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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.03.1990, Az.: BVerwG 3 C 50.86

Fortsetzungsfeststellung; Fehlendes Rechtsschutzinteresse; Aussichtslosigkeit des Prozesses; Tierzucht; Körung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.03.1990
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 50.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12288
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 10.06.1985 - AZ: 4 A 1052/84

Fundstellen

  • AgrarR 1991, 46-49
  • DVBl 1991, 46-49 (Volltext mit red. LS)
  • JuS 1991, 967-968
  • MDR 1992, 107
  • NVwZ 1991, 568-570 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Das Rechtsschutzinteresse des Klägers und damit das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des versagten Verwaltungsakts ist ihm nur dann abzusprechen, wenn sich dem Verwaltungsrichter der Mißerfolg des vor den Zivilgerichten beabsichtigten Prozesses aufdrängt.

  2. 2.

    Der Körbehörde ist bei der Körentscheidung keine Beurteilungsermächtigung eingeräumt.

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 1. März 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Messerschmidt,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht W.-E. Sommer und Dr. Pagenkopf
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 1985 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Im Juli 1983 stellte der Kläger seinen im Februar 1982 geborenen B. auf einer Zuchtvieh-Versteigerung in H. zur Körung vor. Die Körkommission beurteilte die äußere Erscheinung des Bullen mit der Note 2 (= schlecht) und führte zur Begründung aus: "Kein Bullentyp, zu schmal und sehr schwach bemuskelt, im Rücken zu gespannt, im Becken zu stark abgedacht und nach hinten abfallend; dadurch bedingt eine zu stark gewinkelte Hinterhand mit zu weicher Fessel und im ganzen dadurch bedingt ein sehr stark behinderter Gang (staksiger Gang); daher nicht geeignet den Deckakt auf Dauer ordnungsgemäß auszuführen." Der Beklagte teilte daraufhin dem Kläger die Körentscheidung mit "nicht gekört" mit.

2

Auf den Widerspruch des Klägers überprüfte der Beklagte diese Körentscheidung am 11. August 1983. Der für das Köramt handelnde Dr. Münch gelangte zu dem Ergebnis:

"Wüchsig, lang, zu schmal und zu scharf, stark abgedachtes, abfallendes Becken, zu wenig Bemuskelung, im Hinterbein stark gewinkelt, hinten kein einwandfreier Bewegungsablauf, kleine Hoden.

Bemuskelung: Note 2

Äußere Erscheinung: Note 2

Urteil: Nicht gekört."

3

In der Stellungnahme des Köramtes heißt es weiter:

"Bis auf die Tatsache, daß am Tag der Beurteilung durch den Unterzeichnenden, bei dem Bullen eine zu starke Spannung im Rücken nicht erkennbar war, können somit die ... Mängel im wesentlichen bestätigt werden".

4

In dem klinischen Bullenuntersuchungsbefund des Tiergesundheitsamtes M. der sich auf die Untersuchung vom 11. August 1983 bezieht, gelangte der Veterinär Dr. Z. zu folgender Beurteilung:

"1.
Klinische Allgemeinuntersuchung:

Der Bulle befindet sich in guter Zuchtkondition. Anzeichen von Allgemeinerkrankungen sowie nutzungsbeschränkende körperliche Mängel können nicht festgestellt werden.

2.
Andrologische Untersuchung:

Die an den Geschlechtsorganen (inklusive akzessorischen Geschlechtsdrüsen) erhobenen Befunde lassen auf ein funktionsfähiges Germinativum schließen. Die Größenentwicklung beider Hoden ist auf der Basis der ADR-Richtlinien für die Beurteilung von Zuchtbullen als ausreichend zu bezeichnen.

3.
Exterieurbeurteilung:

Der Bulle ist groß gewachsen, insgesamt schmal und schwach bemuskelt, dadurch scharf in der Rückenlinie. Eine Spannung im Bereich des Rückens kann entgegen den Feststellungen im Körprotokoll vom 6. Juli 1983 nicht erkannt werden. Das Becken ist geringgradig abfallend und abgedacht.

Im Stand fällt eine deutliche Winkelung im Sprunggelenk auf. Die Hintergliedmaßen werden insgesamt etwas untergestellt. In Verbindung mit dem abfallenden Becken ergibt sich daraus, daß die Hinterextremitäten in der Bewegung weit untergestellt werden, woraus zwangsläufig eine starke Beugung ins Fesselgelenksbereich resultiert. Vorderextremitäten ohne Besonderheiten.

Wie bereits oben festgestellt, ist aus den anatomischen Besonderheiten eine Nutzungsbeschränkung als Zuchtbulle nicht abzuleiten."

5

Den Widerspruch wies der Beklagte im wesentlichen mit den Feststellungen der Körkommission und dem Ergebnis der Überprüfung durch Dr. M. zurück.

6

Am 30. September 1983 ist der Bulle Andor in die Klinik für Rinderkrankheiten der Tierärztlichen Hochschule H. zwecks Untersuchung der Gliedmaßenstellung und "wegen angeblicher Bewegungsstörungen" eingeliefert worden. Ausweislich der Bescheinigung des Akademischen Direktors Dr. A. vom 30. September 1983, der ein Schema der Beschreibung wichtiger äußerer Merkmale des Bullen sowie Fotografien des Tieres beigefügt waren, ist "das Allgemeinbefinden des Tieres ungestört". "Der Bulle hat Stallklauen mit leichter Scherenbildung, die hier durch Klauenpflege korrigiert worden sind. An den Fesseln aller vier Gliedmaßen befinden sich leichte Auftreibungen. Die Gliedmaßenstellung ist normal, ebenfalls die Winkelung der Hintergliedmaßen. Der Gang des Bullen ist frei und zeigt keine Besonderheiten."

7

Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos. Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, daß die Festsetzung der Note 2 verwaltungsgerichtlich nur begrenzt überprüfbar sei, weil die Entscheidung über die Körung eine wertende Entscheidung darstelle und der Körbehörde hierbei ein Beurteilungsspielraum zustehe. Wie die Bewertung von Prüfungsleistungen sei auch die Körentscheidung grundsätzlich unvertretbar und unwiederholbar und stelle einen Akt wertender Erkenntnis dar, wobei die Mitglieder der Körkommission ihr höchstpersönliches Fachurteil abgäben. Die Grenzen des Beurteilungsspielraums seien eingehalten, sämtliche Feststellungen beruhten auf wertenden Beurteilungen. Weder sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, noch seien allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt worden.

8

Die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision hat der Kläger im wesentlichen damit begründet, daß in dem Berufungsurteil die Reichweite des Beurteilungsspielraums zu weit gefaßt sei, daß der Vergleich mit anderen Bullen auf derselben Körveranstaltung gegen das Willkürverbot des Art. 3 GG verstoße und daß seitens des Berufungsgerichts sein Vortrag, daß die Körbehörde ihn vorsätzlich benachteiligt habe, nicht hinreichend aufgeklärt worden sei.

9

Der Kläger hat inzwischen seine Milchwirtschaft aufgegeben und den Bullen Andor am 10. Oktober 1985 aus Altersgründen schlachten lassen. Er trägt vor, daß er beabsichtigt, einen Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG und einen Entschädigungsanspruch nach § 39 OBG NW gerichtlich geltend zu machen. Seinen Schaden sieht er in den Futterkosten zwischen dem Zeitpunkt einer mutmaßlichen Veräußerung unmittelbar nach der Körung und dem Schlachttermin und in der "fiktiven Differenz zwischen einem fiktiven Veräußerungserlös nach einer Körung und dem erzielten Schlachtpreis".

10

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 1985 und des Urteils des Verwaltungsgerichts Minden vom 29. März 1984 festzustellen, daß die Versagung der beantragten Körung des Bullen Andor rechtswidrig gewesen ist.

11

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Er hält die Entscheidung des Berufungsgerichts für zutreffend und rügt das Fehlen eines berechtigten Feststellungsinteresses.

13

II.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, § 101 Abs. 2 i.V.m. §§ 125 Abs. 1, 141 VwGO.

14

Die Revision ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat nämlich zu Unrecht die Auffassung vertreten, durch § 5 Abs. 1, 3 und 4 TierZG 1976 werde der Körbehörde für die Entscheidung über die Körung eine nur eingeschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung eingeräumt.

15

Die vom Kläger nunmehr erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig. Mit der Schlachtung des Bullen hat sich das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren, das auf Erlaß einer positiven Körentscheidung lautete, erledigt. Der Kläger hat aber ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß die Rechtswidrigkeit der Versagung des begehrten Verwaltungsaktes festgestellt wird. Denn er beabsichtigt, wegen der Versagung der beantragten Körerlaubnis vor dem Zivilgericht einen Schadensersatz-/Entschädigungsanspruch geltend zu machen. Ein derartiger Amtshaftungs-/Entschädigungsprozeß ist auch nicht offensichtlich aussichtslos. An das Vorliegen der Offensichtlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen, die bloße Wahrscheinlichkeit eines Mißerfolgs vor dem Zivilgericht genügt nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1980 - BVerwG 7 C 92.79 - Buchholz 310 Nr. 95 zu § 113 VwGO). Nur wenn sich dem Verwaltungsrichter der Mißerfolg des vor den Zivilgerichten beabsichtigten Prozesses aufdrängt, ist dem Kläger das Rechtsschutzinteresse und damit das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des versagten Verwaltungsakts abzusprechen. Der behutsame Umgang mit dem Merkmal der Offensichtlichkeit verhindert, daß ein Gerichtszweig die einem anderen Gerichtszweig vom Gesetzgeber zugeordneten Prüfungsschritte vorwegnimmt.

16

Im vorliegenden Fall vermag der Senat nicht festzustellen, daß die Verfolgung eines Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruchs vor den Zivilgerichten offensichtlich aussichtslos ist.

17

Es erscheint durchaus möglich, daß eine rechtswidrige Versagung der beantragten Körentscheidung zu einem Eingriff in das Eigentum des Klägers führen kann, wenn man in der Körfähigkeit eine nutzungs- und wertbestimmende Eigenschaft des Tieres sieht, an deren wirtschaftlicher Verwertung der Kläger gehindert wurde. Der Senat sieht sich im übrigen auch nicht in der Lage, von vornherein ein Verschulden eines Amtswalters der Körbehörde zu verneinen. Handelt es sich bei der Körentscheidung um einen gebundenen Verwaltungsakt, wovon der Senat in seinen nachstehenden Ausführungen ausgeht, so erscheint es zumindest zweifelhaft, ob sich der Beklagte darauf berufen kann, daß ihn an einer möglichen Fehlbeurteilung schon deshalb kein Verschulden treffen könne, weil ihm zwei Gerichtsinstanzen Recht gegeben hätten. Bisher wurde nämlich die Körentscheidung infolge des Irrtums der Vorinstanzen nicht umfassend nachgeprüft, so daß von einer Billigung der möglichen Fehlentscheidung in Wahrheit gar nicht die Rede sein kann.

18

Über die somit zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage kann der erkennende Revisionssenat nicht abschließend entscheiden. Rechtsgrundlage für die Körentscheidung ist § 5 Abs. 1, 3 und 4 TierZG 1976. In dem ab 1. Januar 1990 gültigen Tierzuchtgesetz vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2493), das für den hier maßgeblichen vergangenen Zeitraum nicht anwendbar ist, hat der Gesetzgeber entsprechend der Regelung in Art. 1 der Richtlinie 87/328/EWG vom 18. Juni 1987 die staatliche Körung als Voraussetzung für die Verwendung männlicher Zuchttiere zur Zucht gestrichen und die amtlichen Leistungsprüfungen nur noch als Grundlage für die Verbesserung des Zuchtfortschritts und zu Informations- und Beratungszwecken aufrechterhalten (vgl. §§ 3, 4 und 5 TierZG 1989 sowie die amtliche Begründung BT-Drs. 11/4868 S. 12, 14). Im Gegensatz zum TierZG 1976 überläßt damit das neue TierZG dem Tierhalter die Entscheidungsfreiheit bei der Erzeugung und bei dem Erwerb von Zuchtprodukten (vgl. BT-Drs. 11/4868 S. 15). "Die Leistungsprüfungen und die auf den Ergebnissen dieser Prüfungen beruhenden Zuchtwertfeststellungen gelten zwar mit dem Wegfall der Körung nicht mehr als deren Voraussetzung; sie sind jedoch weiterhin eine wichtige Maßnahme für die Sicherstellung des Zuchtfortschritts und dienen als Grundlage für die sachgerechte Information und Beratung der Erzeuger und Abnehmer von Zuchtprodukten nach § 5" (a.a.O. S. 15). Demgegenüber bestimmte § 3 des hier maßgeblichen TierZG 1976, daß ein männliches Tier zum Decken nur verwendet werden darf, wenn es gekört ist. Nach § 5 Abs. 1, 3, 4 dieses Gesetzes entschied über die Körung die zuständige Körbehörde, nachdem das männliche Tier auf einer Körveranstaltung beurteilt worden war. Die Körentscheidung lautete u.a. "gekört" oder "nicht gekört". Das Gesetz legte genau fest, in welchem Falle ein männliches Tier gekört wurde, wenn es nämlich

  1. 1.

    die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b festgesetzten Anforderungen hinsichtlich seines Zuchtwertes erfüllte,

  2. 2.

    keine Erscheinungen zeigte, nach denen seine Zuchttauglichkeit beeinträchtigt war, und

  3. 3.

    das vorgeschriebene Mindestalter erreicht hatte.

19

Aufgrund der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 TierZG 1976 enthaltenen Verordnungsermächtigung ist die Verordnung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Körung von Bullen vom 20. August 1979 (BGBl. I S. 1477) mit den in besonderen Anlagen enthaltenen Grundsätzen für die Durchführung der Leistungsprüfungen und den Grundsätzen für die Feststellung des Zuchtwertes erlassen worden.

20

Die Annahme des Berufungsgerichts, daß es sich bei der Körentscheidung nach § 5 Abs. 1, 3, 4 TierZG 1976 um eine wertende Entscheidung mit Beurteilungsspielraum handelt, die die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung einschränkt, ist rechtsfehlerhaft. Ein nur beschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum läßt sich der Regelung des § 5 Abs. 1, 3, 4 TierZG 1976 nicht entnehmen. Die Frage, ob der Körbehörde bei der Körentscheidung eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt ist, wird vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Agrarrecht 1978 S. 345; 1983 S. 227) und ihm folgend vom VGH Baden-Württemberg (Agrarrecht 1980 S. 172) bejaht, vom Oberverwaltungsgericht Münster in seiner früheren Rechtsprechung (OVGE 18, 126 <129 f.>) verneint. Der Senat teilt die vom Berufungsgericht früher vertretene Auffassung aus folgenden Gründen:

21

Es ist von dem Grundsatz der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung auch unbestimmter Rechtsbegriffe auszugehen. Soweit Schlußfolgerungen aus einem unbestimmten Rechtsbegriff zu ziehen sind, unterliegt die Bestimmung des Sinngehalts, die Feststellung der Tatsachengrundlagen und die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs auf die im Einzelfall festgestellten Tatsachen der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (vgl. hierzu BVerfGE 64, 261 <279>). Das ist Ausdruck der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung in Art. 19 Abs. 4 GG, wonach die effektive Gewährleistung des Rechtsweges die vollständige Nachprüfung eines Akts der öffentlichen Gewalt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ermöglichen muß (vgl. hierzu BVerfGE 31, 113 <117>[BVerfG 04.05.1971 - 2 BvL 10/70]). Nur ausnahmsweise, bei Vorliegen ganz besonderer Voraussetzungen, ist es im Hinblick auf die genannte Rechtsschutzgarantie zu rechtfertigen, der Verwaltungsbehörde bei der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs einen eigenen, gerichtlicher Kontrolle nicht mehr zugänglichen Beurteilungsspielraum einzuräumen (vgl. BVerfGE 64, 279).

22

Ein derartiger Ausnahmefall war in § 5 TierZG 1976 nicht vorhanden. Ausnahmen in diesem Sinne setzen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, daß sich aus der jeweiligen Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gesetzgebers herleiten läßt, die Verwaltung zu ermächtigen, über das Vorliegen der durch einen unbestimmten Gesetzesbegriff gekennzeichneten tatbestandlichen Voraussetzungen abschließend zu befinden (Urteil vom 19. Dezember 1968 - 8 C 29.67 - BVerwGE 31, 149 <153>[BVerwG 19.12.1968 - VIII C 29/67]).

23

Die organisationsrechtlichen Vorschriften des TierZG 1976 ließen keinen Schluß in dieser Richtung zu. Davon könnte nur die Rede sein, wenn der Gesetzgeber die Körentscheidung einem Gremium überantwortet hätte, zu dessen Wesen die Unersetzbarkeit seiner Meinungsbildung gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1971 - BVerwG 1 C 31.68 - BVerwGE 39, 197 <204>[BVerwG 16.12.1971 - I C 31/68]), wie dies etwa bei der gesetzlich vorgesehenen, pluralistisch zusammengesetzten Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften der Fall ist. Ein derartiges Gremium war die Körkommission nicht. Sie wird vom TierZG 1976 nicht erwähnt. Ihre Einrichtung und Zusammensetzung blieb dem Landesrecht überlassen; insofern unterschied sie sich übrigens auch von den beim Bundessortenamt nach dem Saatgutverkehrsgesetz 1975 vorgesehenen Sortenausschüssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1981 - BVerwG 3 C 35.80 - BVerwGE 62, 330 = Buchholz 451.11 Nr. 4). Die Körkommission hatte lediglich die Funktion, die Körentscheidung, die nicht ihr, sondern der Körbehörde oblag, fachlich abzusichern.

24

Für die Einräumung eines Beurteilungsspielraums spricht auch nicht der Umstand, daß nach § 5 Abs. 2 TierZG 1976 die Körveranstaltungen so durchgeführt werden sollten, daß die männlichen Tiere mit einer hinreichend großen Anzahl anderer vorgeführter männlicher Tiere verglichen werden konnten. Die in dieser Bestimmung angeführten Ausnahmefälle (Vermeidung von Härtefällen oder Vorliegen einer Gesundheitsgefahr) zeigen, daß eine vergleichende Beurteilung nicht das Wesensmerkmal einer Körung darstellte. Die Körveranstaltung führte zu keiner Konkurrenzsituation, die etwa schon deshalb, weil die Konkurrenztiere später nicht wieder zur Stelle zu schaffen sind, auf einen nur beschränkt nachprüfbaren Beurteilungsspielraum hätte hindeuten können. Die Körung eines Tieres durfte nämlich nicht im Hinblick auf den Vergleich mit den anderen auf der Körveranstaltung vorgeführten Tieren versagt werden; das Tier konnte auch dann gekört werden, wenn es zwar den übrigen bei der Körveranstaltung vorgeführten Tieren unterlegen war, aber noch die normativ festgelegten Körvoraussetzungen erfüllte. Damit erweist sich die Körveranstaltung lediglich als Gelegenheit für die Körkommission, Anschauungsmaterial zu gewinnen; ihre Institutionalisierung mochte zudem von der Erwägung bestimmt sein, der Körkommission ein ständiges Zusammentreten zu ersparen.

25

Aus dem Tierzuchtgesetz ergibt sich, daß der Entscheidung der Körbehörde kein planerisches Element innewohnt, das auf eine Einschätzungsprärogative oder sogar ein planerisches Ermessen schließen ließe. Die Körkommission bestimmt nicht das Zuchtziel; dieses wird ihr vielmehr vorgegeben.

26

Körentscheidungen lassen sich auch nicht mit pädagogischen oder wissenschaftlichen Prüfungsentscheidungen vergleichen. Die Prüfungsentscheidungen beziehen sich auf menschliche Verhaltensweisen, die erheblichen - vor allem auch zeitlichen - Schwankungen unterworfen sein können. Es ist aus praktischen Gründen ausgeschlossen, diesen Schwankungen der zu prüfenden menschlichen Fähigkeiten über einen langen Zeitraum zuverlässig nachzugehen und daran den Befähigungsnachweis zu knüpfen. Um die Feststellung menschlicher Fähigkeiten zu erleichtern und zu einem Abschluß zu bringen und um der Chancengleichheit willen, knüpfen die pädagogischen und wissenschaftlichen Prüfungen an einen bestimmten Termin an, zu dem die Leistungen erbracht werden müssen; diese Prüfungstermine haben regelmäßig strengen Stichtagscharakter. Die damit schon vom zeitlichen Aspekt her gegebene unwiederholbare Situation läßt dann - eben ihrer Unwiederholbarkeit wegen - auf einen gerichtlich nur beschränkt nachprüfbaren Beurteilungsspielraum oder eine Einschätzungsprärogative der Prüfungskommission schließen. Ganz anders verhält es sich mit der der Körentscheidung zugrundeliegenden Beurteilung. Sie bezieht sich auf Eigenschaften eines Tieres, seine Leistungsmerkmale und die seiner Vorfahren, die über einen längeren Zeitraum vergleichsweise konstant bleiben. An diesen Zustand, nicht an eine unwiederholbare Situation knüpft die Körentscheidung an. Der fehlende Stichtagscharakter der Körentscheidung kommt etwa in § 5 Abs. 8 TierZG 1976 mittelbar dadurch zum Ausdruck, daß ein erneuter Antrag auf Körung zulässig ist, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß der Mangel - der zur Nichtkörung geführt hat - nicht mehr besteht.

27

Im Unterschied zu den pädagogischen oder wissenschaftlichen Prüfungen, bei denen ein auf eine spezielle und individuelle Bewertungssituation abstellender Akt wertender Erkenntnis gefordert ist, ist der der Körentscheidung vorausgehende Prüfungsvorgang im Hinblick auf die Datenerhebung und ihre Wertung bis ins einzelne geregelt. Bei der Körentscheidung nach § 2 der Verordnung über die Körung von Bullen steht die Feststellung des Zuchtwertes eines Bullen mit Hilfe wirtschaftlich wichtiger, der Zuchtrichtung entsprechender Leistungsmerkmale unter Berücksichtigung der Merkmale der äußeren Erscheinung im Vordergrund.

28

Dabei sind je nach der Zuchtrichtung des Bullen mindestens die Zuchtwertteile Milchleistung oder Fleischleistung oder beide Zuchtwertteile festzustellen. Bei all diesen Tatbestandsmerkmalen handelt es sich um ohne weiteres überprüfbare, sich im objektiven Geschehen abspielende Vorgänge. Die Grundsätze des Zählens, Wiegens und Messens sind entscheidend. Die Schlüsse und Wertungen der Körkommission, die diese aus den nachprüfbaren Tatsachen zieht, sind vermittelbar, wiederholbar und ersetzbar. Gerade hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes eines Tieres ist eine genaue Tatsachenfeststellung mit Hilfe von Fotografien oder Videobändern oder einem bestimmten Überprüfungsformular, das alle relevanten äußeren Merkmale des Tieres enthält, möglich. Ein Sachverständiger auf dem Gebiete des Tierzuchtwesens kann ohne weiteres das Vorliegen der äußeren Merkmale überprüfen. Dies ist im übrigen auch im vorliegenden Fall geschehen, in dem die Körbehörde eine erneute Überprüfung vorgenommen hat bzw. der Kläger sein Tier der Klinik für Rinderkrankheiten der Tierärztlichen Hochschule Hannover vorgestellt hat. Da eine Rekonstruktion aller Tatsachen möglich ist, ist der Vergleich der Körentscheidung mit einer Prüfungsentscheidung fehlsam.

29

Daß im Rahmen der Beurteilung der äußeren Erscheinung des Tieres eine Wertung notwendig wird, schließt eine unbeschränkte gerichtliche Nachprüfung nicht aus. Derartige Wertungen sind in der Rechtspraxis häufig, ohne daß daran die Rechtsprechung jeweils eine Entschätzungsprärogative der Verwaltung knüpft. Dies wird etwa deutlich beim Begriff der Verunstaltung, wie ihn das Baurecht kennt. Die Auslegung und die Anwendung dieses Begriffs wurde von Anfang an voller gerichtlicher Kontrolle unterworfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1955 - BVerwG 1 C 146.53 - BVerwGE 2, 172 <176, 177>[BVerwG 28.06.1955 - I C 146/53]und aus jüngerer Zeit Urteil vom 18. März 1983 - BVerwG 4 C 17.81 - Buchholz 406.11 § 35 Nr. 199). Die Wertung des Erscheinungsbildes des Probanden beruhte auf durchaus angebbaren Merkmalen, die für seine Körung günstig oder ungünstig sind.

30

Auch die Komplexität des zu beurteilenden Sachverhalts, die hier wegen der hohen Regelungsdichte der Körverordnung zudem nur in vergleichsweise geringem Grade gegeben ist, rechtfertigt keine Einschränkung der gerichtlichen Nachprüfung. So hat der Senat etwa entschieden, daß der Behörde kein Beurteilungsspielraum bei der Beantwortung der Frage zusteht, ob nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b Pflanzenschutzgesetz 1986 die schädlichen Auswirkungen eines Pflanzenschutzmittels auf den Naturhaushalt als einem komplexen Wirkungsgefüge vertretbar sind (Urteil vom 10. November 1988 - BVerwG 3 C 19.87 - BVerwGE 81, 12 = Buchholz 424.4 Nr. 1). Auch im Hinblick auf § 8 Abs. 3 Mühlenstrukturgesetz ist der Senat davon ausgegangen, daß die Begriffe "Sicherung der Versorgung der Bevölkerung" und "besondere Marktsituation" der Behörde keinen nur eingeschränkt nachprüfbaren Beurteilungsspielraum eröffnen (Urteil vom 23. September 1982 - BVerwG 3 C 2.82 - Buchholz 451.54 Nr. 7). Anders als im Saatgutverkehrsgesetz verlangt die Körentscheidung auch keinen eigentlichen Wertprüfungsvergleich; der Fachbehörde ist eine Entscheidung über die Kompensation guter und schlechter Einzelergebnisse nicht überantwortet.

31

Schließlich kann auch der bloße Umstand, daß die Körverordnung für die Beurteilung des äußeren Erscheinungsbildes des Bullen ein Notenschema aufstellt, nicht zu einer Einschränkung der gerichtlichen Nachprüfung führen. Im Prinzip liegen die Dinge nicht anders als wenn eine alternative Frage beantwortet werden müßte und die Grenzziehung zwischen Ja oder Nein fließend wäre. Die Differenzierung und Abgrenzung fließender, ineinander übergehender Begriffe ist eine genuin juristische und damit richterliche Aufgabe. So hat dann auch das Bundesverwaltungsgericht den Wehrersatzbehörden keinen Beurteilungsspielraum bei der Festsetzung des Tauglichkeitsgrades eines Wehrpflichtigen im Musterungsverfahren eingeräumt (Urteil vom 19. Dezember 1968 - BVerwG 8 C 29.67 - BVerwGE 31, 149 <153>[BVerwG 19.12.1968 - VIII C 29/67]).

32

Da das Berufungsgericht entsprechend seiner fehlsamen Rechtsauffassung die zur Ausfüllung der gesetzlichen Merkmale erforderlichen Tatsachen nicht näher geprüft hat, kommt eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache selbst, § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO, nicht in Betracht. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für eine positive Körentscheidung in der Vergangenheit vorgelegen haben.

Dr. Dickersbach
Prof. Dr. Messerschmidt
Schmidt
Sommer
Dr. Pagenkopf