Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.04.1989, Az.: BVerwG 2 C 83/86
Heilung fehlerhafter Prozesshandlung durch spätere Genehmigung gegenstandslos; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Beamter auf Probe; Entlassung wegen Dienstunfähigkeit; Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Dienstunfähigkeit; Anforderungen an die Ermessensentscheidung; Dienstunfähigkeit; Entlassung; Zwangspensionierung; Ermessensentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.04.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 83/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12303
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade - 04.04.1984 - AZ: 4 VG A 148/83
- OVG Niedersachsen - 25.02.1986 - AZ: 2 OVG A 82/84
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBI 1989, 1152-1153
- DVBl 1989, 1152-1153 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer B 1989, 225-228
- DÖD 1990, 35-37
- DÖV 1989, 944
- HFR 1991, 50 (Volltext mit red. LS)
- NVwZ-RR 1989, 560-561 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 1990, 209-210
Amtlicher Leitsatz
Der Dienstherr ist bei der Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 NBG nicht verpflichtet, die Dienstunfähigkeit in dem für die Zwangspensionierung vorgeschriebenen Verfahren (§§ 56, 58 Abs. 3 NBG) festzustellen.
Anforderungen an die Ermessensentscheidung, einen dienstunfähigen Beamten auf Probe zu entlassen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. April 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 1986 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein wird aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Stade - 4. Kammer Lüneburg - vom 4. April 1984 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Juli 1954 geborene Kläger wurde im August 1970 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Steueranwärter und im Februar 1972 zum Steuerassistenten z.A. im Beamtenverhältnis auf Probe ernannt. Seit März 1979 war er Steuerobersekretär.
Seit dem 8. Januar 1979 leistete der Kläger wegen Erkrankung keinen Dienst. Das auf Veranlassung des Finanzamtsvorstehers erstellte amtsärztliche Gutachten vom 27. September 1979 kam zu dem Ergebnis, im Vordergrund der Erkrankung des Klägers stünden bei körperlich normalem Befund psychische Veränderungen. Aufgrund eines vorliegenden Arztberichtes und der durchgeführten Untersuchung müsse der Kläger als dienstunfähig beurteilt werden. Sofern nicht eine - bisher vom Kläger abgelehnte - konsequente psychotherapeutische Behandlung durchgeführt werde, könne bereits jetzt von einem Zustand dauernder Dienstunfähigkeit gesprochen werden. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 28. November 1979 führte der Amtsarzt aus, während der Untersuchung sei nicht zu erkennen gewesen und auch aus der fachpsychiatrischen Diagnose lasse sich nicht folgern, daß sich der Kläger in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand dauernder Störung der Geistestätigkeit befinde. Der Kläger sei demgemäß geschäftsfähig und in der Lage, "seine Rechte wahrzunehmen bzw. zuzustellende Willenserklärungen mit rechtsbegründender Wirkung entgegenzunehmen".
Die Beklagte entließ daraufhin den Kläger durch Verfügung vom 18. Dezember 1979 mit Ablauf des 31. März 1980 gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG - aus dem Beamtenverhältnis. Sie bat gleichzeitig den Finanzamtsvorsteher, den Kläger darauf hinzuweisen, daß ihm unter bestimmten Voraussetzungen ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden könne. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers vom 28. Januar 1980 durch Bescheid vom 29. August 1980 zurück. Sie führte aus, durch das Verhalten des Klägers, der sich nach den Ermittlungen weder einer Heilbehandlung noch einer ärztlichen Kontrolluntersuchung unterzogen habe, sei der vom Amtsarzt ausgesprochene Vorbehalt bei der Beurteilung der dauernden Dienstunfähigkeit entfallen. Dieser Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger persönlich durch die Post am 13. September 1980 zugestellt. Der Bescheid gelangte später im geöffneten Umschlag mit der Aufschrift "Zurück an Absender!" an die Beklagte zurück. Diese führte die Nachversicherung des Klägers durch. Im Mai 1983 erkundigte sich der Kläger bei der Beklagten, ob über seinen Widerspruch bereits entschieden und ob und wann ihm der Widerspruchsbescheid zugestellt worden sei. Gleichzeitig bat er, ihm diesen gegebenenfalls zuzuleiten. Die Beklagte übersandte ihm daraufhin unter dem 27. Mai 1983 eine Ablichtung des Widerspruchsbescheides.
Der Kläger hat am 13. Juni 1983 Klage gegen seine Entlassung erhoben und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat ein Gutachten darüber eingeholt, ob der Kläger Mitte Januar 1980, Mitte September 1980 und gegenwärtig geschäftsfähig war bzw. ist, das der Sachverständige Prof. Dr. H. in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erstattet hat. Im Anschluß an die Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht für den nicht erschienenen Kläger einen Prozeßpfleger gemäß § 62 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 57 ZPO bestellt. Dieser hat für den Kläger beantragt, unter Änderung des angefochtenen Gerichtsbescheides nach dem Klageantrag zu entscheiden. Das Berufungsgericht hat den Gerichtsbescheid und den Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 1979 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. August 1980 aufgehoben, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Klage und Berufung seien zulässig. Nach dem in der mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachten des Sachverständigen, das dieser unter Bezugnahme auf die von ihm am 25. Mai 1984 verfaßte Epikrise und sonstige ihm vorliegende Krankenunterlagen erstattet habe, sei der Kläger zur Zeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geschäftsunfähig gewesen. Dieser Mangel sei aber dadurch geheilt worden, daß der vom Senat bestellte vorläufige Prozeßpfleger namens des Klägers dessen Berufungs- und Klageantrag gestellt habe. Die Klage in der Fassung der durch den Prozeßpfleger gestellten Anträge sei auch rechtzeitig erhoben worden. Sie sei unbefristet zulässig, weil der Widerspruchsbescheid dem bereits im August 1980 geschäftsunfähigen Kläger nicht wirksam zugestellt worden sei. Selbst wenn an der Geschäftsunfähigkeit des Klägers zu diesem Zeitpunkt Zweifel bestünden, sei er jedenfalls ohne sein Verschulden gehindert gewesen, eine Klagefrist durch selbständiges Handeln einzuhalten. Ihm sei deshalb für den Fall der Fristversäumung Wiedereinsetzung zu gewähren.
Die Klage sei auch begründet. Sei ein Beamter, der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden solle, nicht in der Lage, in dem Verfahren seine Rechte wahrzunehmen, so habe der unmittelbare Dienstvorgesetzte darauf hinzuwirken, daß das Amtsgericht ihm seinen Pfleger als gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren bestelle (§ 56 Abs. 1 Satz 3, § 58 Abs. 3 NBG). Diese Regelung sei zwar auf den Fall einer vorgesehenen Versetzung in den Ruhestand zugeschnitten, während die Vorschriften über das Entlassungsverfahren auf die Notwendigkeit einer Pflegerbestellung nicht ausdrücklich hinwiesen. Die Anwendbarkeit des § 56 Abs. 1 Satz 3 NBG ergebe sich aber für Fälle der vorliegenden Art schon daraus, daß die Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Dienstunfähigkeit nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 NBG dadurch bedingt sei, daß das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand ende. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflegers lägen schon bei jeder erheblichen Minderung der Geisteskräfte vor. Die Fortführung des Widerspruchsverfahrens gegenüber dem nicht vertretenen Kläger sei deshalb spätestens seit Ende Juni 1980 verfahrensfehlerhaft gewesen. Dieser Verfahrensfehler führe zur Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides. Der Fehler sei nicht nach § 46 VwVfG unbeachtlich. Eine andere Entscheidung in der Sache sei jedenfalls unter dem Gesichtspunkt möglich gewesen, daß anstelle einer Entlassung nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 NBG auch eine Versetzung in den Ruhestand in Betracht gekommen sei.
Die Beklagte hat die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt und beantragt sinngemäß,
das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 1986 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Stade - 4. Kammer Lüneburg - zurückzuweisen,
hilfsweise,
das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 1986 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein insoweit aufzuheben, als auch die Entlassungsverfügung vom 18. Dezember 1979 aufgehoben worden ist und insoweit die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Stade - 4. Kammer Lüneburg - vom 4. April 1984 zurückzuweisen,
weiter hilfsweise,
das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 1986 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der durch einen vom Amtsgericht bestellten Pfleger anwaltlich vertretene Kläger hat keine Anträge gestellt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Revision der Beklagten, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet. Sie führt zur Wiederherstellung der die Klage abweisenden erstinstanzlichen Entscheidung.
Die vom Kläger erhobene Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf des 31. März 1980 sowie seine Berufung gegen den die Klage abweisenden Gerichtsbescheid sind zulässig. Das Berufungsgericht ist zwar auf Grund des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. H., Oberarzt der Psychiatrischen und Nervenklinik des Universitäts-Krankenhauses E., in nicht zu beanstandener Weise zu dem Ergebnis gelangt, daß der nach den Ausführungen des Amtsarztes Ende November 1979 geschäftsfähige Kläger sowohl bei Klageerhebung im Juni 1983 als auch im Berufungsverfahren geschäftsunfähig im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB und damit nicht prozeßfähig gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO war. Der vom Berufungsgericht durch gemäß § 62 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 57 ZPO bestellte Prozeßpfleger hat jedoch den Berufungs- und Klageantrag gestellt und damit die bisherige Prozeßführung genehmigt (vgl. hierzu Urteil vom 13. April 1978 - BVerwG 2 C 5.74 - <Buchholz 237.2 § 79 Nr. 2 = ZBR 1978, 376> mit weiteren Nachweisen). Die Mängel des gerichtlichen Verfahrens sind damit rückwirkend geheilt.
Der Kläger hat die Klage rechtzeitig erhoben, auch wenn der Widerspruchsbescheid vom 29. August 1980 ihm ausweislich der Postzustellungsurkunde persönlich bereits unter dem 13. September 1980 ausgehändigt worden ist. Es bedarf keiner Entscheidung, ob das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des Akteninhalts mit Recht abweichend von den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, der für den Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides den Gesundheitszustand des Klägers nicht sicher beurteilen konnte, Geschäftsunfähigkeit des Klägers schon bei Abschluß des Widerspruchsverfahrens angenommen hat, so daß der Widerspruchsbescheid dem Kläger nicht wirksam hätte zugestellt werden können (§ 1 Nds. VwZG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 VwZG, § 9 Abs. 2 VwZG). Es hat dem Kläger für den Fall, daß gleichwohl durch die Aushändigung des Widerspruchsbescheides die Frist des § 74 VwGO in Lauf gesetzt worden sein sollte, auch unter Berücksichtigung des § 60 Abs. 3 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, so daß die Klage in jedem Falle rechtzeitig erhoben worden ist. Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar (§ 60 Abs. 5 VwGO). Sie wirkt aber nur für den Fall, daß die Frist tatsächlich versäumt ist, andernfalls ist sie gegenstandslos (vgl. hierzu BGHZ 4, 389 <396>[BGH 31.01.1952 - IV ZR 104/51]; BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 1969 - Nr. 141 I 68 - <BayVBl. 1970 S. 223>; Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl., § 60 Rz. 3).
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Rechtsgrundlage für die Entlassungsverfügung der Beklagten ist § 37 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) in der Fassung vom 28. September 1978 (Nds. GVBl. S. 678). Hiernach ist der Beamte zu entlassen, wenn er als Beamter auf Probe dienstunfähig ist und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet. Nach den im Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen und den von ihm in Bezug genommenen ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen war der Kläger sowohl im Zeitpunkt der Entlassungsverfügung als auch im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides und später dienstunfähig. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht entschieden, spätestens seit Ende Juni 1980 sei die Fortführung des Widerspruchsverfahrens verfahrensfehlerhaft gewesen, weil für den Kläger gemäß § 56 Abs. 1 Satz 3, § 58 Abs. 3 NBG ein Pfleger als gesetzlicher Vertreter in diesem Verfahren hätte bestellt werden müssen; dies habe zur Folge, daß die Entlassungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides insgesamt rechtswidrig sei. Abgesehen davon, daß ein lediglich dem Widerspruchsverfahren anhaftender Verfahrensmangel nicht zur Aufhebung des ursprünglichen Verwaltungsaktes führt (BVerwGE 13, 195 <198>[BVerwG 29.11.1961 - VI C 124/61]; Urteil vom 17. Mai 1979 - BVerwG 2 C 4.78 - <Buchholz 232 § 8 Nr. 14>; § 79 Abs. 2 VwGO), liegt der vom Berufungsgericht angenommene Verfahrensfehler nicht vor.
Die Entlassung eines Beamten auf Probe, dessen Status von vornherein zeitlich begrenzt ist und dessen weitere Verwendung von seiner Bewährung abhängt, wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 NBG setzt kein förmliches Verfahren für die im Einzelfall inzident zu treffende Entscheidung über die Dienstunfähigkeit voraus. Ein solches Verfahren schreibt nur § 56 NBG vor, wenn ein Beamter auf Lebenszeit gegen seinen Willen in den Ruhestand versetzt werden soll. Entsprechendes gilt nach § 58 Abs. 3 NBG auch für eine Versetzung eines Beamten auf Probe in den Ruhestand, wenn die Dienstunfähigkeit dienstbedingt ist (§ 58 Abs. 1 NBG) oder der Dienstherr den - wie hier - aus anderen Gründen dienstunfähig gewordenen Beamten auf Probe in den Ruhestand versetzen will. Hat er sich hingegen - wie im vorliegenden Fall - entschieden, statt der in seinem Ermessen stehenden Ruhestandsversetzung die Entlassung auszusprechen, ist er nicht verpflichtet, die Dienstunfähigkeit gemäß § 58 Abs. 3 NBG in dem für die Zwangspensionierung vorgeschriebenen Verfahren festzustellen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1969 - BVerwG 2 C 34.66 - <DÖD 1970, 33 (35)>; BayerVGH, Urteil vom 9. Juni 1972 - Nr. 173 III 70 - <ZBR 1972, 343>; Weiß/ Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Art. 40 Rz. 3, Art. 58 Rz. 10). Das angefochtene Urteil ist deshalb fehlerhaft. Es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 NBG ist der dienstunfähige Beamte auf Probe zu entlassen, wenn das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet. Da der Kläger nicht infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist (§ 58 Abs. 1 NBG), kam nur eine im Ermessen des Dienstherrn stehende Versetzung in den Ruhestand gemäß § 58 Abs. 2 NBG in Betracht. Die angefochtenen Bescheide lassen zwar nicht ausdrücklich erkennen, daß die Beklagte ihr Ermessen ausgeübt hat. Aus dem - auch vom Verwaltungsgericht erwähnten - Aktenvermerk vom 18. Dezember 1979 ist aber zu entnehmen, daß die Beklagte die Versetzung des Klägers in den Ruhestand jedenfalls bedacht hat. Der Dienstherr ist nicht gehalten, Ermessenserwägungen in jedem Falle näher zu begründen. Liegen die Gründe - wie hier - auf der Hand, oder sind sie dem Betroffenen bekannt, so kann auch eine Begründung unterbleiben oder eine sehr kurze Begründung genügen (§ 39 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 2 VwVfG; BVerwGE 22, 215 <217>[BVerwG 14.10.1965 - II C 3/63]; Urteil vom 17. Juli 1969 - BVerwG 2 C 34.66 - <a.a.O.>; BVerwGE 54, 276 <280>[BVerwG 18.08.1977 - V C 8/77]; 57, 1 <4 f. [BVerwG 26.10.1978 - 3 C 18/77]>; Beschluß vom 15. Januar 1988 - BVerwG 7 B 182.87 - <Buchholz 415.1 Nr. 70 = NVwZ 1988, 525>). Insbesondere handelt es sich bei der hier zu treffenden Ermessensentscheidung um eine, die ihrer Natur nach nicht notwendigerweise einer näheren Begründung bedarf.
Die Entscheidung, einen dienstunfähigen Beamten auf Probe nicht gemäß § 58 Abs. 2 NBG in den Ruhestand zu versetzen, ist nur fehlerhaft, wenn sie auf sachwidrigen, mit dem Zweck der Vorschrift nicht zu vereinbarenden Gesichtspunkten beruht. Wie der erkennende Senat im Urteil vom 17. Juli 1969 - BVerwG 2 C 34.66 - (a.a.O.) unter Bezugnahme auf das Urteil vom 14. Oktober 1965 - BVerwG 2 C 3.63 - (BVerwGE 22, 215) zu entsprechenden Vorschriften eines anderen Landesbeamtengesetzes entschieden hat, besteht der Zweck der Vorschrift darin, dem wegen Dienstunfähigkeit ausscheidenden Beamten auf Probe eine Versorgung zukommen zu lassen, wenn und soweit es nach den Umständen des Einzelfalles notwendig und angemessen erscheint, um damit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu genügen. Beachtliche Umstände des Einzelfalles sind in diesem Zusammenhang das Lebensalter, das Dienstalter, die wirtschaftliche Lage, besonders der Grad der Versorgungsbedürftigkeit des Beamten, seine Bewährung und Würdigkeit. Der Dienstherr darf ferner haushaltsmäßige Überlegungen in seine Erwägungen einbeziehen (BVerwGE 22, 215 <219>[BVerwG 14.10.1965 - II C 3/63]). Aus dem vom Berufungsgericht in dem, angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt und den vorliegenden Personalakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte diese Umstände in sachwidriger Weise vernachlässigt hat. Der Kläger, der seit dem 8. Januar 1979 dem Dienst fernblieb und damit schon im Alter von 24 Jahren - lange bevor er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit hätte übernommen werden können - keinen Dienst mehr ausgeübt hat, war bei seiner Entlassung mit Ablauf des 31. März 1980 erst 25 Jahre alt. Seine Leistungen wurden im Oktober 1977 nur "als noch ausreichend" bewertet. Angesichts des Lebensalters des Klägers und der relativ kurzen Dienstzeit ist es damit nicht als sachwidrig anzusehen, wenn die Beklagte sich auf eine Nachversicherung beschränkte und den Kläger auf die Möglichkeit verwies, gemäß § 15 BeamtVG einen Unterhaltsbeitrag zu beantragen. Der wegen Dienstunfähigkeit entlassene Beamte auf Probe ist damit grundsätzlich nicht von jeglicher beamtenrechtlicher Versorgung ausgeschlossen.
Andere Gesichtspunkte, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat die Entlassungsfrist des § 41 Abs. 4 Nr. 1 NBG eingehalten. Insbesondere war auch die Mitbestimmung des Personalrats gemäß § 78 Nr. 8 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG) nicht erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 12 500 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dabei hat der Senat gemäß seiner ständigen Praxis in Streitsachen, welche die Begründung oder die Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Probe betreffen, pauschalierend den halben Jahresbetrag des Grundgehalts als Anhaltspunkt für die Bemessung der Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald