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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.09.1982, Az.: BVerwG 3 C 2.82

Vermahlungsplafonds; Antrag auf Erhöhung; Stillegung einer einzelnen Mühle; Marktsituation; Ausgleichsbetragsregelung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.09.1982
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 2.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11910
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 23.09.1976 - AZ: 1 K 2739/75
OVG Münster - 16.01.1979 - AZ: IX A 2147/76

Fundstelle

  • Buchholz 451.54 MStG Nr 7

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die - vorübergehende oder dauernde - Stillegung einer einzelnen Mühle kann Tür sich allein noch keine besondere Marktsituation im Sinne von § 8 Abs. 3 MühlStruG begründen.

  2. 2.

    Die Rechtmäßigkeit der Regelung des § 8 Abs. 3 MühlStruG würde durch eine Verfassungswidrigkeit der Ausgleichsbetragsregelung in § 8 Abs. 4 MühlStruG nicht berührt werden.

In der Verwaltungssache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. August 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt, Fandré, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar 1979 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Gründe

1

I.

Die Klägerin betreibt in R. eine Mühle, für welche die damals zuständige Mühlenstelle in Bonn durch Bescheid vom 12. Januar 1972 gemäß § 8 Abs. 1 des Gesetzesüber abschließende Maßnahmen zur Schaffung einer leistungsfähigen Struktur des Mühlengewerbes (Mühlenstrukturgesetz) - MStG - vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2098) einen jährlichen Vermahlungsplafond von 19.800 t festsetzte. Dieser Vermahlungsplafond wurde gemäß § 9 KStG durch Bescheid der Mühlenstelle vom 28. April 1975 für das Jahr 1974 auf 25.542,2 und für das Jahr 1975 auf 28.050 t sowie durch Bescheid des Bundesamts für Ernährung und Forstwirtschaft vom 15. August 1980 für das Jahr 1974 ebenfalls auf 28.050 t erhöht.

2

Mit Schreiben vom 1. und 9. April 1974 beantragte die Klägerin bei der Mühlenstelle gemäß § 8 Abs. 3 MStG eine weitere Erhöhung des Vermahlungsplafonds ihrer Mühle für die Jahre 1974 und 1975 um je 8.250 t. Dies entsprach dem Vermahlungsplafond der seit dem 1. Juli 1973 stilliegenden Mühle der Säcker-Konditoren-Einkauf (Bäko) e.G in D. Den Antrag begründete die Klägerin damit, daß sich die Bäko-Mühle seit einigen Wochen im Umbau befinde. Da sie ihre Kundschaft während der Umbauarbeiten weiterhin mit Mahlerzeugnissen versorgen müsse, lasse sie das Brotgetreide bei ihr vermahlen. Die Umbauarbeiten würden sich voraussichtlich bis Ende 1975 erstrecken.

3

Am 22. Januar 1975 kam es zu einer telefonischen Unterredung zwischen Herrn H., dem Geschäftsführer der Bäko, und Herrn W. von der Mühlenstelle. Der Inhalt dieses Telefongesprächs ist umstritten. Nach Darstellung der Bäko hat ihr Geschäftsführer lediglich mitgeteilt, der Verwaltungsrat sei im Augenblick nicht in der Lage, eine schriftliche Erklärung über den Termin einer Renovierung oder des Neubaus der Mühle abzugeben. Demgegenüber soll nach Darstellung der Mühlenstelle Herr H. unmißverständlich zum Ausdruck gebracht haben, daß die Umbau- und Modernisierungspläne endgültig aufgegeben worden seien.

4

Am 6. November 1974 beschränkte die Klägerin fernmündlich den Antrag auf Erhöhung des Vermahlungsplafonds auf 5.000 t.

5

Durch Bescheid vom 2. April 1975 lehnte die Mühlenstelle die beantragte Erhöhung des Vermahlungsplafonds im wesentlichen mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 MStG lägen nicht vor, da nach Auskunft der Bäko vom 22. Januar 1975 eine Wiederinbetriebnahme ihrer im Juli 1973 stillgelegten Mühle nicht mehr beabsichtigt sei.

6

Den Widerspruch der Klägerin wies die Mühlenstelle durch Bescheid vom 28. Oktober 1975 zurück.

7

Wegen der Ablehnung ihres Antrages hat die Klägerin am 27. November 1975 Klage erhoben. Sie hat zur Begründung geltend gemacht, daß es für die Entscheidung über ihren Antrag allein auf die Sachlage im Jahre 1974 und nicht darauf ankomme, ob die Bäko heute noch die Absicht hat, ihre Mühle wieder in Betrieb zu nehmen. Zum damaligen Zeitpunkt habe kein Zweifel daran bestehen können, daß es sich nur um eine vorübergehende Stillegung handelte. Die Mühlenstelle habe auch zu Unrecht behauptet, die Bäko hätte von anderen nicht ausgelasteten Mühlen Mehl beziehen können. Ihre Mühle sei die einzige nahe gelegene Roggen- und Weizenmühle, die die Ansprüche der Bäko und ihrer Kundschaft habe befriedigen können. Außerdem habe die Beklagte auch in einem gleichgelagerten Fall einer durch einen Brand vorübergehend an der Vermahlung gehinderten Mühle eine besondere Markt Situation anerkannt. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, daß sie im Vertrauen auf eine Zusage des Herrn L. vom Vorstand der Mühlenstelle, den Plafond zu erhöhen, ihre Vermahlungsmengen im Jahre 1974 gesteigert habe. Die Klägerin hat die Verpflichtung der Beklagten beantragt, den für ihre Mühle festgesetzten Vermahlungsplafond für das Kalenderjahr 1974 um 5.000 t auf 30.542,2 t zu erhöhen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und sich auf die Begründung der angeführten Bescheide bezogen.

9

Das Verwaltungsgericht Köln hat durch das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. September 1976 ergangene Urteil die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat einen Anspruch der Klägerin auf die beantragte Erhöhung des Vermahlungsplafonds ihrer Mühle verneint, da die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 MStG nicht vorlägen. Vor allem sei im Jahre 1974 keine besondere Marktsituation gegeben gewesen. Entgegen der Behauptung der Klägerin sei die Bäko-Mühle nicht nur vorübergehend stillgelegt gewesen. Deshalb habe sich die Klägerin in keiner andersartigen Situation als alle anderen Mühlen befunden, die von der Stillegung einzelner Mühlen profitieren wollten.

10

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und zur Begründung insbesondere geltend gemacht, es habe im Jahre 1974 eine besondere Marktsituation bestanden. Sie sei von einer baldigen Wiederaufnahme des Betriebs der Bäko ausgegangen. Die Bäko habe bereits im Jahre 1972 beschlossen, die Mühle nicht stillzulegen, sondern weiterzuführen. Im Frühjahr 1974 habe sie detaillierte Pläne und Angebote für den Umbau durch das Mühlenbauunternehmen B. ausarbeiten lassen. Hätte die Bäko eine endgültige Einstellung des Betriebes beabsichtigt, so hätte sie den Weg der entgeltlichen Übertragung des Mühlenplafonds nach § 9 MStG gewählt. Im übrigen müßten unabhängig von der Frage der Verbindlichkeit der Zusage des Herrn L. von der Mühlenstelle bei Betrachtung der besonderen Marktsituation die jedenfalls eindeutig positiven Äußerungen des Vorstandes der Mühlenstelle berücksichtigt werden, an die sie sich bei ihren Dispositionen gehalten habe.

11

Die Klägerin hat beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und ihrer Klage stattzugeben.

12

Die Beklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt und das Vorliegen einer besonderen Marktsituation verneint. Die Mühle der Bäko sei am 1. Juli 1973 endgültig stillgelegt worden. Es komme nicht darauf an, ob die Klägerin keine Zweifel an den Umbauabsichten der Bäko hatte, sondern darauf, daß bei der Mühlenstelle solche Zweifel bestanden, die dann durch die weitere Entwicklung bestätigt worden seien. Eine Zusage durch Herrn L. vom Vorstand der Mühlenstelle für eine Plafonderhöhung sei nicht erfolgt.

13

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die Berufung mit Urteil vom 17. Januar 1979 zurückgewiesen. Es hat hierzu ausgeführt, die Voraussetzungen für die begehrte rückwirkende Plafonderhöhung nach § 8 Abs. 3 MStG lägen nicht vor. Die Regelung des § 8 Abs. 3 MStG enthalte eine Koppelung von unbestimmten Gesetzesbegriffen - "wenn und soweit zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung oder aufgrund einer besonderen Marktsituation erforderlich" - mit nachgeschaltetem Folgeermessen. Hinsichtlich der unbestimmten Gesetzesbegriffe unterliege die Entscheidung der Mühlenstelle der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Der Mühlenstelle stehe kein Beurteilungsspielraum zu. Bei den in § 8 Abs. 3 MStG verwandten unbestimmten Gesetzesbegriffen handele es sich nicht um solche, die eine besondere, dem Gericht trotz eigener Sachkenntnis und Heranziehung von Beweismitteln nicht nachvollziehbare Einschätzung oder Wertung erforderten. Ob die Versorgung der Bevölkerung gesichert sei, könne anhand empirisch gesicherter Erhebungsmethoden durch einen Vergleich des Pro-Kopf-Bedarfs und des Produktionsumfangs ermittelt werden. Die "Marktsituation" der Mühlen im allgemeinen sowie der Mühle der Klägerin ergebe sich aus einer analytisch-vergleichenden Beschreibung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Marktes und der Situation der einzelnen Mühle innerhalb des Marktes. Eine "besondere" Marktsituation liege vor, wenn sich die Situation der Mühle, gemessen am Sinn und Zweck des Gesetzes, von der Situation anderer Mühlen unterscheide. Das Gesetz wolle eine volkswirtschaftlich unerwünschte Erweiterung der Mühlenkapazität verhindern bzw. Kapazitäten abbauen und eine ausreichende Zahl von leistungsfähigen Mühlen, verteilt über das ganze Bundesgebiet, zur Sicherung einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Getreideerzeugnissen erhalten. "Erforderlich" sei die Erhöhung des Vermahlunesplafonds nur, wenn sie nicht die Ziele des Gesetzes beeinträchtigte, wie sich auch aus dem abschließenden Satzteil des § 8 Abs. 3 Satz 1 MStG ergebe.

14

Hiervon ausgehend seien die Voraussetzungen für eine rückwirkende Plafonderhöhung nicht erfüllt. Sie sei nicht zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung erforderlich, weil im Jahre 1974 angesichts der vorhandenen Überkapazitäten keine konkrete Gefährdung bestanden habe. Eine "besondere Marktsituation" habe ebenfalls nicht vorgelegen. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellen wollte, daß die Bäko-Mühle im Jahre 1974 nur vorübergehend stillgelegt war, läge eine aus einem Drittinteresse abzuleitende besondere Marktsituation nicht vor, da die Beauftragung einer nicht ausgelasteten Mühle möglich gewesen wäre. Nach der unwidersprochenen Erklärung der Beklagten hätten im Jahre 1974 allein die 14 Plafondmühlen im Ruhrgebiet von den für sie festgesetzten Plafonds 102.935,5 t nicht ausgenutzt. Im Gebiet zwischen Duisburg und Dortmund waren bereits zwei größere Mühlen für sich allein in der Lage gewesen, zusätzlich insgesamt 45.063 t Getreide zu verarbeiten. Es sei der Bäko zuzumuten gewesen, ihren Plafond einer dieser Mühlen zukommen zu lassen. Schließlich könne sich die Klägerin schon deshalb nicht auf die angebliche Zusage des Vorstands der Mühlenstelle, Herrn L., stützen, weil eine solche Zusage wegen Verstoßes gegen§ 8 Abs. 3 Satz 1 MStG rechtswidrig und daher nicht verbindlich wäre.

15

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung von § 8 Abs. 3 MStG, des Art. 3 Abs. 1 GG und der allgemeinen Rechtsgrundsätzeüber die Verbindlichkeit von Zusagen sowie mangelnde Sachaufklärung. Bei der Regelung des § 8 Abs. 3 KStG handele es sich nicht um ein Verbot mit einem Vorbehalt der Erlaubniserweiterung. Deshalb sei die Auffassung des Berufungsgerichts unrichtig, bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 MStG stehe der Behörde ein Ermessensspielraum zu. Das Berufungsgericht habe in Verkennung des Tatbestandsmerkmals "besondere Marktsituation" in § 8 Abs. 3 MStG den Sachverhalt ungenügend aufgeklärt. Da es offensichtlich noch Zweifel an der nur vorübergehenden Stillegung der Bäko-Mühle gehabt habe, hätte es die dafür benannten Zeugen vernehmen müssen. Es habe auch zu Unrecht als erwiesen erachtet, daß die Bäko eine nicht ausgelastete Mühle hätte beauftragen können. Hierzu habe die Beklagte nur pauschale Erklärungen abgegeben, die keinesfalls als situationsbezogene Analyse der konkret-aktuellen Markt Situation ausreichten. Die von der Beklagten erwähnten zwei größeren Mühlen befänden sich beide in Duisburg. Der Bäko sei eine Beauftragung dieser beiden Großmühlen weder möglich noch zumutbar gewesen. Entsprechendes gelte auch für die anderen angeblich ungenutzten Plafondmengen im Ruhrgebiet. Der Plafond einer Mühle besage nichts über ihre tatsächliche Leistungs- und Lieferfähigkeit, da es hierfür auch auf die sonstigen betrieblichen Einrichtungen ankomme. Im übrigen gefährde die Nichteinhaltung der Zusage des Vorstandes der Mühlenstelle wegen der Belastung mit einem Ausgleichsbetrag ihre wirtschaftliche Existenz.

16

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. September 1976 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 2. April 1975 für verpflichtet zu erklären, den Plafond für die Mühle der Klägerin für das Kalenderjahr 1974 auf 30.542,2 t festzusetzen.

17

Sie regt "hilfsweise" die Zurückverweisung der Sache an.

18

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

19

Nach ihrer Auffassung steht der Behörde jedenfalls bei der Beurteilung der "Sicherung der Versorgung der Bevölkerung" ein nicht der gerichtlichen Prüfung unterliegender Beurteilungsspielraum zu. Die Mühlenstelle habe hier die Versorgungssituation des Ruhrgebiets als der maßgeblichen Region überprüft und festgestellt, daß im Kalenderjahr 1974 insgesamt 14 Mühlen ihren Vermahlungsplafond nicht genutzt haben. Dabei seien die Mühlen ohne Plafond nicht einmal berücksichtigt worden.

20

Eine "besondere Marktsituation" habe ebenfalls nicht vorgelegen. Es könne dahingestellt bleiben, ob eine vorübergehende Stillegungüberhaupt eine solche begründen könne, da es sich bei der Stillegung der Bäko-Mühle um eine dauernde Stillegung handele. In einem Schreiben vom 13. August 1974 habe die Bäko darauf hingewiesen, die Pläne, die Mühle zu renovieren, seien "augenblicklich nicht realisierbar". Auch sonst habe die Bäko nichts vorlegen können, woraus sich die ernsthafte Absicht zur baldigen Wiederinbetriebnahme ergeben hätte. Schließlich habe die Bäko dann auch am 22. Januar 1975 telefonisch erklärt, die Umbau- und Modernisierungspläne seien endgültig aufgegeben worden. Aber selbst wenn man eine vorübergehende Stillegung als gegeben ansähe, so wäre der Tatbestand der "besonderen Marktsituation" auch dann nicht erfüllt. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wäre die Beauftragung einer nicht ausgelasteten Mühle möglich gewesen. Hierfür spreche angesichts des Kapazitätsüberhangs die Lebenserfahrung, der die Klägerin Konkretes nicht entgegengestellt habe.

21

Schließlich könne sich die Klägerin auch nicht auf eine Zusage des Leiters der Mühlenstelle berufen. Dieser habe eine solche nicht abgegeben, wie sich aus den Verwaltungsakten ergebe. Er habe lediglich zu verstehen gegeben, daß allenfalls eine Erhöhung um 5.000 t in Betracht komme, dies aber nur bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen. Diese hätten jedoch gerade nicht vorgelegen.

22

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.

23

II.

Die Revision der Klägerin erweist sich als unbegründet. Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

24

Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß der Klägerin kein Anspruch gegen die Beklagte auf die begehrte rückwirkende Erhöhung des Vermahlungsplafonds ihrer Mühle zusteht. Nach der von der Klägerin für ihr Begehren in Anspruch genommenen Vorschrift des § 8 Abs. 3 MStG "kann" im Einzelfall eine Erhöhung des festgesetzten Vermahlungsplafonds dann gewährt werden, wenn sie zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung oder aufgrund einer besonderen Marktsituation erforderlich ist. Hiernach muß unterschieden werden zwischen den tatbestandlichen Voraussetzungen, die gemäß zwingendem Recht erfüllt sein müssen, damit es zu einer Ermessensentscheidung der Behörde kommen kann, und der nachfolgenden Ermessensausübung der Behörde.

25

Was die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 MStG angeht, so ist das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß die in dieser Vorschrift getroffenen Regelungen keine Beurteilungsermächtigung für die mit der Anwendung befaßte Behörde zum Inhalt haben. Denn die unbestimmten Rechtsbegriffe "Sicherung der Versorgung der Bevölkerung" und "besondere Markt Situation" könnten von den Verwaltungsgerichten ebenso gut und ebenso zutreffend ausgelegt und angewandt werden, wie dies auch durch die Mühlenstelle geschehe. Diese Auffassung entspricht den Grundsätzen, die der erkennende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu den Erfordernissen, die an einer Beurteilungsermächtigung zu stellen sind, zum Ausdruck gebracht hat. Danach reicht die Notwendigkeit, bei der Anwendung eines Gesetzes auch solche tatsächlichen Umstände unter den gesetzlichen Tatbestand zu subsumieren, deren zukünftiger Eintritt nur prognostiziert werden kann, grundsätzlich nicht aus, um eine Beurteilungsermächtigung anzunehmen. Ein Ausnahmefall, wie er der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1971 - BVerwG 1 C 31.68 - (BVerwGE 39, 197) zugrunde lag, in welchem ein fachkundiges Gremium zur Verwaltungsentscheidung berufen war, ist hier nicht gegeben. In jedem Falle ist die bei der Anwendung eines Gesetzes vorzunehmende Prognose, welche tatsächlichen Umstände zukünftig voraussichtlich eintreten oder auch nicht eintreten werden, ein Teil der Tatsachenermittlung und als solche von den Tatsachengerichten innerhalb der dabei von Natur aus bestehenden Schranken überprüfbar. Vom Revisionsgericht kann eine Tatsachenprognose nur im Rahmen des § 137 Abs. 2 VwGOüberprüft werden.

26

Dementsprechend hat der Senat in seinem Urteil vom 12. Juli 1979 - BVerwG 3 C 112.79 - (Buchholz 451.11 Saatgutrecht Nr. 3) angenommen, daß bei der Entscheidung des Sortenausschusses des Bundessortenamtes zu unterscheiden ist zwischen einerseits der Tatsachenermittlung und andererseits der Subsumtion der ermittelten Tatsachen unter das Gestz. Der Senat hat dazu ausgeführt, daß bei der Tatsachenermittlung, also bei der Feststellung der wertbestimmenden Eigenschaften der eingetragenen Sorten und bei der Prognose der wertbestimmenden Eigenschaften der einzutragenden neuen Sorte, dem Sortenausschuß kein Beurteilungsspielraum zusteht. Allenfalls bei der anschließenden Subsumtion, also bei dem Wertprüfungsvergleich zwischen den Eigenschaften der alten Sorten und denjenigen der neuen Sorte selbst, könne dem Gesetz eine Beurteilungsermächtigung für den Sortenausschuß entnommen werden. In ähnlicher Weise hat der Senat in seinem Urteil vom 26. März 1981 - BVerwG 3 C 134.79 - (BVerwGE 62, 86) zum Ausdruck gebracht, daß bei der Anwendung des § 8 Abs. 1 KHG die prognostischen Elemente bei der Ermittlung des Sachverhalts in den Rahmen der Tatsachenfeststellung gehören. Allerdings ergibt sich bei solchen Tatsachenprognosen eine Einschränkung der Uberprüfbarkeit durch das Tatsachengericht daraus, daß sich Prognosen über zukünftige Tatsachen naturgemäß einer exakten Feststellung ihres Eintritts entziehen, wie dies bei bereits eingetretenen Tatsachen möglich ist. Dies bedeutet aber keine Beurteilungsermächtigung, da eine solche nur für den Vorgang der Subsumtion möglich ist.

27

Hiervon ausgehend erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts, mit der es die Erforderlichkeit der Plafonderhöhung zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung verneint hat, als richtig. Dabei kann es dahinstehen, ob die Annahme der Mühlenstelle in ihrem Bescheid vom 2. April 1975 und offensichtlich auch des Berufungsgerichts, die Versorgung der Bevölkerung müsse jeweils im gegenwärtigen Zeitpunkt akut gefährdet sein, zutreffend ist, oder ob auch erst in der Zukunft zu erwartende Versorgungsengpässe berücksichtigt werden müssen. Denn im Widerspruchsbescheid hat die Mühlenstelle ausdrücklich darauf hingewiesen, daß auch in zukünftigen Krisenzeiten keine Versorgungsengpässe zu besorgen seien. Diese Prognose ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Angesichts der vom Berufungsgericht angeführten 14 Mühlen im Ruhrgebiet, die ihren Vermahlungsplafond nicht ausgenützt haben, der ausgewogenen Relation der Plafondierung zum jeweiligen Pro-Kopf-Bedarf und der guten verkehrsmäßigen Erschließung des Ruhrgebiets ist auch hinsichtlich eines etwaigen zukünftigen Krisenfalles die Gefahr einer Unterversorgung der Bevölkerung nicht gegeben.

28

Ebensowenig ist eine Erhöhung des Vermahlungsplafonds wegen des Vorliegens einer "besonderen Marktsituation"nach § 8 Abs. 3 MStG gerechtfertigt. Der Begriff Marktsituation umfaßt sowohl den Markt als Ganzes als auch eine konkrete Situation im Markt, also die Stellung einer einzelnen Mühle im Markt geschehen (ebenso das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 1979 - BVerwG 7 C 33.78 - [Buchholz 451.54 Nr. 2]). Deshalb kann eine besondere Marktsituation nicht nur dann angenommen werden, wenn die als Grund für den Erlaß des Gesetzes gegebene Überkapazität an Mühlen im gesamten Bundesgebiet abgebaut ist. Auch bei einem grundsätzlichen Bedürfnis nach Fortbestehen der Kontingentierung können regionale Besonderheiten der Marktsituation auftreten, die im Einzelfall eine Erhöhung der Plafondierung ermöglichen. Die besondere Marktsituation muß daher auch auf einen regionalen Teilmarkt bezogen werden. Sie liegt dann vor, wenn sich die Situation des Teilmarktes von der allgemeinen Situation des gesamten Marktes unterscheidet (so Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 1979 - BVerwG 7 C 33.78 - [a.a.O.]).

29

Unter Zugrundelegung dieser Auslegung des Begriffs der besonderen Marktsituation ist die Entscheidung des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht ist dabei vom Ruhrgebiet als regionalem Teilmarkt ausgegangen. Dagegen hat die Klägerin keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht. Ebensowenig ist gegen die Ansicht des Berufungsgerichts einzuwenden, eine besondere Marktsituation sei deshalb zu verneinen, weil sich im Bereich des Ruhrgebiets 14 Mühlen mit nicht ausgelastetem Vermahlungsplafond befinden und weil im Gebiet zwischen Duisburg und Dortmund zwei Großmühlen für sich allein hätten zusätzlich insgesamt 45.063 t Getreide vermahlen können. Daß dies tatsächlich der Fall ist, ist vom Berufungsgericht mit bindender Wirkung festgestellt worden. Im Hinblick darauf hätte eine besondere Marktsituation für die Mühle der Klägerin nur dann bejaht werden können, wenn sie sich aus den speziellen Verhältnissen der Mühle ergäbe. Insoweit kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf den Umstand berufen, daß die Bäko-Mühle ihren Betrieb am 1. Juli 1973, sei es nur vorübergehend oder sei es auf Dauer, stillgelegt und sie beauftragt hatte, an deren Stelle Vermahlungen vorzunehmen. Dabei kann es hier unentschieden bleiben, ob eine Besonderheit schon dann vorliegt, wenn eine lediglich vorübergehende Funktionsunfähigkeit einer Mühle eineÜberbrückung dieser Zeit durch Übernahme von Vermahlungen durch eine andere Mühle erforderlich macht. Es kommt auch nicht entscheidend darauf an, ob die Bäko-Mühle am 1. Juli 1973 tatsächlich lediglich vorübergehend oder aber auf Dauer stillgelegt worden ist. Denn auch bei einer nur vorübergehenden Stillegung der Bäko-Mühle hat ein durch eine besondere Marktsituation begründetes Drittinteresse der Bäko-Mühle an der Inanspruchnahme der Mühle der Klägerin nicht bestanden. Im Hinblick darauf, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Ruhrgebiet 14 Mühlen vorhanden waren, die ihren Plafond bei weitem nicht ausgenützt hatten und die diese Arbeiten im Rahmen ihres Vermahlungskontingents hätten durchführen können, ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Bäko-Mühle eine dieser Mühlen hätte beauftragen können. Angesichts der Ziele des Gesetzes, Kapazitäten möglichst abzubauen, nicht aber zu erhöhen, muß sich die Bäko-Mühle auf diesen Weg verweisen lassen. Aus diesem Grunde liegt auch für die Klägerin keine besondere. Marktsituation vor.

30

Ein Anspruch der Klägerin auf Erhöhung des Vermahlungsplafonds ergibt sich auch nicht aus einer Zusage der Mühlenstelle. Daß eine solche Zusage tatsächlich gegeben wurde, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Insoweit hat die Klägerin keine zulässigen und begründeten Kevisionsgründe vorgebracht. Imübrigen wäre eine solche Zusage auch nur dann rechtmäßig, wenn sie nicht gegen das Gesetz verstieße. Abgesehen davon, daß nach § 8 Abs. 3 MStG für die Plafonderhöhung zwingend die Zustimmung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft erforderlich ist, die sich den beigezogenen Akten nicht entnehmen läßt, wäre eine der Klägerin gegebene Zusage auch noch wegen eines anderen Gesetzesverstoßes rechtswidrig. Denn, wie vorstehend ausgeführt, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erhöhung des Plafonds nicht vor, so daß eine Zusage auf Gewährung einer Plafonderhöhung gegen § 8 Abs. 3 MStG verstieße (vgl. zu dieser Problematik das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1975 - BVerwG 4 C 84.73 - [BVerwGE 49, 359-362 -]).

31

Schließlich kann die Klägerin einen Anspruch auf eine Plafonderhöhung auch nicht aus der behaupteten Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 8 Abs. 4 MStG herleiten, in welcher für den Fall der Überschreitung des Vermahlungsplafonds die Entrichtung eines Ausgleichsbetrags vorgeschrieben ist. Selbst wenn diese Regelung verfassungswidrig sein sollte, hätte dies nicht zur Folge, daß Anträge nach § 8 Abs. 3 MStG nicht abgelehnt werden dürfen. Auch ohne die Sanktion des § 8 Abs. 4 MStG bliebe die Vorschrift des § 8 Abs. 3 MStG sinnvoll und anwendbar. Dabei verkennt der Senat nicht, daß der Klägerin aufgrund der nunmehr rechtskräftigen Ablehnung ihres Antrags auf Plafonderhöhung im Hinblick auf die Regelung des § 8 Abs. 4 MStG möglicherweise erhebliche wirtschaftliche Nachteile, drohen. Dennoch kann sie ihren Einwand, diese Regelung sei verfassungswidrig, nicht schon im Verfahren nach § 8 Abs. 3 MStG, sondern erst in einem etwaigen Verfahren geltend machen, in dem es um die Entrichtung eines von ihr geforderten Ausgleichsbetrages geht.

32

Mithin ergibt sich, daß die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen werden muß.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäfer
Schmidt