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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.11.1989, Az.: BVerwG 2 C 50.87

Ermessensentscheidung des Dienstherrn; Dienstunfähiger Beamter auf Probe; Versetzung in den Ruhestand; Entlassung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.11.1989
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 50.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12508
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 26.07.1985 - AZ: 1 K 5103/83
OVG Nordrhein-Westfalen - 02.04.1987 - AZ: 6 A 2085/85

Fundstellen

  • DVBl 1990, 305-306 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer B 1990, 302-303
  • DÖV 1990, 393-394 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1990, 770-771 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiA 1991, 98-100
  • ZBR 1990, 302-303

Amtlicher Leitsatz

Anforderungen an die vom Dienstherrn zu treffende Ermessensentscheidung, einen dienstunfähigen Beamten auf Probe nicht in den Ruhestand zu versetzen, sondern zu entlassen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. April 1987 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die am 11. Mai 1955 geborene Klägerin trat am 1. August 1972 als Justizassistentenanwärterin in den Justizdienst des beklagten Landes und bestand am 6. Mai 1974 die Prüfung für den mittleren Justizdienst mit der Note "ausreichend". Am 10. Mai 1974 wurde sie daraufhin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Justizassistentin z.A., am 5. Mai 1977 - nach zweimaliger Verlängerung ihrer Probezeit - zur Justizassistentin, am 5. Juli 1979 zur Justizsekretärin und am 15. August 1980 zur Justizobersekretärin ernannt.

2

Mit Schreiben vom 14. September 1981 bat sie den Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm, sie aus zwingenden persönlichen Gründen zum nächstmöglichen Zeitpunkt vom Amtsgericht Essen, wo sie seit 1976 beschäftigt war, an eine Justizbehörde in Dortmund zu versetzen. Zur Begründung gab sie an, daß eine bestehende Schilddrüsenerkrankung dazu führe, daß sich bei ihr laufend Angstzustände entwickelten, wenn sie sich eines öffentlichen Verkehrsmittels bediene. In einer von ihr vorgelegten Bescheinigung des Facharztes für innere Krankheiten Dr. M. vom 8. September 1981 heißt es: "Auf Grund der bestehenden Erkrankungen ist es im Interesse der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit nicht sinnvoll, daß Frau B. weiterhin täglich nach Essen zur Arbeit fährt. Es wird daher empfohlen, ihr einen Arbeitsplatz an ihrem Wohnort in Dortmund zuzuweisen." Zu der von der Klägerin beantragten Versetzung kam es in der Folgezeit nicht.

3

In einem Schreiben vom 3. Mai 1982 äußerte der Präsident des Amtsgerichts gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichts erhebliche Bedenken, der Klägerin im Hinblick auf ihren labilen und von ihr selbst als schlecht bezeichneten Gesundheitszustand die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit zu verleihen. Die Klägerin müsse häufig krankheitsbedingt dem Dienst fernbleiben. Er rege deshalb zunächst eine amtsärztliche Untersuchung an. - Mit Verfügung vom 6. Mai 1982 bat der Präsident des Oberlandesgerichts den Präsidenten des Amtsgerichts, das zuständige Gesundheitsamt mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen.

4

Aufgrund einer ambulanten Untersuchung der Klägerin am 2. Juni 1982 stellte der Städtische Medizinaldirektor Dr. P. vom Gesundheitsamt der Stadt Dortmund in einem amtsärztlichen Zeugnis vom selben Tag u.a. fest: "Bei der 27-jährigen Frau B. liegen zahlreiche organische, bes. aber psychosomatische Gesundheitsstörungen vor, die es unbedingt notwendig machen, daß vor weiterer Entscheidung bezügl. Beamtung auf Lebenszeit eine neuro-psychiatrische Begutachtung erfolgt mit der Frage der Tauglichkeit für die Beamtung auf Lebenszeit". Die Klägerin wurde daraufhin im August/September 1982 zusätzlich untersucht. Ein schriftliches Gutachten ist jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gefertigt worden.

5

Mit Schreiben vom 27. Dezember 1982 beantragte die Klägerin, sie gemäß § 49 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand zu versetzen. In einer von ihr beigefügten ärztlichen Bescheinigung des Facharztes für innere Krankheiten Dr. M. ist ausgeführt, daß sie zur Zeit arbeitsunfähig und ein Ende der Arbeitsunfähigkeit nicht abzusehen sei. Unter anderem werde eine Psychotherapie durchgeführt, die wenigstens 1 bis 1 1/2 Jahre dauern werde.

6

In einer Stellungnahme des Gesundheitsamts der Stadt Dortmund vom 20. Januar 1983 stellte der Städtische Medizinaldirektor Dr. P. fest, daß die am 2. Juni 1982 für notwendig erachtete neurologisch-psychiatrische Zusatzbegutachtung wegen Terminschwierigkeiten der Klinik nicht zeitgerecht habe erstellt werden können. Aufgrund des Ergebnisses der amtsärztlichen Untersuchung vom 2. Juni 1982 und unter Berücksichtigung des von der Klägerin vorgelegten Attests vom 21. Dezember 1982 stehe jedoch fest, daß sie an psychischen Gesundheitsstörungen mit negativer Auswirkung auf den Organismus leide und daher nicht mehr in der Lage sei, ihre Dienstpflichten voll zu erfüllen.

7

Mit Verfügung vom 11. April 1983 lehnte der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm den Antrag der Klägerin auf Versetzung in den Ruhestand ab. Zugleich entließ er sie mit Zustimmung des Bezirkspersonalrats beim Oberlandesgericht Hamm gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 3 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen mit Ablauf des 30. Juni 1983. Zur Begründung führte er aus: Nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 LBG sei ein dauernd dienstunfähiger Beamter auf Probe, der nicht gemäß § 49 LEG in den Ruhestand versetzt werde, zu entlassen. Ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens vom 20. Januar 1983 sei sie dauernd dienstunfähig. Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 LEG seien nicht erfüllt. Gründe, die es rechtfertigen könnten, die Ausnahmeregelung des § 49 Abs. 2 LEG anzuwenden, seien nicht ersichtlich.

8

Den Widerspruch der Klägerin wies der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 1983 zurück.

9

Der Klage mit dem Antrag,

den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. April 1983 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 1983 aufzuheben,

10

hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

11

Im Zeitpunkt der Entlassung sei die Klägerin dienstunfähig im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG gewesen. Das ergebe sich aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 20. Januar 1983 in Verbindung mit dem Zeugnis vom 2. Juni 1982 und der Bescheinigung des Dr. M. vom 21. Dezember 1982. Für den Präsidenten des Oberlandesgerichts habe keine Verpflichtung bestanden, das Beamtenverhältnis der Klägerin gemäß § 49 LBG durch Versetzung in den Ruhestand zu beenden. Eine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 49 Abs. 1 LBG scheide aus, weil ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Dienst der Klägerin und der zur Dienstunfähigkeit führenden Erkrankung nicht nachgewiesen sei. Die Entlassung der Klägerin habe demzufolge im pflichtgemäßen Ermessen des Präsidenten des Oberlandesgerichts gelegen. Dieses Ermessen sei im vorliegenden Fall durch § 9 Abs. 3 Satz 1 LBG nicht eingeschränkt gewesen; da zu den Voraussetzungen für eine Umwandlung des Beamtenverhältnisses gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 LBG auch gehöre, daß der Beamte das 27. Lebensjahr vollendet habe. Weiterhin setze eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit voraus, daß der Betreffende nicht dauernd dienstunfähig sei. Das folge daraus, daß das Beamtenverhältnis eines dienstunfähigen Beamten ende. Der Dienstherr sei selbst dann nicht gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 LBG verpflichtet, einen dauernd dienstunfähigen Beamten in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen, wenn die sich aus dieser Bestimmung ergebende Frist bereits abgelaufen sei. Andererseits müsse er spätestens mit Ablauf der Frist über die Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit entscheiden und diese vollziehen, wenn sämtliche beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Mache der Dienstherr bis zum Ablauf der Frist von der Befugnis, den Beamten auf Probe zu entlassen, keinen Gebrauch, so werde sein Ermessen, zwischen der Entlassung und der Zurruhesetzung zu wählen, in der Weise beschränkt, daß er das Beamtenverhältnis auf Probe nur noch durch Zurruhesetzung beenden könne und müsse. Das gelte indes nur dann, wenn der Dienstherr bis zum Ablauf der Frist diese Entscheidung über die Beendigung des Beamtenverhältnisses treffen könne. Lägen dagegen bis zum Ablauf der Frist Anhaltspunkte dafür vor, daß der Beamte auf Probe dauernd dienstunfähig sei, ohne daß diese Frage bis zu diesem Zeitpunkt abschließend geklärt werden könne, und sei damit zweifelhaft, ob die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gegeben seien, so werde dadurch nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung der Ablauf der Frist gehemmt und die Pflicht des Dienstherrn zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses bis zur Aufklärung des Sachverhalts hinausgeschoben. So läge der Fall hier. Der Präsident des Amtsgerichts habe auf die diesbezügliche Antrage des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 27. April 1982 "erhebliche Bedenken" geäußert, der Klägerin die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit zu verleihen, und seine Vorbehalte mit ihrem schlechten Gesundheitszustand begründet. Diesen Darlegungen habe der Präsident des Oberlandesgerichts dadurch Rechnung getragen, daß er am 6. Mai 1982 und damit vor dem Tag, an dem die Klägerin das 27. Lebensjahr vollendet habe, den Präsidenten des Amtsgerichts angewiesen habe, das zuständige Gesundheitsamt mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. Bis zur Klärung der Zweifel an der Dienstfähigkeit der Klägerin sei der Ablauf der sich aus § 9 Abs. 3 Satz 1 LBG ergebenden Frist gehemmt worden. Daß der Beklagte die Klägerin nicht gemäß § 49 Abs. 2 LBG in den Ruhestand versetzt habe, sei auch sonst nicht zu beanstanden. Der Präsident des Oberlandesgerichts habe in dem Lebens- und Dienstalter der Klägerin sowie ihren wirtschaftlichen Verhältnissen, soweit ihm diese bekanntgewesen seien, keinen zwingenden Grund gesehen, von der Regel des § 34 Abs. 1 Nr. 3 LBG abzuweichen.

12

Die Klägerin hat die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das Urteil das Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. April 1987 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. Juli 1985 zurückzuweisen.

13

Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.

14

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

15

Er verteidigt im wesentlichen das angefochtene Urteil.

16

II.

Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die gegen den Entlassungsbescheid des Beklagten gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.

17

Rechtsgrundlage der Entlassungsverfügung ist § 34 Abs. 1 Nr. 3 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV.NW. S. 234). Danach kann der Beamte auf Probe entlassen werden, wenn er dienstunfähig ist (§ 45) und nicht nach § 49 in den Ruhestand versetzt wird. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen und den von ihm in Bezug genommenen ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen war die Klägerin sowohl im Zeitpunkt ihrer Entlassung als auch in der Folgezeit zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG dauernd unfähig.

18

Der Beklagte war rechtlich auch nicht verpflichtet, die Klägerin gemäß § 49 LBG in den Ruhestand zu versetzen. Eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstbeschädigung gemäß § 49 Abs. 1 LBG scheidet, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hier aus, weil nicht nachgewiesen ist, daß die Klägerin infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden in Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist. Für das Vorliegen einer Dienstbeschädigung trägt indes nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats der Beamte die materielle Beweislast (vgl. Urteil vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 2 C 17.81 - <Buchholz 232 § 46 Nr. 3 = NJW 1982, 1893 [BVerwG 22.10.1981 - 2 C 17/81]> m.w.N.).

19

Demzufolge kam gemäß § 49 Abs. 2 LBG nur eine im Ermessen des Dienstherrn stehende Versetzung in den Ruhestand in Betracht. Die Entscheidung, mit der der Beklagte den Antrag der Klägerin, sie in den Ruhestand zu versetzen, abgelehnt hat, genügt den Anforderungen, die an eine Ermessensentscheidung gemäß § 49 Abs. 2 LBG zu stellen sind (vgl. Urteil vom 6. April 1989 - BVerwG 2 C 83.86 - <Buchholz 237.6 § 37 Nr. 2> m.w.N.). Aus der Entlassungsverfügung vom 11. April 1983 und dem Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 1983, die am Maßstab des § 133 BGB auszulegen (BVerwGE 60, 223 <228 f.>[BVerwG 18.06.1980 - 6 C 55/79] m.w.N.) auch das Revisionsgericht befugt ist (vgl. BVerwGE 67, 222 <234>[BVerwG 09.06.1983 - 2 C 34/80]), ergibt sich, daß der Beklagte die rechtliche Möglichkeit der Versetzung der Klägerin in den Ruhestand erkannt, Gründe für eine Anwendung der Ausnahmeregelung des § 49 Abs. 2 LBG aber im vorliegenden Falle nicht für gegeben erachtet hat. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist eine nähere als die vom Beklagten für seine ablehnende Entscheidung gegebene Begründung rechtlich nicht erforderlich (§ 39 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 2 VwVfG; BVerwGE 22, 215 <217>[BVerwG 14.10.1965 - II C 3/63];  54, 276 <280>[BVerwG 18.08.1977 - V C 38/76];  57, 1 <4 f. [BVerwG 26.10.1978 - 3 C 18/77]>; Urteile vom 17. Juli 1969 - BVerwG 2 C 34.66 - <DÖD 1970, 33 (35)> und vom 6. April 1989 - BVerwG 2 C 83.86 - <a.a.O.> wie Beschluß vom 15. Januar 1988 - BVerwG 7 B 182.87 - <Buchholz 415.1 Nr. 70 = NVwZ 1988, 525>).

20

Die Entscheidung, einen dienstunfähigen Beamten auf Probe nicht gemäß § 49 Abs. 2 LBG in den Ruhestand zu versetzen, erweist sich rechtlich nur dann fehlerhaft, wenn sie auf sachwidrigen, mit dem Zweck der Vorschrift nicht zu vereinbarenden Gesichtspunkten beruht. Wie der erkennende Senat in den Urteilen vom 17. Juli 1969 - BVerwG 2 C 34.66 - (a.a.O.) und vom 6. April 1989 - BVerwG 2 C 83.86 - (a.a.O.) unter Bezugnahme auf das Urteil vom 14. Oktober 1965 - BVerwG 2 C 3.63 - (BVerwGE 22, 215) zu entsprechenden Vorschriften anderer Landesbeamtengesetze entschieden hat, besteht der Zweck der Vorschrift darin, den wegen Dienstunfähigkeit ausscheidenden Beamten auf Probe eine Versorgung zukommen zu lassen, wenn und soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles notwendig und angemessen erscheint, um damit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu genügen. Beachtliche Umstände des Einzelfalls sind in diesem Zusammenhang das Lebens- und Dienstalter, die wirtschaftliche Lage, besonders der Grad der Versorgungsbedürftigkeit des Beamten, seine Bewährung und Würdigkeit. Der Dienstherr darf ferner haushaltsmäßige Überlegungen in seine Erwägungen einbeziehen (BVerwGE 22, 215 <219>[BVerwG 14.10.1965 - II C 3/63]). Aus dem vom Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt und der vorliegenden Personalakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht war, ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß der Beklagte diese Umstände bei seiner ablehnenden Entscheidung nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt hat. Die Klägerin, deren Probezeit wegen unzureichender Leistungen zweimal um jeweils sechs Monate verlängert werden mußte, war bei ihrer Entlassung 28 Jahre alt. Auch im Hinblick darauf ist es nicht als sachwidrig anzusehen, wenn sich der Beklagte auf eine Nachversicherung beschränkte und die Klägerin ausdrücklich auf die Möglichkeit hinwies, gemäß § 15 BeamtVG einen Unterhaltsbeitrag zu beantragen. Der wegen Dienstunfähigkeit entlassene Beamte auf Probe ist damit jedenfalls nicht grundsätzlich von jeglicher beamtenrechtlicher Versorgung ausgeschlossen.

21

Die Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung ergibt sich - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht daraus, daß der Beklagte der Frage der Dienstfähigkeit der Klägerin erst wenige Tage vor Vollendung ihres 27. Lebensjahres nachgegangen ist. Zwar sieht § 9 Abs. 3 Satz 1 LBG vor, daß ein Beamtenverhältnis auf Probe spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln ist, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Dazu gehört jedoch gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 LBG auch, daß der Betreffende das 27. Lebensjahr vollendet hat. Ein Anspruch der Klägerin auf Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses konnte mithin erst am 11. Mai 1982 entstehen. Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit setzt aber weiter voraus, daß der Beamte nicht dauernd dienstunfähig ist. Der Dienstherr ist selbst dann nicht gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 LBG verpflichtet, einen dauernd dienstunfähigen Beamten in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen, wenn die sich aus dieser Bestimmung ergebende Frist bereits abgelaufen ist (BVerwGE 41, 75 <78 f.>[BVerwG 24.10.1972 - VI C 43/70] m.w.N.). Die Verpflichtung, diese Entscheidung bis zum Ablauf der Frist des § 9 Abs. 3 Satz 1 LBG zu treffen, gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn bis zu diesem Zeitpunkt eine solche Entscheidung tatsächlich möglich, die Sache also entscheidungsreif war (vgl. BVerwGE 41, 75 <80>[BVerwG 24.10.1972 - VI C 43/70]; Beschluß vom 27. Juli 1989 - BVerwG 2 B 94.89 - <Dok.Ber. B 1989, 274>). Anderenfalls wird der Ablauf der Frist gehemmt und die Pflicht des Dienstherrn zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses bis zur Aufklärung des Sachverhalts hinausgeschoben. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat den vom Präsidenten des Amtsgerichts Essen unter dem 3. Mai 1982 geäußerten erheblichen gesundheitlichen Bedenken bezüglich der Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in der Weise Rechnung getragen, daß er am 6. Mai 1982 und damit vor Ablauf der in § 9 Abs. 3 Satz 1 LBG festgelegten Frist die Anweisung gab, das zuständige Gesundheitsamt mit der Erstellung eines entsprechenden Gutachtens zu beauftragen. Einen Anlaß, derartige Maßnahmen eher als tatsächlich geschehen einzuleiten, gab es nach den das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Insbesondere waren danach die krankheitsbedingten Fehlzeiten der Klägerin nicht derart gravierend, daß sich den zuständigen Stellen Zweifel an der Dienstfähigkeit im Sinne von § 45 LBG hätten aufdrängen müssen. Auch die Klägerin hat bis zu ihrem Antrag vom 27. Dezember 1982, sie "in den einstweiligen Ruhestand" zu versetzen, nicht zu erkennen gegeben, daß sie sich im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG für dauernd unfähig zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten halte.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 13.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dabei hat der Senat entsprechend seiner ständigen Praxis in Streitsachen, die die Begründung oder Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Probe betreffen, pauschalierend den halben Jahresbetrag des Grundgehalts als Anhaltspunkt für die Bemessung der Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.

Dr. Schwarz
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald