Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1952, Az.: IV ZR 104/51
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Berufungsfrist; Berufung wegen der Versäumung einer Berufungsfrist; Urteil unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Art. 3 Abs. 2 und 4 des Gesetzes Nr. 13 der Alliierten Hohen Kommission (AHKG); Gerichtsbarkeit mit oder ohne Genehmigung der Militärregierung; Wirksamkeit von Rechtsgeschäften durch einen Vermögensverwalter über beschlagnahmte Gegenstände; Rechtsgültigkeit oder Zweck von Anordnungen der Besatzungsbehörden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.01.1952
- Aktenzeichen
- IV ZR 104/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12750
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 14.03.1951
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 4, 389 - 399
- NJW 1952, 469-470 (Volltext mit amtl. LS)
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Verbundverfahren:
BGH - 31.01.1952 - AZ: IV ZR 105/51
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Urteile, die unter Verletzung der Vorschriften des Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 13 der AHK ergangen sind, können trotz der in Art. 4 angeordneten Nichtigkeit innerhalb der Rechtsmittelfristen mit den zulässigen Rechtsmitteln angefochten werden.
- 2)
Die Frist des § 234 ZPO beginnt zu laufen, wenn das der Wahrung der versäumten Frist entgegenstehende Hindernis tatsächlich aufhört zu bestehen, oder wenn sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann.
- 3)
Die Fristverlängerung wird insoweit, als sie die Partei von der Einhaltung der ursprünglichen Frist befreit, mit der Absendung der die Fristverlängerung anordnenden Verfügung wirksam.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1952
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Lerch, Raske, Dr. Hartz, Johannsen, Scheffler
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 14. März 1951 wird aufgehoben.
Dem Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Geschäftsführer der Klägerin, Dipl. Ing. Rudolf l'O. ist Alleininhaber der Firma Gebrüder l'O., Motorenzubehör, S.-F. Für diese Firma arbeiteten vor und nährend des Krieges eine Reihe selbständiger Herstellerbetriebe. Dazu gehörte u.a. auch die Klägerin, deren Stammanteile sich fast ausschliesslich in Händen der Firma Gebrüder l'O. in S. befanden.
Sämtliche l'O.-Werke standen vom 13. Oktober 1945 bis zum 17. Juni 1948 unter Vermögenskontrolle gemäss Gesetz Nr. 52 der Militärregierung. Zum Treuhänder der Firma Gebr. l'O. in S. war seit März 1946 der Zeuge Hans B. bestellt. Treuhänder des Betriebes der Klägerin in He. war seit dem 16. Juni 1946 der Zeuge Harald S. B. vermietete, nachdem ein Teil der im Betriebe der Klägerin befindlichen Maschinen in ein neu gegründetes Werk in M. verbracht worden war, im November 1946 eine Anzahl von Maschinen an den Beklagten. Im Jahre 1947 verkaufte er mit Ausnahme der bereits vermieteten Maschinen sämtliche noch im Betriebe der Klägerin in Hechendorf befindlichen industriellen Einrichtungsgegenstände nebst Zubehör an den Beklagten, darunter auch solche, die der Firma Gebr. l'O. gehörten und nur nach He. verlagert waren. Der Kaufpreis betrug 60.629,74 RM. Ein schriftlicher Kaufvertrag wurde nicht gefertigt. Durch mehrere einstweilige Verfügungen des Landgerichts München II wurde in den Jahren 1949 und 1950 die Sicherstellung einer Anzahl der verkauften Sachen durch Herausgabe an einen Gerichtsvollzieher zur Aufbewahrung angeordnet.
Die Klägerin hat neben anderem beantragt, den Beklagten zu verurteilen, in die Herausgabe der vom Gerichtsvollzieher sichergestellten Gegenstände an sie einzuwilligen und weitere Gegenstände an sie herauszugeben, im Unvermögensfalle ihr Ersatz in Geld zu zahlen, ferner ihr ein Verzeichnis der Gegenstände, welche er aus ihrem Werk in He. in seinen Besitz gebracht, habe, vorzulegen und den Offenbarungseid über die Vollständigkeit des Verzeichnisses abzulegen.
Die Klägerin hat ausgeführt, dass der von B. mit dem Beklagten abgeschlossene Kaufvertrag nichtig sei. B. sei als Treuhänder nur des S. Werkes für die in He. befindlichen Geräte nicht zuständig gewesen. Ferner sei der Kaufvertrag auch nicht von der Militärregierung oder dem Bayerischen Landesamt für Vermögensverwaltung genehmigt worden. Der Geschäftsführer der Klägerin sei mit dem Verkauf nicht einverstanden gewesen.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, der Kaufvertrag sei rechtswirksam. Braun sei als Treuhänder auch für den Hechendorfer Betrieb zuständig gewesen. Auf jeden Fall sei der Kaufvertrag von der Militärregierung mündlich genehmigt worden; auch das Bayerische Landesamt habe ihn durch Erstellung eines nachträglichen Prüfungsberichtes stillschweigend anerkannt. Der Geschäftsführer der Klägerin habe dem Kaufvertrag auch zugestimmt und Braun hierzu bevollmächtigt; er handele daher arglistig, wenn er sich auf die fehlende Genehmigung der Militärregierung berufe.
Das Landgericht hat durch Teilurteil den Beklagten zur Einwilligung in die Herausgabe der vom Gerichtsvollzieher sichergestellten Gegenstände an die Klägerin und zur Vorlage eines Verzeichnisses der in seinem Besitz befindlichen, aus dem Werk der Klägerin in He. stammenden Sachen verurteilt.
Gegen das am 4. Dezember 1950 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit von 3. Januar 1951 datiertem Schriftsatz Berufung eingelegt mit dem Antrage, das Teilurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Berufungsschrift trägt den Eingangsstempel des Oberlandesgerichts vom 5. Januar 1951. Auf ihr ist die Angabe des Beklagten handschriftlich ergänzt; unter der Ergänzung ist handschriftlich vermerkt: "Auf telefonischen Anruf ergänzt, 5. Januar 1951, Einlaufstelle des OLG, St."
Am 16. Januar 1951 ging auf der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Beklagten die Mitteilung der Geschäftsstelle des OLG ein, dass die Berufungsschrift am 5. Januar 1951 eingegangen sei; als Anlage wurde das Teilurteil mit dem Zustellungsnachweis zurückgegeben. An 3. Februar 1951 beantragte der Beklagte unter Bezugnahme auf die bereits eingelegte Berufung, ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen. Er führte zur Begründung dieses Gesuches in den Schriftsätzen vom 3. und 17. Februar 1951 aus, sein Prozessbevollmächtigter habe erst am 2. Februar 1951 bei Stellung eines Gesuches um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist festgestellt, dass die Berufung nach Mitteilung der Geschäftsstelle erst am 5. Januar 1951 in den Gerichtseinlauf gelangt sei. Die Berufungsfrist sei im Vormerkkalender des Prozessbevollmächtigten unter dem 2., 3. und 4. Januar 1951 eingetragen. Die Berufungsschrift sei von diesem am Abend des 3. Januar diktiert und am 4. Januar früh unterschrieben worden, nachdem er noch die Beifügung des Urteils mit Zustellungsnachweis und eines entsprechenden Zusatzes in der Berufungsschrift veranlasst habe. Gleichfalls noch am 4. Januar früh habe der Prozessbevollmächtigte angeordnet, dass sein Lehrmädchen, die Zeugin Sch., die Schritt unverzüglich in den Gerichtseinlauf bringe. Diese habe den Auftrag auch sofort ausgeführt und lediglich übersehen, bei der Geschäftsstelle die Durchschrift des Schriftsatzes zur Abstempelung vorzulegen. Das Kanzleipersonal sei so erzogen, dass es in Fristsachen unbedingt zuverlässig sei; im laufe von drei Jahren sei nur ein einziges Wiedereinsetzungsgesuch nötig gewesen. In erster Linie vertrete er die Auffassung, dass die Berufung noch rechtzeitig am 4. Januar 1951 in den Gerichtseinlauf gelangt sei. Das Wiedereinsetzungsgesuch sei nur vorsorglich gestellt. Der Stempel sei nicht in Gegenwart des Lehrmädchens auf die Berufungsschrift gesetzt worden, möglicherweise daher erst am Tage nach dem Eingang. Der Beklagte hat zur Glaubhaftmachung seiner Angaben eidesstattliche Versicherungen seiner Angestellten Sch. und der bei ihm beschäftigten Anwaltsassessorin Dr. Schw. vorgelegt. Auf den Inhalt dieser eidesstattlichen Versicherungen wird Bezug genommen.
Das OLG hat nach mündlicher Verhandlung und Vernehmung der Zeugen Sch., Dr. Schw. und St. durch das angefochtene Urteil die Berufung des Beklagten unter Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsgesuches als unzulässig verworfen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine Berufungsanträge einschliesslich des Wiedereinsetzungsgesuches weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die an sich zulässige, frist- und formgerecht eingelegte Revision ist begründet. Die Revision rügt im Ergebnis zutreffend einen Verstoss gegen die Bestimmungen der Art. 3 Abs. 2 und 4 des Gesetzes Nr. 13 der Alliierten Hohen Kommission. Falls die Revision aus diesem Verstoss jedoch folgern will, dass das Berufungsgericht überhaupt nicht befugt war, über die Berufung zu entscheiden und dass auch der Bundesgerichtshof in dieser Sache keine Gerichtsbarkeit mehr ausüben kann, kann dem nicht beigetreten werden. Diese Folge könnte sich vielleicht ergeben, wenn die deutschen Gerichte in dem vorliegenden Rechtsstreit ohne Genehmigung der Besatzungsmacht überhaupt keine Gerichtsbarkeit ausüben durften. Das wäre der Fall, wenn der Tatbestand des Art. 2 des Gesetzes Nr. 13 gegeben wäre. Danach dürfen die deutschen Gerichte ohne Genehmigung der Militärregierung keine Gerichtsbarkeit ausüben, wenn eine der zu entscheidenden Fragen eine Angelegenheit betrifft, die aus der Erfüllung von Pflichten oder der Leistung von Diensten für die alliierten Streitkräfte oder in Verbindung damit entstanden ist. Unter den Begriff der alliierten Streitkräfte fallen nach Art. 1 Ziff 3 des Gesetzes Nr. 2 der Alliierten Hohen Kommission auch die Besatzungbehörden. Sachlich ist in dem vorliegenden Rechtsstreit darüber zu entscheiden, ob der Beklagte auf Grund von Rechtsgeschäften, die ein nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 52 eingesetzter Treuhänder vorgenommen hat, das Eigentum oder ein Recht zum Besitz der von dem Kläger begehrten Gegenstände erlangt hat. Der nach dem Gesetz Nr. 52 eingesetzte Treuhänder hat gegenüber den Besatzungsbehörden die Pflicht, die übertragene Vermögensverwaltung zu führen. Im Zusammenhang mit dieser Vermögensverwaltung hat er auch die hier zu erörternden Rechtsgeschäfte geschlossen. Dennoch liegt der Tatbestand des Art. 2 des Gesetzes Nr. 13 nicht vor. Die Pflicht des Treuhänders bestand gerade darin, anstelle der ausgeschlossenen, bisher verfügungsberechtigten Personen Rechtsgeschäfte bezüglich des ihm übertragenen Vermögens vorzunehmen, um dieses Vermögen in seinem Bestand zu erhalten und ordnungsgemäss zu verwalten. Insoweit sollte er an dem Rechtsverkehr mit diesem Vermögen teilnehmen. Der Treuhänder konnte im Rahmen seiner Verwaltungsbefugnisse, ohne dass es einer besonderen Genehmigung durch die Militärregierung bedurfte, als Kläger Prozesse führen. Es ist nicht anzunehmen, dass nun, nachdem die Sperre über das Vermögen der Klägerin aufgehoben ist, die Entscheidung über alle von dem früheren Treuhänder vorgenommenen Rechtsgeschäfte gemäss Art. 2 des Gesetzes Nr. 13 den deutschen Gerichten entzogen sein soll. Das folgt auch daraus, dass das Gesetz Nr. 13 sich, wie der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil von 9. März 1951 - I ZR 30/50 (NJW 51, 524) zutreffend ausgeführt hat, nur auf die Gerichtsbarkeit auf den vorbehaltenen Gebieten erstreckt. Dazu gehören nur die Gebiete, die jetzt noch in dem Besatzungsstatut vorbehalten sind. Bezüglich aller anderen Gebiete, auch wenn sie in früherer Zeit den Besatzungsmächten vorbehalten waren, haben der Bund und die Länder nach Ziff 1 des Besatzungsstatuts die volle rechtsprechende Gewalt. Die Entscheidung über die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften durch einen Vermögensverwalter über Gegenstände, die zu dem beschlagnahmten und jetzt freigegebenen Vermögen gehörten, gehört als solche nicht zu den dem Besatzungsstatut vorbehaltenen Gebieten. Soweit der Vermögensverwalter kraft eigener Entschlüsse Rechtsgeschäfte getätigt hat, wird durch eine Entscheidung über deren Gültigkeit der Schutz, das Prestige oder die Sicherheit der alliierten Streitkräfte (Ziff 2e des Besatzungsstatuts) nicht berührt.
Unter Ziff 2e des Besatzungsstatuts fällt der Rechtsstreit nur insoweit, als über das Bestehen, den Inhalt, die Rechtsgültigkeit oder den Zweck von Anordnungen der Besatzungsbehörden zu entscheiden ist. Denn diese Entscheidung berührt das "Prestige" der alliierten Streitkräfte.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts erstreckte sich die treuhänderische Verfügungsbefugnis des Zeugen B. nur auf die S. Stammfirma und nicht auf das Werk He. Auch seien die von Braun über die von der Klägerin begehrten Gegenstände getroffenen Verfügungen nicht nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 52 genehmigt worden. Die Ausführungen des Berufungsrichters, dass eine solche Genehmigung nach dem eigenen Vortrag des Beklagten nicht erfolgt sei, sind unzutreffend. In seiner Berufungsbegründung hat der Beklagte nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, ausgeführt, der US-Landeskommissar halte eine nachträgliche Genehmigung für unentbehrlich, sondern dass eine nachträgliche Genehmigung möglich sei. Das gesamte Vorbringen des Beklagten lässt erkennen, dass er entgegen den Feststellungen des Landgerichts behauptet hat, der Treuhänder B. sei nach den von der Militärregierung getroffenen Anordnungen auch für den He. Betrieb als Treuhänder zuständig gewesen und die hier zur Entscheidung stehenden Rechtsgeschäfte seien von der amerikanischen Militärregierung genehmigt worden. In der Sache war daher hier nicht nur, wie es das Landgericht angenommen hat, über das Vorliegen einer nur formalen Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft zwischen Deutschen nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 52 zu entscheiden, sondern über das Bestehen, den Inhalt oder den Zweck von Anordnungen der Militärregierung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 13.
Wenn danach auch schon das Landgericht verpflichtet gewesen war, den Rechtsstreit auszusetzen und die Fragen an die Besatzungsbehörde zu überweisen, so hat der Verstoss gegen diese Vorschrift doch nicht zur Folge, dass die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts in dem Sinne absolut nichtig sind, dass sie auch nicht mit den gewöhnlichen Rechtsmitteln angefochten werden können. In den Fällen des Art. 2 des Gesetzes Nr. 13 der Alliierten Hohen Kommission dürfen deutsche Gerichte überhaupt keine Gerichtsbarkeit ausüben. Dementsprechend sind bei einem Verstoss gegen diese Vorschriften nach Art. 4 das Verfahren und die Entscheidung absolut nichtig. Dagegen ist in den Fällen des Art. 3 die deutsche Gerichtsbarkeit als solche gegeben. Nur die Entscheidung bestimmter Fragen haben die Gerichte den Besatzungsbehörden zu überlassen. Die unter Verletzung des Art. 3 erlassenen Entscheidungen sind in einem an sich zulässigen Gerichtsverfahren ergangen. Dieser Umstand hat zur Folge, dass die in Art. 4 des Gesetzes Nr. 13 angeordnete Nichtigkeit des Verfahrens und der Entscheidung hier anderer Art ist, als wenn es sich um eine Verletzung des Art. 2 handelt. Zweifellos ist auch die unter Verletzung des Art. 3 ergangene Entscheidung in der Sache unwirksam. Sie kann nicht vollstreckt werden. Dagegen bleiben die Wirkungen des Verfahrens, die den mit dem Besatzungsstatut und dem Gesetz Nr. 13 verfolgten Zwecken nicht widerstreiten, trotz der in Art. 4 angeordneten Nichtigkeit bestehen. Die Entscheidung behält daher, wenigstens solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig geschlossen ist, ihre verfahrensrechtliche Bedeutung. Sie beendigt die Instanz und sie kann mit den gewöhnlichen Rechtsmitteln angefochten werden. Da die deutsche Gerichtsbarkeit an sich gegeben ist, haben die Parteien auch das Recht, die unter Verletzung des Art. 3 ergangenen Entscheidungen mit den gewöhnlichen Rechtsmitteln anzufechten und die Gerichte sind befugt, diese fehlerhaften Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren selbst aufzuheben. Trotz der Verletzung des Art. 3 des Gesetzes Nr. 13 durch das Landgericht war daher die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zulässig. Denn der Beklagte wollte damit erreichen, dass das fehlerhafte Urteil aufgehoben würde.
Das Berufungsgericht hat die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Wenn auch das Berufungsgericht dabei nur über zivilprozessuale Fragen zu entscheiden hatte, so kann es doch fraglich sein, ob eine solche Entscheidung mit Rücksicht auf den Sinn und Zweck des Gesetzes Nr. 13 ergeben konnte und ob das Berufungsgericht sich nicht von seinem Rechtsstandpunkt aus darauf beschränken musste, die Nichtigkeit des Verfahrens durch einen Beschluss deklaratorisch festzustellen.
Diese Frage braucht hier nicht entschieden zu werden. Sollte auch das Urteil des Berufungsgerichts wegen Verstosses gegen das Gesetz Nr. 13 nichtig sein, so wäre doch aus denselben oben angeführten Erwägungen die Revision gegen dieses Urteil zulässig. Denn der Beklagte erstrebt mit der Revision gleichfalls, dass das fehlerhafte Urteil der Vorinstanzen aufgehoben wird.
Für die Entscheidung des Revisionsgerichts über die Revision und über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist, ist eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an die zuständigen Besatzungsbehörden durch das Revisionsgericht nicht geboten. Insoweit ist nicht über eine der in Art. 3 des Gesetzes Nr. 13 der Alliierten Hohen Kommission genannten Fragen zu entscheiden. Diese Entscheidung betrifft rein zivilprozessuale Fragen, die den Besatzungsbehörden nicht vorbehalten sind. Da, wie noch auszuführen ist, auf die Revision das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen ist, können Bedenken gegen den Erlass dieses Urteils auch aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes Nr. 13 nicht hergeleitet werden. Denn dieses Urteil schafft nur die Voraussetzung dafür, dass auch das fehlerhafte Urteil des Landgerichts im ordentlichen Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird.
Die Revision musste Erfolg haben, denn das Berufungsgericht hat dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht versagt. Die Berufungsfrist lief am 4. Januar 1951 ab. Die Berufungsschrift trägt den Eingangsstempel des Oberlandesgerichts vom 5. Januar 1951. Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass dadurch gemäss § 418 Abs. 1 ZPO der volle Beweis erbracht wird, dass die Berufung am 5. Januar 1951 eingelegt ist, dass aber der Beklagte nach Abs. 2 dieser Bestimmung den Beweis führen kann, die Berufung sei bereits am 4. Januar 1951 eingelegt. Das Berufungsgericht ist jedoch der Ansicht, dass der Beklagte diesen Beweis nicht erbracht habe. Aus der Bekundung des Zeugen St., der die Einläufe zu bearbeiten hatte, hat es die Überzeugung gewonnen, dass die Berufung tatsächlich erst am 5. Januar 1951 eingelegt sei. Den gegenteiligen Bekundungen der Zeugin Erika Sch. ist es nicht gefolgt. Das Berufungsgericht hat es als ausgeschlossen angesehen, dass jemand nach 4 Wochen oder wie hier sogar noch nach 2 Monaten mit Sicherheit sagen könne, er habe an einem bestimmten Kalendertag eine bestimmte Aufgabe erledigt.
Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, es sei nicht glaubhaft gemacht, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die zumutbare Sorgfalt gewahrt habe und dass die Versäumung der Berufungsfrist auf einem unabwendbaren Zufall beruhe. Es sei nur glaubhaft gemacht, dass die Zeugin Sch. die Berufungsschrift an dem Tage zur Eingangsstelle des Oberlandesgerichts gebracht habe, an dem sie das Schriftstück in der Kanzlei von dem Prozessbevollmächtigten Dr. Ste. zu diesem Zweck ausgehändigt erhalten habe. Das sei aber erst am 5. Januar 1951 geschehen.
Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung zulässig ist. Das Revisionsgericht ist daher auch verpflichtet, festzustellen, wann die Berufung eingelegt worden ist und gegebenenfalls, ob die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegeben sind. Soweit es sich um die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand handelt, ist das Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsrichters nicht gebunden. Es hat vielmehr die Tatsachen und die Beweise selbst zu würdigen und erforderlichenfalls auch Beweise zu erheben (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 21. März 1951 - IV ZR 13/50).
Der Senat vermag den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beizutreten. Zutreffend weist die Revision daraufhin, dass der Erfahrungssatz, eine Person könne nach 2 Monaten nicht mehr mit Sicherheit sagen, sie habe an einem bestimmten Kalendertag eine Aufgabe erledigt, dann nicht gilt, wenn die Erinnerung an bestimmte markante Tatsachen anknüpfen kann und dass hier solche Tatsachen gegeben sind. Es steht fest, dass in der fraglichen Zeit die für das Gericht bestimmten Schriftstücke regelmässig von der Anwaltsassessorin Dr. Schw. in den Einlauf gebracht wurden und dass diese Aufgabe nur an solchen Tagen, an denen Dr. Schw. verhindert war, von der Zeugin Erika Sch. wahrgenommen wurde. Dr. Schw. war aber gerade am 4. Januar 1951 durch einen auswärtigen Termin verhindert, während für den 5. Januar 1951 keine Hinderungsgründe vorlagen. Dr. Ste. war sich, wie aus seiner Erklärung glaubhaft hervorgeht, bewusst, dass die Berufungsfrist am 4. Januar 1951 ablief. Er mass der Sache eine besondere Bedeutung bei. Noch am Tage vor Ablauf der Berufungsfrist hatte er in der Sache eine Unterredung mit der Anwaltsassessorin Dr. Schw. Er hat dann, wie er glaubhaft angibt und wie es die Zeugin Erika Sch. bestätigt, die Berufungsschrift selbst dieser Zeugin ausgehändigt und sie beauftragt, die Schrift sofort bei Gericht einzureichen. Dabei hat er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Berufungsfrist an demselben Tage ablaufe. Unter diesen Umständen sieht der Senat es als glaubhaft gemacht an, dass die Zeugin Sch. bereits am 4. Januar 1951 den Auftrag erhalten hat, die Berufungsschrift noch an diesem Tage bei dem Oberlandesgericht einzureichen.
Nun hat zwar die Zeugin Sch. noch am 4. Januar 1951 Dr. Ste. auf Befragen bestätigt, den Auftrag ausgeführt zu haben und sie hat auch bekundet, die Berufungsschrift am 4. Januar eingereicht zu haben, Dennoch trägt der Senat im Hinblick auf die Auszüge des Zeugen St. Bedenken, ohne diese Zeugen selbst gehört zu haben, festzustellen, dass die Berufungsschrift tatsächlich fristgerecht eingereicht und der Gegenbeweis nach § 418 Abs. 2 ZPO geführt sei. Es ist jedoch nicht erforderlich, die Zeugen nochmals vor dem Senat zu hören Denn selbst wenn die Berufung erst am 5. Januar 1951 eingereicht worden wäre, wäre sie doch zulässig, da dem Beklagten die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt werden muss.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist setzt zwar an sich voraus, dass die Prozesshandlung tatsächlich nicht fristgerecht vorgenommen worden ist. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie seiner Ansicht nach verspätet eingelegt und die Wiedereinsetzung versagt werden musste. In solchem Falle kann das Revisionsgericht bei Vorliegen besonderer Umstände auf den vorsorglich gestellten Antrag die Wiedereinsetzung auch dann gewähren, wenn nicht feststeht, ob die Frist für die Prozesshandlung tatsächlich versäumt ist. Das ist möglich, wenn der Nachweis, dass die Berufung fristgerecht eingelegt worden ist, nur schwierig zu führen ist oder besondere Kosten verursacht, die sonstigen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aber zweifelsfrei gegeben sind. Die Wiedereinsetzung wirkt dann zwar nur für den Fall, dass die Frist tatsächlich versäumt ist, im anderen Fall ist sie gegenstandslos. Entscheidend ist, dass das Rechtsmittel auf jeden Fall zulässig ist. In dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit würde eine Vernehmung der Zeugen Sch. und St. vor dem Senat erhebliche Kosten verursachen, während sich schon aus den bisher erhobenen Beweisen ergibt, dass abgesehen von der tatsächlichen Fristversäumung die sonstigen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinreichend glaubhaft gemacht sind.
Wird davon ausgegangen, dass die Berufung nicht bereits am 4. Januar 1951, sondern verspätet am 5. Januar 1951 eingelegt worden ist, dann kann dieses nur auf Umständen beruhen, die sich für den Beklagten als unabwendbares Ereignis im Sinne des § 233 ZPO darstellen. Denn der Beklagte hat glaubhaft gemacht, dass sein Prozessbevollmächtigter, für dessen Verschulden er nach § 232 ZPO einzustehen hat, jede von ihm nach den Umständen zu verlangende Sorgfalt aufgewandt hat, um zu gewährleisten, dass die Berufungsfrist eingehalten wurde. Der Prozessbevollmächtigte, Dr. Ste., hat sich persönlich um die Angelegenheit bekümmert. Er selbst hat die Berufungsschrift der Zeugin Sch. mit dem Auftrag, sie sofort zum Gericht zu bringen, ausgehändigt und dabei darauf hingewiesen, dass die Frist am gleichen Tage ablaufen. Er hat auch noch am selben Tage die Zeugin befragt, ob sie seinen Auftrag erledigt habe. Die Zeugin hat diese Frage bejaht. Damit hat der Prozessbevollmächtigte jede von ihm nach Lage des Falles zu verlangende Sorgfalt walten lassen. Der Umstand, dass der Beklagte die Berufung erst am letzten Tag einlegte, verpflichtete seinen Prozessbevollmächtigten nicht dazu, noch grössere Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit walten zu lassen, als es in diesem Falle geschehen war. Auch wenn die Berufung in einem bedeutsamen Rechtsstreit am letzten Tage eingelegt wird, ist der Anwalt nicht verpflichtet, die Berufungsschrift persönlich bei den Gericht abzugeben. Rechtsanwalt Dr. Ste. hat den Auftrag, die Berufungsschrift am Gericht abzugeben, einer Angestellten erteilt, die bereits 3 Jahre in seinem Büro tätig war und zu deren regelmässigen Aufgaben es bis vor einigen Monaten gehört hatte, die für das Gericht bestimmten Schriftstücke in den Einlauf zu bringen. Die Angestellte hatte bisher stets zuverlässig gearbeitet. Wenn Rechtsanwalt Dr. Ste. sich dann noch versichern liess, dass diese Angestellte den ihr erteilten Auftrag ausgeführt habe, konnte er die Gewissheit haben, dass die Berufung fristgerecht eingereicht sei. Die Möglichkeit, dass die Berufungsschrift an falscher Stelle abgegeben war, schied aus, weil die Angestellte aus ihrer früheren Tätigkeit genau unterrichtet war. Rechtsanwalt Dr. Ste. hatte auch keinen Anlass, den Angaben seiner Angestellten zu misstrauen. Denn sie war bisher immer zuverlässig gewesen. Er war daher auch nicht verpflichtet, sich eine schriftliche Empfangsbestätigung des Gerichts vorlegen zu lassen. Einen Anlass dazu hätte er allenfalls dann haben können, wenn er sich über die Zuverlässigkeit der Angestellten Sch. noch kein sicheres Urteil bilden konnte, oder wenn diese sich schon früher als unzuverlässig erwiesen hätte.
Der Beklagte hat die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen auch innerhalb der im § 234 ZPO gesetzten Frist vorgetragen. Das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis ist im Sinne des § 234 ZPO behoben, wenn es tatsächlich aufhört zu bestehen oder wenn sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten war verpflichtet, in dem Augenblick, wo er erkennen musste, dass das Oberlandesgericht den 5. Januar 1951 als Tag des Eingangs der Berufung ansah, der Angelegenheit nachzugeben. Sobald seine Ermittlungen dazu führten, dass es zweifelhaft sei, ob er den nach § 418 Abs. 1 ZPO gegebenen Beweis widerlegen konnte, musste er weiter erkennen, dass es notwendig sei, vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. In dem Augenblick, wo er diese Erkenntnis bei Beachtung aller zu verlangenden Sorgfalt gewinnen konnte, begann die Frist des § 234 ZPO zu laufen. Der Senat vermag aber dem Berufungsgericht nicht darin beizutreten, dass Rechtsanwalt Dr. Ste. diese Erkenntnis auf Grund der Mitteilung des Gerichts vom 13. Januar 1951, die am 16. Januar in seiner Kanzlei einging, gewinnen musste. Das Berufungsgericht wirft Rechtsanwalt Dr. Ste. vor, dass er nicht dafür gesorgt habe, dass ihm auch solche Benachrichtigungen des Gerichts vorgelegt wurden. Hätte er das getan, dann hätte er bei der ihm zuzumutenden sorgfältigen Prüfung bemerken müssen, dass die Berufung verspätet eingelegt sei. Hiermit überspannt das Berufungsgericht die an den Anwalt zu stellenden Anforderungen. Die Belange der Rechtspflege und die Interessen der Klienten fordern, dass der Anwalt seine Arbeitskraft vorwiegend den Aufgaben widmet, die gerade ihn als rechtskundigem Parteivertreter obliegen und dass er die sonstige weniger schwierige Bearbeitung der Rechtsangelegenheiten, die keine speziellen anwaltlichen Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, seinem ausreichend ausgebildeten und hinreichend überwachten Büropersonal überlässt. Die Mitteilung des Berufungsgerichts vom 13. Januar 1951 hatte ausschliesslich büromässige Bedeutung. Mit ihr wurde die dem Gericht vorgelegt Urteilsausfertigung zurückgesandt. Wenn dabei der Tag des Eingangs der Berufung angegeben war, so handelt es sich um eine Mitteilung des Gerichts, die nicht einmal auf gesetzlicher Anordnung beruhte. Sie konnte allerdings dazu dienen, die Rechtzeitigkeit der Berufung zu überprüfen. Die Prüfung, ob die Fristen gewährt sind, gehört gleichfalls zu den büromässigen Aufgaben des Anwalts. Er kann diese Prüfung grundsätzlich seinem Büropersonal überlassen, soweit er dieses ausreichend ausgebildet hat, überwacht und nicht im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände die eigene Prüfung durch den Anwalt erforderlich ist. Rechtsanwalt Dr. Ste. war daher nicht verpflichtet, allgemein anzuordnen, dass ihm Mitteilungen des Gerichts über den Eingang der Rechtsmittelschriften vorgelegt würden. Er hatte auch keinen Anlass, für diesen Fall die Vorlage anzuordnen. Denn er konnte, wie bereits ausgeführt, der Überzeugung sein, dass die Berufung fristgerecht eingelegt sei. Einen Anlass, die Angaben seiner Angestellten Schmidhuber noch besonders zu überprüfen, bestand für ihn nicht. Für ihn kam es daher nur noch darauf an, die Berufung fristgerecht zu begründen. Alles, was noch mit der Erledigung der Berufungseinlegung zusammenhing, konnte er seinem Büropersonal überlassen. Die Frist des § 234 ZPO begann daher frühestens zu laufen, als Rechtsanwalt Dr. Ste. am 2. Februar 1951, als ihm die Akten für einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wieder vorgelegt wurden, feststellte, dass nach den Vermerken des Berufungsgerichts die Berufung erst am 5. Januar 1951 eingelegt sei.
Die Klägerin kann auch nicht geltend machen, dass der Beklagte die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen nicht innerhalb der Frist des § 234 ZPO vollständig dargelegt habe. Er habe nicht fristgerecht behauptet, dass die Angestellte Sch. die Berufungsschrift entgegen der ihr erteilten Weisung erst am 5. Januar 1951 eingereicht habe. Diese Tatsache sei auch nicht glaubhaft gemacht. In seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 3. Februar hat der Beklagte eingehend dargelegt, welche Massnahmen in dem Büro seines Prozessbevollmächtigten getroffen waren, um zu gewährleisten, dass die Berufungsfrist gewahrt würde und welche Handlungen sein Prozessbevollmächtigter selbst in diesem Zusammenhang vorgenommen hatte. Wenn der Beklagte dann zum Ausdruck bringt, er halte es für ausgeschlossen, dass die Berufungsschrift erst am 5. Januar 1951 bei dem Gericht eingegangen sei und wenn er dennoch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellt, so geht daraus deutlich hervor, dass er behaupten wollte, falls die Berufung tatsächlich verspätet eingelegt sei, treffe ihn oder seinen Prozessbevollmächtigten mit Rücksicht auf den vorgetragenen Sachverhalt kein Verschulden. Der Beklagte braucht nicht in jedem Falle glaubhaft zu machen, auf welchen Umständen die Versäumung der Frist beruht, und dass ihn an diesen Umständen kein Verschulden trifft. Die Umstände, auf denen die Versäumung der Frist beruht, können oft nicht geklärt werden. In solchen Fällen genügt es, wenn die Partei darlegt und glaubhaft macht, dass sie und ihr Vertreter jede nach den erkennbaren Umständen von ihnen zu verlangende Sorgfalt haben walten lassen. Daraus folgt dann denkgesetzlich, dass die Fristversäumung nur auf einem unabwendbaren Ereignis im Sinne des § 233 ZPO beruhen kann. Der Beklagte brauchte daher weder zu behaupten noch glaubhaft zu machen, dass die Angestellte Sch. die Berufungsschrift entgegen der Weisung des Rechtsanwalts Dr. Ste. erst am 5. Januar 1951 eingereicht habe.
Die Klägerin kann schliesslich nicht geltend machen, dass die Berufung deswegen unzulässig sei, weil die Berufungsbegründungsfrist versäumt sei. Durch Verfügung des Vorsitzenden vom 5. Februar 1951 ist die am selben Tage ablaufende Berufungsbegründungsfrist bis zum 5. März 1951 verlängert worden. Diese Verfügung ist am selben Tage zum Zwecke der Zustellung an die Post gegeben worden. Die Zustellung an den Beklagten ist am 6. Februar 1951 erfolgt. Die Berufungsbegründung ist am 5. März 1951 eingegangen. Die Berufungsbegründungsfrist war am 5. März 1951 noch nicht abgelaufen, denn die Verlängerungsverfügung ist vor Ablauf der ursprünglichen Begründungsfrist, nämlich noch am 5. Februar 1951 existent geworden. Nach § 519 Abs. 2 ZPO kann die Berufungsbegründungsfrist von dem Vorsitzenden des Gerichts verlängert werden. Die Verlängerungsverfügung entbindet von dem ursprünglichen Schlusstermin und setzt einen neuen Endtermin für die Frist. Jedenfalls soweit als sie von dem ursprünglichen Schlusstermin entbindet, bedarf sie, um wirksam zu werden, nicht der förmlichen Zustellung. Sie wird in dem Augenblick rechtlich existent, in dem sie aus dem Bereich der Behörde heraus in die Aussenwelt tritt. Das war hier bereits der Fall, als die Verfügung der Post zur Zustellung an den Beklagten übergeben wurde. Somit wurde der Beklagte noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist von dem ursprünglichen Schlusstermin dieser Frist entbunden. Die Berufungsbegründung ist daher rechtzeitig vor Ablauf des in der Verlängerungsverfügung gesetzten neuen Schlusstermins eingegangen.
Raske
Dr. Hartz
Johannsen
Scheffler