Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.03.1979, Az.: BVerwG 7 C 33.78
Inanspruchnahme einer besonderen Marktsituation im Sinne von § 8 Abs. 3 MStG ; Billigkeitsmaßnahme nach § 6 Abs. 3 MühlenG
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.03.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 33.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 16287
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 23.09.1976 - AZ: 1 K 2580/74
- OVG Nordrhein-Westfalen - 17.01.1978 - AZ: IX A 126/77
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs. 3 MStG
- § 8 Abs. 2 MStG
- § 8 Abs. 1 MühlenG
Fundstellen
- DVBl 1979, 877-879 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1979, 716-718 (Volltext mit amtl. LS)
- Jura 1980, 615
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Vermahlungsplafond einer Mühle kann gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 MStG auch rückwirkend erhöht werden.
- 2.
Bei der Prüfung, ob eine Erhöhung des Vermählungsplafonds gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 MStG aus Gründen der Sicherung der Versorgung oder wegen einer besonderen Marktsituation erforderlich ist, steht der Mühlenstelle bzw. ihrem Rechtsnachfolger, dem Bundesamt für Ernährung und Landwirtschaft, ein verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.
- 3.
Zur Auslegung des § 8 Abs. 3 Satz 1 MStG.
Voraussetzungen für eine Erhöhung des Vermahlungsplafonds
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1979
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Klamroth, Willberg und Dr. Franßen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar 1978 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Die Klägerin begehrt für ihre in I. (Niedersachsen) gelegene Mühle eine Erhöhung des Vermahlungsplafonds gemäß § 8 Abs. 3 des Mühlenstrukturgesetzes (MStG); dieser ist von der Mühlenstelle mit Bescheid vom 12. Januar 1972 auf 4.125 t festgesetzt worden. Die Mühlenstelle legte dabei eine Tagesleistung der Mühle von 15 t zugrunde; dies entspricht der von der Klägerin im Jahre 1957 nach § 8 Abs. 1 des Mühlengesetzes (MühlenG) gemeldeten Tagesleistung. Im Jahre 1968 hatte die Klägerin die Tagesleistung der Mühle durch entsprechende technische Umbauten um mindestens 7 t Roggen oder Weizen erweitert. Als dies im Jahre 1970 anläßlich einer Betriebsprüfung bekannt wurde, verzichtete das Niedersächsische Landesverwaltungsamt als zuständige Verwaltungsbehörde wegen der damit für die Klägerin verbundenen Härte auf die Stillegung oder Beseitigung der nicht genehmigten Vorrichtungen, ordnete jedoch mit Schreiben vom 4. Dezember 1970 (berichtigt durch Schreiben vom 8. Dezember 1970) an, daß in der Feinmüllerei mit Wirkung vom 1. Oktober 1970 in zwei aufeinanderfolgenden Kalendervierteljahren nicht mehr als insgesamt 2.737,5 t Brotgetreide verarbeitet werden dürften.
Unter Hinweis auf die sich daraus ergebende zulässige Jahresvermahlung von 5.475 t beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 20. Februar 1973, den Vermahlungsplafond ihrer Mühle gemäß § 8 Abs. 3 MStG entsprechend zu erhöhen. Anderenfalls könne sie nicht ausreichend an den Ergebnissen der durch das Mühlenstrukturgesetz eingeleiteten Stillegungsaktion teilhaben. Zur Zeit müsse sie in erheblichem Umfang Mehl von anderen Mühlen kaufen, um ihre etwa 500 - vorwiegend kleineren - Bäckereikunden in den Zonengrenzkreisen Goslar-Harz, Wolfenbüttel, Helmstedt, Braunschweig, Gifhorn, Uelzen und Lüchow-Dannenberg ausreichend beliefern zu können. Die darin liegende, ihre wirtschaftliche Existenz gefährdende Benachteiligung, aber auch die ungünstige Lage der Mühle im Zonenrandgebiet und der Umstand, daß der größte Teil des Firmenvermögens im Gebiet der heutigen DDR belegen gewesen und dort enteignet worden sei, rechtfertigten als Ausdruck einer besonderen Marktsituation die beantragte Plafonderhöhung.
Die Mühlenstelle lehnte den vom Niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten befürworteten Antrag durch Bescheid vom 30. April 1974 mit der Begründung ab, die Klägerin könne für sich eine besondere Marktsituation i.S. von § 8 Abs. 3 MStG nicht in Anspruch nehmen. Entscheidend hierfür sei, daß sich in ihrem Absatzgebiet Mühlen befänden, die ihren Plafond bei weitem noch nicht ausgeschöpft hätten und denen daher ebenfalls Gelegenheit gegeben werden müsse, sich Marktanteile, die durch die Stillegungsaktion freigeworden seien, zu sichern.
Die Klägerin hat daraufhin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben und dabei ihr Begehren zunächst auch auf § 8 Abs. 2 MStG gestützt, diesen Teil ihres Antrages aber in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wieder fallengelassen. Sie hat ferner die von ihr erstrebten Plafonderhöhungen den tatsächlichen Vermahlungsmengen angepaßt, die für das Jahr 1973 4.724,2 t, für das Jahr 1974 4.394,0 t und für das Jahr 1975 4.873,6 t betrugen.
Die Klägerin ist mit ihren Begehren in beiden Rechtszügen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil ausgeführt, durch die Vorschrift des § 8 Abs. 3 MStG solle atypischen Gegebenheiten Rechnung getragen werden, die im Einzelfall eine Überschreitung des Vermahlungsplafonds im Hinblick auf das Übermaßverbot als ungerechtfertigt erscheinen ließen. Die Auslegung und Anwendung der in dieser Norm zur Kennzeichnung des Ausnahmetatbestandes verwendeteten Begriffe sei verwaltungsgerichtlich voll überprüfbar, weil die von ihnen erfaßten Sachverhalte entweder mit Hilfe empirisch gesicherter Erhebungsmethoden oder durch analytisch-vergleichende Beschreibung ermittelt werden könnten. Im vorliegenden Falle habe die Mühlenstelle mit Recht eine Plafonderhöhung verweigert, denn diese sei weder zur Sicherung einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Getreideerzeugnissen noch auf Grund einer besonderen Marktsituation erforderlich gewesen. Die erste Alternative scheide aus, weil die Kapazität der in Land Niedersachsen vorhandenen Plafondmühlen in den Jahren 1973 bis 1975 ausgereicht habe, die Versorgungsbedürfnisse der das Absatzgebiet der Klägerin bildenden Zonengrenzkreise zu befriedigen; ferner habe man jederzeit auf Zuschußmengen aus der Produktion der übrigen im Bundesgebiet betriebenen Mühlen zurückgreifen und zudem mit gezielten Plafonderhöhungen möglichen Versorgungsengpässen in Krisenzeiten begegnen können. Die zweite Alternative sei nicht gegeben, weil die Klägerin keine besondere Marktsituation für sich in Anspruch nehmen könne. Auf die Lage der Mühle im Zonenrandgebiet komme es nicht entscheidend an, da die mit einem ungünstigen Standort verbundenen Marktnachteile mehr oder weniger alle Mühlen außerhalb der Wirtschaftskräftigen Kernzonen träfen. Die mit der Zonenrandlage verbundenen Standortnachteile auszugleichen, sei im übrigen nicht Aufgabe des Mühlenstrukturgesetzes. Insoweit biete vielmehr das Zonenrandförderungsgesetz ausreichende Handhaben. Dies trügen zugleich dem Gebot des § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Raumordnungsgesetzes Rechnung, die Leistungskraft des Zonenrandgebietes im Hinblick auf die in dieser Vorschrift genannten Ziele bevorzugt zu stärken. Die der Klägerin durch die Teilung Deutschlands entstandenen Vermögensverluste seien im vorliegenden Zusammenhang Ebenfalls ohne Belang; das Mühlenstrukturgesetz diene nämlich nicht dem Ausgleich derartiger Verluste. Schließlich könne sich die Klägerin zur Rechtfertigung ihres Begehrens auch nicht darauf berufen, daß das Niedersächsische Landesverwaltungsamt mit Bescheid vom 4./8. Dezember 1970 für ihre Mühle die zulässige Vermahlungsmenge - bezogen auf zwei aufeinanderfolgende Kalendervierteljahre - mit 2.737,5 t angegeben habe. Dies sei eine Billigkeitsmaßnahme nach § 6 Abs. 3 MühlenG gewesen, die den von der Klägerin im Jahre 1970 begangenen Verstoß gegen das Erweiterungsverbot des Mühlengesetzes keineswegs ungeschehen mache. § 8 Abs. 3 MStG könne daher nicht in einer Weise ausgelegt werden, die dazu führe, daß die Klägerin von den finanziellen Konsequenzen ihres Vorgehens, nämlich der Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen gemäß § 8 Abs. 4 MStG, praktisch freigestellt werde.
Die Klägerin verfolgt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ihre vorinstanzlichen Anträge weiter. Sie wendet sich gegen die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, durch die in § 8 Abs. 3 Satz 1 MStG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe werde der objektive Ausnahmetatbestand dieser Vorschrift abschließend umschrieben. Die Vorschrift müsse vielmehr als allgemeine Härteklausel angesehen werden. Dies ergebe sich aus ihrer Entstehungsgeschichte, aber auch aus dem Legal Zusammenhang, in den § 8 Abs. 3 Satz 1 MStG gestellt sei, und schließlich daraus, daß das Mühlenstrukturgesetz in die durch Art. 3, 12 und 14 GG geschützten Grundrechte eingreife, bei Erlaß des Gesetzes die daraus für die Betroffenen entstehenden unbilligen Härten vom Gesetzgeber aber noch nicht voll hätten übersehen werden können. Im vorliegenden Fall sei eine unbillige Härte schon deshalb zu bejahen, weil sie, die Klägerin, infolge der Spaltung Deutschlands große Vermögensverluste und spezifische Wettbewerbsnachteile habe hinnehmen müssen. Auch die mit dem Mühlenstrukturgesetz verfolgte Absicht des Gesetzgebers, die Marktchancen insbesondere der Klein- und Mittelmühlen zu verbessern, mache diese Härte deutlich. Sie rechtfertige zugleich die Annahme einer besonderen Marktsituation i.S. von § 8 Abs. 3 MStG; in diesem Zusammenhang sei auch die sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesraumordnungsgesetzes ergebende Pflicht des Staates zur Zonenrandförderung zu beachten. Darüber hinaus verkenne das Berufungsgericht, daß eine Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung mit Getreideerzeugnissen bereits dann vorliege, wenn ohne eine Erhöhung des Plafonds die Versorgung aus dem vermahlenen Getreide nicht (mehr) sichergestellt werden könne. Das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang unberücksichtigt gelassen, daß im "Zonengrenzkreis Braunschweig" der Ausnutzungsgrad der Mühlen bereits bei 128,5 % liege. In einer konkreten Not- oder Krisensituation sei unter diesen Umständen ein Ausgleich aus der Überschußproduktion der im übrigen Bundesgebiet betriebenen Mühlen nur unter großen Schwierigkeiten, vor allem transporttechnischer Art, möglich. Zu diesem Zeitpunkt seien auch gezielte Plafonderhöhungen nicht mehr geeignet, die Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, weil eine solche Erhöhung erst durch Investitionen verwirklicht werden müsse, um wirksam zu werden. Da mithin die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 MStG vorgelegen hätten, habe eine Plafonderhöhung im Ermessen der Mühlenstelle gelegen. Dieses Ermessen sei einerseits durch das Gebot des Raumordnungsgesetzes zur Zonenrandförderung, andererseits dadurch beschränkt gewesen, daß die Klägerin im Vertrauen auf den Bescheid des Niedersächsischen Landesverwaltungsamtes vom 4./8. Dezember 1970 von einer jährlichen Vermahlungsmenge von 5.475 t habe ausgehen dürfen. Aus diesem Bescheid ergebe sich zudem, daß die Situation der Klägerin als Härtefall angesehen worden sei. Die Härtefallregelung des § 8 Abs. 3 MStG habe die des Mühlengesetzes nicht außer Kraft setzen, sondern fortführen sollen. Zu ihren, der Klägerin, Gunsten falle schließlich ins Gewicht, daß ihr Antrag vom Niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten befürwortet worden sei.
Die Beklagte hält die Revision für unbegründet. Sie stellt in Abrede, daß § 8 Abs. 3 Satz 1 MStG eine rückwirkende Plafonderhöhung gestatte, und meint weiter, die Vorschrift könne jedenfalls nicht als allgemeine Härteklausel aufgefaßt werden. Der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt werde vom Regelungsgehalt des § 8 Abs. 3 Satz 1 MStG nicht erfaßt. Die dort verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe eröffneten freilich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - der Verwaltungsbehörde einen nicht justitiablen Beurteilungsspielraum. Ihre Anwendung setze nämlich zwangsläufig eine "Zukunftsprognose" voraus, die nur beschränkt verwaltungsgerichtlich überprüfbar sei. Dies alles könne jedoch letztlich dahinstehen, da eine noch restriktivere Interpretation der Begriffe, als sie das Berufungsgericht vorgenommen habe, ohnehin nicht in Betracht komme. Dem Berufungsgericht sei darin beizupflichten, daß das Mühlenstrukturgesetz weder dem Ausgleich von Vermögens- und Betriebsverlusten diene, die durch die Teilung Deutschlands verursacht worden seien, noch eine allgemeine regionale Strukturförderung zum Ziele habe. Das Berufungsgericht habe ferner mit Recht darauf hingewiesen, daß sich im Hinblick auf die zeitliche Begrenzung des Mühlenstrukturgesetzes die Frage, ob die Versorgung der Bevölkerung gesichert sei, nur auf der Basis normaler Versorgungsverhältnisse beantworten lasse, und daß Verhältnisse, deren Änderung in der Zweckrichtung des Mühlenstrukturgesetzes lägen, nicht als besondere Marktsituation im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 MStG angesehen werden könnten. Insbesondere diene diese Vorschrift nicht dazu, rechtswidrige Plafondübermahlungen nachträglich zu legalisieren. Dem Berufungsgericht müsse allerdings widersprochen werden, wenn dieses im Hinblick auf die Grundrechte der Art. 12 und 14 GG in der Regelung des § 8 Abs. 3 Satz 1 MStG eine besondere Ausprägung des allgemeinen Übermaßverbots erblicke. Dies könne schon deshalb nicht richtig sein, weil die Vorschrift nach ihrem Tatbestand allein auf außerhalb der einzelnen Mühle liegende objektive Umstände abstelle.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
Das Berufungsurteil beruht auf der Annahme, daß die Klage nur nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über abschließende Maßnahmen zur Schaffung einer leistungsfähigen Struktur des Mühlengewerbes (Mühlenstrukturgesetz) vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2098) - MStG - Erfolg haben könne, die Voraussetzungen dieser Vorschrift aber nicht vorlägen. Die von der Klägerin beantragte Plafonderhöhung sei weder zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit Mehl, Grieß oder Dunst noch auf Grund einer besonderen Marktsituation erforderlich gewesen. Die hierzu vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen sind allerdings nicht in allen Punkten bedenkenfrei. Sie beruhen zum Teil auf einer Verletzung von Bundesrecht; das angefochtene Urteil stellt sich aber insoweit aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).
1.
Das Berufungsgericht geht - allerdings ohne nähere Begründung - davon aus, daß § 8 Abs. 3 Satz 1 MStG auch eine rückwirkende Plafonderhöhung zuläßt. Das ist zutreffend. Die hiergegen von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Die Beklagte meint, § 8 Abs. 3 Satz 1 MStG diene nicht dazu, rechtswidrige Plafondübermahlungen nachträglich zu legalisieren. Das ist zwar richtig, trifft aber nicht den Kern der Sache. Ist nämlich eine Plafonderhöhung aus Gründen der Sicherung der Versorgung oder im Hinblick auf eine besondere Marktsituation erforderlich, so liegt sie in der Regel auch im Interesse der mit dem Mühlenstrukturgesetz verfolgten Zielsetzung, widerspricht ihr aber jedenfalls nicht Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, denn diese gestattet eine Plafonderhöhung nur, wenn "die Ziele des Gesetzes dadurch nicht beeinträchtigt werden". Darin liegt kein zusätzliches neben den sonstigen in § 8 Abs. 3 Satz 1 MStG genannten Voraussetzungen selbständig zu prüfendes Tatbestandsmerkmal. Vielmehr handelt es sich insoweit um eine Auslegungsrichtlinie, an der sich die Interpretation der in der Vorschrift verwendeten Begriffe auszurichten hat. Es leuchtet daher nicht ein, daß sich eine zunächst ungenehmigte, aber den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Satz 1 MStG entsprechende Plafondübermahlung nicht durch eine nachträgliche Plafonderhöhung sollte legalisieren lassen. Die von der Beklagten vertretene Gegenmeinung muß sich zudem entgegenhalten lassen, daß ein bloß formeller Gesetzesverstoß - und um mehr handelt es sich bei einer ungenehmigten, aber genehmigungsfähigen Übermahlung nicht - schwerlich die Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen in der nach § 8 Abs. 4 MStG vorgesehenen Höhe auslösen könnte, ohne daß eine solche Regelung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstieße. Auch der weitere Hinweis der Beklagten, bei einer rückwirkenden Plafonderhöhung könne der Mühlenmarkt nicht mehr in einer Weise "vorbeugend gesteuert" werden, wie dies im Hinblick auf die Ziele des Gesetzes erforderlich sei, hilft nicht weiter. Die Beklagte übersieht dabei folgendes: Erstens ist ihr eine solche Steuerung nur nach Maßgabe der gestellten Anträge möglich und kann damit schon deshalb keineswegs in einem umfassend gemeinten Sinne "vorbeugend" betrieben werden; zweitens ist bei einer nachträglichen Plafonderhöhung zu berücksichtigen, was bereits an zusätzlicher Kapazität auf Grund früher nach § 8 Abs. 3 Satz 1 MStG genehmigter Anträge geschaffen worden ist oder geschaffen werden kann. Schließlich läßt sich eine rückwirkende Plafonderhöhung bei einer Verpflichtungsklage, die vor dem maßgeblichen Kalenderjahr erhoben worden ist, aber erst danach Erfolg hat, ohnehin nicht vermeiden.
2.
§ 8 Abs. 3 Satz 1 MStG soll sicherstellen, daß eine Mühle über ihren nach § 8 Abs. 1 und 2 MStG festgesetzten Vermahlungsplafond hinaus expandieren kann, wenn dies mit den vom Mühlenstrukturgesetz verfolgten Zielen (vgl. dazu näher BVerfGE 39, 210 [BVerfG 19.03.1975 - 1 BvL 20/73] [227]) ausnahmsweise vereinbar ist.
a)
Hierbei nennt die Vorschrift in erster Linie die Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit Getreideerzeugnissen, also das wichtigste hinter der Regelung des Mühlenstrukturgesetzes stehende Gemeinschaftsinteresse. Ob im Hinblick auf dieses Interesse eine Plafonderhöhung erforderlich ist, beurteilt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nach der Versorgungslage in normalen Zeiten und setzt insbesondere keine akute Gefahr für die Sicherung der Versorgung voraus. Das Mühlenstrukturgesetz wollte gerade für künftige Krisen- und Mangellagen Vorsorge treffen und dabei nicht bloß auf unmittelbar bevorstehende oder schon eingetretene Gefahrensituationen reagieren, sondern ihnen vorbeugend begegnen. Aus der zeitlichen Begrenzung des Gesetzes läßt sich nichts Gegenteiliges folgern; sie beruht auf der Erwägung, daß die nach Maßgabe des Gesetzes durchgeführten Maßnahmen die Mühlen Struktur längerfristig - also über die zeitliche Geltungsdauer des Gesetzes hinaus - wirksam beeinflussen würden. Die "Sicherung der Versorgung" im Sinne von § 8 Abs. 3 MStG meint also nicht die Aufrechterhaltung eines aktuell gefährdeten oder die Wiederherstellung eines bereits gestörten Versorgungsgleichgewichts, sondern verlangt eine zukunftsorientierte Beurteilung der Vermahlungskapazität im Hinblick auf mögliche Störungen der Versorgung in Krisenfällen. Daher ist die Auffassung des Berufungsgerichts, künftige Versorgungsengpässe im Absatzgebiet der klägerischen Mühle könnten durch Lieferungen aus der Überschußproduktion anderer Mühlen im Bundesgebiet ausgeglichen werden, in dieser Allgemeinheit nicht richtig oder doch mindestens mißverständlich. Es muß nämlich gerade auch der Fall bedacht werden, daß solche Lieferungen wegen einer Unterbrechung der Transportwege ausscheiden. Entsprechendes gilt für die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, in Krisenzeiten könne möglichen Versorgungsengpässen mit einer "gezielten Plafonderhöhung" begegnet werden. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß im Hinblick auf die bestehenden technischen Gegebenheiten die Voraussetzungen für ein solches Vorgehen nur selten vorliegen werden und daß daher Gegenvorkehrungen Dach Eintritt einer akuten Gefahr zu spät kommen können (vgl. auch BVerfGE 25, 1 [17]).
Für die Frage, ob eine Plafonderhöhung aus Gründen der Sicherung der Versorgung erforderlich ist, kommt es mithin darauf an, ob erstens ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, daß bei möglichen Krisensituationen in einem bestimmten geographischen Gebiet die Versorgung der Bevölkerung mit Mahlerzeugnissen in einem mehr als nur unerheblichen Maße gefährdet sein könnte, und ob zweitens einer solchen Gefährdung durch die beantragte Plafonderhöhung entgegengewirkt werden kann.
Hierbei handelt es sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur um einen Vorgang reiner Rechtsanwendung, sondern auch - und zwar maßgeblich - um ein Abwägen und Bewerten komplexer Zusammenhänge, das neben der Einschätzung künftiger Entwicklungen verlangt, die versorgungs- und strukturpolitischen Entscheidungen des Mühlenstrukturgesetzes weiterdenkend zu konkretisieren. So muß die Mühlenstelle nicht nur prüfen, ob und welche Störungen der Versorgungssituation in Betracht kommen, welchen Umfang sie haben und mit welcher Wahrscheinlichkeit sie auftreten können. Sie muß auch darüber befinden, wie sie die Räume geographisch abgrenzen soll, auf die sie solche Prognosen beziehen will; diese Räume dürfen im Hinblick auf die Ziele des Gesetzes weder übermäßig groß noch übermäßig klein bemessen sein. Schließlich ist zu bedenken, in welchem Maß die Räume anfällig für mögliche Versorgungsstörungen sind und welcher Grad an Versorgungsautarkie ihnen daher zuzubilligen ist. All dies ist vor allem eine Aufgabe der planenden Verwaltung; diese ist in erster Linie berufen, die dafür erforderlichen Erwägungen anzustellen, und ihr ist daher ein entsprechender Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Hierfür spricht auch die zweckhafte Formulierung des Gesetzes mit ihrem unmittelbaren Darchgriff auf das eigentliche Gesetzesziel, nämlich die Sicherung der Versorgung. Damit wird umrißhaft ein von der Mühlenstelle in eigener Verantwortung durchzuführendes Programm gekennzeichnet, an dem sie zugleich die Ausübung des ihr in § 8 Abs. 3 Satz 1 MStG eingeräumten Ermessens zu orientieren hat. Die Entscheidung der Mühlenstelle kann damit insoweit verwaltungsgerichtlich nur darauf überprüft werden, ob ihr ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt, ob die für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte erkannt und angemessen gewichtet worden sind und ob die dahinterstehende Prognose über den möglichen Verlauf der wirtschaftlichen Entwicklung erkennbar fehlsam ist.
b)
Mit dem Begriff der "besonderen Markt Situation" in § 8 Abs. 3 Satz 1 MStG knüpft der Gesetzgeber an seine Zielsetzung an, eine räumlich ausgewogene Mühlenstruktur von leistungsfähigen Mühlen aller Größenklassen zu sichern. Eine - notwendigerweise auf einen regionalen Teilmarkt bezogene - Marktsituation ist daher einmal dann eine besondere, wenn sie sich von der allgemeinen Situation des Mühlenmarktes in der Weise unterscheidet, daß eine Plafonderhöhung nicht, wie an sich vom Gesetzgeber vorausgesetzt, die Ausgewogenheit der Mühlenstruktur auf diesem Teilmarkt beeinträchtigt oder gefährdet und damit den Zielen des Gesetzes zuwiderläuft, sondern - im Gegenteil - diese Ziele fördert und deshalb vom Gesetzeszweck her erforderlich, d.h. vernünftigerweise geboten erscheint. Hierbei handelt es sich ebenfalls vor allem um ein wertendes Urteil mit prognostischem Einschlag, das eine ordnungs- und strukturpolitische Entscheidung enthält. Diese erfordert u.a. die Abgrenzung der maßgeblichen Teilmärkte unter Berücksichtigung ihrer Verflechtung mit dem überregionalen Mühlenmarkt und die Beurteilung der auf diesen Teilmärkten bestehenden Angebots- und Nachfragebeziehungen einschließlich einer Einschätzung ihrer künftigen Entwicklung. Dies ist wiederum in erster Linie Aufgabe der Mühlenstelle; ihre Entscheidungen können daher auch insoweit von den Verwaltungsgerichten nur daraufhin überprüft werden, ob ihnen ein zutreffender Sachverhalt zugrunde liegt, ob dieser Sachverhalt dem Gesetzeszweck entsprechend angemessen in seinen einzelnen Komponenten gewichtet worden ist und ob die die Verwaltungsentscheidung tragenden prognostischen Erwägungen nicht erkennbar fehlsam sind.
Eine besondere Marktsituation im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 1 MStG kann sich aber auch aus den speziellen Eigenheiten und Verhältnissen der einzelnen Mühle als Marktteilnehmer ergeben. Insoweit ist es berechtigt, wenn das Berufungsgericht "auch die Situation gerade der einzelnen Mühle" ins Auge faßt. Der abweichenden Auffassung der Beklagten vermag der Senat nicht zu folgen. Die Beklagte meint, schon aus dem Begriff der "Marktsituation" ergebe sich zwingend, daß insoweit auf Umstände abzustellen sei, die jenseits der individuellen Verhältnisse der einzelnen Mühle selbst lägen - eben auf die Umstände des Marktes. Abgesehen davon, daß auch die einzelne Mühle Teil des Marktes ist, könnte der Auffassung der Beklagten nur dann näher getreten werden, wenn das Gesetz nicht den Begriff der Marktsituation, sondern den - engeren - der Marktstruktur verwendet hätte. Der Begriff der Marktsituation umfaßt seinem Bedeutungsgehalt nach nicht nur die Situation des Marktes, sondern auch die Situation "im Markt"; von einer solchen kann jedoch sinn voll erweise nur in bezug auf die einzelne Mühle gesprochen werden. In § 8 Abs. 3 Satz 1 MStG sind beide Sichtweisen angesprochen.
Der Senat kann aus Anlaß dieses Falles offenlassen, unter welchen Voraussetzungen die speziellen Verhältnisse einer Mühle - etwa im Hinblick auf ihren Standort, ihre Absatzstruktur, ihre Lieferbeziehungen und ihren Zugang zu den Rohstoffen sowie die bisherige Art und Weise der Nutzung des vorhandenen Bestandes - eine besondere Marktsituation im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 1 MStG begründen können, da die Klägerin sich auf solche Umstände nicht berufen kann (vgl. dazu unter 4 b). Zur Klarstellung sei jedoch bemerkt, daß für die einzelne Mühle nachteilige Konsequenzen von unternehmenspolitischen Entscheidungen keine besondere Marktsituation begründen, also nicht über § 8 Abs. 3 Satz 1 MStG sozusagen abgefangen werden können. Eine solche Auslegung des Begriffs der besonderen Marktsituation würde den Zielen des Gesetzes widersprechen und kommt damit nicht in Betracht. Im übrigen geht es, soweit gerade die Situation der einzelnen Mühle "im Markt" zu würdigen ist, nicht - oder jedenfalls nicht in erster Linie - um die Beurteilung wirtschafts- und strukturpolitischer Zusammenhänge, die sich im allgemeinen einer strengen Beweisbarkeit entziehen (vgl. BVerwG in DVBl. 1972, 895). Vielmehr stehen hier vor allem die Verhältnisse des Einzelfalles im Vordergrund; daher besteht kein Anlaß, der Mühlenstelle bei der Prüfung der damit verbundenen Fragen einen nur beschränkt verwaltungsgerichtlich überprüfbaren Beurteilungsspielraum einzuräumen.
3.
Aus dem zu 2. Gesagten folgt, daß § 8 Abs. 3 Satz 1 MStG über die dort im einzelnen geregelten Voraussetzungen hinaus nicht im Sinne einer allgemeinen Härteklausel ausgelegt werden kann, mit der allen denkbaren, in der wirtschaftlichen Situation des einzelnen Müllers begründeten individuellen Härtefällen begegnet werden soll. Eine solche von der Revision befürwortete Auslegung hat bereits den Wortlaut der Vorschrift gegen sich, die als Gründe für eine ausnahmsweise Erhöhung des Plafonds nur die Sicherung der Versorgung sowie eine besondere Marktsituation anführt. Sie widerspräche darüber hinaus den Zielen des Gesetzes und ist schließlich auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit ausgeführt, daß der Gesetzgeber Härtegesichtspunkte im Zusammenhang mit dem Übergang vom Erweiterungsverbot des Mühlengesetzes auf das Kontingentierungssystem des Mühlenstrukturgesetzes durch die in § 8 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 MStG getrofenen Regelungen in ausreichendem Maße berücksichtigt hat (vgl. BVerfGE 39 210 [BVerfG 19.03.1975 - 1 BvL 20/73] [236]). Härten, insbesondere persönliche Härten, können daher eine Anwendung von § 8 Abs. 3 Satz 1 MStG nicht rechtfertigen.
Für die gegenteilige Auffassung der Revision läßt sich auch nicht die Entstehungsgeschichte der Vorschrift anführen. Die Revision beruft sich insoweit auf die in der Begründung zum Regierungsentwurf enthaltene Bemerkung, § 8 Abs. 3 MStG ermögliche eine Erhöhung des Vermahlungsplafonds "insbesondere", wenn die Versorgung der Bevölkerung mit Mahlerzeugnissen gefährdet sei (BT-Drucks. VI/2554 S. 13) Dies besagt jedoch nur, daß eine Plafonderhöhung auch aus einem anderen Grund als dem der Versorgung möglich ist, nämlich - wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift selbst ergibt - aus Gründen einer besonderen Marktsituation.
4.
Unter Berücksichtigung des zu 2. und 3. Gesagten ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin beizupflichten, daß die von der Klägerin begehrte Plafonderhöhung nicht auf Grund einer besonderen Marktsituation erforderlich war.
a)
Das Berufungsgericht meint freilich, das Vorliegen einer besonderen Markt Situation auch deshalb verneinen zu können, weil die Situation des gesamten Mühlenmarktes in den Jahren 1972 bis 1975 von "einer fortbestehenden Überkapazität gekennzeichnet" gewesen sei. Dem liegt ersichtlich die Auffassung zugrunde, daß - abgesehen von den besonderen Verhältnissen der einzelnen Mühle - eine besondere Marktsituation im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 1 MStG nur dann bejaht werden könne, wenn der gesamte Mühlenmarkt nicht mehr durch die bei Erlaß des Mühlenstrukturgesetzes vorhandenen Überkapazitäten gekennzeichnet sei. Das ist nach dem zu 2. b) Gesagten nicht richtig; das Berufungsgericht geht also von einer falschen Fragestellung aus. Zu fragen ist vielmehr, ob sich die Situation auf dem regionalen Teilmarkt, in dem die Mühle der Klägerin tätig war, von der des gesamten Mühlenmarktes in einer Weise unterschied, daß sie im Hinblick auf die Ziele des Gesetzes die beantragte Plafonderhöhung geboten erscheinen ließ. Diese Frage ist zu verneinen, weil sich auch im Absatzgebiet der Klägerin Mühlen mit nicht ausgelastetem Vermahlungsplafond befanden. Hierauf hat die Mühlen stelle ihre Entscheidung gestützt. Diese Erwägung liegt im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums und ist damit rechtlich nicht zu beanstanden. Demgegenüber hilft der Hinweis der Klägerin auf die Lage ihrer Mühle im Zonenrandgebiet nicht weiter. Auch für diesen regionalen Bereich soll eine ausgewogene Mühlenstruktur sichergestellt werden. Solange es daher dort nicht ausgelastete Mühlen gibt, die mit den gleichen oder ähnlichen Standortproblemen wie die Klägerin zu kämpfen haben und mit ihr in Wettbewerb stehen, können Gesichtspunkte der Zonenrandförderung bei der Entscheidung über eine Plafonderhöhung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 MStG keine Rolle spielen.
b)
Die weiteren Überlegungen, mit denen das Berufungsgericht in bezug auf die Mühle der Klägerin eine besondere Marktsituation verneint, sind dagegen revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.
Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß die Vermögensverluste, welche die Klägerin infolge der Teilung Deutschlands erlitten hat, keine besondere Marktsituation zu begründen vermögen. Diese Vermögensverluste mögen die Klägerin zwar hart getroffen haben; sie sind jedoch im Rahmen von § 8 Abs. 3 Satz 1 MStG, der nach dem zu 3. Gesagten gerade keine allgemeine Härteklausel darstellt, nicht zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für das weitere Vorbringen der Revision, die Klägerin habe den Bescheid des Niedersächsischen Landesverwaltungsamts vom 4./8. Dezember 1970 dahin verstehen müssen, sie dürfe künftig in ihrer Mühle eine Jahresvermahlung von 5.475 t durchführen Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf BVerfGE 39, 217 (236) [BVerfG 19.03.1975 - 1 BvL 20/73] richtig bemerkt, die mit dem Übergang vom Erweiterungsverbot des Mühlengesetzes zum Kontingentierungssystem des Mühlenstrukturgesetzes verbundene Verringerung der möglichen Jahresvermahlung sei für den Tatbestand des § 8 Abs. 3 Satz 1 MStG ohne Bedeutung. In der Tat muß die Klägerin sich die Berechnung ihrer Plafondierung auf der Basis von 250 Arbeitstagen gemäß § 8 Abs. 1 MStG ebenso gefallen lassen wie alle übrigen Mühlen auch, und sie kann daher aus dem Umstand, daß sie unter der Geltung des Mühl enge setz es ihre Kapazität an 365 Tagen ausnutzen konnte, für sich nichts Günstiges herleiten Auf eben diesem Umstand beruht jedoch die Berechnung der zulässigen Vermahlungsmenge in dem in Rede stehenden Bescheid des Niedersächsischen Landesverwaltungsamts.
Auch der Hinweis der Klägerin, sie gehöre zu den Klein- und Mittelmühlen, die der Gesetzgeber gerade habe fördern wollen, begründet keine "besondere Marktsituation". Da das Mühlenstrukturgesetz auch diesen Mühlen einen Plafond zugewiesen hat, der grundsätzlich nicht überschritten werden darf, ist der Expansionswunsch derartiger Mühlen, auch wenn ihm wirtschaftliche Erwägungen zugrunde liegen, unbeachtlich.
Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht auf den Gesichtspunkt des Bestandsschutzes berufen. Sie hat noch unter der Geltung des Mühlengesetzes die Tagesleistung ihrer Mühle ohne Genehmigung und damit rechtswidrig erweitert. Auf einen solchermaßen illegal geschaffenen Bestand erstreckt sich jedoch der eigentumsrechtliche Bestandsschutz nicht. Außerdem betrug im Jahre 1971, dem letzten Jahr vor dem Inkrafttreten des Mühlenstrukturgesetzes, die tatsächliche Auslastung der klägerischen Mühle - bezogen auf den von der Mühlenstelle später festgesetzten Vermahlungsplafond - nur knapp 80 %, im Jahre davor etwa 87 %. Auch aus diesem Grunde scheidet ein Bestandsschutz aus.
5.
Das Berufungsgericht meint, angesichts der vorhandenen Mühlenkapazität im Lande Niedersachsen sei die beantragte Plafonderhöhung nicht zur Sicherung der Versorgung erforderlich gewesen. Diese Erwägung trägt das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis nicht. Das Berufungsgericht stellt erkennbar deshalb auf die Verhältnisse im Lande Niedersachsen ab, weil es der Auffassung ist, es komme maßgeblich auf die Versorgungslage in normalen Zeiten an. Dies trifft jedoch nach dem zu 2. a) Gesagten nicht zu. Es kann offenbleiben, ob die Mühlenstelle in Ausübung des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums bei ihrer Entscheidung auf ein so großes Gebiet wie das Land Niedersachsen als maßgebliche Versorgungsregion hätte abstellen dürfen. Die Mühlenstelle ist von den Verhältnissen im Zonenrandgebiet des Landes Niedersachsen ausgegangen; dies ist im Hinblick auf Lage und Größe des Gebiets nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht durfte daher diese räumliche Beurteilungsgrundlage nicht verlassen und sie durch eine andere - zudem problematischere - ersetzen.
Das Berufungsurteil erweist sich jedoch insoweit aus anderen Gründen als richtig. Die Mühlenstelle hat nämlich zur Begründung ihrer Entscheidung darauf verwiesen, daß nicht nur im Kreis Wolfenbüttel, in dem die Mühle der Klägerin liegt, die Kapazität der Plafondmühlen etwa das Dreifache des für die Deckung des Brotgetreidebedarfs der Kreiseinwohner Erforderlichen betrug, sondern entsprechende Relationen auch bestanden für das Gebiet, das von diesem Kreis und den daran angrenzenden - sämtlich zum Verwaltungsbezirk Braunschweig gehörenden - Kreisen und kreisfreien Städten gebildet wird, sowie für dessen Erweiterung um die zum Verwaltungsbezirk Lüneburg gehörenden Landkreise Gifhorn, Lüchow-Dannenberg und Uelzen, in denen die Klägerin ebenfalls ihre Produkte absetzt. Gegen diesen Ansatz der Mühlenstelle, den Versorgungsgrad der Bevölkerung mit Mahlerzeugnissen aus dem Verhältnis von Mühlenkapazität Lind Brotgetreidebedarf zu bestimmen, ist nichts zu erinnern. Er ergibt, daß die Vermahlungskapazitat im Zonenrandgebiet von Niedersachsen mehr als ausreichte, den Bedarf der dortigen Bevölkerung an Mehl, Grieß und Dunst zu decken. Die Überlastung der Mühlen im Verwaltungsbezirk Braunschweig steht dem nicht entgegen. Sie läßt sich, worauf die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen hat, unschwer dadurch erklären, daß die dortigen Mühlen Mahlerzeugnisse in andere Bezirke des Landes oder über die Landesgrenzen hinaus "exportieren". Die Klägerin bietet hierfür selbst ein Beispiel. Sie versorgt Bäckereien in drei Zonengrenzkreisen, die zum Verwaltungsbezirk Lüneburg gehören, in dem die Plafondmühlen erheblicher geringer, nämlich nur zu zwei Dritteln des Gesamtplafonds ausgelastet waren. Das Berufungsgericht ist daher im Ergebnis mit Recht davon ausgegangen, daß die beantragte Plafonderhöhung aus Gründen der Sicherung der Versorgung nicht erforderlich war.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.486 DM festgesetzt.
Dr. Zehner
Klamroth
Willberg
Dr. Franßen