Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.02.1991, Az.: BVerwG 8 C 56/89
Planabweichung; Herstellung einer Anbaustraße; Satzungsmäßige Merkmalsregelung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.02.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 56/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12589
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 18.04.1988 - AZ: 12 K 2367/86
- OVG Nordrhein-Westfalen - 15.11.1988 - AZ: 3 A 1497/88
- nachfolgend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 26.07.1991 - AZ: 3 A 910/91
Rechtsgrundlagen
- § 125 BauGB
- § 125 Abs. 1 a BBauG
- § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG
- § 132 Nr. 4 BBauG
- § 132 Nr. 133 Abs. 2 S. 1 BBauG
- § 125 Abs. 3 BauGB
Fundstellen
- BVerwGE 88, 53 - 60
- DVBl 1991, 591-593 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1991, 1094
- ZMR 1991, 315-317 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Wird die planabweichende Herstellung einer Anbaustraße durch § 125 I a BBauG/§ 125 III BauGB gedeckt, ist beitragsfähige Erschließungsanlage i. S. der §§ 127 II Nr. 1, 133 II 1 BBauG/BauGB nicht die Straße in dem im Plan festgesetzten, sondern in dem tatsächlich ausgebauten Umfang.
- 2.
Eine satzungsmäßige Merkmalsregelung ist wegen Verstoßes gegen Bundesrecht insoweit unwirksam, als sie im Fall eines planunterschreitenden, durch § 125 III gedeckten Ausbaus einer Anbaustraße deren endgültige Herstellung vom Erwerb des Eigentums selbst zu einer Fläche abhängig macht, die zwar im Bebauungsplan als Straßenfläche ausgewiesen ist, jedoch nicht zu dieser Erschließungsanlage gehört.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus
und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. November 1988 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks D... Straße 126 in D..., das mit einer Seite an die B... Straße grenzt.
Der Beklagte schloß den Ausbau der B... Straße im Jahre 1977 ab; die letzte Unternehmerrechnung datiert vom 27. Dezember 1977. Abweichend von den Festsetzungen im Fluchtlinienplan Nr. 5277/47 vom 10. Mai 1939 wurde eine als Straßenfläche vorgesehene, ca. 30 qm große, im Einmündungsbereich D... Straße/B... Straße gelegene Fläche des Grundstücks der Kläger nicht ausgebaut. Andererseits wurden beim Ausbau der B... Straße über die Festsetzungen des genannten Fluchtlinienplans hinausgehend auf drei Anliegergrundstücken Flächen im Umfang von insgesamt ca. 53 qm in Anspruch genommen, die nach wie vor nicht im Eigentum der Stadt stehen. Die durch den Mehrausbau entstandenen Kosten hat der Beklagte nicht in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für die Herstellung der Barmer Straße einbezogen.
Mit Bescheiden vom 15. Juli 1985 zog der Beklagte die Kläger für die Kosten der erstmaligen endgültigen Herstellung der B... Straße zu Erschließungsbeiträgen heran, wobei - entsprechend ihrem jeweiligen Miteigentumsanteil an dem Grundstück - auf die Klägerinnen V... und B... sowie den Kläger E... je 239,71 DM, auf den Kläger A... 205,47 DM und auf den Kläger Be... 216,88 DM entfielen.
Der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 18. April 1988 stattgegeben. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 15. November 1988 mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:
Es könne offenbleiben, ob die B... Straße eine im Sinne des § 180 Abs. 2 BBauG vorhandene und deshalb beitragsfreie Erschließungsanlage sei. Selbst wenn dies zu verneinen sein sollte und überdies zugunsten des Beklagten davon ausgegangen werde, sowohl der - gemessen an den Festsetzungen des Fluchtlinienplans Nr. 5277/47 - Minderausbau von ca. 30 qm als auch der Mehrausbau von ca. 53 qm werde durch § 125 Abs. 1 a BBauG gedeckt, seien die angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide rechtswidrig. Denn auf der Grundlage der bezeichneten Annahmen sei entweder eine Erschließungsbeitragspflicht noch nicht entstanden oder aber bereits verjährt.
Die Voraussetzungen für eine endgültige Herstellung der B... Straße im Sinne des § 133 Abs. 2 BBauG seien bislang nicht erfüllt. Nach den wirksamen Herstellungsmerkmalsregelungen des § 10 Abs. 1 a der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt D... vom 2. Juni 1961 (EBS 1961) bzw. des § 8 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt D... vom 13. Februar 1978 (EBS 1978) setze die endgültige Herstellung voraus, daß die "erforderlichen Flächen im Eigentum der Stadt stehen". Bis zum Inkrafttreten der nunmehr geltenden Erschließungsbeitragssatzung der Stadt D... vom 7. Juli 1987 (EBS 1987) sei die B... Straße nicht endgültig im Rechtssinne hergestellt worden, weil der von § 10 Abs. 1 a EBS 1961 bzw. § 8 Abs. 1 EBS 1978 verlangte Grunderwerb an den "erforderlichen Flächen" nicht abgeschlossen sei. Die Flächen, die durch den außerhalb der festgesetzten Fluchtlinien vorgenommenen Mehrausbau in Anspruch genommen worden seien, stünden nicht im Eigentum der Stadt. Diese Flächen gehörten zu den "erforderlichen Flächen" im Sinne der genannten Herstellungsmerkmalsregelungen, weil sie Teil der öffentlichen Erschließungsanlage seien.
Aber auch auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 der nunmehr geltenden EBS 1987 sei eine endgültige Herstellung der B... Straße im Rechtssinne nicht anzunehmen, wobei offenbleiben könne, ob diese Satzung hier Anwendung finde oder auf die zu§ 8 Abs. 1 EBS 1978 ergangenen Abweichungssatzungen vom 3. November 1983 und 22. Juni 1984 abzustellen sei. Sei die EBS 1987 nicht anwendbar, stehe der Annahme einer endgültigen Herstellung der B... Straße entgegen, daß es mit Blick auf die vom Mehrausbau erfaßten Flächen an einem vollständigen Eigentumserwerb der erforderlichen Flächen fehle. Gehe man dagegen von einer Anwendbarkeit des § 8 EBS 1987 aus, ergebe sich nichts anderes: § 8 Abs. 1 EBS 1987 setze voraus, daß bei Vorliegen eines Bebauungsplans die festgesetzten, imübrigen die erforderlichen Flächen Eigentum der Stadt sind. Zwar sei anzunehmen, daß die endgültige Herstellung hiernach nicht mehr von dem fehlenden Eigentumserwerb an der außerhalb der festgesetzten Fluchtlinien gelegenen Fläche abhänge, da der maßgebliche Fluchtlinienplan gemäß § 173 Abs. 3 (nicht Abs. 2) BBauG als übergeleiteter Bebauungsplan fortgelte und deshalb hier die erste Alternative des § 8 Abs. 1 Nr. 1 EBS 1987 Anwendung finde, nach der die endgültige Herstellung lediglich den Eigentumserwerb hinsichtlich der innerhalb der festgesetzten Fluchtlinien gelegenen Fläche verlange. Dieses Herstellungsmerkmal des § 8 Abs. 1 Nr. 1 EBS 1987 sei im vorliegenden Fall jedoch deshalb nicht erfüllt, weil der tatsächliche Ausbau der B... Straße und der Eigentumserwerb im Umfang des Minderausbaus von ca. 30 qm hinter den Fluchtlinienfestsetzungen zurückbleibe. Insoweit fehle es an einer an den Minderausbau anknüpfenden Abweichungssatzung. Werde entgegen dieser Würdigung das Entstehen sachlicher Erschließungsbeitragspflichten bejaht, seien die angefochtenen Bescheide gleichwohl rechtswidrig. Denn dann wären die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten und damit die Beitragsforderungen bereits am 1. August 1979 mit Inkrafttreten des § 125 Abs. 1 a BBauG entstanden und folglich gemäß §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG in Verbindung mit §§ 169 Abs. 2, 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des 31. Dezember 1983, also vor Erlaß der Beitragsbescheide vom 15. Juli 1985, verjährt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Verletzung von Bundesrecht rügt.
Die Kläger treten der Revision entgegen.
II.
Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die abschließende Beurteilung erfordert weitere tatsächliche Feststellungen; das nötigt zur Zurückverweisung.
Die Heranziehungsbescheide vom 15. Juli 1985 sind ebenso wie die Widerspruchsbescheide vom 30. April 1976 unter Geltung des Bundesbaugesetzes in seiner Fassung durch Art. 1 des Beschleunigungsgesetzes vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) ergangen. Auf diese Rechtslage ist ungeachtet dessen abzustellen, daß am 1. Juli 1987 das Gesetz über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) in Kraft getreten ist (vgl. u.a. Urteil vom 24. September 1987 - BVerwG 8 C 75.86 - BVerwGE 78, 125 <126>). Etwas anderes gilt nur, soweit das Baugesetzbuch in einerÜberleitungsregelung seine Rückwirkung anordnet. Unter diesem Blickwinkel könnte hier § 242 Abs. 3 BauGB von Interesse sein, der vorschreibt, § 125 Abs. 3 BauGB sei auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind. Indes ist das für die Beurteilung des vorliegenden Falles ohne materiell-rechtliche Bedeutung.
Das Berufungsgericht ist - ohne dies abschließend zu entscheiden - davon ausgegangen, daß erstens die Barmer Straße keine vorhandene (beitragsfreie) Erschließungsanlage im Sinne des § 180 Abs. 2 BBauG ist und zweitens die Rechtmäßigkeit ihrer Herstellung weder durch den (im Vergleich zu den Festsetzungen des Fluchtlinienplans Nr. 5277/47 vom 10. Mai 1939) Minderausbau von ca. 30 qm noch den Mehrausbau von ca. 53 qm berührt wird, weil § 125 Abs. 1 a BBauG/§ 125 Abs. 3 BauGB beide Planabweichungen deckt. Selbst auf dieser Grundlage seien die angefochtenen Bescheide rechtswidrig, weil es dann am Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten für die B... Straße fehle. Denn es seien die Anforderungen der Merkmalsregelung weder der Erschließungsbeitragssatzungen vom 2. Juni 1961 (EBS 1961) und vom 13. Februar 1978 (EBS 1978) noch der Erschließungsbeitragssatzung vom 7. Juli 1987 (EBS 1987) erfüllt. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hält dies zwar für die Merkmalsregelungen in den EBS 1961 und 1978, nicht aber für die Merkmalsregelung in der EBS 1987 der bundesrechtlichen Überprüfung stand.
Das Berufungsgericht hat erkannt, der Fluchtlinienplan Nr. 5277/47 gelte als Bebauungsplan fort. Das ist nicht zu beanstanden. Der Fluchtlinienplan Nr. 5277/47 ist ein festgestellter städtebaulicher Plan im Sinne des § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG, der mit seinen Festsetzungen der Straßenfluchtlinien für die B... Straße verbindliche Regelungen der in § 9 BBauG bezeichneten Art enthält.
1.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Fläche von insgesamt ca. 53 qm, die durch die - wie insoweit zu unterstellen ist, von § 125 Abs. 1 a BBauG/§ 125 Abs. 3 BauGB gedeckte - Planüberschreitung in Anspruch genommen wird, stehe noch nicht im Eigentum der Stadt. Sowohl § 10 Abs. 1 a EBS 1961 als auch § 8 Abs. 1 EBS 1978 verlange für die endgültige Herstellung namentlich einer Anbaustraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG), daß die "erforderlichen Flächen im Eigentum der Stadt stehen". Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht ausgeführt, diese Voraussetzung sei bei der B... Straße mit Blick auf die in Rede stehende Fläche von ca. 53 qm nicht erfüllt, so daß auf der Grundlage der EBS 1961 und der EBS 1978 sachliche Erschließungsbeitragspflichten nicht hätten entstehen können. Denn mit den "erforderlichen Flächen" seien die Flächen gemeint, die zu der beitragsfähigen Anbaustraße gehörten. Zu ihnen rechneten im vorliegenden Fall nicht nur die im Plan ausgewiesene, sondern überdies die Fläche von ca. 53 qm, auf die sich der Mehrausbau erstreckt. Gegen diese Annahmen des Berufungsgerichts ist bundesrechtlich nichts zu erinnern.
Nach der Auslegung der §§ 10 Abs. 1 a EBS 1961 und 8 Abs. 1 EBS 1978 durch das Berufungsgericht knüpfen diese Bestimmungen mit ihrem Merkmal "erforderliche Flächen" an die Flächen an, die zu einer beitragsfähigen Erschließungsanlage, hier: einer Anbaustraße, zählen. Das entzieht sich - weil irrevisibles Recht betreffend - einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht. Dagegen beantwortet sich in erster Linie nach Bundesrecht und überdies - mit Blick auf das Merkmal öffentlich in § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG - nach Landesstraßenrecht, was (alles) an Fläche zu einer bestimmten Anbaustraße mit der Folge gehört, daß sich auf sie die Anforderungen der satzungsmäßigen Merkmalsregelung beziehen. Entgegen der Ansicht des Beklagten trifft dies bei einer planabweichenden, sei es planunterschreitenden, sei es planüberschreitenden oder sei es sowohl planunter- als auch -überschreitenden, von § 125 Abs. 1 a BBauG/§ 125 Abs. 3 BauGB gedeckten Herstellung auf die Fläche zu, die für den Ausbau tatsächlich in Anspruch genommen wurde. Denn Erschließungsanlage im Sinne der §§ 127 Abs. 2, 132 Nr. 4 und 133 Abs. 2 BBauG ist in einem solchen Fall unabhängig vom Planinhalt die (nach Maßgabe des einschlägigen Landesstraßenrechts öffentliche) Anlage in ihrem tatsächlichen Umfang. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Der Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage ist nicht ein Begriff des Erschließungs- oder des Planungsrechts, sondern ein solcher des Erschließungsbeitragsrechts. Dieser Begriff stellt auf eine "natürliche Betrachtungsweise" ab; maßgebend ist das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild, nicht eine <etwa> nur "auf dem Papier stehende" planerische Festsetzung. Das gilt - bezogen auf Anbaustraßen - nicht nur für die Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem Straßenzug um eine einzelne Straße oder um zwei Straßen handelt (vgl. dazu u.a. Urteil vom 21. September 1979 - BVerwG 4 C 55.76 - Buchholz 406.11§ 130 BBauG Nr. 24 S. 23 <25>). Es gilt vielmehr ebenso, wenn zu beurteilen ist, ob eine Stichstraße (Sackgasse) eine im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG selbständige Anbaustraße oder lediglich ein Anhängsel der Anbaustraße ist, von der sie abzweigt. Auch dann kommt es - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen (vgl. zu ihnen Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 8 C 80.88 - Buchholz 406.11§ 127 BBauG Nr. 61 S. 59 <62>) - "auf den Gesamteindruck an, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln" (Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 8 C 106.83 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 59 S. 78 <80> m.weit.Nachw.). Dieselbe Betrachtungsweise gebietet sich, wenn zu entscheiden ist, wie weit die (Straßen-)Fläche einer bestimmten Anbaustraße reicht.
Das (Straßen-)Planungsrecht bestimmt über Art und Umfang des Ausbaus einer Straße; ist eine Straße (bzw. eine Teileinrichtung) angelegt, d.h. sind die Ausbauarbeiten beendet worden, obliegt es dem Erschließungsbeitragsrecht als dem funktional nachgeordneten (nämlich nur mit der Kostenregelung betrauten) Recht, aus dem jeweiligen tatsächlichen Zustand beitragsrechtlich Konsequenzen zu ziehen. Es tut dies, indem es - bezogen auf Straßen - anordnet, eine von ihm gleichsam vorgefundene, tatsächlich angelegte Straße, die die Voraussetzungen des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG erfüllt, gehöre zu den Anlagen, die sachliche Erschließungsbeitragspflichten auszulösen geeignet sind, und sie löse derartige Beitragspflichten aus, wenn das, was die Gemeinde - erschließungsrechtlich rechtmäßig - hergestellt hat, in seinem tatsächlichen Zustand den (überwiegend technischen) Anforderungen genügt, die die Merkmalsregelung der einschlägigen Erschließungsbeitragssatzung (§ 132 Nr. 4 BBauG) an die endgültige Herstellung (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BBauG) einer solchen Straße stellt.
Das erschließungsrechtliche Planerfordernis des § 125 Abs. 1 Satz 1 BBauG ist zwar ebenso wie die planungsrechtliche Bindung (vgl. §§ 10 und 125 Abs. 1 a BBauG) für das Erschließungsbeitragsrecht nicht ohne Belang. Denn das Entstehen sachlicher Erschließungsbeitragspflichten setzt sowohl eine erschließungsrechtlich als auch eine planungsrechtlich rechtmäßige Herstellung der beitragsfähigen Erschließungsanlage voraus (vgl. einerseits Urteil vom 18. September 1981 - BVerwG 8 C 26.81 - Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 15 S. 11 <12> und andererseits Urteil vom 7. März 1986 - BVerwG 8 C 103.84 - Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 20 S. 23 <24>). Darin, d.h. in der Möglichkeit, das Entstehen sachlicher Erschließungsbeitragspflichten zu hindern, erschöpft sich jedoch - jedenfalls im Grundsatz - die Bedeutung des Planungsrechts für das Erschließungsbeitragsrecht. Einfluß auf den Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage hat das Planungsrecht nicht.
Der Annahme, auch die außerhalb der festgesetzten Straßenfluchtlinien liegende Fläche gehöre zur beitragsfähigen Erschließungsanlage B... Straße, steht nicht entgegen, daß es insoweit am Eigentum der Stadt fehlt. Denn§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG macht die Eigenschaft "beitragsfähig" nicht vom Eigentum der Gemeinde am Straßengelände, sondern von der straßenrechtlichenÖffentlichkeit abhängig. Ob dieses Merkmal erfüllt ist, richtet sich nach irrevisiblem Landesrecht (so schon Urteil vom 14. Juni 1968 - BVerwG IV C 65.66 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 3 S. 5 <6>). Deshalb ist bundesrechtlich die Meinung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, die B... Straße sei gemäß § 60 Abs. 2 Landesstraßengesetz NW 1961 auch mit ihrer außerhalb der festgesetzten Straßenfluchtlinien gelegenen Teilfläche Bestandteil deröffentlichen Straße.
2.
Das Berufungsgericht hat entschieden, auch nach Inkrafttreten der EBS 1987 seien sachliche Beitragspflichten für die Barmer Straße nicht entstanden. Dabei hat es offengelassen, ob die EBS 1987 im vorliegenden Fall überhaupt anwendbar ist. Es hat insoweit angedeutet, die zu§ 8 Abs. 1 EBS 1978 ergangenen Abweichungssatzungen vom 3. November 1983 und 22. Juni 1984 könnten die Anwendung der EBS 1987 mit der Folge ausschließen, daß es bei der Maßgeblichkeit der EBS 1978 verbleibt und aus den zuvor behandelten Gründen sachliche Erschließungsbeitragspflichten bisher nicht entstanden sind. Darauf kommt es aber letztlich nicht an. Selbst wenn die EBS 1987 anwendbar sein sollte, sei die B... Straße nicht endgültig hergestellt im Sinne des§ 133 Abs. 2 Satz 1 BBauG, weil die tatsächliche Herstellung der Straße im Umfang des Minderausbaus von ca. 30 qm hinter der Fluchtlinienfestsetzung zurückbleibe. Diese Folgerung des Berufungsgerichts wäre bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn angenommen werden dürfte, die von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen rechtfertigten seine Ansicht, die B... Straße habe mit Blick auf den bezeichneten Minderausbau nicht den Anforderungen der - auch insoweit rechtswirksamen - Merkmalsregelung in § 8 Abs. 1 EBS 1987 an die endgültige Herstellung einer Anbaustraße genügt. Das trifft nicht zu.
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 EBS 1987 hängt die endgültige Herstellung insbesondere einer Anbaustraße u.a. davon ab, daß "bei Vorliegen eines Bebauungsplans die festgesetzten, im übrigen die erforderlichen Flächen Eigentum der Stadt ... sind". Da - wie gesagt - der Fluchtlinienplan Nr. 5277/47 als Bebauungsplan fortgilt, ist die Auffassung des Berufungsgerichts bundesrechtlich unbedenklich, die B... Straße erfülle die Anforderungen des§ 8 Abs. 1 Nr. 1 EBS 1987 deshalb nicht, weil die Stadt Eigentum nicht an der in diesem Plan festgesetzten Fläche, sondern - mit Blick auf den Minderausbau - lediglich an einer um ca. 30 qm geringeren Fläche erlangt hat. Gleiches gilt indessen nicht für die dieser Auffassung zugrundeliegende Annahme des Berufungsgerichts, § 8 Abs. 1 Nr. 1 EBS 1987 seinerseits sei auch insoweit mit Bundesrecht vereinbar, als er für die endgültige Herstellung einer Anbaustraße selbst dann den Erwerb des Eigentums an den im Bebauungsplan festgesetzten Flächen verlangt, wenn für deren Herstellung weniger als diese Flächen in Anspruch genommen worden sind und diese Planunterschreitung durch § 125 Abs. 1 a BBauG/§ 125 Abs. 3 BauGB gedeckt ist. Für solche Fallgestaltungen darf eine Merkmalsregelung nämlich nur auf die tatsächlich ausgebaute Fläche abstellen; die weitergehende Forderung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 EBS 1987 verstößt gegen Bundesrecht.
Der Bundesgesetzgeber hat die Gemeinden in § 132 Nr. 4 BBauG ermächtigt und verpflichtet, durch Satzung "die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage" zu regeln. Das schließt aus, in die Satzung Herstellungsmerkmale aufzunehmen, die bei Anbaustraßen nicht die Straßenfläche, sondern sonstige Flächen zum Gegenstand haben. Die endgültige Herstellung einer Anbaustraße darf nicht vom Erwerb von Flächen abhängig gemacht werden, die nicht zu dieser Erschließungsanlage gehören. Im Falle einer planabweichenden, von § 125 Abs. 1 a BBauG/§ 125 Abs. 3 BauGB gedeckten Herstellung ist beitragsfähige Erschließungsstraße - wie zuvor dargelegt - die (nach Maßgabe des einschlägigen Landesstraßenrechtsöffentliche) Anlage in ihrem tatsächlichen Umfang. Folglich zählt bei einer planunterschreitenden, von § 125 Abs. 1 a BBauG/§ 125 Abs. 3 BauGB gedeckten Herstellung einer Anbaustraße ausschließlich die für sie in Anspruch genommene, nicht aber auch die <etwa> darüber hinaus noch im Plan ausgewiesene Fläche zur beitragsfähigen Anlage. Die endgültige Herstellung einer beitragsfähigen Anbaustraße darf deshalb nicht von Anforderungen abhängig gemacht werden, die diese nicht zur Anlage rechnende Fläche betreffen. Angesichts dessen erfüllt die B... Straße nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Voraussetzungen, die von § 8 Abs. 1 Nr. 1 EBS 1987 zulässigerweise an die endgültige Herstellung dieser Straße gestellt werden.
Das angegriffene Urteil könnte gleichwohl im Ergebnis richtig sein (§ 144 Abs. 4 VwGO), wenn anzunehmen wäre, die<zunächst nur> teilweise Rechtsunwirksamkeit des § 8 Abs. 1 Nr. 1 EBS 1987 führe nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB zur Rechtsunwirksamkeit der gesamten Merkmalsregelung. Dann nämlich fehlte es seit Außerkrafttreten der EBS 1978 und deren Ersetzung durch die EBS 1987 an einer wirksamen Merkmalsregelung und damit an einer Möglichkeit, daß eine beitragsfähige Erschließungsanlage im Rechtssinne endgültig hergestellt sein und sachliche Erschließungsbeitragspflichten auslösen kann. Ob die Unwirksamkeit eines Teils des § 8 Abs. 1 Nr. 1 EBS 1987 zur Unwirksamkeit der gesamten Satzungsvorschrift führt, richtet sich indes nach irrevisiblem Landesrecht (vgl. im Zusammenhang mit der Merkmalsregelung u.a. Urteil vom 14. August 1987 - BVerwG 8 C 60.86 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 42 S. 1 <3>). Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, die im Revisionsverfahren eine abschließende Beantwortung dieser Frage erlauben. Die deshalb notwendige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht wäre freilich gleichwohl entbehrlich, wenn die Feststellungen des Berufungsgerichts die von ihm lediglich angedeutete Annahme rechtfertigten, die EBS 1987 sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, ihre Geltung werde durch die zu § 8 Abs. 1 EBS 1978 ergangenen Abweichungssatzungen vom 3. November 1983 und 22. Juni 1984 ausgeschlossen. Das ist jedoch nicht der Fall.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 141, 48 DM festgesetzt.