 66-68 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1960, 169 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Nach Wegfall des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen ist Vorinstanz im Sinne des § 63 Abs. 1 Buchst. b BVerwGG für Streitsachen, für die ein Verfahren mit zwei Tatsacheninstanzen vorgeschrieben ist, der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
- 2)
Ein Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit ist nur dann Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, wenn er sich bei seiner Aufnahme in Deutschland noch im Zustande der Vertreibung befunden hat.
- 3)
Der Zustand der Vertreibung ist beendet, wenn der Vertriebene in irgendeinem Land in zumutbarer Weise - unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse - in das allgemeine Leben eingegliedert worden ist.
- 4)
"Aufnahme finden" setzt ein behördliches Tätigwerden oder ein behördliches Verhalten voraus, aus dem zu schließen ist, daß dem Aufzunehmenden der ständige Aufenthalt nicht verweigert wird.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Meyer-Westphalen, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 5. April 1957 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
Die Kläger (Rechtsbeschwerdeführer) sind Volksdeutsche aus Jugoslawien. Vom April 1945 bis November 1947 waren sie dort interniert, flohen dann nach Österreich, reisten im November 1954 mit einer Besuchserlaubnis in die Bundesrepublik zu ihren Verwandten und blieben bei ihnen. Am 6. Juni 1955 beantragten sie eine Zuzugsgenehmigung, die ihnen auch erteilt wurde.
Ihr Antrag auf Anerkennung als Heimkehrer wurde im Verwaltungsverfahren abgelehnt: Zwar seien die Kläger Volksdeutsche. Bei ihrem Eintreffen in der Bundesrepublik hätten sie jedoch nicht als Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit "Aufnahme" im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG gefunden. Daher seien sie nicht "Deutsche" im Sinne des Heimkehrergesetzes.
Die Kläger haben vor dem Verwaltungsgerichtshof Rechtsbeschwerde (Klage) erhoben, die zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides geführt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Begründung seines Urteils offen gelassen, ob die Kläger die übrigen Voraussetzungen für die Anerkennung als Heimkehrer erfüllen. Deutsche seien sie. Dieser Begriff im Heimkehrergesetz entspreche dem des Art. 116 Abs. 1 GG. Zur "Aufnahme" im Sinne dieser Vorschrift sei zwar ein behördliches Tun erforderlich, das aber an keine bestimmte Form gebunden sei. Die "Aufnahme" müsse nicht bereits im Zeitpunkt des Eintreffens im Bundesgebiet gewährt werden. Sie könne auch noch nach geraumer Zeit verwirklichtwerden; denn es genüge, wenn sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung als Heimkehrer im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vorlägen.
Der Beklagte (Rechtsbeschwerdegegner) hat die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt und gerügt, das angefochtene Urteil verletze § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer (Heimkehrergesetz) vom 19. Juni 1950 (BGBl. 221) in der Fassung vom 30. Oktober 1951 (BGBl. I, 875, 994), vom 17. August 1953 (BGBl. I, 931) und vom 23. Dezember 1956 (BGBl. I, 1018) - HkG -: Um Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG zu sein, müsse der Vertriebene alsbald im Anschluß an sein Eintreffen in der Bundesrepublik "Aufnahme gefunden haben". Die Kläger hingegen seien nur besuchsweise eingereist und hätten erst etwa sechs Monate später eine Zuzugsgenehmigung beantragt. Sie könnten daher nicht als Heimkehrer anerkannt werden.
Der Beklagte hat den Antrag gestellt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger sind den Ausführungen des Beklagten entgegengetreten und haben
Zurückweisung der Revision
beantragt.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt und Ausführungen zu der Frage gemacht, ob die Kläger überhaupt innerhalb der Zweimonatsfrist - verlängert um Zeiten unverschuldeter Verzögerung - ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik genommen haben. Darüber hinaus hat er sich zu dem Begriffe "Aufnahme finden" im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG geäußert.
Das angefochtene Urteil konnte keinen Bestand haben.
Nach § 1 Abs. 3 HkG gelten als Heimkehrer Deutsche, die wegen ihrer Volkszugehörigkeit außerhalb des Bundesgebietes interniert waren, nach dem 8. Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im Bundesgebiet ständigen Aufenthalt genommen haben. Nach Abs. 6 werden in die Frist von zwei Monaten Zeiten unverschuldeter Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat seine tatsächlichen Feststellungen dahin gewürdigt, daß die Kläger vertriebene Volksdeutsche sind, wegen ihrer Volkszugehörigkeit außerhalb des Bundesgebietes über den 8. Mai 1945 hinaus interniert waren und ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen haben. Er hat davon abgesehen, Feststellungen darüber zu treffen, ob dies innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung - Zeilen unverschuldeter Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet - geschehen ist. Bejaht hat er, daß die Kläger Deutsche seien.
Wer "Deutscher" im Sinne des Heimkehrergesetzes ist, ist in diesem Gesetz selbst nicht erläutert, ergibt sich aber aus Art. 116 Abs. 1 GG (Urteil des erkennenden Senats vom 25. September 1957 [BVerwGE 5, 239 (244)[BVerwG 25.09.1957 - V C 504/56]]). Hiernach ist Deutscher derjenige, der als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
Wer "Vertriebener" und "deutscher Volkszugehöriger" ist, hat der Gesetzgeber in den §§ 1 und 6 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I, 1215) - BVFG - bestimmt.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, es genüge zur Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 116 Abs. 1 GG, daß der Vertriebene irgendwann in Deutschland Aufnahme gefunden habe. Dem kann nicht zugestimmt werden. Art. 116 Abs. 1 GG verlangt nämlich nach seinem Wortlaut, daß der Vertriebene nicht schlechthin, sondern "als" Vertriebeher Aufnahme gefunden hat. Das setzt voraus, daß sich der Zuwanderer noch im Zustande der Vertreibung befunden hat. Im "Zustande der Vertreibung" befindet sich ein Vertriebener so lange, bis er in einen "Aufnahmestaat" eingegliedert ist. Der Zustand der Vertreibung ist daher beendet, wenn der Vertriebene bereits in einem anderen Land endgültig Aufnahme gefunden hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene den Willen hat, in dem Aufnahmeland auf die Dauer zu bleiben, oder ob er beabsichtigt, weiter nach Deutschland zu reisen, um erst hier einen für die Dauer bestimmten Aufenthalt zu nehmen. Es genügt, wenn er in dem Aufnahmeland in zumutbarer Weise - unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse - in das allgemeine Leben eingegliedert worden ist.
Nach dem Wortlaut des Art. 116 Abs. 1 GG und der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift (vgl. Dietl in DÖV 1957, 361 [363]) hat der Verfassungsgeber nämlich nicht jedem Volksdeutschen Vertriebenen, gleichgültig wann und unter welchen Umständen er Aufnahme in Deutschland findet, die Rechtsstellung eines Deutschen geben wollen. Vielmehr soll sie nur derjenige erhalten, der nach dem Verlust seiner bisherigen Heimat in die Bundesrepublik kommt, um hier Zuflucht und staatsrechtlichen Schutz zu finden. Das scheidet aber aus, wenn der Zuwanderer bereits in einem anderen Staat in endgültiger Weise Aufnahme gefunden hat (so auch Rheinwald in DÖV 1957, 877). Gestützt wird diese Auslegung des Art. 116 Abs. 1 GG durch §§ 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I, 65). In diesen Vorschriften wird unterschieden zwischen denjenigen Deutschen, die diese Rechtsstellung nach Art. 116 Abs. 1 GG innehaben - also "als" Vertriebene Aufnahme gefunden haben -, und solchen deutschen Volkszugehörigen, die in Deutschland in irgendeinem anderen Zusammenhang - mögen sie im übrigen die Vertriebeneneigenschaft besitzen oder nicht - ihren dauernden Aufenthalt genommen haben und denen die Rückkehr in ihre Heimat nicht zugemutet werden kann.
Der Volksdeutsche Vertriebene muß aber weiterhin, um "Deutscher" im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG zu werden, in Deutschland "Aufnahme gefunden" haben. Das setzt begrifflich voraus, daß er sich tatsächlich in Deutschland befunden und ständigen Aufenthalt genommen hat. Dieser Zustand muß darüber hinaus seitens der Behörden irgendwie anerkannt werden. Dafür ist zwar die vorausgehende Erteilung einer unbeschränkten Aufenthaltserlaubnis nicht erforderlich, wohl aber irgendein behördliches Tätigwerden. Denn das Gegenteil des Begriffes "Aufnahme finden" ist "ausgewiesen" oder "abgeschoben werden". Es kann hier dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen ein vertriebener Volksdeutscher abgewiesen werden darf. Damit die Behörden tätig werden können, muß ihnen der Vertriebene irgendwie zu erkennen geben, daß er "Aufnahme finden" will. Zu dieser Willensäußerung des Zuwanderers muß ein Tätigwerden oder ein sonstiges Verhalten der Behörden hinzukommen, das zu dem Schluß berechtigt, dem Vertriebenen werde die Aufnahme nicht verweigert. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung kann - jedenfalls für die Vergangenheit -ein bestimmtes förmliches Verfahren für die "Aufnahme" nicht vorausgesetzt werden. Im vorliegenden Fall hat die "Aufnahme" durch die Erteilung einer Zuzugsgenehmigung ihren sinnfälligen Ausdruck gefunden. Dabei ist unerheblich, daß die Zuzugsgenehmigung im allgemeinen nicht von der gleichen Behörde erteilt worden ist, zu deren Zuständigkeit die Staatsangehörigkeitssachen und die Ausländerpolizei gehörten. Denn es ist Aufgabe der Behörden, durch organisatorische Maßnahmen die notwendige Zusammenarbeit sicherzustellen.
Es kommt daher nicht darauf an, mit welcher Art von Einreiseerlaubnis die Kläger die Grenze überschritten haben. Vielmehr genügt es, wenn sie die Rechtsstellung als Deutsche im Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Antrag innegehabt haben. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß die Kläger Volksdeutsche und aus ihrer Heimat - Jugoslawien - vertrieben worden sind. Auch er würdigt die Erteilung der Zuzugsgenehmigung als ein "Aufnahme-Finden" in Deutschland. Nicht geprüft hat er jedoch, ob sich die Kläger bei ihrer Aufnahme noch im Zustand der Vertreibung befunden haben. Das aber ist - wie oben dargelegt - Voraussetzung für die Erlangung der Rechtsstellung als Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG.
Dem Bundesverwaltungsgericht sind eigene tatsächliche Feststellungen im Revisionsverfahren verwehrt. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben, damit der Verwaltungsgerichtshof Feststellungen darüber treffen kann, ob sich die Kläger bei ihrer Aufnahme im Bundesgebiet noch im Zustand der Vertreibung befunden haben. Dafür genügt - wie gesagt - nicht der - subjektive - Wille, in Deutschland endgültig eine neue Heimat zu finden, sondern es kommt - objektiv - darauf an, ob die Kläger schon in Österreich - unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse - in zumutbarer Weise in das allgemeine Leben eingegliedert waren. Sollten die neuerlichen Feststellungen zu dem Ergebnis führen, daß die Kläger sich noch im Zustand der Vertreibung befunden haben und daher Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind, so wird der Verwaltungsgerichtshof weiterhin zu klären haben, ob die Verzögerung der Aufenthaltnahme im Bundesgebiet als unverschuldet im Sinne des § 1 Abs. 6 HkG anzusehen ist. Hierfür kommt es - anders als für die Frage nach der Fortdauer des Zustandes der Vertreibung - darauf an, ob die Kläger nach ihrer Flucht aus der jugoslawischen Internierung den - subjektiven - Willen zur "Heimkehr" nach Deutschland ununterbrochen gehabt und erkennbar betatigt haben.
Es war daher zu erkennen, wie geschehen.
Durch Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg über die Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 12. Mai 1958 (GBl. S. 131) ist der Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen aufgehoben worden. Nach § 10 Buchst. a BVerwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, sofern nicht eine Sprungrevision nach § 55 BVerwGG vorliegt oder gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, nur über die Revision gegen Endentscheidungen
eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes. Das Heimkehrergesetz hat anders als beispielsweise das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz die Berufung nicht ausgeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen ist daher hier - im Verhältnis zum Bundesverwaltungsgericht - als oberstes allgemeines Verwaltungsgericht eines Landes tätig geworden. Nach seinem Wegfall ist somit nicht das Verwaltungsgericht Sigmaringen, das die erstinstanzlichen Aufgaben des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen übernommen hat, im Verhältnis zum Bundesverwaltungsgericht "Vorinstanz" geworden, sondern das oberste allgemeine Verwaltungsgericht des Landes Baden-Württemberg. Das ist der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim. Einer Anrufung des Großen Senats zu dieser Frage nach § 47 Abs. 1 BVerwGG bedurfte es trotz der entgegenstehenden Entscheidungen des I. und VII. Senats nicht, weil der hier erkennende V. Senat bereits vor diesen Entscheidungen in ständiger Rechtsprechung von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg als Vorinstanz im Sinne der §§ 10 Buchst. a, 53 Abs. 1, 63 Abs. 1 Buchst. b BVerwGG ausgegangen ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Wolf
Dr. Gützkow