Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.06.1985, Az.: BVerwG 8 C 124/83

Kostenaufgliederung; Schmutzwasserkanalisation; Straßenentwässerung; Grundstücksentwässerung; Mischsystem; Landesrecht; Bundesrecht; Straßenerschließungskosten; Aufwandshöhe; Straßenregenwasserkanalisation

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.06.1985
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 124/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12556
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 19.03.1979 - AZ: Nr. M 175 X 78
VGH Bayern - 14.01.1983 - AZ: Nr. 23.B-1012/79

Fundstellen

  • BRS 43, 87 - 92
  • BWGZ 1986, 133
  • BayVBl 1986, 277-279
  • DVBl 1985, 1187-1180
  • DVBl 1985, 1178-1180 (Volltext mit amtl. LS)
  • KoStZ 1986, 31-34
  • NVwZ 1986, 221-224 (Volltext mit amtl. LS)
  • VBlBW 1986, 58-60

Amtlicher Leitsatz

Die Kosten einer sowohl der Straßenentwässerung als auch der Grundstücksentwässerung (Schmutzwasser) dienenden Mischkanalisation sind auf den bundesrechtlich relevanten Erschließungsaufwand und den landesrechtlich relevanten Entwässerungsaufwand in der Weise aufzuteilen, daß zunächst die Kostenmassen der allein der Straßenentwässerung, der allein der Grundstücksentwässerung und der beiden Funktionen dienenden Bestandteile der Anlage getrennt ermittelt und sodann die letztgenannten Kosten auf die Straßenentwässerung und die Grundstücksentwässerung in dem Verhältnis aufgeteilt werden, in dem die Kosten einer selbständigen Regenwasserkanalisation für die Straßen und die Kosten einer selbständigen Schmutzwasserkanalisation zueinander stehen.

Redaktioneller Leitsatz

Erforderlich ist eine Aufgliederung der Kosten von Schmutzwasserkanalisation, welchem Zweck sie dienen, wenn dadurch zugleich Straßen und Grundstücke entwässert werden (Mischsystem). Die übrigbleibenden Kosten müssen den Grundstücksentwässerungskosten nach Landesrecht und den Straßenerschließungskosten nach Bundesrecht in dem Verhältnis zugeordnet werden, das aus der Aufwandshöhe für eine selbständige Schmutzwasserkanalisation und einer selbständigen Straßenregenwasserkanalisation folgt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1985 in Regensburg
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Januar 1983 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die durch Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 1977 erfolgte Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf den Entwässerungsbeitrag von 27 178,80 DM sowie gegen die durch Bescheid der Beklagten vom 3. Oktober 1977 erfolgte Festsetzung eines Entwässerungsbeitrags von 45 298 DM. Mit dem Bescheid vom 3. Oktober 1977 fordert die Beklagte nach Anrechnung der Vorauszahlung einen Restbetrag von 18 119,20 DM.

2

Die Entwässerungsanlage der Beklagten besteht aus einer Mischkanalisation, welche der Ableitung des auf den anliegenden Grundstücken anfallenden Schmutzwassers sowie des im Bereich der Haupterschließungsstraßen, Hauptverkehrsstraßen und der Hauptgeschäftsstraßen auf den Straßen anfallenden Niederschlagswassers dient. Die Beklagte hat mit dem Bau der Entwässerungsanlage im August 1976 begonnen. Die Anlage soll einschließlich der biologischen Kläranlage im Jahr 1985 fertiggestellt sein. Das Grundstück der Klägerin liegt im Bereich des ersten Bauabschnitts.

3

Den Beitragssatz von 16,35 DM je Quadratmeter Geschoßfläche in § 6 der zugrundeliegenden Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 8. November 1976 hat die Beklagte aufgrund des entstandenen Aufwands und, soweit Anlagen noch nicht hergestellt waren, aufgrund des veranschlagten Aufwands ermittelt. Den für die Festsetzung des Beitragssatzes nicht zu berücksichtigenden Aufwandsanteil für die Straßenentwässerung hat sie nach Maßgabe der Kosten berechnet, die infolge der durch die Straßenentwässerung bedingten Mehrdimensionierung der Anlage entstehen.

4

Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Vorverfahren gegen beide Bescheide erhobene Anfechtungsklage der Klägerin durch Urteil vom 19. März 1979 abgewiesen.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 14. Januar 1983 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt:

6

Die Klage sei zulässig. Die Hauptsache habe sich im Hinblick auf den Vorauszahlungsbescheid nicht dadurch erledigt, daß nachträglich der Beitragsbescheid ergangen sei. Der Vorauszahlungsbescheid entfalte weiterhin Wirkung, weil er die Rechtsgrundlage für die Fälligkeit des mit ihm geforderten Betrages bis zum Erlaß des Beitragsbescheids darstelle.

7

Die Klage sei auch begründet. Die angefochtenen Bescheide seien fehlerhaft, weil die den Beitragssatz regelnde Vorschrift des § 6 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Beklagten vom 8. November 1976 unwirksam sei. Diese Vorschrift verstoße gegen Art. 5 BayKAG, weil der Beitragssatz zu hoch festgesetzt sei und deshalb auf seiner Grundlage ein den umlegungsfähigen Aufwand erheblich übersteigendes Beitragsaufkommen erzielt werde. Der Beitragssatz von 16,35 DM/qm Geschoßfläche führe zu einer Überdeckung des umlegungsfähigen Aufwands. Ursache dessen sei, daß die Beklagte den für die Straßenentwässerung anzusetzenden Aufwandsanteil, der den Gesamtaufwand mindere, erheblich unterbewertet habe.

8

Der auf die Straßenentwässerung entfallende Teil des Aufwands für die Entwässerungsanlage gehöre zu den Kosten, die nach § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauGüber Erschließungsbeiträge auf die Anlieger abgewälzt werden könnten und die deshalb aus der Sicht der Erhebung von Entwässerungsbeiträgen anderweitig gedeckt seien. Diesen Anteil habe die Beklagte nicht richtig ermittelt. Es gehe nicht an, der Straßenentwässerung nur den Aufwand zuzuordnen, der den Kosten der durch sie bedingten Mehrdimensionierung der Kanalisation entspreche. Ebensowenig könne der auf die Straßenentwässerung entfallende Aufwand nach Maßgabe der fiktiven Kosten eines selbständigen Regenwasserkanals ermittelt werden. Vielmehr müsse der Anteil festgestellt werden, der auf die Straßenentwässerung entfalle. Es sei ein allgemein anerkannter Erfahrungssatz, daß im Fall einer Mischkanalisation der Aufwandsanteil für die Straßenentwässerung zwischen 15 v.H. und 35 v.H. des gesamten Aufwands betrage. Dieser Erfahrungssatz sei hier nicht anwendbar, weil hier der Sonderfall vorliege, daß es um eine Mischkanalisation ohne Ableitung des auf den anliegenden Grundstücken anfallenden Niederschlagswassers und ohne Kosten für eine Kläranlage gehe. Um für einen solchen Fall den Anteil des Aufwands für die Straßenentwässerung am Gesamtaufwand feststellen zu können, müsse die Mischkanalisation nach Maßgabe des Anfalls an Schmutzwasser und an Niederschlagswasser rechnerisch in eine Trennkanalisation umgewandelt werden. Der sich auf dieser Grundlage ergebende beitragsfähige Aufwand werde durch das bei einem Beitragssatz von 16,35 DM/qm Geschoßfläche zu erwartende Beitragsaufkommen erheblich überschritten.

9

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit welcher diese die Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts rügt und die Aufhebung des Berufungsurteils sowie die Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts begehrt.

10

Die Klägerin tritt der Revision entgegen.

11

II.

Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsurteil beruht in seiner Zuordnung des Aufwands für die Entwässerungsanlage einerseits zur Grundstücksentwässerung (Entwässerungsbeitrag) und andererseits zur Straßenentwässerung (Erschließungsbeitrag) auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die abschließende Beurteilung des Falles erfordert weitere tatsächliche Feststellungen. Das nötigt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

12

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß sich im Hinblick auf den angefochtenen Vorauszahlungsbescheid die Hauptsache nicht dadurch erledigt hat, daß nachträglich der ebenfalls angefochtene Bescheid über die Festsetzung des endgültigen Beitrags ergangen ist. Die Frage nach dem Verhältnis von Vorausleistungsbescheid und endgültigem Bescheid beurteilt sich im Bereich des landesrechtlich geregelten kommunalen Abgabenrechts nach irrevisiblem Recht (Beschluß vom 3. Juli 1978 - BVerwG 7 B 118-124.78 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 40 S. 45 [49]). Das Berufungsgericht hat in Anwendung und Auslegung des einschlägigen Landesrechts und daher mit Bindung für das Revisionsgericht (§§ 173 VwGO, 562 ZPO) erkannt, daß der Vorauszahlungsbescheid unverändert die Rechtsgrundlage für die Fälligkeit des mit ihm geforderten Betrags bildet. Geht man hiervon aus, so ist die Auffassung, es bestehe auch nach dem Erlaß des Beitragsbescheids für die Klägerin ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Vorauszahlungsbescheids, bundesrechtsgemäß.

13

In der Sache selbst hat das Berufungsgericht angenommen, der Beitragssatz der den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Beitrags- und Gebührensatzung der Beklagten vom 8. November 1976 sei unwirksam, weil er zu einer Überdeckung des deckungsfähigen Aufwands führe und deshalb gegen Art. 5 Abs. 1 BayKAG (Aufwanddeckungsprinzip) verstoße. Die Beklagte habe bei der Ermittlung des Beitragssatzes den auf die Straßenentwässerung entfallenden Aufwandsanteil, der gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauGüber Erschließungsbeiträge abgewälzt werden könne, zu gering bemessen. Im Fall einer Mischkanalisation der hier vorliegenden Art - Ableitung des Schmutzwassers von den Grundstücken und Ableitung des Niederschlagswassers von den Straßen, dagegen keine Ableitung des Niederschlagswassers von den Grundstücken und keine Kosten für eine Kläranlage - dürfe der auf die Straßenentwässerung entfallende Anteil des Aufwands weder nach den Kosten berechnet werden, die infolge der durch die Niederschlagswasserableitung bedingten Mehrdimensionierung der Anlage entstehen (sog. Mehrkosten), noch dürfe dieser Aufwandsanteil nach den angenommenen Kosten eines fiktiven selbständigen Regenwasserkanals ermittelt werden. Die Zuordnung des Aufwands für die Anlage auf ihre beiden Funktionen sei vielmehr in der Weise vorzunehmen, daß die Funktionen Schmutzwasserableitung und Ableitung des Niederschlagswassers von den Straßen in dem Verhältnis 75 : 25 zu gewichten, jede dieser Größen mit dem Anteil der in der Mischkanalisation anfallenden Schmutzwasser- und Niederschlagswassermengen zu addieren und aus diesen Summen das arithmetische Mittel zu errechnen sei. Diese Berechnungsweise ist nicht zu billigen. Sie verletzt § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG.

14

Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG umfaßt der durch Erschließungsbeiträge zu deckende Aufwand die Kosten der erstmaligen Herstellung auch der Einrichtungen für die Entwässerung der Erschließungsanlagen. Damit wird für den Fall einer mehreren Zwecken dienenden Gemeinschaftsanlage wie der hier in Rede stehenden Mischkanalisation (vgl. zu der - auch erschließungsbeitragsrechtlichen - Zulässigkeit der Errichtung solcher Anlagen das Urteil vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 112.82 - BVerwGE 68, 249 [252]) deren auf die Straßenentwässerung entfallender Aufwandsanteil durch das Bundesbaugesetz für die Abwicklung über Erschließungsbeiträge "reklamiert" und damit als Kostenmasse der Beitragsordnung des Bundesbaugesetzes zugewiesen. Daraus ergibt sich für den landesrechtlichen Entwässerungsbeitrag eine entsprechende Sperrwirkung. Für die Reichweite dieser Sperrwirkung ist es ohne Belang, welche Regelung das Bundesbaugesetz für die von ihm "reklamierte" Kostenmasse im einzelnen trifft. Es ist deshalb unerheblich, ob im Zeitpunkt der Bedarfsrechnung für den landesrechtlichen Entwässerungsbeitrag für einzelne Erschließungsanlagen ein Erschließungsbeitrag etwa deshalb nicht mehr erhoben werden kann, weil es sich um eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 180 Abs. 2 BBauG handelt, oder ob - gleichsam umgekehrt - ein Erschließungsbeitrag etwa noch nicht erhoben werden kann, weil die Entwässerungsanlage insoweit noch nicht hergestellt und ein Erschließungsaufwand daher noch nicht angefallen ist. Gegenstand einer landesrechtlich ermöglichten Heranziehung zu Beiträgen kann, wie auch immer das Bundesrecht den von ihm reklamierten Teil des Aufwands behandelt, nur der Aufwand sein, der nach Abzug des vom Bundesrecht in Anspruch genommenen Teils verbleibt. Verbietet das Landesrecht die Überdeckung (sog. Kostendeckungsprinzip), so verstößt eine Satzung, die den Entwässerungsbeitrag unter Mißachtung der vom Bundesrecht für den Erschließungsbeitrag reklamierten Kostenmasse - zu hoch - festlegt, nicht nur gegen Landesrecht, sondern zugleich gegen die bundesrechtliche Regelung in § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG. Das führt zur Revisibilität der einschlägigen Ausführungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

15

Die Art, in der das angefochtene Urteil den für die Mischkanalisation entstandenen bzw. noch entstehenden Aufwand auf die Grundstücksentwässerung und auf die Straßenentwässerung "aufteilt", ist unter zwei Gesichtspunkten mit § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG nicht vereinbar. Das Berufungsgericht hat - erstens - die Aufwandsanteile nicht in der durch § 128 Abs. 1 BBauG gebotenen Weise ermittelt (1), und es hat - zweitens - auch die Kostenzuordnung nicht so vorgenommen, wie es § 128 Abs. 1 BBauG verlangt (2).

16

1.

Eine mehreren Zwecken dienende Kanalisation setzt sich, wie das Bundesverwaltungsgericht im Fall einer der Grundstücks- und Straßenentwässerung dienenden Regenwasserkanalisation dargelegt hat (Urteil vom 9. Dezember 1983 - a.a.O. S. 253), in aller Regel aus Bestandteilen zusammen, die einer Prüfung ihrer bestimmungsgemäßen Funktion unter der Frage zugänglich sind, ob sie entweder nur der Grundstücksentwässerung (z.B. die Grundstücksanschlußleitungen), nur der Straßenentwässerung (z.B. die Straßensinkkästen und die diese mit dem Hauptkanal verbindenden Leitungen) oder beiden Zwecken (z.B. der Hauptkanal) dienen. Diese Frage muß zunächst gestellt und beantwortet werden. Während die Kosten, die für die Herstellung der allein der Straßenentwässerung dienenden Bestandteile entstehen, zweifelsfrei von § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG erfaßt werden und deshalb ohne weiteres zur bundesrechtlich relevanten Kostenmasse gehören, sind ebenso zweifelsfrei die Kosten derjenigen Bestandteile, die allein der Grundstücksentwässerung dienen, der landesrechtlich relevanten Kostenmasse zuzurechnen. Nur bei der dritten Kostenmasse, nämlich bei den Kosten solcher Bestandteile, die sowohl der Grundstücks- als auch der Straßenentwässerung dienen, stellt sich aus der Sicht des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG die - anschließende - Frage der angemessenen Kostenzuordnung, d.h. der rechnerischen Aufteilung.

17

Das Berufungsurteil verletzt mithin bereits deshalb den § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG, weil es von einer vorgängigen getrennten Ermittlung der drei Kostenmassen abgesehen und folglich die Kostenzuordnungsfrage auf sämtliche Kosten bezogen hat. Schon das zwingt zur Zurückverweisung der Sache. Der Senat kann angesichts des Fehlens der dafür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen die erforderliche Kosten(drei)teilung nicht vornehmen.

18

Für die Ermittlung der drei Kostenmassen weist der Senat ergänzend auf folgendes hin: In dem Urteil vom 9. Dezember 1983 (a.a.O. S. 253 f.), das nicht die Festsetzung eines Entwässerungsbeitrags, sondern die Festsetzung eines Erschließungsbeitrags betrifft, hat der Senat zur getrennten Ermittlung der erwähnten drei Kostenmassen ausgeführt:

19

"Nach diesen Vorschriften dürfen - soweit nicht die Gemeinde von der Möglichkeit einer Ermittlung nach Einheitssätzen Gebrauch macht (§ 130 Abs. 1 BBauG) - in den beitragsfähigen Aufwand ausschließlich Kosten aufgenommen werden, die der Gemeinde für die Durchführung einer der in § 128 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BBauG genannten Maßnahmen tatsächlich entstanden, d.h. für die Durchführung einer solchen Maßnahme eindeutig feststellbar angefallen sind (vgl. u.a. die Urteile vom 13. Mai 1977 - BVerwG IV C 82.74 - Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 18 S. 4 [9] und vom 21. Juni 1974 - BVerwG IV C 41.72 - BVerwGE 45, 215 [220]). Dieser Grundsatz gilt an sich uneingeschränkt, und deshalb ist keine Ausnahme zu machen, soweit es sich um Kosten handelt, die anhand von der Gemeinde zugänglichen Unterlagen (z.B. Rechnungen usw.) ohne weiteres rechnerisch genau festgestellt werden können. Anders liegt es jedoch, wenn die Einhaltung dieses Grundsatzes die Gemeinde vor unangemessene Schwierigkeiten stellt und angesichts dessen sich wegen des Bedürfnisses nach Verwaltungspraktikabilität ein Abweichen vom Grundsatz aufdrängt (s. dazu für einen ähnlichen Zusammenhang Urteil vom 25. Februar 1983 - BVerwG 8 C 131.81 - Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 29 S. 8 [11 f.]). Dem Abgabenrecht ist - weil sinnvollerweise der Arbeitsaufwand in angemessenem Verhältnis zum Ertrag stehen soll - allgemein eigen, daß das Bedürfnis nach Verwaltungspraktikabilität nicht schlechthin unbeachtet bleiben kann. Das setzt auch der durch § 128 BBauG begründeten Pflicht zu einer jeweils exakten, sozusagen pfennig-genauen Kostenermittlung eine Grenze und führt dazu, daß Gemeinden dann, wenn und soweit eine rechnerisch genaue Kostenermittlung nicht oder allenfalls mit unvernünftigem und in diesem Sinne unvertretbarem Verwaltungsaufwand möglich wäre und deshalb eine auf sie gerichtete Handhabung entweder die Herstellung der Anlage oder ihre Abrechnung beträchtlich erschweren, verzögern oder verteuern würde, (ausnahmsweise) berechtigt sind, den beitragsfähigen Aufwand bzw. Teile dieses Aufwands mit Hilfe gesicherter Erfahrungssätze zu schätzen.

20

Für die Kostenermittlung in Fällen der vorliegenden Art ergibt sich daraus, daß die Gemeinden gehalten sind, die für die genannten drei Gruppen von Bestandteilen einer Regenwasserkanalisation anfallenden Materialkosten genau und jeweils getrennt festzustellen. Diese Kosten lassen sich regelmäßig anhand etwa von Rechnungen ohne besondere Schwierigkeiten ermitteln. Das ist im Unterschied dazu bei den Lohnkosten (einschließlich der Kosten für den Einsatz von Maschinen und sonstigen Hilfsmitteln) nicht stets der Fall. Im Interesse einer zügigen und kostensparenden Durchführung ist es meist zweckmäßig, eine sowohl der Straßen- als auch der Grundstücksentwässerung dienende Regenwasserkanalisation mit allen Bestandteilen mehr oder weniger in einem Zuge herzustellen. Das kann zur Folge haben, daß eine exakte Differenzierung der Lohnkosten nach den drei Gruppen von Bestandteilen, sofern diese nicht in den Unternehmerrechnungen erfolgt ist, 'genau' allenfalls mit einem nicht unerheblichen zusätzlichen, die Abrechnung verzögernden und verteuernden Verwaltungsaufwand durchgeführt werden kann. Unter diesen Umständen ist es von den §§ 128 Abs. 1, 130 Abs. 1 BBauG gedeckt, wenn die Gemeinde die Lohnkosten für die Herstellung der Regenwasserkanalisation insgesamt feststellt und auf der Grundlage gesicherter Erfahrungssätze die Anteile schätzt, die von den Lohnkosten auf die Herstellung der Bestandteile entfallen, die - erstens - allein der Straßenentwässerung, - zweitens - allein der Grundstücksentwässerung und schließlich - drittens - der Straßen- und der Grundstücksentwässerung gemeinsam dienen."

21

Das alles gilt auch, wenn - wie hier - die drei Kostenmassen im Zusammenhang mit der Festsetzung eines Entwässerungsbeitragssatzes zu ermitteln sind. Die dargelegte Ermittlung ist allerdings nur hinsichtlich solcher Anlagenteile möglich, die im Zeitpunkt der Bedarfsrechnung bereits hergestellt sind. Das reicht nicht aus, wenn das Landesrecht es zuläßt, auch Kosten für geplante Anlagenteile im Wege der Veranschlagung einzubeziehen. Ist das - wie auch im vorliegenden Fall - (landesrechtlich) erlaubt, so ist es auch mit § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG vereinbar, die drei Kostenmassen, soweit es um die noch nicht hergestellten Anlagenteile geht, auf der Grundlage gesicherter Erfahrungssätze zu schätzen. Ausnahmsweise darf dies sogar für bereits hergestellte Anlagenteile geschehen. Stellt das Gebot des § 128 Abs. 1 BBauG, den Aufwand für bereits hergestellte Teile von Entwässerungseinrichtungen nach Maßgabe der feststellbar angefallenen Kosten zu ermitteln, die Gemeinde vor auf andere Weise zumutbar nicht zu bewältigende Schwierigkeiten, etwa weil der Gemeinde die Rechnungen nicht mehr zugänglich sind oder weil die Herstellungsarbeiten vor langer Zeit durchgeführt wurden, dürfen ausnahmsweise auch die Kosten bereits hergestellter Anlagenteile geschätzt werden.

22

2.

Die vom Berufungsgericht angewandte Methode der Zuordnung des Aufwands, d.h. die Aufteilung der dritten ("gemeinsamen") Kostenmasse, auf die Grundstücksentwässerung und auf die Straßenentwässerung ist ebenfalls mit § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG nicht vereinbar. Das Berufungsgericht hat zwar insoweit zutreffend angenommen, daß der auf die Straßenentwässerung entfallende Anteil des Aufwands der Mischkanalisation nicht - wie es die Beklagte getan hat - nach Maßgabe der Kosten berechnet werden darf, die infolge der durch die Ableitung des Niederschlagswassers der Straßen bedingten Mehrdimensionierung der Anlage entstehen. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG gestattet keine Zuordnungsmethode, die bei einer Gemeinschaftseinrichtung von einer Rangordnung der Zwecke ausgeht und damit dem vermeintlich nachrangigen Zweck lediglich die Mehrkosten anlastet. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit seinem Urteil vom 25. August 1971 - BVerwG IV C 93.69 - (BVerwGE 38, 275 [276]) zum Ausdruck gebracht, es könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Straßenentwässerung die originäre Entwässerung ist, für die gleichzeitige Ableitung des Wassers von den Grundstücken mithin nur Mehrkosten entstehen. Dasselbe gilt auch umgekehrt. Die Funktion der Schmutzwasserableitung von den Grundstücken ist daher - unter dem Blickwinkel des § 128 BBauG - ebenfalls nicht als originäre Entwässerung anzusehen.

23

Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht demgegenüber in der Annahme, die Funktionen Schmutzwasserableitung von den Grundstücken und Ableitung des Niederschlagswassers von den Straßen sei im Verhältnis 75 : 25 zu gewichten, jede dieser Größen sei mit dem Anteil der in der Mischkanalisation anfallenden Mengen an Schmutzwasser und an Niederschlagswasser zu addieren, und sodann sei aus diesen Summen jeweils das arithmetische Mittel zu errechnen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 9. Dezember 1983 (a.a.O. S. 255) zur Zuordnung des Aufwands einer mehreren Zwecken dienenden Gemeinschaftsanlage - es handelte sich seinerzeit um eine der Grundstücks- und der Straßenentwässerung dienende Regenwasserkanalisation - ausgeführt: "Nach § 128 Abs. 1 Satz 1 BBauG ist die Herstellung von Gemeinschaftseinrichtungen, die nur zum Teil zu einer Erschließungsanlage gehören, erschließungsbeitragsrechtlich unschädlich nur dann, wenn dadurch der Aufwand spürbar gemindert wird. Dieser Ausgangspunkt legt es nahe, bei der Bestimmung der Angemessenheit der zuzuordnenden Anteile darauf abzuheben, wie hoch (etwa) die Kosten bei einem Verzicht auf die Gemeinschaftseinrichtung gewesen, d.h. hier: welche Kosten (anteilig) angefallen wären, wenn sich die Gemeinde zum Bau von zwei getrennten Kanalisationsanlagen entschlossen hätte. Das führt zu einem Zuordnungsschlüssel, für den es ausschlaggebend auf die durch die Herstellung einer Gemeinschaftseinrichtung hier und dort ersparten Kosten, nicht dagegen auf das Verhältnis der auf der Straße und den auf den anliegenden Grundstücken anfallenden und von der gemeinsamen Kanalisation aufzunehmenden Regenwassermengen ankommt (so aber noch Urteil vom 27. Februar 1970 - BVerwG IV C 36.69 - [Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 9 S. 13 f. ])."

24

Daran ist für die hier zu beurteilende Mischkanalisation festzuhalten. Auch hier geben die Mengen des abgeleiteten Wassers, nämlich das Verhältnis der Mengen des von den Grundstücken abgeleiteten Schmutzwassers und des von den Straßen abgeleiteten Niederschlagswassers, für die Höhe der Aufwandsersparnis nichts Entscheidendes her. Bedenkt man, daß wegen der unterschiedlichen Wassermengen eine Schmutzwasserkanalisation gegenüber der bestehenden Mischkanalisation und auch gegenüber einer selbständigen Regenwasserkanalisation zwar einen geringeren Durchmesser der Rohrleitungen aufweisen würde, andererseits aber für eine Misch- und eine Schmutzwasserkanalisation gegenüber einer Regenwasserkanalisation eine größere Tiefenlage erforderlich sein kann, und ferner, daß die unterschiedliche Anfallmenge des Schmutzwassers und des Regenwassers zwar die Dimensionierung der Rohre und den damit verbundenen unterschiedlichen Materialaufwand bestimmt, nicht dagegen im selben Verhältnis auch den Aufwand für die Verlegung der jeweiligen Rohre, so leuchtet ein, daß eine Kostenzuordnung nicht nach dem Verhältnis der Wassermengen erfolgen kann. Eine solche Kostenzuordnung hätte überdies die starke Tendenz, zu Lasten der Regenwasserableitung, hier der Straßenniederschlagswasserableitung zu gehen und deren Anteil unverhältnismäßig zu erhöhen.

25

§ 128 BBauG gebietet somit, daß diejenige Kostenmasse, die die Herstellung der sowohl der Grundstücksentwässerung als auch der Straßenentwässerung dienenden Bestandteile der Mischkanalisation betrifft, dem landesrechtlich relevanten Aufwandsanteil (Entwässerungsbeiträge) und dem bundesrechtlich relevanten Aufwandsanteil (Erschließungsbeiträge) in dem Verhältnis zugeordnet wird, das sich aus der Höhe des Aufwands für eine selbständige Schmutzwasserkanalisation und eine selbständige, der Straßenentwässerung dienenden Regenwasserkanalisation ergibt. Diese Größen können auf der Grundlage gesicherter Erfahrungswerte veranschlagt werden. Da es an diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen fehlt, erfordert auch die Vornahme der Kostenzuordnung die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 45 298 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkuhl