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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.08.1971, Az.: BVerwG IV C 93.69

Erschließungsbeitrag für Teileinrichtungen einer Anlage; Anwendung neuer Einheitssätze des Erschließungsrechts auf alte Bauausführungen; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Einheitssätze für einen Erschließungsbeitrag; Pauschalierte Einheitssätze im Erschließungsrecht; Festsetzung des Einheitssatzes für Straßenentwässerung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.08.1971
Aktenzeichen
BVerwG IV C 93.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 13770
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 26.09.1969 - AZ: II B 95.68

Fundstellen

  • BVerwGE 38, 275 - 276
  • BRS 37, 156 - 157
  • DVBl 1972, 397 (Kurzinformation)
  • DÖV 1972, 502-503 (Volltext mit amtl. LS)
  • GemTag 1972, 168
  • IKO 1972, 465
  • KStZ 1972, 64
  • MDR 1972, 170 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 23, 465 - 468
  • ZMR 1972, 64

Amtlicher Leitsatz

Für die Straßenentwässerung kann innerhalb eines Entwässerungssystems ein einheitlicher Einheitssatz auch dann festgesetzt werden, wenn sich die Entwässerungskosten in den einzelnen Straßen dadurch wesentlich voneinander unterscheiden, daß in Richtung auf den Vorfluter Rohre mit jeweils größerem Durchmesser erforderlich sind (Durchschnittssatz).

Bei einer Mischkanalisation ist der Einheitssatz dadurch zu ermitteln daß von Durchschnittssatz der Anlagekosten derjenige Anteil abzuziehen ist, der mengenmäßig auf das von Grundstück eingeleitete Wasser entfällt (Fortsetzung der Rechtsprechung BVerwG IV C 36.69).

Bei Einleitung von Gebäudeabwässern ist der Nutzungsgrad des Grundstücks, bei Einleitung von Regenwasser des Grundstücks die Bauweise zu berücksichtigen, indem gebietsweise verschiedene Einheitssätze festgesetzt werden.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. August 1971
durch
die Bundesrichter Clauß, Klein, Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther und Prof. Dr. Sendler
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 26. September 1969 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Anforderung eines Erschließungsbeitrages in Höhe von rund 1.500 DM. Sie sind Eigentümer des Grundstückes J.straße 63 in Berlin-Zehlendorf. In ihrem Straßenäbschnitt wurden die Fahrbahn im Jahre 1936, die Entwässerung im Jahre 1956 und die Beleuchtung im Jahre 1962 endgültig eingerichtet. Gehwege sind noch nicht ausgebaut. Mit Bescheid vom 20. Oktober 1965 setzte das Bezirksamt Zehlendorf den Erschließungsbeitrag aufgrund des Erschließungsbeitragsgesetzes auf 3.825,55 DM fest. Hierauf rechnete es 429 DM als Entschädigung für abgetretenes Straßenland und weitere 1.912,88 DM Vorauszahlungen der Kläger an, so daß ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 1.483,97 DM zu zahlen blieb. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg. Indessen führte die Klage zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. August 1968, weil der Erschließungsbeitrag nur insgesamt 1.460,57 DM ausmache und somit durch die Vorauszahlungen getilgt sei.

2

Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Im Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 26. September 1969 wird ausgeführt, nach den Einheitssätzen des neuen Erschließungsbeitragsgesetzes des Beklagten hätten nur die Kosten für die bis August 1962 ausgeführte Straßenbeleuchtung berechnet werden dürfen, weil der Erschließungsbeitrag für Teileinrichtungen einer Anlage nach dem zur Zeit der Herstellung dieser Einrichtungen geltenden Recht zu ermitteln sei. Es seien daher diejenigen Einheitssätze anzuwenden, die bei Abschluß der Herstellungsarbeiten der jeweiligen Teileinrichtungen geltend gewesen seien. Auch im neuen Erschließungsbeitragsrecht sei der Beitrag als Kostenerstattungsanspruch ausgewiesen, der lediglich zur Deckung der den Gemeinden entstandenen Kosten führen dürfe. So müßten auch, bei der Anwendung von Einheitssätzen die tatsächlich aufgewendeten Kosten immer die oberste Grenze bleiben, die sich nicht nachträglich ändern könne. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht mithin für die Entwässerung (1956) den damals geltenden Einheitssatz und für die Fahrbahn (1936) mangels eines Einheitssatzes die tatsächlich entstandenen Kosten zugrunde gelegt.

3

Mit der zugelassenen Revision erklärt der Beklagte zunächst, daß das Bezirksamt Zehlendorf hinsichtlich der Kosten für die Fahrbahn einen Erlaß von 577,24 DM gewährt habe, so daß nunmehr für die Fahrbahn lediglich die tatsächlich entstandenen Kosten gefordert würden. Im übrigen sei davon auszugehen, daß die Beitragspflicht mit der Kostenspaltung entstehe, woraus sich die Anwendung des neuen Erschließungsrechtes ergebe. Tatsächlich habe das Berufungsgericht auch zum Teil neues Recht angewendet, da in der von ihm übernommenen Berechnung des Verwaltungsgerichts der Erschließungsaufwand nach dem neuen Erschließungsbeitragsgesetz verteilt und auch der Eigenanteil der Gemeinde in Abzug gebracht worden sei. Lediglich für die Ermittlung des Erschließungsaufwandes solle altes Recht angewendet werden, was nicht folgerichtig sei. Keinesfalls könne der Ansicht zugestimmt werden, daß bei Anwendung der Einheitssätze die tatsächlichen Kosten die oberste Grenze darstellen müßten. Damit werde eine Abweichung nur zugunsten des Beitragspflichtigen gestattet, was nicht Sinn der Einheitssätze sein könne.

4

Dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Einheitssatz von 40 RM hätten die Kostenermittlungen des Jahres 1921 zugrunde gelegen. Bis 1940 sei es politisch nicht vertretbar gewesen, eine Erhöhung zu beschließen. Auch in der Kriegs- und Nachkriegszeit sei das unmöglich gewesen, obwohl die Baukosten stark angestiegen seien. Mischkanalisation bestehe in Berlin nur noch in Innenbezirken, wo es kaum noch zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen komme. Beim Neubau von Erschließungseinrichtungen herrsche das Trennsystem vor, wobei mit einem Durchmesser von 25 cm begonnen werde, während die Kanäle in 8 bis 10 m Tiefe mit 2 m Durchmesser endeten. Für einfache Siedlungsstraßen von 12 m Breite errechne sich nach dem Preisstand 1971 ein Einheitssatz von rd. 38 DM/m². Für ein 1968 bis 1970 erschlossenes kleines Baugebiet errechne sich ein Satz von rd. 43 DM/m. Bei beiden Sätzen seien Abschläge für Regenwasser vom Grundstück nicht gemacht worden. Ein hierfür etwa anzusetzender Anteil von 30 Prozent falle allerdings in dieser Höhe nicht ins Gewicht, weil bei einem größeren Durchmesser die Kosten für Erdarbeiten etwa in gleicher Höhe für die Straßenentwässerung verblieben. Sei eine Leitung von 30 cm Durchmesser mit einer Leistung von 49 Liter durch das Regenwasser der Straße ausgelastet, dann wäre der nächstgrößere Durchmesser von 35 cm bei zusätzlicher Aufnahme des Regenwassers vom Grundstück (43 Prozent) nicht voll ausgelastet, da er 75 Liter ableiten könne, also 53 Prozent mehr. Der Unterschied in den Herstellungskosten betrage aber nur 18 Prozent. Beim Übergang auf eine Leitung von 40 cm Durchmesser erhöhten sich die Kosten nur um 2 Prozent. Wohl sei bei der Ermittlung des Einheitssatzes danach von Kostenermittlungen ausgegangen worden, die sich möglicherweise nicht mit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts deckten. Dem Kostendeckungsprinzip hielten die Einheitssätze jedoch unbedingt stand, auch wenn anteilige Mehrkosten für Sammelkanäle nicht berücksichtigt würden, da wegen der geringen Kostendifferenz zwischen verschieden großen Leitungen nur 10 Prozent für die Regenentwässerung der Grundstücke in Abzug gebracht werden könnten.

5

Die Kläger halten das angefochtene Urteil für richtig.

6

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

7

II.

Die Revision führt zur Rückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

8

Umstritten ist nur noch der Erschließungsaufwand für die Entwässerung. Der vom Beklagten zugrunde gelegte Aufwand für die im Jahre 1962 hergestellte Beleuchtung ist von den Beteiligten von jeher nicht in Frage gestellt worden. Soweit sich die Kläger gegen die zur Herstellung der Fahrbahn im Jahre 1936 zugrunde gelegten neuen Einheitssätze gewendet haben, hat der Beklagte abgeholfen, indem er die tatsächlichen Kosten zugrunde gelegt hat. Zwar ist die Teilanlage Fahrbahnherstellung an sich nach neuem Recht abzurechnen, da nach dem Urteil vom 22. Januar 1971 - BVerwG IV C 60.69 - eine unter der Geltung des alten Rechts hergestellte Teilanlage einer bei dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes ingesamt noch nicht hergestellten Erschließungsanlage nur dann nach altem Recht abzurechnen ist, wenn die Kosten für ihre Herstellung bereits unter altem Recht abgespalten worden sind. Das Erschließungsbeitragsgesetz vom 27. Juni 1962 (GVBl. S. 579) sieht allerdings auch für die Herstellung der Fahrbahn Einheitssätze vor. Diese Sätze könnten jedoch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats in der Sache BVerwG IV C 30.67 - (DVBl. 1969, 272) nicht ohne weiteres für die lange zurückliegenden Bauarbeiten angewendet werden. Wenn in solchen Fällen der Erschließungsaufwand nicht durch eine prozentuale Minderung der Einheitssätze festgestellt wird, die Gemeinde vielmehr die noch bekannten tatsächlichen Kosten zugrunde legt, so bestehen hiergegen keine Bedenken.

9

Für die Entwässerung waren in Berlin nach früherem Recht bereits Einheitssätze festgesetzt worden. Die im vorliegenden Fall notwendige Anwendung des neuen Beitragsrechts schließt einen Rückgriff auf diese alten Einheitssätze nicht ohne weiteres aus. Auch unter der Geltung des neuen Erschließungsbeitragsgesetzes werden beim Anhalten der steigenden Preistendenz Änderungen der Einheitssätze erforderlich werden und sind auch bereits erfolgt. Somit entsteht die Frage, ob dem Erschließungsbeitrag derjenige Einheitssatz zugrunde zu legen ist, der bei Ausführung der betreffenden Bauarbeiten gegolten hat, oder derjenige, der bei Erlaß des Anforderungsbescheides in Kraft war. Wollte man von der ersten Alternative ausgehen, so wäre nicht einzusehen, warum nicht auch unter dem alten Beitragsrecht fesgesetzte Einheitssätze herangezogen werden sollten. Zwar ist für das heutige Recht nach§ 130 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbaugesetzes - BBauG - festgelegt worden, daß die Einheitssätze sich an denjenigen Kosten auszurichten haben, die für vergleichbare Erschließungsanlagenüblicherweise durchschnittlich aufzuwenden sind. Das aber wird ebenfalls tatsächliche Voraussetzungfür die nach altem Recht festgelegten Einheitssätze gewesen sein, auch wenn es nicht normierte Voraussetzung war.

10

Indessen geht der erkennende Senat davon aus, daß der bei Erlaß des Beitragsbescheides geltende Einheitssatz maßgebend ist. Damit folgt er der Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichtes, das für die Höhe der Einheitssätze der Entwässerungsanlagen den zur Zeit der Fälligkeit des Anliegerbeitrags geltenden Gemeindebeschluß zugrunde gelegt hat (OVG 88, 117). Diese Rechtsansicht führt nach Überzeugung des Senates nicht zu unbilligen Ergebnissen. Der Festsetzung eines Einheitswertes müssen in der Regel Vergleichswerte zugrunde gelegt werden, die sich aus der vorangehenden Zeit errechnen. In der Regel wird der Einheitssatz mithin bei steigender Preistendenz bereits bei seiner Festsetzung überholt sein. Wollte man daher stets denjenigen Einheitssatz zugrunde legen, der bei Beendigung der betreffenden Bauarbeiten galt, so würden in keinem Fall die tatsächlich entstandenen Kosten gedeckt werden. Geht man aber mit dem erkennenden Senat davon aus, daß es sich bei dem Einheitssatz um eine Pauschalierung der einzusetzenden Kosten handelt, dann muß damit unweigerlich in Kauf genommen werden, daß die tatsächlichen Kosten bei Anwendung der Einheitssätze gegebenenfalls auch überstiegen werden. Wenn das Berufungsgericht davon auszugehen scheint, daß diese tatsächlichen Kosten in jedem Falle die äußerste Grenze des Einheitssatzes sein müßten, so kann dem nicht gefolgt werden. Der ideale Zustand wäre erreicht, wenn sich der nach Einheitssätzen errechnete Gesamtaufwand für alle Erschließungsanlagen mit den gesagten tatsächlichen Kosten decken würde. Ein solches Ergebnis zu erreichen ist unmöglich, es widerspricht auch gerade der Pauschalierung, Berechnungen dieser Art anzustellen. Es erscheint aber wünschenswert, daß bei einer steigenden Preistendenz sowohl Erschließungsanlagen von einem Einheitssatz erfaßt werden, der den tatsächlichen Kosten nicht mehr entspricht, weil er einige Zeit zurückliegt, als auch Erschließungsanlagen nach einem höheren Einheitssatz abgerechnet werden, der deswegen über den tatsächlichen Kosten liegt, weil er erst zwischen der Durchführung der Bauarbeiten und dem Erlaß des Beitragsbescheides festgesetzt worden ist.

11

Von dem bei Erlaß des Beitragsbescheides geltenden Einheitssatz wird nur dann nicht ausgegangen werden können, wenn die Bauarbeiten so lange zurückliegen, daß der Einheitssatz in einem ausgesprochenen Mißverhältnis zu den tatsächlichen. Kosten stehen würde. Hierzu kann auf das bereits angeführte Urteil des erkennenden Senates verwiesen werden. Ferner wird er dann nicht zugrunde zu legen sein, wenn die Gemeinde den Bescheiderlaß willkürlich verzögert, um noch einen höheren Einheitssatz festzusetzen und dem Bescheid zugrunde legen zu können. Das wird im Einzelfall festzustellen sein. Anhaltspunkte dafür, daß im vorliegenden Falle der im Jahr 1962 gerechtfertigte Einheitssatz auf die im Jahre 1956 ausgeführten Entwässerungsarbeiten nicht anwendbar sei, ergeben sich aus dem Rechtsstreit bisher nicht.

12

Indessen bedarf es nach Überzeugung des erkennenden Senats einer Überprüfung dieses Einheitssatzes. Bedenken dagegen, daß für ein gesamtes Entwässerungssystem nur ein Einheitssatz festgesetzt wird, bestehen allerdings nicht. Eine vergleichbare Erschließungsanlage im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz 2 BBauG kann hier nicht eine Rohrleitung mit entsprechendem Durchmesser und aus dem gleichen Material in einer anderen Straße sein. Das hätte zur Folge, daß die Anlieger, die innerhalb eines mit einem Durchmesser von 25 cm beginnenden und einem solchen von 2 m endenden Entwässerungssystem liegen, außerordentlich verschiedene Beiträge für die Einrichtung der Straßenentwässerung zu leisten hätten. Dem stände jedoch nicht ein unterschiedlicher Vorteil gegenüber, der bei breit und gut ausgebauten Straßen einen höheren Beitrag rechtfertigt als bei bescheidener ausgebauten Straßen. Bei Festsetzung des Einheitssatzes für Straßenentwässerung kann daher auf einen Durchschnittssatz zurückgegriffen werden, der sich für das gesamte Entwässerungssystem ergibt. Ist das Entwässerungssystem in seinen Grundzügen, vor allem hinsichtlich der großen Endkanäle, bereits vorhanden, so kann der Durchschnittswert nur unter Berücksichtigung der verschiedenen Rohrleitungen gefunden werden, die voraussichtlich an das System noch angeschlossen werden. Lediglich für den Fall, daß Erweiterungen des unteren Kanalsystems erforderlich werden, weil weitere Zuleitungen von Wasser notwendig sind, können auch diese Kosten bei Ermittlung des Einheitssatzes einbezogen werden.

13

Der danach für ein neu einzurichtendes oder bereits bestehendes Entwässerungssystem zu ermittelnde Einheitssatz darf nur dann ein einheitlicher Betrag sein, wenn in diesem System auch einheitlich entwässert wird. Wird gleichzeitig das Regenwasser vom Grundstück oder gar das Abwasser aus den Gebäuden erfaßt, so sind ebenfalls verschiedene Einheitssätze festzusetzen. Dabei kann nicht, wie es in Berlin offenbar geschehen ist, davon ausgegangen werden, daß die Straßenentwässerung die originäre Entwässerung ist, für das zugeleitete Wasser aus dem Grundstück mithin nur Mehrkosten entstehen. Der Anteil des zugeleiteten Wassers ist vielmehr durch den Vergleich der Wassermenge zu ermitteln, wie sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG IV C 36.69 (ZMR 1970, 250) ergibt. Auch hierbei wird eine Pauschalierung möglich sein. Indessen hätte der Senat Bedenken, bei einer Mischkanalisation, von der auch die Abwässer aus den Gebäuden erfaßt werden, einen einheitlichen Satz ohne Berücksichtigung der Bebauungsmöglichkeit zugrunde zu legen, und bei Kanalisation, die auch Regenwasser vom Grundstück aufnimmt, nicht wenigstens verschiedene Sätze für die geschlossene und die offene Bauweise festzulegen.

14

Bestehen in einer Gemeinde verschiedene Entwässerungssysteme, die sich etwa nach verschiedenen Vorflutern ausrichten, so werden in der Regel besondere Einheitssätze für jedes Entwässerungssystem festzulegen sein. Das braucht nur dann nicht zu geschehen, wenn die anfallenden Entwässerungseinrichtungen in allen Systemen etwa gleiche Kosten erfordern.

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Es wird zu prüfen sein, ob der vom Beklagten zugrunde gelegte Einheitssatz diesen Anforderungen im vorliegenden Fall entspricht. Sollte für das Jahr 1962 nur ein niedrigerer Einheitssatz für die Jänickestraße ermittelt werden, so bestehen keine Bedenken, diesen Betrag mit rückwirkender Kraft unter Abänderung des seinerzeit festgesetzten Satzes zu normieren, da es in einem Stadtgebiet wie Berlin unbillig erschiene, in einem solchen Falle auf die tatsächlichen Kosten zurückzukommen.

16

Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden wird.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Clauß
Klein
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Sendler