Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.08.1985, Az.: BVerwG 8 C 120.83
Prüfung der Rechtmäßigkeit einer gem. § 125 Abs. 2 Baugesetzbuch (BBauG) erteilten Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde im Verfahren der Anfechtung eines Erschließungsbeitragsbescheids; Anwendung von § 287 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) im erschließungsbeitragsrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren; Verzinsung der Vorleistung i.H.d. überzahlten Erschließungsbeitrags durch die Gemeinde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.08.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 120.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 28854
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt - 25.03.1980 - AZ: IV E 1170/76
- VG Darmstadt - 25.03.1980 - AZ: IV E 1172/76
- VG Darmstadt - 25.03.1980 - AZ: IV E 1175/76
- VGH Hessen - 18.05.1983 - AZ: V OE 42/80
- VGH Hessen - 18.05.1983 - AZ: V OE 47/80
- VGH Hessen - 18.05.1983 - AZ: V OE 48/80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 43, 108 - 115
- BWGZ 1986, 61-63
- BauR 1985, 682-686
- BayVBl 1986, 279-281
- DVBl 1986, 345-347 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1986, 380-382
- KStZ 1986, 72-75
- NJW 1986, 1122-1125 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1986, 299 (amtl. Leitsatz)
- ZMR 1986, 65-67
- ZfBR 1986, 39-41
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren:
Verbundverfahren:
BVerwG - 16.08.1985 - AZ: 8 C 121.83
BVerwG - 16.08.1985 - AZ: 8 C 122.83
Amtlicher Leitsatz
1. Die Rechtmäßigkeit einer gem. § 125 II BBauG erteilten Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde ist im Verfahren der Anfechtung eines Erschließungsbeitragsbescheides nicht zu prüfen.
2. § 287 II ZPO findet im erschließungsbeitragsrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren keine entsprechende Anwendung.
3. Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, den Betrag, um den eine gezahlte Vorausleistung die Höhe des endgültigen Erschließungsbeitrages übersteigt, zu verzinsen.
In den Verwaltungsstreitsachen
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. August 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Kläger werden die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Mai 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen. Sie sind Eigentümer von Grundstücken am E... ..., den die Beklagte - zusammen mit dem F..., der R... ... und den von den genannten Straßen abzweigenden bzw. sie miteinander verbindenden Stichstraßen und Wohnwegen - in den Jahren 1962 bis 1971 erstmalig endgültig herstellen ließ. Da ein Bebauungsplan nur für das Baugebiet "R...", nicht aber für den übrigen in Rede stehenden Bereich in Kraft getreten ist, erteilte der Regierungspräsident Darmstadt am 11. Januar 1968 seine Zustimmung zur Herstellung der "Erschließungsstraßen und Wege" in dem unbeplanten Gebiet. Am 28. Oktober 1975 faßte die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten die Erschließungsanlagen im Bereich R... F... E... zur gemeinsamen Aufwandsermittlung zusammen. Mit dem am 21. Mai 1976 veröffentlichten Beschluß vom 3. Mai 1976 widmete der Magistrat der Beklagten die bezeichneten Straßen und Wohnwege dem öffentlichen Verkehr.
Nachdem die Kläger im Jahre 1969 Vorausleistungen gezahlt hatten, zog die Beklagte sie mit Bescheiden vom 8. Dezember 1975 zu Erschließungsbeiträgen heran. Durch spätere Bescheide reduzierte die Beklagte die verlangten Beiträge für die Kläger zu 1 und 2 auf 4.652,10 DM, für die Kläger zu 3 und 4 auf 6.804,36 DM und für die Klägerin zu 5 auf 4.771,84 DM.
Mit ihren gegen die Heranziehungsbescheide gerichteten Klagen haben die Kläger im wesentlichen geltend gemacht, die Erhebung von Erschließungsbeiträgen sei nicht gerechtfertigt, weil für das fragliche Gebiet noch kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan bestehe und die Zustimmung des Regierungspräsidenten Darmstadt vom 11. Januar 1968 zum Ausbau der Erschließungsanlagen rechtswidrig sei. Im übrigen müßten die von ihnen, den Klägern, erbrachten Vorausleistungen jedenfalls insoweit verzinst werden, als sie die endgültigen Erschließungsbeiträge überstiegen.
Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beklagte ihre Erschließungsbeitragssatzung vom 22. Juni 1961 durch die 3.Änderungssatzung vom 6. Juli 1979 rückwirkend zum 1. Januar 1975 geändert.
Durch Urteile vom 18. und 25. März 1980 hat das Verwaltungsgericht die Klagen abgewiesen. Mit ihren dagegen eingelegten Berufungen haben die Kläger ihr Klagebegehren weiterverfolgt und ergänzend u.a. vorgebracht: Die durch die 3. Änderungssatzung der Beklagten in die Erschließungsbeitragssatzung eingefügte Verteilungsregelung sei fehlerhaft. In dem Plan, der der Zustimmung des Regierungspräsidenten zugrunde gelegen habe, seien ein Teil der später gebauten Wohnwege sowie die abgerechnete Grünanlage nicht enthalten gewesen.
Durch Urteile vom 18. Mai 1983 hat das Berufungsgericht die angefochtenen Heranziehungsbescheide in den geänderten Fassungen insoweit aufgehoben, als von den Klägern zu 1 und 2 ein über 4.287,04 DM sowie von der Klägerin zu 5 ein über 4.657,81 DM hinausgehender Beitrag gefordert worden ist. Im übrigen hat es die Berufungen zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:
Die Beitragsbescheide seien auf formell wirksam zustande gekommenes Satzungsrecht gestützt, nämlich auf die am 22. Juni 1961 beschlossene Erschließungsbeitragssatzung in der Fassung der 3.Änderungssatzung vom 6. Juli 1979 (EBS), die sich zulässigerweise (§§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 2 KAG,§ 169 AO) Rückwirkung zum 1. Januar 1975 beimesse. Dieses Satzungsrecht sei auch inhaltlich mit höherrangigem Recht vereinbar. Das gelte namentlich für die in § 9 EBS enthaltenen Bestimmungen über die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands. Allerdings sei die von der Beklagten vorgenommene Abrechnung aus anderen Gründen zu beanstanden.
Die Beklagte habe die Straßen R... F... und E...- ... den von ihnen abzweigenden bzw. sie miteinander verbindenden Stichstraßen und Wohnwegen zu Unrecht zur gemeinsamen Aufwandsermittlung zusammengefaßt. Die von der Rechtsprechung aufgestellten materiellen Voraussetzungen für eine derartige Zusammenfassungsentscheidung seien nicht gegeben. Es fehle schon am notwendigen gesteigerten funktionalen Zusammenhang der Straßen des Abrechnungsgebiets, also der R... ..., des F... und des E.... Die Straßen dieses Bereichs könnten ihre Erschließungsfunktion keineswegs sinnvoll nur im Zusammenwirken mit anderen Straßen des Gebiets erfüllen. Für die Anlieger beispielsweise des Fasanenwegs sei das Vorhandensein der R... oder des E... von absolut untergeordneter Bedeutung. Entsprechendes gelte für die Anlieger des E... und die der R... in bezug auf den F....
Ein weiterer Mangel der von der Beklagten vorgenommenen Abrechnung sei darin zu sehen, daß sie auch den Aufwand für die Herstellung solcher Erschließungsanlagen berücksichtigt habe, deren Errichtung der Regierungspräsident nach § 125 Abs. 2 BBauG nicht zugestimmt habe. Einer solchen Zustimmung habe es im vorliegenden Fall hinsichtlich der Erschließungsanlagen im Bereich F.../E... bedurft. In dem dem Regierungspräsidenten von der Beklagten vorgelegten Ausbauplan, auf den sich die Zustimmung des Regierungspräsidenten vom 11. Januar 1968 beziehe, sei die im Bereich zwischen E... ... und dem in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Wohnweg zwischen E... und F... hergestellte Grünanlage nicht enthalten. Ebenso fehlten der vorgenannte, in Nord-Süd-Richtung verlaufende Wohnweg, soweit er entlang dieser Grünanlage führe, sowie fünf weitere kleinere Wohnwege.
Die Einwendungen der Kläger gegen die Rechtmäßigkeit der Zustimmung des Regierungspräsidenten seien unbegründet. Es könne dahinstehen, ob es sich bei dieser Zustimmung um einen lediglich behördeninternen Vorgang handele oder ob sie als Verwaltungsakt zu qualifizieren sei, den die Kläger möglicherweise innerhalb bestimmter Frist hätten anfechten müssen. Selbst wenn man zugunsten der Kläger unterstelle, die Zustimmung könne im vorliegenden Verfahren auf ihre Rechtmäßigkeit hinüberprüft werden, begegne sie keinen Bedenken. Nach § 125 Abs. 2 Satz 3 BBauG a.F. habe der Regierungspräsident seinerzeit die Zustimmung zur Herstellung der umstrittenen Erschließungsanlagen nur dann versagen dürfen, wenn die Herstellung der Anlagen den in § 1 Abs. 3 bis 5 BBauG a.F. bezeichneten Anforderungen widersprochen hätte. Das sei indes nicht der Fall. Soweit die Kläger vortrügen, der Regierungspräsident habe seine Zustimmung deswegen nicht erteilen dürfen, weil das von den Erschließungsanlagen erschlossene Wohngebiet in unmittelbarer Nähe einer Schnellstraße gelegen und deshalb ein den gesundheitlichen Bedürfnissen der Bevölkerung dienendes Wohnen nicht mehr möglich sei, stellten sie nicht in Rechnung daß sich die Prüfung der höheren Verwaltungsbehörde im Rahmen ihrer Entscheidung nach§ 125 Abs. 2 BBauG gerade nicht darauf beziehe, ob das zu erschließende Gebiet insgesamt den vorgenannten planerischen Grundsätzen entspreche, sondern lediglich darauf, ob dies für die Herstellung der Erschließungsanlagen zutreffe.
Sei somit davon auszugehen, daß - erstens - die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, die Straßen R..., F... und E... zur gemeinsamen Aufwandsermittlung zusammenzufassen, sie vielmehr den E... mit den zu ihm gehörenden Stichstraßen und unselbständigen Wohnwegen habe gesondert abrechnen müssen, und daß - zweitens - der Aufwand für die Herstellung der zuvor genannten, von der Zustimmung des Regierungspräsidenten nicht erfaßten Erschließungsanlagen nicht habe berücksichtigt werden dürfen, so führe dies gleichwohl nicht zur Aufhebung der angefochtenen Heranziehungsbescheide in vollem Umfang. Vielmehr sei insoweit eine Vergleichsberechnung vorzunehmen, anhand derer ermittelt werden könne, ob und inwieweit die Kläger durch die genannten Mängel nachteilig betroffen und damit in ihren Rechten verletzt seien.
Für diese Vergleichsberechnung sei davon auszugehen, daß für den Ausbau der Erschließungsanlagen im Bereich F.../E... ... (also ohne R...) ein Gesamtaufwand in Höhe von 1.725.855 DM entstanden sei. Dies ergebe sich aus der von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten, mit den Beteiligten erörterten "Neuberechnung der Erschließungsbeiträge". In diesem Betrag seien sämtliche für den in Rede stehenden Bereich angefallenen Freilegungskosten enthalten, so daß, da u.a. auch für die nicht beitragsfähige Grünanlage am E... ... Freilegungskosten entstanden seien, diese zunächst vom vorgenannten Betrag abzusetzen seien. Da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, sie sei außerstande, die gerade auf die Grünanlage entfallenden Freilegungskosten den ihr vorliegenden Rechnungen zu entnehmen, sehe der Senat keine andere Möglichkeit, als von dem durch Rechnungen belegten Gesamtbetrag der Freilegungskosten für das gesamte Gebiet (R... /F.../E... in Höhe von 297.724 DM auszugehen und auf diese Weise nach dem Verhältnis der in Betracht kommenden Flächen den auf die Grünanlage entfallenden Anteil an Freilegungskosten zu ermitteln. Zu diesem Vorgehen berechtige den Senat die entsprechend anwendbare Vorschrift des § 287 Abs. 2 ZPO, da nicht ersichtlich sei, auf welche Weise die von ihm anzustellende Vergleichsberechnung sonst durchgeführt werden könne. Danach verbleibe ein zu berücksichtigender Aufwand von 1.669.737 DM. Hiervon seien die Herstellungskosten für die ebenfalls nicht von der Zustimmung des Regierungspräsidenten erfaßten Wohnwege in Abzug zu bringen, so daß für den Bereich F.../E... von Herstellungskosten in Höhe von 1.596.582 DM auszugehen sei. Auf der Grundlage dieser Kosten seien nunmehr die Herstellungskosten für den E... ... mit den zu ihm gehörenden Stichstraßen und unselbständigen Wohnwegen zu ermitteln, d.h. der Betrag, der bei der gebotenen Einzelabrechnung der Heranziehung der Kläger (nach Abzug des Eigenanteils der Beklagten) zugrunde zu legen sei. Eine Aufteilung der genannten Kosten nach dem Verhältnis der zum einen dem F... und zum anderen dem E... zuzurechnenden Verkehrsflächen führe zu einem auf den Eichendorffring mit den von ihm abzweigenden Stichstraßen und Wohnwegen entfallenden Kostenanteil in Höhe von 932.367 DM. Zu diesem Betrag seien die Kosten für die Straßenoberflächenentwässerung sowie die für die Straßenbeleuchtung mit der Folge hinzuzurechnen, daß sich für den Ausbau des E... mit seinen Stichstraßen und Wohnwegen ein beitragsfähiger Erschließungsaufwand in Höhe von 1.009.249 DM ergebe. Nach Abzug des Eigenanteils der Beklagten verbleibe ein umlagefähiger Aufwand von 857.862 DM. Im Hinblick darauf, daß sich anhand der nicht zu beanstandenden Berechnung der Beklagten die Summe aus den im Bereich des E... vorhandenen Grundstücksflächen und zulässigen Geschoßflächen auf 182.098 qm belaufe, ergebe sich ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 4,71 DM pro Quadratmeter Verteilungsfläche. Die gemäß § 9 Abs. 1 EBS maßgebliche Verteilungsfläche betrage - wie die Beklagte in ihrer "Neuberechnung der Erschließungsbeiträge" zu Recht ermittelt habe - für das Grundstück der Kläger zu 1 und 2 910,20 qm, für das Grundstück der Kläger zu 3 und 4 1.576,04 qm und für das Grundstück der Klägerin zu 5 988,92 qm. Sie setzten sich jeweils zusammen aus der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschoßfläche unter Zugrundelegung einer Geschoßflächenzahl von 0,64. Diese Geschoßflächenzahl habe die Beklagte zutreffend und inÜbereinstimmung mit der Regelung des § 9 Abs. 2 Buchst. e EBS ermittelt. Daß auf den klägerischen Grundstücken im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht (Veröffentlichung der Widmung am 21. Mai 1976) tatsächlich oder rechtlich eine Ausnutzung entsprechend dieser Geschoßflächenzahl ausgeschlossen gewesen wäre, sei nicht ersichtlich. Insbesondere führe das Vorhandensein der östlich der Grundstücke verlaufenden Schnellstraße nicht zu einer gegenüber der Geschoßflächenzahl 0,64 verminderten Nutzungsmöglichkeit.
Auf das Grundstück der Kläger zu 1 und 2 entfalle somit ein Erschließungsbeitrag von 4.287,04 DM, auf das Grundstück der Kläger zu 3 und 4 ein Erschließungsbeitrag von 7.423,14 DM und auf das Grundstück der Klägerin zu 5 ein Erschließungsbeitrag von 4.657,81 DM. Da die Beklagte gegenüber den Klägern zu 1 und 2 einen Erschließungsbeitrag von 4.652,10 DM, gegenüber den Klägern zu 3 und 4 einen Erschließungsbeitrag von (lediglich) 6.804,36 DM und gegenüber der Klägerin zu 5 einen Erschließungsbeitrag von 4.771,84 DM festgesetzt habe, seien ausschließlich die von den Klägern zu 1 und 2 sowie von der Klägerin zu 5 verlangten Erschließungsbeiträge der Höhe nach nicht in vollem Umfang gerechtfertigt. Hinsichtlich der Differenzbeträge von 365,06 DM (Kläger zu 1 und 2) bzw. 114,03 DM (Klägerin zu 5) sei daher den Anfechtungsklagen stattzugeben, im übrigen aber seien sie als unbegründet abzuweisen.
Schließlich hätten die Kläger keinen Anspruch auf eine Verzinsung der Beträge, um die die von ihnen erbrachten Vorausleistungen die auf ihre Grundstücke entfallenden endgültigen Erschließungsbeiträge überstiegen.
Gegen diese Entscheidungen richten sich die Revisionen der Kläger, mit denen sie die Verletzung von Bundesrecht rügen.
II.
Die Revisionen der Kläger führen zur Aufhebung der angefochtenen Urteile und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Berufungsurteile beruhen auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die abschließende Beurteilung des Falles erfordert weitere tatsächliche Feststellungen; das nötigt zur Zurückverweisung der Sache (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Das Berufungsgericht hat entschieden, die Einwendungen der Kläger gegen ihre Erschließungsbeitragspflicht dem Grunde nach seien nicht gerechtfertigt. Das entspricht der Rechtslage. Jedoch halten die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Berechnung der Beitragshöhe einer Überprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 22. Juni 1961 in der Fassung der rückwirkend zum 1. Januar 1975 in Kraft getretenen 3.Änderungssatzung vom 6. Juli 1979 (EBS) sei formell rechtswirksam und bilde namentlich in ihrer Verteilungsregelung auch eine materiell rechtmäßige Grundlage für die Heranziehung der Kläger. Das ist im Ergebnis bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt für die formelle Wirksamkeit der Satzung schon deshalb, weil sie sich nach irrevisiblem Landesrecht bestimmt. Zwar trifft die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu, der Verteilungsmaßstab für unbeplante Gebiete (§ 9 Abs. 2 Buchst. e EBS), der zur Ermittlung des Nutzungsmaßes auf den Durchschnittswert der auf den übrigen Grundstücken des Abrechnungsgebiets tatsächlich vorhandenen Geschoßflächen abstellt, sei nur deshalb mit § 131 Abs. 2 und 3 BBauG vereinbar, weil er eine Abweichung vorsieht für Fälle, in denen dieser Durchschnittswert entweder tatsächlich überschritten oder infolge der Ablehnung eines weitergehenden Bauantrags tatsächlich unterschritten wird (vgl. dazu Urteil vom 24. September 1976 - BVerwG IV C 22.74 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 17 S. 10<13>). Das mag jedoch auf sich beruhen. Diese Regelung wird nämlich, wenngleich sie nicht (bundesrechtlich) geboten ist, aus den vom Berufungsgericht im einzelnen dargelegten Gründen vom ortgesetzgeberischen Ermessen (noch) gedeckt. Ferner ist aus der Sicht des Bundesrechts nichts gegen die im Zusammenhang mit diesem Verteilungsmaßstab stehende Auffassung des Berufungsgerichts zu erinnern, die Beklagte habe bei der Ermittlung der für die Grundstücke der Kläger maßgeblichen Verteilungsflächen (Summen aus Grundstücksflächen und Geschoßflächen) zutreffend und in Übereinstimmung mit der Regelung des § 9 Abs. 2 Buchst. e EBS eine Geschoßflächenzahl von 0,64 zugrunde gelegt. Denn diese Ansicht beruht auf einer Auslegung und Anwendung der genannten irrevisiblen ortsrechtlichen Bestimmung.
Zu Recht hat das Berufungsgericht weiter angenommen, die Heranziehung der Kläger scheitere nicht an einem mit§ 125 BBauG zusammenhängenden Grund. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegen die von der Beklagten abgerechneten Anlagen (abgesehen von den Anlagen im Baugebiet "R...") in einem unbeplanten Gebiet und handelt es sich bei ihnen nicht um solche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, für die die Aufstellung eines Bebauungsplans entbehrlich ist (s. § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG). Deshalb bedurfte es für deren erschließungsrechtlich rechtmäßige Herstellung einer Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 125 Abs. 2 Satz 1 BBauG). Der Regierungspräsident hat diese Zustimmung am 11. Januar 1968 erteilt; sie umfaßt jedoch - worauf noch einzugehen sein wird - nicht alle von der Beklagten in dem hier in Rede stehenden Bereich hergestellten Anlagen. Das Berufungsgericht hält entgegen der Meinung der Kläger diese Zustimmung für rechtmäßig; die Herstellung der von der Zustimmung erfaßten Anlagen entspreche den in § 1 Abs. 3 bis 5 BBauG a.F. bezeichneten Anforderungen. Ob das zustrifft, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nach § 125 Abs. 2 Satz 1 BBauG können nur im Rahmen der Anfechtung dieser Zustimmung, nicht aber im Rahmen der Anfechtung eines Erschließungsbeitragsbescheids geltend gemacht werden.
Gemäß § 125 Abs. 2 Satz 3 BBauG a.F. darf die höhere Verwaltungsbehörde die von einer Gemeinde für die Herstellung einer der in § 125 Abs. 1 Satz 1 BBauG genannten Erschließungsanlagen beantragte Zustimmung nur versagen, wenn die Herstellung dieser Anlage den in § 1 Abs. 3 bis 5 BBauG a.F. bezeichneten Anforderungen widerspricht. Entgegen dem Eindruck, den der Wortlaut des § 125 Abs. 2 Satz 3 BBauG auf den ersten Blick vermitteln könnte, gibt diese Vorschrift nicht nur (negativ) abschließend die Gründe an, die eine Versagung der Zustimmung rechtfertigen können. Sie legt vielmehr darüber hinaus zugleich (positiv) die Voraussetzungen abschließend fest, von deren Vorliegen die Erteilung der Zustimmung abhängt. Dies ergibt sich u.a. aus der Funktion der Zustimmung im Rahmen des § 125 BBauG als Ersatz für einen genehmigten Bebauungsplan im Zusammenwirken mit dem Umstand, daß - deshalb - vom Gesetz die sich aus § 1 Abs. 3 bis 5 BBauG a.F. ergebenden Anforderungen an Bauleitpläne für die Zustimmung nach § 125 Abs. 2 BBauGübernommen werden. Das hat zur Folge, daß die höhere Verwaltungsbehörde - einerseits - ihre Zustimmung versagen muß, wenn sie zu dem Ergebnis kommt, die Herstellung der Anlage widerspreche diesen Anforderungen, und sie - andererseits - dann, wenn sie eine beantragte Zustimmung erteilt, damit zugleich verbindlich feststellt, die Herstellung der Anlage entspreche diesen Anforderungen. Mit diesem Inhalt ist die Zustimmung nach § 125 Abs. 2 Satz 1 BBauG ein Verwaltungsakt (so schon Urteil vom 10. Juni 1981 - BVerwG 8 C 15.81 - BVerwGE 62, 300 <307>), d.h. ein Verwaltungsakt, der die für§ 125 Abs. 2 Satz 3 BBauG entscheidende Feststellung enthält, die Herstellung der betreffenden Anlage entspreche den in§ 1 Abs. 3 bis 5 BBauG a.F. (jetzt: § 1 Abs. 4, 6 und 7 BBauG) bezeichneten Anforderungen. Für dieÜberprüfung der Rechtmäßigkeit eines Erschließungsbeitragsbescheids bedeutet dies, daß dann, wenn die höhere Verwaltungsbehörde eine beantragte Zustimmung zur Herstellung einer bestimmten Erschließungsanlage erteilt hat, solange von der erschließungsrechtlichen Rechtmäßigkeit dieser Herstellung auszugehen ist, wie die Zustimmung besteht, also nicht - sei es auf Anfechtung eines Betroffenen oder sei es aus einem anderen Grund - wieder aufgehoben wurde. Eine erteilte Zustimmung schirmt folglich das Erschließungsbeitragsverfahren ab gegen alle die erschließungsrechtliche Rechtmäßigkeit der Herstellung betreffenden Einwendungen.
Beizupflichten ist dem Berufungsgericht auch in der Meinung, aufgrund der Zustimmung vom 11. Januar 1968 seien erschließungsrechtlich rechtmäßig hergestellt nur die Anlagen, auf die sich diese Zustimmung ihrem Inhalt nach bezieht. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts trifft dies nicht zu auf die von der Beklagten hergestellte Grünanlage und die im Zusammenhang mit dieser angelegten Wege (vom Berufungsgericht Wege A bis F genannt). Mangels rechtmäßiger Herstellung dieser Anlagen ist die Beklagte - wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - gehindert, die für deren Ausbau entstandenen Kosten in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand aufzunehmen; diese Kosten müssen daher bei der Ermittlung der auf die Grundstücke der Kläger entfallenden Erschließungsbeiträge unberücksichtigt bleiben. Nicht weiter nachzugehen ist der Möglichkeit, daß bei einer Abweichung zwischen dem, was Gegenstand der Zustimmung ist, und dem, was tatsächlich hergestellt wurde, unter Umständen sogar anzunehmen sein kann, es fehle infolgedessen überhaupt an einer wirksamen Zustimmung. Für Zweifel in dieser Richtung, die sich ohnedies nur ausnahmsweise rechtfertigen werden, gibt der vorliegende Fall nichts her.
Auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen ist dem Berufungsgericht ferner in der Annahme zu folgen, die Beklagte habe die Anlagen im Bereich R... F... und E...- ... zu Unrecht zur gemeinsamen Aufwandsermittlung nach § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG zusammengefaßt. Diese Vorschrift ermächtigt die Gemeinden dann, wenn "mehrere Anlagen ... für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden", "den Erschließungsaufwand insgesamt" zu ermitteln. Voraussetzung für die Entscheidung einer Gemeinde, mehrere Anlagen zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und Abrechnung zusammenzufassen, ist, daß diese Anlagen eine Einheit bilden. Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß eine Erschließungseinheit aus einem System mehrerer Erschließungsanlagen besteht, das über seine deutliche Abgrenzung hinaus insbesondere gekennzeichnet wird durch einen Funktionszusammenhang der die Einheit bildenden Erschließungsanlagen, und zwar einen Funktionszusammenhang, der sie - mehr als es für das Verhältnis von Erschließungsanlagen untereinander üblicherweise zutrifft - zueinander in Beziehung setzt und insofern voneinander abhängig macht (vgl. u.a. Urteil vom 3. November 1972 - BVerwG IV C 37.71 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 13 S. 24 <25 f.> m.weit.Nachw.). Angesichts der vom Berufungsgericht im einzelnen getroffenen Feststellungen, nach denen die Beziehungen etwa zwischen den Anlagen R... , F... und E... keineswegs intensiver sind, als dies für Straßen untereinander gemeinhin zuzutreffen pflegt, ist die Folgerung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, die hier in Rede stehenden Anlagen bildeten keine Erschließungseinheit i.S. des § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG, so daß der Zusammenfassungsbeschluß vom 28. Oktober 1975 fehlerhaft ist.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 27. Januar 1982 - BVerwG 8 C 12.81 - BVerwGE 64, 356) hat das Berufungsgericht sodann entschieden, die von ihm festgestellten Abrechnungsmängel (Einbeziehung auch der Kosten für die Herstellung von nicht durch die Zustimmung erfaßten Anlagen und fehlerhafte Zusammenfassungsentscheidung) rechtfertigten nicht ohne weiteres die Aufhebung der angefochtenen Bescheide, vielmehr gebiete§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu prüfen, ob die Bescheide mit einer fehlerfreien Begründung ganz oder teilweise aufrechterhalten werden können. Dazu sei eine Neuberechnung der Höhe der auf die Grundstücke der Kläger entfallenden Erschließungsbeiträge erforderlich, was zunächst die Bestimmung der Anlage(n) voraussetze, auf die bei der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands abzustellen sei. Als Anlage(n) maßgebend sei(en), so meint das Berufungsgericht, für die Grundstücke der Kläger der "E... ... mit den zu ihm gehörenden Stichstraßen und unselbständigen Wohnwegen". Das hält der Überprüfung nicht stand, weil es an einer Absicherung durch entsprechende tatsächliche Feststellungen fehlt.
Gemäß § 130 Abs. 2 BBauG kommt - soweit hier von Belang - als Gegenstand der Aufwandsermittlung in Betracht entweder eine "einzelne Erschließungsanlage" (§ 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG) oder "mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden" (§ 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG). Um eine einzelne Erschließungsanlage handelte es sich beim "E... mit den zu ihm gehörenden Stichstraßen und unselbständigen Wohnwegen" nur dann, wenn die angesprochenen "Stichstraßen und unselbständigen Wohnwege" rechtlich Bestandteile des E... sein sollten. Das setzte sowohl hinsichtlich der Stichstraßen als auch hinsichtlich der Wohnwege deren erschließungsrechtliche Unselbständigkeit voraus (vgl. zum Merkmal der erschließungsrechtlichen Unselbständigkeit zuletzt Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 8 C 106.83 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 59 S. 78 <80> m.weit.Nachw.), und es setzte bezüglich der Wohnwege überdies deren Befahrbarkeit voraus. Denn ein Bestandteil der beitragsfähigen Anbaustraße, in die er einmündet, ist ein (Wohn-)Weg dann nicht, wenn er sich in seiner bestimmungsgemäßen Erschließungsfunktion wesentlich von der Erschließungsfunktion der betreffenden Anbaustraße unterscheidet, etwa weil er ausschließlich einem Fahrrad- oder Fußgängerverkehr vorbehalten ist (Urteil vom 9. November 1984 - BVerwG 8 C 77.83 - Buchholz 406.11 § 129 BBauG Nr. 19 S. 8 <12>). Ob die bezeichneten Voraussetzungen hier erfüllt sind, läßt sich mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurteilen. Entsprechendes gilt für die Beantwortung der Frage, ob der "E ... mit den zu ihm gehörenden Stichstraßen und unselbständigen Wohnwegen" etwa als Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG) der Neuberechnung zugrunde gelegt werden dürfte und dabei die Kosten für die Herstellung aller dieser Anlagen berücksichtigungsfähig wären. Das träfe nur zu, wenn neben dem E... auch die fraglichen Stichstraßen und Wohnwege erschließungsrechtlich selbständig sein sollten, sie zur Erschließung der Grundstücke eine Einheit bildeten und die Gemeinde eine entsprechende Zusammenfassungsentscheidung getroffen hätte.Überdies müßten - damit auch deren Kosten bei der Aufwandsermittlung berücksichtigt werden dürften - die Wohnwege befahrbar sein. Da in den nach § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG zu ermittelnden Erschließungsaufwand ausschließlich Kosten eingehen können, die für die erstmalige endgültige Herstellung von auch selbständig beitragsfähigen Erschließungsanlagen i.S. des § 127 Abs. 2 BBauG (bzw. Abschnitte von ihnen) angefallen sind, müssen Kosten für nicht befahrbare Wohnwege (Fußwege), die ihrerseits keine beitragsfähigen Erschließungsanlagen i.S. des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG sind (vgl. u.a. Urteil vom 3. Juni 1983 - BVerwG 8 C 70.82 - BVerwGE 67, 216 <218 ff.>), bei der Aufwandsermittlung nach § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG regelmäßig unberücksichtigt bleiben (vgl. Urteil vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 47, 67 - 69.82 - BVerwGE 68, 48<51 f.>).
Ebenfalls nicht mit Bundesrecht vereinbar ist die Ansicht des Berufungsgerichts, es sei berechtigt, namentlich die Kosten für die Freilegung des "E... mit den zu ihm gehörenden Stichstraßen und unselbständigen Wohnwegen" im Wege einer erweiterten freien richterlichen Würdigung in entsprechender Anwendung des § 287 Abs. 2 ZPO selbst zu ermitteln. Es kann dahinstehen, ob und in welchen Fällen § 287 Abs. 2 ZPO (über§ 173 VwGO) im Verwaltungsprozeß entsprechend anwendbar ist (vgl. dazu etwa Urteile vom 22. April 1970 - BVerwG V C 98.69 - BVerwGE 35, 178 <182> und vom 24. August 1972 - BVerwG V C 49.72 - BVerwGE 40, 308 <310>). Für das erschließungsbeitragsrechtliche Verwaltungsstreitverfahren jedenfalls lassen die §§ 128 Abs. 1, 130 Abs. 1 BBauG keinen Raum für eine entsprechende Anwendung des § 287 Abs. 2 ZPO. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Nach den §§ 128 Abs. 1, 130 Abs. 1 BBauG dürfen - soweit nicht die Gemeinde von der Möglichkeit einer Kostenermittlung nach Einheitssätzen Gebrauch macht (§ 130 Abs. 1 BBauG) - zur Grundlage einer Beitragserhebung nur solche Kosten gemacht werden, die der Gemeinde für die Durchführung einer der in § 128 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BBauG genannten Maßnahmen tatsächlich in dieser Höhe nachweisbar entstanden, d.h. die für die Durchführung einer solchen Maßnahme an einer bestimmten Erschließungsanlage (Abschnitt, Erschließungseinheit) eindeutig feststellbar angefallen sind (vgl. u.a. Urteil vom 13. Mai 1977 - BVerwG IV C 82.74 - Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 18 S. 4<9>). Im Unterschied dazu muß ein Aufwand unberücksichtigt bleiben, den die Gemeinde nicht selbst erbracht hat, und ebenso ein solcher, von dem sich nicht feststellen läßt, ob und inwieweit die Gemeinde ihn erbracht hat; das ergibt sich aus den allgemeinen Beweis- und Beweislastgrundsätzen (Urteil vom 29. Juli 1977 - BVerwG IV C 3.75 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 21 S. 16 <17>). Das tatsächliche Entstandensein bestimmter Kosten für eine (oder mehrere) bestimmte beitragsfähige Erschließungsanlagen (Abschnitte) gehört ebenso wie beispielsweise die "Erstmaligkeit" der Herstellung einer (schon vorher funktionstüchtig vorhandenen) Straße zu den anspruchsbegründenden Tatsachen, für deren Vorliegen die Gemeinde die materielle Beweis- (bzw. Feststellungs) last trägt (vgl. dazu Urteil vom 26. Januar 1979 - BVerwG 4 C 52.76 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 67 S. 46<47 ff.>).
Der damit bezeichnete Ansatz greift jedoch nicht uneingeschränkt durch. Es gibt Fälle, in denen eine "pfennig-genaue" Kostenermittlung praktisch unmöglich ist, ohne daß sich deshalb der Schluß rechtfertigte, die Gemeinde könne den Aufwand überhaupt nicht geltend machen. So liegt es z.B., wenn feststeht, daß der Gemeinde etwa Freilegungskosten in einer insgesamt bestimmten Höhe entstanden sind, jedoch ungewiß ist, wie diese Kosten - beispielsweise weil sie (wie hier) für zu Unrecht zur gemeinsamen Aufwandsermittlung zusammengefaßte Einzelanlagen insgesamt in Rechnung gestellt wurden - den einzelnen Anlagen zuzurechnen, d.h. wie die gerade für sie angefallenen Kosten zu ermitteln sind. Für derartige und vergleichbare (Ausnahme-) Fälle muß anerkannt werden, daß das (auch) dem Abgabenrecht eigene Bedürfnis nach Verwaltungspraktikabilität dem Grundsatz der "pfennig-genauen" Kostenermittlung eine Grenze setzt und dies dazu führt, daß die Gemeinden dann, wenn und soweit eine rechnerisch genaue Kostenermittlung nicht oder allenfalls mit unvernünftigem und in diesem Sinne unvertretbarem Verwaltungsaufwand möglich wäre, berechtigt sind, den beitragsfähigen Aufwand bzw. Teile dieses Aufwands mit Hilfe gesicherter Erfahrungssätze zu schätzen. Das hat der erkennende Senat bereits in den Urteilen vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 112.82 - (BVerwGE 68, 249 <253 f.>) und vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 124.83 - (Abdruck S. 10 f.) ausgesprochen. Daran ist festzuhalten. Das materielle Recht (§§ 128 Abs. 1, 130 Abs. 1 BBauG) begründet somit für die in Rede stehenden Ausnahmefälle eine Schätzungsbefugnis der Gemeinden. Das schließt das Bestehen einer damit konkurrierenden, d.h. einer diese materiellrechtliche Befugnis von Fall zu Fall verdrängenden prozessualen Schätzungsbefugnis des Gerichts in entsprechender Anwendung des § 287 Abs. 2 ZPO für das erschließungsbeitragsrechtliche Verwaltungsstreitverfahren aus.
Das Gericht ist auch nicht berechtigt, die vom materiellen Recht den Gemeinden eingeräumte Schätzungsbefugnis deshalb gleichsam selbst an sich zu ziehen, weil es aufgrund des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehalten ist zu prüfen, ob ein angefochtener Erschließungsbeitragsbescheid, der auf einer fehlerhaften Abrechnung beruht, mit einer fehlerfreien Begründung ganz oder teilweise aufrechterhalten werden kann. Die Schätzungsbefugnis der Gemeinden ist notwendigerweise mit einem gewissen Spielraum, d.h. einer sowohl den Weg der Schätzung als auch deren Ergebnis betreffenden Toleranz verbunden, die das Gericht zu beachten hat. Es mag dahinstehen, ob Fälle vorkommen können, in denen die Umstände so sind, daß dieser Spielraum auf Null reduziert ist, so daß das Gericht von sich aus unmittelbar den "richtigen" Erschließungsaufwand feststellen kann. Ein solcher Fall liegt - wie die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts deutlich machen - hier jedenfalls nicht vor. Deshalb war es dem Berufungsgericht auch unter dem Blickwinkel des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO versagt, anstelle der Beklagten die Kosten namentlich der Freilegung selbst zu "ermitteln".
Grundsätzlich verlangt demnach das geltende Recht bei Konstellationen der hier in Rede stehenden Art, daß das Gericht der Gemeinde Gelegenheit gibt, eine eigene Kostenermittlung und Neuberechnung der Beiträge auf der Grundlage des von ihm für maßgeblich gehaltenen Aufwandsermittlungsraums im anhängigen Verfahren vorzulegen. Diesen Angaben hat das Gericht unter Beachtung einer ggf. ausnahmsweise gegebenen gemeindlichen Schätzungsbefugnis sowie des damit einhergehenden Schätzungsspielraums nachzugehen. Bezüglich des Ergebnisses einer in Ausübung einer solchen Schätzungsbefugnis vorgenommenen Aufwandsermittlung hat das Gericht anlehnend an das Merkmal der Vergleichbarkeit in § 130 Abs. 1 Satz 2 BBauG lediglich zu prüfen, ob dieses nicht den Aufwand übersteigt, der erfahrungsgemäß - etwa nach handelsüblichen Preisen - für die Herstellung entsprechender Erschließungsanlagen oder die Durchführung entsprechender Teilmaßnahmen anfällt.
Abschließend sei noch klargestellt, daß bundesrechtlich nichts gegen die Ansicht des Berufungsgerichts zu erinnern ist, den Klägern stehe kein Anspruch auf Verzinsung der Beträge zu, um die die von ihnen gezahlten Vorausleistungen die auf ihre Grundstücke entfallenden Erschließungsbeiträge übersteigen. Das Bundesrecht enthält keine Rechtsgrundlage für das Entstehen eines solchen Zinsanspruchs.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsverfahren vor ihrer Verbindung auf 5 200 DM für das Verfahren BVerwG 8 C 120.83, auf 7 700 DM für das Verfahren BVerwG 8 C 121.83 und auf 5 400 DM für das Verfahren BVerwG 8 C 122.83 sowie für das Verfahren seit der Verbindung auf 18 300 DM festgesetzt.
Noack
Dr. David
Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl