Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.08.1987, Az.: BVerwG 8 C 60.86
Verwaltungsprozessrecht; Merkmalsregelung; Grunderwerb als Herstellungsmerkmal; Verwirkung; Verjährung; gesetzliche Aufklärungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.08.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 60.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12553
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 27.09.1983 - AZ: 11 K 4110/82
- VGH Baden-Württemberg - 06.11.1985 - AZ: 2 S 2851/83
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BWGZ 1989, 58-59
- KStZ 1987, 211-213
- NVwZ 1988, 361-363 (Volltext mit amtl. LS)
- ZMR 1988, 75-77
Amtlicher Leitsatz
Erklärt die Merkmalsregelung einer Erschließungsbeitragssatzung den Erwerb des Eigentums am Straßengelände unter der Bedingung zum Herstellungsmerkmal, daß eine von der Stellung eines entsprechenden, an keine Frist gebundenen Antrags des Eigentümers abhängige Erwerbspflicht der Gemeinde besteht, so ist dieser Teil der Merkmalsregelung mangels Vereinbarkeit mit §§ 132 Nr. 4, 133 Abs. 2 BBauG unwirksam.
Führt die teilweise Unwirksamkeit einer Merkmalsregelung nicht zu deren bundesrechtlich beachtlicher Unvollständigkeit, wie es z.B. zutrifft, soweit sie das Herstellungsmerkmal "Eigentum am Straßengelände" betrifft, so ist damit nicht auch die - nach irrevisiblem Recht zu beurteilende - Frage beantwortet, ob angenommen werden darf, der Satzungsgeber habe dem unwirksamen Teil eine so hohe Bedeutung beigelegt, daß seine Unwirksamkeit die Unwirksamkeit der gesamten Merkmalsregelung nach sich zieht.
Die Beantwortung der Fragen, ob das Recht der Gemeinde zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen verwirkt und ob eine Erschließungsbeitragsforderung verjährt ist, richtet sich nach irrevisiblem Landesrecht.
Redaktioneller Leitsatz
- Leitsatz A
Unwirksam ist die Regelung eines Merkmals einer Beitragssatzung, falls der Erwerb des Eigentums als Herstellungsmerkmal an eine Erwerbspflicht der Gemeinde gebunden ist, die vom Antrag des Eigentümers abhängig ist.
- Leitsatz B
Nach Landesrecht richtet sich auch, ob Ansprüche auf Erschließungsbeiträge zu verwirklichen sind.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. August 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel and Prof.
Dr. Driehaus
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. November 1985 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Kläger sind Eigentümer von an die ... angrenzenden Grundstücken. Auf der Grundlage ihrer rückwirkend zum 1. Januar 1974 in Kraft getretenen Erschließungsbeitragssatzung vom 10. März 1981 (EBS 1981) zog die Beklagte die Kläger mit Bescheiden vom 27. April 1982 zu Erschließungsbeiträgen für die Kosten von im wesentlichen in den siebziger Jahren ausgebauten, zur gemeinsamen Aufwandsermittlung zusammengefaßten Erschließungsanlagen heran. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren haben die Kläger Anfechtungsklage erhoben, die das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 27. September 1983 abgewiesen hat.
Durch Urteil vom 6. November 1985 hat das Berufungsgericht die Berufungen der Kläger zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Beklagten habe eine Beitragspflicht der Kläger nicht auf der Grundlage der EBS 1981, sondern erst auf der Grundlage der am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Erschließungsbeitragssatzung vom 3. Oktober 1983 (EBS 1984) entstehen können. Denn die Merkmalsregelung in § 10 EBS 1981 sei insgesamt mit der Folge unwirksam, daß aufgrund dieser Satzung Erschließungsbeitragspflichten nicht hätten entstehen können.
Nach § 10 Abs. 1 EBS 1981 seien Straßen u.a. dann endgültig hergestellt, "wenn ihre Flächen Eigentum der Gemeinde sind, sofern eine Erwerbspflicht nach § 14 LStrG besteht". Mit diesem Inhalt genüge dieser Teil der Merkmalsregelung nicht den an ihn gemäß §§ 132 Nr. 4, 133 Abs. 2 BBauG zu stellenden Anforderungen. Denn er bestimme den Grunderwerb nur dann zum Herstellungsmerkmal, wenn eine Erwerbspflicht nach § 14 LStrG bestehe. Nach letzterer Vorschrift habe der Träger der Straßenbaulast das Eigentum an einem der Straße dienenden Grundstück auf Antrag des Eigentümers binnen einer Frist von fünf Jahren nach Antragstellung zu erwerben. Da der Antrag des Eigentümers an keine Frist gebunden sei, bleibe ungewiß, ob bzw. wann eine Erwerbspflicht der Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast für Gemeindestraßen (§ 46 LStrG) bestehe, der Grunderwerb also Herstellungsmerkmal sei oder nicht. Zwar führe die Unwirksamkeit des den Grunderwerb bei Anbaustraßen betreffenden Teils de Merkmalsregelung nicht zu einer das Bundesrecht berührenden Unvollständigkeit der Merkmalsregelung, weil der Grunderwerb nach Bundesrecht nicht zum Herstellungsmerkmal bestimmt werden müsse. Doch ziehe die Unwirksamkeit des in Rede stehenden Teils der Merkmalsregelung hier deren volle Unwirksamkeit nach sich, weil der Satzungsgeber - wie die Gesamtumstände deutlich machten - gerade dem Herstellungsmerkmal "Grunderwerb" elementare Bedeutung beigemessen habe.
Da die früheren Erschließungsbeitragssatzungen der Beklagten vom 21. Oktober 1974, 5. Oktober 1976 und 20. Dezember 1977 jeweils mangels wirksamer Verteilungsregelungen keine Erschließungsbeitragspflichten hätten auslösen können, seien die angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide erst mit Inkrafttreten der EBS 1984 am 1. Januar 1984 rechtmäßig geworden. Gegen die formelle und materielle Gültigkeit dieser Satzung bestünden keine Bedenken. Entsprechendes gelte für den Beschluß des Gemeinderats der Beklagten vom 19. April 1982, mit dem dieser mehrere selbständige Erschließungsanlagen zur gemeinsamen Aufwandsermittlung zusammengefaßt habe.
Die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands sei nicht zu Lasten der Kläger fehlerhaft. Entgegen der Ansicht der Kläger seien in dem Herstellungsaufwand keine Kosten für Arbeiten außerhalb des Abrechnungsgebiets enthalten. Unbegründet sei auch der Einwand der Kläger, ein Anteil von 14.076,70 DM habe nicht in den Herstellungsaufwand eingerechnet werden dürfen, weil dieser Betrag von der ... bezahlt worden sei. Denn der genannte Betrag sei nicht in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand aufgenommen worden. Ferner sei nicht zu beanstanden, daß die Beklagte bei der Aufwandsermittlung einen Betrag von 114.555 DM für den Ausbau des Teilstücks der ... von der Einmündung des Erlenwegs bis zur Einmündung in die ... berücksichtigt habe. Zwar habe die Beklagte insoweit keine Rechnungen vorgelegt, sondern den "Kostenvoranschlag vom Ausbau der ... bis im Bereich des ... bis zur Einmündung in die ..." vom 29. September 1970, der die genannte Gesamtsumme von 114.555 DM ausweise, zugrunde gelegt. Das sei indes unschädlich, weil in dem Kostenvoranschlag die einzelnen Positionen nachvollziehbar nach Aufmaß und Einzelpreis aufgeführt seien und hinsichtlich der Richtigkeit dieser Einzelpositionen weder Zweifel ersichtlich noch Bedenken von den Klägern geäußert worden seien. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, daß die aufgrund dieses Kostenvoranschlags durchgeführten Arbeiten nach Aufmaß oder Einzelpreis zu Lasten der Beitragspflichtigen unterschritten worden seien.
Es könne dahinstehen, ob die Beklagte auch den für die Herstellung des Unterbaus des ... einbezogenen Posten von 6.958,43 DM aufwandserhöhend habe berücksichtigen dürfen. Denn die von den Klägern verlangten Erschließungsbeiträge seien der Höhe nach selbst dann gerechtfertigt, wenn der bezeichnete Posten herausgerechnet werde. Entsprechendes gelte, soweit die Beklagte zu Unrecht einen Betrag in Höhe von 3.000 DM für die Herstellung eines Fußwegs in den beitragsfähigen Aufwand aufgenommen habe. Auf der Grundlage der EBS 1984 entfalle nämlich bei richtiger Betrachtungsweise auf die Kläger zu 1 und 2 ein Erschließungsbeitrag von 4.220,18 DM (gefordert: 4.186,58 DM) und auf den Kläger zu 3 ein Erschließungsbeitrag von 4.293,53 DM (gefordert: 4.259,35 DM).
Da die Beitragspflicht der Kläger erst mit Inkrafttreten der EBS 1984 am 1. Januar 1984 habe entstehen können, scheide die Möglichkeit einer Verjährung ohne weiteres aus. Entsprechendes gelte für die Verwirkung. Das Recht der Gemeinde, Erschließungsbeiträge zu erheben, könne u.a. nur dann verwirkt sein, wenn seit der Möglichkeit, Erschließungsbeiträge durch Bescheide geltend zu machen, längere Zeit verstrichen sei. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte von den Klägern Erschließungsbeiträge erst aufgrund der EBS 1984 erheben dürfen. Deshalb könne keine Rede davon sein, das Recht der Beklagten, Erschließungsbeiträge zu erheben, sei im Zeitpunkt des Erlasses der Beitragsbescheide (27. April 1982) bereits verwirkt gewesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Kläger, mit der sie die Verletzung von Bundesrecht rügen.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision der Kläger hat mit dem Ergebnis der Aufhebung des angegriffenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Erfolg (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsgericht hat seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt.
1.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide vom 27. April 1982 begegne dem Grunde nach keinen Bedenken. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Beklagten seien die Erschließungsbeitragspflichten der Kläger nicht schon auf der Grundlage der rückwirkend am 1. Januar 1974 in Kraft getretenen Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 10. März 1981 (EBS 1981), sondern erst auf der Grundlage der am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Erschließungsbeitragssatzung vom 3. Oktober 1983 (EBS 1984) entstanden. Aus diesem Grunde sei für die Ansicht der Kläger kein Raum, das Recht der Beklagten, Erschließungsbeiträge zu erheben, sei im Zeitpunkt ihrer Heranziehung bereits verwirkt, zumindest aber seien etwaige Beitragsforderungen in diesem Zeitpunkt bereits verjährt gewesen. Das alles läßt eine Verletzung von Bundesrecht nicht erkennen.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, das Entstehen einer Erschließungsbeitragspflicht setze u.a. das Vorhandensein einer gültigen Erschließungsbeitragssatzung mit namentlich einer wirksamen Merkmalsregelung voraus (vgl. etwa Urteil vom 20. Januar 1978 - BVerwG 4 C 70.75 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 27 S. 28 <29 f.>). Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht erkannt, an dieser Voraussetzung habe es bis zum Inkrafttreten der sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht unbedenklichen EBS 1984 gefehlt. Denn der für Anbaustraßen maßgebliche Teil der Merkmalsregelung in § 10 Abs. 1 EBS 1981 genüge mit den Worten "wenn ihre Flächen Eigentum der Gemeinde sind, sofern eine Erwerbspflicht nach § 14 LStrG besteht" hinsichtlich der Bestimmung des Grunderwerbs am Straßenland zum Herstellungsmerkmal nicht den an ihn nach §§ 132 Nr. 4, 133 Abs. 2 BBauG zu stellenden Anforderungen. Die daraus folgende Unwirksamkeit des bezeichneten Teils der Merkmalsregelung habe hier deren Gesamtunwirksamkeit zur Folge, weil der Satzungsgeber - wie die Umstände deutlich machten - gerade dem Herstellungsmerkmal "Grunderwerb" eine derart gravierende Bedeutung beigemessen habe, daß er die Regelung ohne dieses Merkmal nicht getroffen haben würde. Dieser Wille müsse respektiert werden. Diese Annahmen sind aus bundesrechtlicher Sicht unbedenklich.
In Auslegung der irrevisiblen Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 1 LStrG hat das Berufungsgericht ausgeführt, diese Bestimmung verpflichte den jeweiligen Träger der Straßenbaulast, das Eigentum an einem der Straße dienenden Grundstück binnen einer Frist von fünf Jahren nach Antragstellung zu erwerben, sofern der Eigentümer einen entsprechenden Antrag stelle. Doch sei ein solcher Antrag an keine Frist gebunden. Da somit § 14 Abs. 2 Satz 1 LStrG keine unbedingte Erwerbspflicht der Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast für Gemeindestraßen begründe, bleibe infolge der Bezugnahme in § 10 Abs. 1 EBS 1981 auf § 14 LStrG unklar, ob und wann der Grunderwerb ein Herstellungsmerkmal für eine Anbaustraße sei. Diese Ungewißheit sei mit den Anforderungen der §§ 132 Nr. 4, 133 Abs. 2 BBauG unvereinbar. Dem ist zuzustimmen.
Das Eigentum der Gemeinde an den Straßenflächen muß zwar nicht, darf aber in der Satzung als Herstellungsmerkmal angeordnet werden (vgl. u.a. Urteil vom 24. Oktober 1972 - BVerwG IV C 30.71 - BVerwGE 41, 72 <73 f.>[BVerwG 24.10.1972 - IV C 30/71]). Das gesetzgeberische Ziel des § 132 Nr. 4 BBauG, den betroffenen Bürgern die endgültige Herstellung der ihre Grundstücke erschließenden Anlage möglichst eindeutig erkennbar zu machen, wird nicht gefährdet, wenn der Grunderwerb zu einem Merkmal der endgültigen Herstellung erklärt wird. Der Grunderwerb ist zwar nicht - wie die bautechnischen Merkmale einer Erschließungsanlage - äußerlich sichtbar. Er läßt sich aber anhand eines objektiven, eindeutig erkennbaren Kriteriums feststellen, nämlich der Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch. Das genügt den Anforderungen der §§ 132 Nr. 4, 133 Abs. 2 BBauG (vgl. etwa Urteil vom 21. Januar 1977 - BVerwG IV C 84-92.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 20 S. 20 <23>). Von einer vergleichbaren Eindeutigkeit kann indes keine Rede sein, wenn - wie hier - eine Vorschrift das Eigentum der Gemeinde an der Straßenfläche nur unter der Bedingung zu einem Herstellungsmerkmal erklärt, daß eine landesrechtlich begründete Erwerbspflicht besteht, die ihrerseits von einem diesbezüglichen, an keine Frist gebundenen Antrag des Eigentümers der Straßenfläche abhängt. Denn ob und gegebenenfalls wann ein solcher eine Erwerbspflicht auslösender Antrag gestellt wird, können die betroffenen Bürger nicht anhand erkennbarer objektiver Kriterien sicher feststellen. Eine entsprechende Merkmalsregelung ist deshalb mangels Vereinbarkeit mit den §§ 132 Nr. 4, 133 Abs. 2 BBauG insoweit unwirksam.
Die Unwirksamkeit des den Grunderwerb betreffenden Teils der Merkmalsregelung für Anbaustraßen in der EBS 1981 führe - so hat das Berufungsgericht ferner dargelegt - nicht schon kraft Bundesrechts zur Gesamtunwirksamkeit dieser Merkmalsregelung. Auch das ist richtig. Da - wie bereits gesagt - der Grunderwerb nicht zum Herstellungsmerkmal bestimmt werden muß, hat das Fehlen oder die Unwirksamkeit eines sich auf ihn beziehenden Bestimmungsteils nicht schon kraft Bundesrechts Einfluß auf die Vollständigkeit und damit die Wirksamkeit der Merkmalsregelung insgesamt. Eine davon zu unterscheidende, nach dem Landes (kommunal) recht zu beantwortende Frage ist hingegen, ob bei einer infolge eines Rechtsfehlers teilweise unwirksamen Merkmalsregelung angenommen werden darf, der Satzungsgeber habe dem unwirksamen Teil eine so hohe Bedeutung beigelegt, daß seine Unwirksamkeit die Unwirksamkeit der gesamten Merkmalsregelung nach sich zieht (vgl. Urteil vom 25. Februar 1981 - BVerwG 8 C 7.81 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 32 S. 1 <3>). Diese Frage hat das Berufungsgericht in Anwendung des hier einschlägigen Landesrechts bejaht. Das entzieht sich einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO).
Letzteres gilt auch, soweit die Kläger geltend machen, das Berufungsgericht habe zu Unrecht entschieden, im Zeitpunkt ihrer Heranziehung sei weder das Recht der Beklagten, Erschließungsbeiträge zu erheben, verwirkt noch die Erschließungsbeitragsforderung der Beklagten verjährt gewesen. Denn die erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften des Bundesrechts behandeln nur den Inhalt der Beitragsforderung, ihren Schuldner, das Entstehen und die Fälligkeit des Beitrags sowie die Billigkeitsmaßnahmen des § 135 Abs. 2 bis 5 BBauG. Im übrigen aber bestimmt sich die Abwicklung der durch das Bundesbaugesetz begründeten Ansprüche nach landesrechtlichen Vorschriften (vgl. u.a. Urteil vom 28. Oktober 1981 - BVerwG 8 C 8.81 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 78 S. 10 <15>).
Der Rechtsgedanke der Verwirkung ist Ausfluß des Grundsatzes von Treu und Glauben. Das Gebot, sich so zu verhalten, wie Treu und Glauben es verlangen, gehört zu den allgemeinen Grundsätzen sowohl des Verwaltungsrechts des Bundes als auch des Verwaltungsrechts der Länder. Welchem Rechtskreis dieser Grundsatz im Einzelfall zuzurechnen ist, hängt von der Qualität des Rechts ab, zu dessen Ergänzung er jeweils herangezogen wird: Bundesrecht wird durch bundesrechtliche allgemeine Grundsätze; Landesrecht wird, sofern nicht zugleich Bundesverfassungsrecht berührt wird, durch landesrechtliche allgemeine Grundsätze ergänzt (vgl. u.a. Urteil vom 14. April 1978 - BVerwG 4 C 6.76 - BVerwGE 55, 337 <339>[BVerwG 14.04.1978 - 4 C 6/76]). Da es in diesem Zusammenhang um die Auswirkungen des Grundsatzes von Treu und Glauben auf die sich nach Landesrecht richtende Abwicklung von erschließungsbeitragsrechtlichen Ansprüchen, also um die Ergänzung von Landesrecht geht, handelt es sich hier um die Anwendung eines dem Landesrecht angehörenden allgemeinen Grundsatzes.
Auch die Beantwortung der Frage, ob eine Erschließungsbeitragsforderung verjährt ist, richtet sich nach Landesrecht. Bundesrechtlich kann diese Frage nur insoweit überprüft werden, als Voraussetzung für den Beginn des Laufs einer landesrechtlich bestimmten Verjährungsfrist das Entstehen der (sachlichen) Erschließungsbeitragspflicht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BBauG ist (vgl. u.a. Urteil vom 1. Oktober 1986 - BVerwG 8 C 68.85 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 98 S. 66 f.). Auf der Grundlage seiner bundesrechtlich nicht zu beanstandenden Ansicht, die Merkmalsregelung der EBS 1981 sei insgesamt unwirksam, hat das Berufungsgericht erkannt, die Erschließungsbeitragspflichten der Kläger seien erst mit Inkrafttreten der EBS 1984 mit der Folge entstanden, daß sie im Zeitpunkt des Erlasses der Heranziehungsbescheide im Jahre 1982 noch nicht verjährt gewesen seien können. Dagegen ist bundesrechtlich nichts zu erinnern.
2.
Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide seien auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, hält indessen einer bundesrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die insoweit erhobene Rüge der Kläger, das Berufungsgericht habe seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, greift durch.
Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz VwGO hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, es ist dabei grundsätzlich weder an das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten noch an deren Beweisanträge gebunden (§ 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dieser Amtsermittlungsgrundsatz wird - wie sich aus § 86 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz VwGO ergibt - durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten in der Weise begrenzt, daß die Tatsachengerichte nicht in Ermittlungen einzutreten haben, die durch das Vorbringen der Beteiligten nicht veranlaßt sind (vgl. u.a. Urteil vom 23. November 1982 - BVerwG 9 C 74.81 - BVerwGE 66, 237 <238>[BVerwG 23.11.1982 - 9 C 74/81]). Auch diese Begrenzung des Amtsermittlungsgrundsatzes rechtfertigt die Verfahrensweise des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall nicht.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, hinsichtlich der Höhe der auf die Grundstücke der Kläger entfallenden Erschließungsbeiträge sei entscheidungserheblich, ob die Beklagte u.a. den Betrag von 114.555 DM für den Ausbau der Weiherstraße im Teilstück von der Einmündung des ... bis zur Einmündung in die ... zu Recht in den umlagefähigen, d.h. den auf die im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossenen Grundstücke zu verteilenden, Erschließungsaufwand einbezogen hat. Bei seiner Annahme, dies sei zu bejahen, hat das Berufungsgericht seine Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung verletzt. Denn die Kläger haben im Berufungsverfahren die Umlagefähigkeit des bezeichneten Betrages von 114.555 DM ausdrücklich bestritten und namentlich im Schriftsatz vom 8. Juli 1985 (S. 2) auf die Tatsache der Übernahme von Kosten durch die Firma Vorlo sowie auf die Kostenzusammenstellung vom 30. Januar 1985 auf Bl. 121 der Gerichtsakte hingewiesen, in der u.a. als ein Posten der streitige Betrag von 114.555 DM ("errechnet nach den Angebotspreisen der beauftragten Firma") genannt ist und die mit einer Gesamtsumme von 148.133 DM endet.
Dieser letztere Betrag seinerseits ist mit "ca. 148.000 DM" in der Aufstellung vom 2. Juli 1979 (Bl. 113 der Gerichtsakte) enthalten, und zwar versehen mit dem Vermerk "Rechnungen wurden direkt von ... bezahlt". Angesichts dieser Umstände mußte sich dem Berufungsgericht im Hinblick auf die Regelung des § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG, nach der zur Ermittlung des umlagefähigen Erschließungsaufwands vom beitragsfähigen Aufwand die von Dritten erbrachten, d.h. im Sinne dieser Vorschrift anderweitig gedeckten, Aufwendungen abzusetzen sind, die Notwendigkeit aufdrängen, Feststellungen darüber zu treffen, ob tatsächlich - wie der bezeichnete Vermerk in der Aufstellung vom 2. Juli 1979 nahelegt - und gegebenenfalls aus welchem Grunde nicht die Beklagte, sondern die ... Rechnungen über einen Gesamtbetrag von ca. 148.000 DM für die insoweit in Rede stehenden Herstellungsarbeiten bezahlt hat (vgl. in diesem Zusammenhang auch Urteil vom 27. Juli 1967 - BVerwG IV C 106.66 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 55 S. 65 f.). Die Notwendigkeit einer solchen Sachaufklärung mußte sich dem Berufungsgericht um so mehr aufdrängen, als es selbst die Endsumme aus der Aufstellung vom 2. Juli 1979 in Höhe von ca. 167.586,25 DM, die ihrerseits den Posten von ca. 148.000 DM umfaßt, mit dem Betrag von 167.586 DM in die Berechnung auf Bl. 16 seines Urteils aufgenommen und u.a. damit seine Auffassung belegt hat, die von den Klägern geforderten Erschließungsbeiträge lägen noch unter den auf ihre Grundstücke entfallenden Beitragsbeträgen.
Das angefochtene Urteil kann auf der demnach vorliegenden Verletzung der Aufklärungspflicht beruhen. Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht bei gehöriger Sachaufklärung zu dem Ergebnis gekommen wäre, u.a. der streitige Betrag von 114.555 DM sei von der ... als Drittem im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG mit der Folge geleistet worden, daß der beitragsfähige Erschließungsaufwand in dieser Höhe anderweitig im Sinne der genannten Vorschrift gedeckt ist und sich demgemäß der auf die Grundstücke der Kläger entfallende Beitrag anteilig reduziert.
Der Vortrag der Beklagten, das Berufungsgericht wäre auch bei einer entsprechenden Sachaufklärung nicht zu einem für die Kläger günstigeren Ergebnis gelangt, denn die Firma Vorlo habe ihr - der Beklagten - aufgrund einer im Jahre 1970 abgeschlossenen Ablösungsvereinbarung 93.000 DM geschuldet und zur Begleichung dieser Schuld den genannten Betrag nicht an sie, sondern direkt an zwei die Herstellungsarbeiten ausführende Bauunternehmen gezahlt, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Abgesehen davon, daß dieser Vortrag lediglich einen Teil von 93.000 DM des streitigen Betrags von 114.555 DM betrifft, kann nur dem Urteil selbst, nicht dagegen nachträglichen Erklärungen entnommen werden, ob ein Urteil auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl. Urteil 29. März 1968 - BVerwG IV C 27.67 - BVerwGE 29, 261 <268>[BVerwG 29.03.1968 - IV C 27/67]).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.445,93 DM festgesetzt.
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus