Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.03.1951, Az.: I ZR 30/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.03.1951
- Aktenzeichen
- I ZR 30/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11624
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 28.03.1950
Rechtsgrundlagen
- G Nr. 13 H All Kom
- G 52 MilReg
- § 21 IV UmstG
Fundstellen
- DB 1951, 343-344 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1951, 335-336 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1951, 352 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1951, 923 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1951, 524-525 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma Rheinmetall-B. Aktiengesellschaft in D., U.strasse ..., vertreten durch ihren Vorstand ebenda,
Prozessgegner
die Firma Gustav W., Maschinenfabrik in R.,
Amtlicher Leitsatz
- I.
Das Gesetz Nr. 13 regelt nur die Gerichtsbarkeit auf den vorgehaltenen Gebieten. Welche Gebiete sich die Hohe Alliierte Kommission vorbehalten hat, ist im Besatzungsstatut im einzelnen bestimmt. Die Frage, ob Klagen gegen Personen, deren Vermögen gemäss dem Gesetz Nr. 52 gesperrt ist, erhoben werden können, gehört nicht zu den vorbehaltenen Gebieten.
- II.
Der Verkäufer von Maschinen, die Anlagegegenstand des Käufers geworden sind, ist auch dann nicht Vorlieferant im Sinne von §21 Abs. 4 UmstG, wenn die Maschinen zur Herstellung von Kriegsmaterial für das deutsche Reich dienten.
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Heidenhain, Dr. Birnbach, Wilde, Dr. Fischer und Schmidt für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 28. März 1950 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte hat von der Klägerin in der Zeit vom Oktober 1944 bis zum Januar 1945 Maschinen und Maschinenteile käuflich erworben. Die Maschinen hat sie bei der Herstellung von Lieferungen für die Wehrmacht benutzt. Aus diesen besitzt sie, ihrer Darstellung nach, noch Ansprüche gegen das Deutsche Reich. Ihr Vermögen ist auf Grund des Gesetzes Nr. 52 gesperrt.
Die Klägerin hat mit ihrer im Dezember 1945 erhobenen Klage zunächst Zahlung von 8.022,70 RM, die sie im Laufe des Verfahrens auf 802,27 DM umgestellt hat, nebst 5 % Zinsen seit dem 4. Januar 1945 begehrt. Im weiteren Verlaufe des ersten Rechtsganges hat sie ihren Anspruch auf 412,27 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 4. Januar 1945 ermässigt und geltend gemacht, diesen betrag schulde die Beklagte ihr noch für die gelieferten Sachen. Die Beklagte hat Klageabweisung begehrt. Sie hat vorgetragen, die Forderung sei um 114,03 DM übersetzt, so dass an sich 298,24 DM blieben. Aber auch dieser Anspruch und das Zinsverlangen seien nicht gerechtfertigt. Sie, die Beklagte, dürfe nämlich gemäss Anordnung der Militärregierung Altschulden nicht begleichen. Es sei ihr auch allgemein verboten, der Militärregierung Anträge vorzulegen, die Zahlung solcher Beträge zu genehmigen. Überdies stehe ihr ein Leistungsverweigerungsrecht aus §21 Abs. 4 UmstG zu.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 298,24 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 4. Januar 1945 zu zahlen, den weitergehenden Anspruch der Klägerin aber abgewiesen. Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil hat es von der Genehmigung der Militärregierung abhängig gemacht.
Die Beklagte, hat gegen das Urteil Berufung eingelegt mit dem Antrage, die Klage ganz abzuweisen. Die Klägerin hat sich der Berufung angeschlossen und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 412,27 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 4. Januar 1945 zu verurteilen.
Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil vom 28. März 1950 das Urteil des Landgerichts hinsichtlich der Entscheidung über den Zinsanspruch der Klägerin dahin geändert, dass es die Zinsansprüche für die Zeit von nach dem 8. Mai 1945 abgewiesen hat. Die weitergehende Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Anschlussberufung der Klägerin und über die Kosten hat es vorbehalten. Die Zwangsvollstreckung hat es von der Genehmigung der Militärregierung abhängig gemacht. Es hat ferner gegen das Urteil die Revision zugelassen. Die Gründe führen aus, die Anordnung der Militärregierung hindere die Erhebung der Klage und eine Verurteilung nicht. Die Klage sei auch in Höhe von 298,24 DM nebst 5 % Zinsen für die Zeit vom 4. Januar 1945 bis zum 8. Mai 1945 gerechtfertigt. Ein Leistungsverweigerungsrecht gemäss §21 Abs. 4 UmstG stehe der Beklagten nicht zu. Die Klägerin könne dagegen vom 8. Mai 1945 ab keine Zinsen mehr verlangen, weil von da ab das Vermögen der Beklagten gesperrt sei.
Gegen dieses Teilurteil hat die Beklagte Revision eingelegt mit dem Antrage, es insoweit aufzuheben, als es zu ihrem Nachteil ergangen sei, und das Urteil des Landgerichts dahin zu ändern, dass die Klage in Höhe weiterer 298,24 DM nebst Zinsen abgewiesen werde.
Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision wendet gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts in erster Linie ein, ein verurteilendes Erkenntnis habe mit Rücksicht auf das Besatzungsrecht nicht ergehen können.
1.)
Sie beruft sich vor allem auf das Gesetz Nr. 13 der Hohen Alliierten Kommission über die Gerichtsbarkeit auf den vorbehaltenen Gebieten vom 25. November 1949 und macht geltend, die Beklagte dürfe auf Anordnung der Militärregierung ihre Altschulden nicht bezahlen und auch keine Anträge stellen, ihr solche Zahlungen zu gestatten. Der Zweck dieser Anordnungen der Militärregierung sei es, nutzlose Zahlungsklagen gegen die Beklagte zu verhindern. Da das Oberlandesgericht über den Zweck von Anordnungen der Militärregierung zu befinden gehabt habe, so hätte es das Verfahren gemäss Art. 3 Abs. 2 des erwähnten Gesetzes aussetzen und die Fragen an die Besatzungsbehörden überweisen müssen. Der Angriff der Revision geht fehl. Das Gesetz Nr. 13 kommt entgegen der Auffassung der Beklagten hier nicht zur Anwendung. Es regelt, wie seine Bezeichnung ergibt, nur die Gerichtsbarkeit auf den vorbehaltenen Gebieten. Welche Gebiete sich die Hohe Alliierte Kommission vorbehalten hat, ist im Besatzungsstatut im einzelnen bestimmt. Wie die Vorschriften des Besatzungsstatutes ergeben, gehört zu den in ihm vorbehaltenen Gebieten nicht die Entscheidung der Frage, ob Klagen gegen Personen, deren Vermögen gemäss dem Gesetz Nr. 52 gesperrt ist, erhoben werden können. Damit entfällt dieser Einwand der Revision.
2.)
Die DVO Nr. 4 zum Gesetz Nr. 53 und Nr. 52 vom 31. Oktober 1950 (Sammelblatt 1950, 1139) macht es auch nicht erforderlich, eine Genehmigung zur Klageerhebung einzuholen, denn die Bestimmungen betreffen nur die Erwirkung von Urteilen zugunsten von Personen ausserhalb der hier in Betracht kommenden Gebiete.
3.)
Es besteht ferner keine allgemeine Anordnung der Militärregierung, dass Rüstungsunternehmungen Altschulden überhaupt nicht mehr begleichen dürfen. Die britische Militärregierung hat zwar in der von der Reichsbankleitstelle in Hamburg bekanntgegebenen Rundverfügung Nr. 75/46 (abgedruckt in Zentraljustizblatt für die britische Zone 1947, 23 ff) angeordnet, dass in Gegensatz zu sonstigen nichtöffentlichen Schuldnern, die den Vorschriften des Gesetzes Nr. 52 unterliegen, Rüstungsunternehmungen und sonstige Firmen, die früher in der Rüstungsproduktion tätig waren, Altschulden nur auf Grund einer Genehmigung der Militärregierung bezahlen dürfen. Nach dieser Anordnung ist also eine Bezahlung von Altschulden auch Rüstungsunternehmungen gestattet, sofern die Militärregierung die Genehmigung hierzu erteilt. Die Beklagte trägt, wie erwähnt, allerdings weiter vor, es sei ihr untersagt, Anträge auf Erteilung der Genehmigung zu stellen. Dieser Umstand hindert indessen entgegen der Ansicht der Beklagten die Erhebung der Klage nicht, da der Klägerin nicht untersagt ist, wenn sie ein obsiegendes Urteil gegen die Beklagte erstreitet, ihrerseits den Antrag zu stellen, die Vollstreckung aus ihm zu genehmigen. Dafür, dass ein solcher Antrag von vornherein aussichtslos ist, fehlt es an einem Anhalt.
Zusammenfassend ist somit zu sagen, dass die bisher erörterten Rügen nicht durchgreifen.
II.
Der weitere Angriff der Revision, es mangele für die Klage an einem Rechtsschutzinteresse, geht ebenfalls fehl. Die Beklagte hat, abgesehen davon, dass sie sich auf die dargelegten Anordnungen der Militärregierung beruft, den Betrag der Klageforderung bestritten und ferner eingewandt, sie besitze ein Leistungsverweigerungsrecht nach §21 Abs. 4 UmstG. Die Klägerin hat schon deshalb ein rechtliches Interesse daran, dass der Betrag ihres Anspruchs alsbald gerichtlich festgestellt und dass ferner die Frage, ob §21 Abs. 4 UmstG durchgreift, urteilsmässig geklärt wird. Abgesehen hiervon ist das Rechtsschutzinteresse der Klägerin auch aus dem Grunde zu bejahen, weil ein obsiegendes Urteil sie befugt, die Genehmigung zur Vollstreckung nachzusuchen. Falls ihr diese erteilt wird, vermag sie die geschuldete Summe dann beizutreiben. Bei dieser Rechtslage ist die Klage schon jetzt zulässig.
III.
Die Revision wendet weiter ein, der Beklagten sei die Leistung unmöglich; deshalb könne die Beklagte nicht zur Zahlung verurteilt werden, die Klage müsse vielmehr als zur Zeit unbegründet abgewiesen werden. Das habe das Oberlandesgericht verkannt. Die obigen Ausführungen ergeben bereits mittelbar, dass auch diese Revisionsrüge nicht gerechtfertigt ist. Selbst wenn es der Beklagten auf Grund einer ihr im Jahre 1945 zugegangenen Anordnung nicht erlaubt sein mag, bei der Militärregierung den Antrag zu stellen, ihr die Bezahlung zu gestatten, so läßt sich trotzdem weder von einer dauernden Unmöglichkeit noch auch nur von einer solchen von einer unabsehbaren Dauer sprechen. Denn, wie erörtert, ist es möglich, dass der Klägerin ihrerseits die Vollstreckung aus einem Urteil gegen die Beklagte gestattet wird.
IV.
Es bleibt noch darauf einzugehen, ob der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht auf Grund des §21 Abs. 4 UmstG zusteht, wie sie dies in den Vorinstanzen und in der schriftlichen Revisionsbegründung geltend gemacht hat. Die Frage ist, wie das Oberlandesgericht mit Recht ausgeführt hat, zu verneinen. Nach §21 Abs. 4 UmstG kann, wer aus einer Lieferung oder sonstigen Leistungen Forderungen gegen das Deutsche Reich besitzt, die ihm gegenüber seinem Vorlieferanten obliegende Leistung verweigern, soweit er selbst nicht befriedigt ist. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Klägerin nicht Vorlieferantin der Beklagten. Letztere hat die von der Klägerin erworbene Maschine und die Maschinenteile, um deren Bezahlung es sich jetzt handelt, nicht etwa an das Deutsche Reich weitergeliefert, sie sind ihr vielmehr verblieben, sie sollten Anlagegegenstand der Beklagten werden und sind es auch geworden. Diese Tatsache schliesst es aus, die Klägerin als Vorlieferantin der Beklagten für die Lieferungen, die diese dem Deutschen Reich gemacht hat, zu bezeichnen. Der Umstand, dass die Beklagte die Maschine zur Herstellung von Kriegsmaterial für das Deutsche Reich benutzt hat, kann an diesem Ergebnis nichts ändern. Die Gegenauffassung der Beklagten steht sowohl mit dem Wortlaut wie auch mit dem Sinn des Gesetzes in Widerspruch.
Die Vorschrift des §21 Abs. 4 UmstG darf nicht zu einer Bereicherung der einen Partei auf Kosten der anderen führen. Eine solche würde aber eintreten, wenn die Beklagte, die die Maschine noch in Eigentum und im Besitz hat, sie nur deshalb nicht zu bezahlen brauchte, weil sie das mit Hilfe der Maschine hergestellte, dem Reich gelieferte Kriegsgerät von diesem nicht bezahlt erhalten hat.
Nach alledem war die Revision, wie geschehen, zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.