Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.08.1990, Az.: BVerwG 8 C 4.89
Zusammentreffen von beitragsfähigen Fremdkapitalkosten und Vorausleistungen; Anforderungen an die Umlage von Erschließungskosten auf die erschlossenen Grundstücke; Bestimmung der "Kosten" im Sinne des § 128 Bundesbaugesetz; Umlagefähigkeit von gezahlten Zinsen für ein Darlehen der Gemeinde; Zuordnung von Krediten zu einer konkreten Erschließungsanlage; Anforderungen an die Ermittlung der beitragsfähigen Zinsen für aufgenommenes Fremdkapital
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.08.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 4.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12614
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Neustadt an der Weinstraße - 01.02.1988 - AZ: 8 K 42/87
- OVG Koblenz - 09.09.1988 - AZ: 6 A 18/88
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 85, 306 - 314
- DVBl 1990, 1408-1410 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1991, 460-462 (Volltext mit amtl. LS)
- IBR 1991, 138-139 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- NVwZ 1991, 485-487 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Erschließungsbeitragsrecht
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand i. S. des § 128 I gehören ausschließlich Zinsen auf von der Gemeinde für beitragsfähige Erschließungsmaßnahmen eingesetztes Fremdkapital, nicht aber auch Zinsen auf für derartige Maßnahmen verwandtes Eigenkapital der Gemeinde.
- 2.
Eine §§ 128 I, 130 I genügende Zuordnung eines Anteils der im Vermögenshaushalt ausgewiesenen Kredite zu einer konkreten Erschließungsmaßnahme kann dadurch erreicht werden, daß an den durch diese Maßnahme im jeweiligen Haushaltsjahr ausgelösten Kreditbedarf angeknüpft und dieser nach Maßgabe der Fremdfinanzierungsquote des betreffenden Haushaltsjahres ermittelt wird.
- 3.
Der Zeitraum, für den Zinsen auf eingesetztes Fremdkapital in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand aufgenommen werden können, endet in dem Zeitpunkt, in dem die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten für die abgerechnete Erschließungsanlage entstanden sind (Abweichung von BVerwGE 45, 215 = NJW 1974, 2147).
- 4.
Das BBauG läßt nicht zu, zugunsten Beitragspflichtiger, die eine Vorausleistung erbracht haben, beitragsmindernd zu berücksichtigen, daß die Vorausleistungen im Umfang ihrer Höhe eine Inanspruchnahme von zu verzinsendem Fremdkapital entbehrlich gemacht haben.
- 5.
Umfaßt der beitragsfähige Erschließungsaufwand Zinsen für eingesetztes Fremdkapital, sind mit diesen Kosten uneingeschränkt auch die Beitragspflichtigen zu belasten, die eine Vorausleistung erbracht haben.
Amtlicher Leitsatz
Zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand im Sinne des § 128 Abs. 1 BBauG gehören ausschließlich Zinsen auf von der Gemeinde für beitragsfähige Erschließungsmaßnahmen eingesetztes Fremdkapital, nicht aber auch Zinsen auf für derartige Maßnahmen verwandtes Eigenkapital der Gemeinde.
Nach dem Übergang vom Einzeldeckungsprinzip zum Gesamtdeckungsprinzip im Gemeindehaushaltsrecht kann eine den Anforderungen der §§ 128 Abs. 1, 130 Abs. 1 BBauG genügende Zuordnung eines Anteils der im Vermögenshaushalt ausgewiesenen Kredite zu einer konkreten Erschließungsmaßnahme dadurch erreicht werden, daß an den durch diese Maßnahme im jeweiligen Haushaltsjahr ausgelösten Kreditbedarf angeknüpft und dieser nach Maßgabe der Fremdfinanzierungsquote des betreffenden Haushaltsjahres ermittelt wird.
Der Zeitraum, für den Zinsen auf eingesetztes Fremdkapital in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand aufgenommen werden können, endet in dem Zeitpunkt, in dem die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten für die abgerechnete Erschließungsanlage entstanden sind (Abweichung vomUrteil vom 21. Juni 1974 - BVerwG IV C 41.72 - BVerwGE 45, 215 <221>).
Umfaßt der beitragsfähige Erschließungsaufwand Zinsen für eingesetzes Fremdkapital, sind mit diesen Kosten uneingeschränkt auch die Beitragspflichtigen zu belasten, die eine Vorausleistung erbracht haben. Die Regelungen des Bundesbaugesetzes lassen es nicht zu, zugunsten dieser Beitragspflichtigen beitragsmindernd zu berücksichtigen, daß die Vorausleistungen im Umfang ihrer Höhe eine Inanspruchnahme von zu verzinsendem Fremdkapital entbehrlich gemacht haben.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. August 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Prof. Dr. Driehaus und Dr.
Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. September 1988 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das im ca. 40 Bauplätze umfassenden Geltungsbereich des Bebauungsplans "Am Marnheimer Weg" liegt.
In den Jahren 1979 bis 1985 ließ die Beklagte die drei Erschließungsstraßen des in Rede stehenden Baugebiets (... Weg, St. B.-Straße und M. G.-Straße) herstellen. Aus Anlaß der Erteilung von Baugenehmigungen verlangte sie von der Klägerin sowie 10 weiteren Grundeigentümern in dem Baugebiet Vorausleistungen.
Am 28. Februar 1984 faßte der Gemeinderat der Beklagten die drei Anlagen des Baugebiets zur gemeinsamen Aufwandsermittlung zusammen. Die Schlußrechnung ging am 4. Oktober 1985 bei der Beklagten ein; die Widmung der drei Anlagen für den öffentlichen Verkehr erfolgte am 12. Oktober 1985. In den beitragsfähigen Erschließungsaufwand von insgesamt 605.688,69 DM stellte die Beklagte Zinsen auf das für die Herstellung der Erschließungsanlagen eingesetzte Kapital für die Zeit vom 28. Dezember 1979 bis 3. März 1986 von insgesamt 118.661,37 DM ein. Den gesamten Erschließungsaufwand legte sie nach Maßgabe ihrer satzungsmäßigen Verteilungsregelung auf die erschlossenen Grundstücke um, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob deren Eigentümer Vorausleistungen erbracht hatten oder nicht.
Mit Bescheid vom 24. Februar 1986 zog die Beklagte die Klägerin unter Anrechnung der erbrachten Vorausleistung von 11.720,28 DM zu einem Erschließungsbeitrag von 6.747,67 DM heran. Auf den Widerspruch der Klägerin hob der Kreisrechtsausschuß den angefochtenen Bescheid in Höhe von 31,66 DM auf; im übrigen blieb der Widerspruch erfolglos.
Durch Urteil vom 1. Februar 1988 hat das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage der Klägerin abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht durch Beschluß vom 9. September 1988 mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:
Der angefochtene Heranziehungsbescheid sei in der Fassung des Widerspruchsbescheids dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, daß die Beklagte Zinsen von 118.661,37 DM auf das für die Herstellung der drei Erschließungsstraßen eingesetzte Kapital in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand einbezogen habe. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Beklagte auch nicht gehalten gewesen, bei der Ermittlung der Höhe des auf das Grundstück der Klägerin entfallenden Beitrags zu berücksichtigen, daß die Klägerin eine Vorausleistung erbracht und insoweit eine Inanspruchnahme von anderweitigem Kapital entbehrlich gemacht habe. Zwar sei nicht zu verkennen, daß die Klägerin mit Blick auf ihre Vorausleistung durch die anteilige Beteiligung auch an den Zinsen im Ergebnis finanziell stärker belastet sei als andere, seinerzeit nicht vorausleistungspflichtige Eigentümer. Doch sei nach der Systematik der erschließungsbeitragsrechtlichen Bestimmungen kein Raum für die Annahme, eine erbrachte Vorausleistung ziehe eine entsprechende Verminderung der Belastung mit Zinsen nach sich.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Verletzung von materiellem Bundesrecht rügt.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die abschließende Beurteilung erfordert weitere tatsächliche Feststellungen; das nötigt zur Zurückverweisung.
Der Heranziehungsbescheid vom 24. Februar 1986 ist ebenso wie der Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 1987 unter der Geltung des Bundesbaugesetzes in seiner Fassung durch Art. 1 des Beschleunigungsgesetzes vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) ergangen. Auf diese Rechtslage ist ungeachtet dessen abzustellen, daß am 1. Juli 1987 das Gesetz über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) in Kraft getreten ist (vgl. u.a.Urteil vom 24. September 1987 - BVerwG 8 C 75.86 - BVerwGE 78, 125 <126>).
Die Parteien streiten ausschließlich über die Höhe des von der Beklagten verlangten Beitrags; im Hinblick auf die Beitragspflicht der Klägerin dem Grunde nach ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts für durchgreifende Bedenken auch nichts ersichtlich.
Das Berufungsgericht hat erkannt, der angefochtene Heranziehungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids sei der Höhe nach nicht zu beanstanden, und zwar selbst insoweit nicht, als sie zurückzuführen ist darauf, daß die Beklagte Zinsen von 118.661,37 DM auf das für die Herstellung der drei zur gemeinsamen Aufwandsermittlung zusammengefaßten Erschließungsstraßen eingesetzte Kapital in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand einbezogen hat. Diese Auffassung ist nicht mit Bundesrecht vereinbar.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, Zinsen für Darlehen, die eine Gemeinde zur Finanzierung von beitragsfähigen Erschließungsmaßnahmen eingesetzt hat, gehörten grundsätzlich zu den Kosten im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 BBauG. Das entspricht der im Anschluß an die Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts(Urteil vom 21. Juni 1974 - BVerwG IV C 41.72 - BVerwGE 45, 215 ff.) ergangenen Rechtsprechung des erkennenden Senats in den Urteilenvom 3. Februar 1989 - BVerwG 8 C 78.88 - (Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 79 S. 27 <29>) undvom 7. Juli 1989 - BVerwG 8 C 86.87 - (BVerwGE 82, 215 <222>). An ihr ist selbst unter Berücksichtigung des Umstands festzuhalten, daß nach Änderung des Gemeindehaushaltsrechts (hier: in Rheinland-Pfalz), durch die an die Stelle des auf der Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden vom 4. September 1937 (RGBl. I S. 921) beruhenden Einzeldeckungsprinzips mit Wirkung vom 1. Januar 1975 das Gesamtdeckungsprinzip der Gemeindehaushaltsverordnung vom 6. Juni 1974 (GVBl. S. 277) getreten ist, die investiven Vorhaben nicht mehr einzeln, sondern insgesamt über gemeinsame Deckungsmittel zu finanzieren sind, so daß dem Haushalt nicht mehr entnommen werden kann, welcher Teil der Kreditaufnahme einer bestimmten Erschließungsanlage zuzurechnen ist. Das schließt eine gleichsam pfennig-genaue Zuordnung eines bestimmten Darlehens zu einer bestimmten Erschließungsanlage, wie sie dem 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinerEntscheidung vom 21. Juni 1974 - BVerwG IV C 41.72 - (a.a.O., S. 220) als Voraussetzung für die Beitragsfähigkeit von Darlehenszinsen vorgeschwebt haben mag, aus. Das ist indes unschädlich. Der erkennende Senat vermag den einschlägigen Bestimmungen der §§ 128 Abs. 1, 130 Abs. 1 BBauG ein Prinzip derart Pfennig-genauer Zuordnung nicht zu entnehmen. Es gibt - wie er bereits wiederholt dargelegt hat (vgl. im einzelnenUrteil vom 16. August 1985 - BVerwG 8 C 120-122.83 - Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 19 S. 15 <21 f.> m. weit. Nachw.) - zahlreiche Konstellationen, in denen eine pfennig-genaue Zuordnung praktisch unmöglich ist, ohne daß sich deshalb der Schluß rechtfertigte, die Gemeinde könne den ihr entstandenen Aufwand überhaupt nicht geltend machen. Das trifft z.B. zu, wenn feststeht, daß der Gemeinde etwa Freilegungskosten in einer insgesamt feststehenden Höhe entstanden sind, jedoch ungewiß ist, wie diese Kosten - beispielsweise weil sie für zu Unrecht zur gemeinsamen Aufwandsermittlung zusammengefaßte Einzelanlagen insgesamt in Rechnung gestellt wurden - den einzelnen Anlagen zuzurechnen, d.h. wie die gerade für sie angefallenen Kosten zu ermitteln, sind. Für derartige und vergleichbare (Ausnahme-)Fälle muß anerkannt werden, daß das dem Abgabenrecht in besonderer Weise eigene Bedürfnis nach Verwaltungspraktikabilität der bestehenden Forderung nach einer pfennig-genauen Kostenzuordnung eine Grenze setzt und die Gemeinden, wenn und soweit eine rechnerisch genaue Kostenzuordnung nicht oder allenfalls mit unvernünftigem und in diesem Sinne unvertretbarem Verwaltungsaufwand möglich wäre, berechtigt sind, den beitragsfähigen Aufwand bzw. Teile dieses Aufwands mit Hilfe gesicherter Erfahrungssätze zu ermitteln.
In Fällen der vorliegenden Art führt diese Erkenntnis zu der Annahme, eine den Anforderungen der §§ 128 Abs. 1, 130 Abs. 1 BBauG genügende Zuordnung eines Anteils der im Vermögenshaushalt ausgewiesenen Kredite zu einer konkreten Erschließungsanlage könne etwa dadurch erreicht werden, daß an den durch diese Maßnahme ausgelösten Kreditbedarf angeknüpft und dieser unter Rückgriff auf die Fremdfinanzierungsquote des betreffenden Haushaltsjahres ermittelt wird, wobei sich die Fremdfinanzierungsquote ihrerseits aus dem Verhältnis errechnet, in dem die Gesamtausgaben des Vermögenshaushalts für Investitionen zu den Gesamteinnahmen aus Krediten stehen. Sind nämlich alle Investitionen einer Gemeinde in einem Haushaltsjahr zu einem bestimmten Prozentsatz fremdfinanziert, rechtfertigt dies mit einem hinreichend hohen Maß an Wahrscheinlichkeit die Auffassung, auch die Aufwendungen für eine bestimmte Erschließungsmaßnahme seien in diesem Umfang fremdfinanziert, und zwar zu einem Zinssatz, der sich aus den durchschnittlichen Konditionen aller in diesem Haushaltsjahr aufgenommenen Kredite ergibt. Korrigierend sind allerdings etwaige zweckgerichtete Zuschüsse und Vorausleistungen zu berücksichtigen, soweit sie in diesem Jahr für diese Erschließungsmaßnahme erbracht worden sind; sie verringern den Kreditbedarf für diese Maßnahme in dem betreffenden Jahr.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die von ihr in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand eingestellten Zinsen von 118.661,37 DM auf der Grundlage des von ihr - unter Berücksichtigung der vereinnahmten Vorausleistungen - im Zeitraum vom 28. Dezember 1979 bis zum 3. März 1986 durch die Bezahlung von Rechnungen eingesetzten Kapitals ermittelt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich bei diesem Kapital um Fremd- oder Eigenkapital handelt. Das Berufungsgericht hat dies gebilligt. Das verletzt mit Blick auf die Höhe der beitragsfähigen Zinsen in zweifacher Hinsicht Bundesrecht.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann Grundlage für die Ermittlung der beitragsfähigen Zinsen ausschließlich aufgenommenes Fremdkapital, nicht aber auch eingesetztes Eigenkapital der Gemeinde sein. Eine andere Auffassung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn angenommen werden dürfte, § 128 Abs. 1 BBauG stelle mit der Folge auf den sogenannten betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff ab, daß in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand eingehen könnten u.a. Zinsen auf das gesamte durch die Vorfinanzierung einer Erschließungsmaßnahme gebundene Kapital unabhängig davon, ob es aus Kreditaufnahme, Rücklagenentnahme, Zuführung vom Verwaltungshaushalt an den Vermögenshaushalt oder aus ähnlichen Quellen stammt. Das trifft indes nicht zu. Der Erschließungsbeitrag ist der Sache nach ein als Abgabe ausgestalteter Kostenerstattungsanspruch; zu erstatten sind - nach Maßgabe der §§ 127 ff. BBauG - ausschließlich die der Gemeinde tatsächlich entstandenen Kosten. Zu diesen Kosten zählen grundsätzlich lediglich die von der Gemeinde tatsächlich erbrachten Ausgaben, nicht aber fiktive Kosten oder Aufwendungen ausschließlich betriebswirtschaftlicher Art. Zwar erlaubt § 130 Abs. 1 Satz 1 BBauG nicht nur die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands nach den tatsächlichen Kosten, sondern auch nach Einheitssätzen. Doch wird durch diese Befugnis nicht der für das Erschließungsbeitragsrecht maßgebende Grundsatz der Erstattung tatsächlich entstandener Kosten durchbrochen, sondern es wird dieser Grundsatz - vornehmlich im Interesse der Vereinfachung der Verwaltungsarbeit - durch die Zulassung einer gewissen Pauschalierung gelockert (vgl. dazuUrteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 8 C 55.83 - BVerwGE 71, 25 <27>).
Mit Bundesrecht ist ferner nicht vereinbar die Ansicht des Berufungsgerichts, der Zeitraum, für den Zinsen auf eingesetztes Fremdkapital in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand aufgenommen werden darf, ende im vorliegenden Fall ungeachtet des Umstands erst am 3. März 1986, daß auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten für die drei von der Beklagten hergestellten Erschließungsstraßen mit deren Widmung für den öffentlichen Verkehr am 12. Oktober 1985 entstanden sind. Richtig ist freilich, daß sich diese Auffassung des Berufungsgerichts mit der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsim Urteil vom 21. Juni 1974 - BVerwG IV C 41.72 - (a.a.O. S. 220 f.) deckt. Der erkennende Senat vermag jedoch an dieser Rechtsprechung deshalb nicht festzuhalten, weil nach seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. u.a.Urteil vom 29. November 1985 - BVerwG 8 C 59.84 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 93 S. 55 <58 f.> m. weit. Nachw.) der Zeitpunkt, in dem die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten entstehen (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BBauG), den äußersten zeitlichen Rahmen für das Entstehen der Kosten festlegt, die noch in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand eingehen können. Diese (absolute) zeitliche Zäsur schließt aus anzunehmen, der Zeitraum, für den beitragsfähige Darlehenszinsen anfallen können, ende erst einen Monat nach Zustellung des Erschließungsbeitragsbescheids; er endet vielmehr bereits in dem Zeitpunkt, in dem die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten entstehen.
Dagegen ist dem Berufungsgericht in der Ansicht zuzustimmen, der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid sei nicht auch deshalb der Höhe nach fehlerhaft, weil die Beklagte es unterlassen hat, den auf das Grundstück der Klägerin unter Berücksichtigung namentlich der beitragsfähigen Zinsen entfallenden Beitrag im Hinblick darauf zu reduzieren, daß die Klägerin - wie einige andere Beitragspflichtige - eine Vorausleistung erbracht und im Umfang dieser Vorausleistung eine Inanspruchnahme von zu verzinsendem Fremdkapital entbehrlich gemacht hat. Denn mit Fremdkapitalkosten sind uneingeschränkt auch die Beitragspflichtigen zu belasten, die eine Vorausleistung bezahlt haben. Zwar mag die sich dadurch für diese Beitragspflichtigen im Verhältnis zu den Beitragspflichtigen, die keine Vorausleistung erbracht haben, ergebende wirtschaftliche Mehrbelastung - wie das Bundesverwaltungsgericht mehrfach angedeutet hat (vgl. etwaUrteil vom 26. November 1976 - BVerwG IV C 79.74 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 59 S. 23 <28>) - unter dem Blickwinkel der Beitragsgerechtigkeit nicht ohne weiteres einleuchten. Doch lassen es die Regelungen des Bundesbaugesetzes nicht zu, zugunsten der in Rede stehenden Beitragspflichtigen etwa durch an der Höhe ihrer Vorausleistungen orientierte "Zinsgutschriften" beitragsmindernd zu berücksichtigen, daß ihre Vorausleistungen eine Inanspruchnahme von zu verzinsendem Fremdkapital entbehrlich gemacht, der Gemeinde also die Entrichtung von Zinsen auf anderenfalls von ihr aufzunehmendes Fremdkapital erspart haben.
Durch seine Entscheidung, daß Fremdkapitalkosten zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehören, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, Aufwendungen aus der Inanspruchnahme von Fremdmitteln für die Herstellung beitragsfähiger Erschließungsanlagen sollten nicht von der Gemeinde, sondern von den jeweils Beitragspflichtigen getragen werden. Die wirtschaftliche Beteiligung der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand ist in § 129 Abs. 1 Satz 3 BBauG (abschließend) geregelt; jenseits der dort vorgesehenen Beteiligung ist die Gemeinde nach dem System des Erschließungsbeitragsrechts - abgesehen lediglich von dem in einer anderen Ebene wurzelnden Rechtsinstitut des Erlasses (§ 135 Abs. 5 BBauG) - im Grundsatz wirtschaftlich gleichsam nur Durchgangsstation. Das bestätigt sich als Ansatz gerade im Zusammenhang mit der Vorausleistung und ihrer etwaigen Verzinslichkeit: Wären Vorausleistungen - in welcher Rechtsform auch immer - zu verzinsen und gingen diese Zinsen wirtschaftlich zu Lasten der Gemeinde, während ("echte") Fremdkapitalkosten in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand eingehen, widerspräche die Heranziehung zu Vorausleistungen aus der Sicht der Gemeinde jeder wirtschaftlichen Vernunft; damit wäre das Institut der Vorausleistung seines Sinnes beraubt und radikal entwertet. Angesichts dessen wäre nur dann Raum für die Annahme, beim Zusammentreffen von beitragsfähigen Fremdkapitalkosten und Vorausleistungen sei zugunsten der Beitragspflichtigen, die eine Vorausleistung erbracht haben, mit Rücksicht auf die durch die Vorausleistungen bewirkte Zinsersparnis bei der Gemeinde jeweils ein im wirtschaftlichen Ergebnis einer Verzinsung der Vorausleistungen entsprechender Betrag "gutzubringen", wenn diese "Zinsgutschriften" nicht zu Lasten der Gemeinde gingen, d.h. wenn ihr Gegenwert gemäß § 128 Abs. 1 BBauG in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand eingehen und auf diesem Wege auf die Beitragspflichtigen überbürdet werden könnte. Da es in diesem Zusammenhang lediglich um Rechnungsposten, nicht aber um von der Gemeinde tatsächlich erbrachte Aufwendungen geht, könnte § 128 Abs. 1 BBauG ausschließlich erfüllt sein, wenn den Beitragspflichtigen, die eine Vorausleistung gezahlt haben, ein Anspruch gegen die Gemeinde auf Verzinsung der Vorausleistung zustünde (vgl. dazu u.a.Urteil vom 18. September 1981 - BVerwG 8 C 21.81 - Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 14 S. 7 <8 f.>). Das ist jedoch nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Urteile vom 31. Januar 1968 - BVerwG IV C 221.65 - BVerwGE 29, 90 <92> undvom 16. August 1985 - BVerwG 8 C 120-122.83 - a.a.O. S. 22) sind Vorausleistungen im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 1 BBauG von den Gemeinden nicht zu verzinsen.
Treffen beitragsfähige Fremdkapitalkosten und Vorausleistungen zusammen, läßt sich eine Entlastung der Beitragspflichtigen, die eine Vorausleistung erbracht haben, auch nicht über § 135 Abs. 5 Satz 1 BBauG erreichen. Zwar werden diese Beitragspflichtigen im Verhältnis zu den Beitragspflichtigen, die nicht der Vorausleistungspflicht unterlagen, wirtschaftlich stärker belastet. Diese Mehrbelastung begründet jedoch keine unbillige Härte im Sinne des § 135 Abs. 5 Satz 1 BBauG. Der Gesetzgeber hat durch seine Entscheidung, Fremdfinanzierungskosten als beitragsfähige Kosten im Sinne des § 128 Abs. 1 BBauG zu qualifizieren und Vorausleistungen den Gemeinden zinsfrei zukommen zu lassen, die Mehrbelastung als zumutbare Härte in Kauf genommen. Angesichts dessen bleibt kein Raum für einen diese gesetzgeberische Entscheidung korrigierenden Billigkeitserlaß im Einzelfall (vgl. dazu u.a.Urteil vom 4. Juni 1982 - BVerwG 8 C 90.81 - Buchholz 401.0 § 163 AO Nr. 1 S. 1 <4> m. weit. Nachw.).
Entgegen der Ansicht der Klägerin gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz keine andere Betrachtungsweise. Art. 3 Abs. 1 GG beläßt dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Er verbietet lediglich eine willkürliche Gleichbehandlung (im wesentlichen) ungleicher und eine willkürliche Ungleichbehandlung (im wesentlichen) gleicher Sachverhalte. Die sich daraus ergebende Grenze ist schon deshalb nicht überschritten, weil die Gruppe der Grundeigentümer, die eine Vorausleistung erbracht haben, nicht mit der vergleichbar ist, auf die dies nicht zutrifft, so daß von einer willkürlichen Ungleichbehandlung (im wesentlichen) gleicher Sachverhalte schon vom Ansatz her keine Rede sein kann. Denn die mit einer Vorausleistung im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 1 BBauG verbundenen "Zinsnachteile" werden bereits dadurch ausgeglichen, daß die Gemeinde nach Erteilung der Baugenehmigung, von der nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BBauG die Erhebung einer Vorausleistung abhängt, gemäß § 30 BBauG in Verbindung mit § 123 Abs. 2 BBauG verpflichtet ist, die Erschließungsanlage, um deren Herstellungskosten willen die Vorausleistung erhoben worden ist, bis zur Fertigstellung des genehmigten Bauwerks zumindest in einer Weise herzustellen, daß sie benutzbar ist (BVerfG, Beschluß vom 5. Juli 1972 - 2 BvL 6/66 u.a. - BVerfGE 33, 265 <295>). Überdies griffe - sähe man das anders - der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität rechtfertigend ein (vgl. zum Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität als Rechtfertigungsgrund für eine ungleiche Behandlung im Abgabenrecht statt vielerUrteil vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 53.77 - BVerwGE 58, 230 <243>). Daß ein wie auch immer im einzelnen zu gestaltendes Verfahren, mit dem zugunsten derjenigen Beitragspflichtigen, die Vorausleistungen erbracht haben, der durch diese Vorausleistungen bewirkten Zinsersparnis der Gemeinde angemessen Rechnung getragen wird, nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand erfordert, kann nicht zweifelhaft sein.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.716 DM festgesetzt.
Noack
Dr. David
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl