Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.10.1981, Az.: BVerwG 2 C 17.81
Dienstbeschädigung; Voller Beweis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.10.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 17.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11727
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 26.07.1976 - AZ: I/1 - E 13/74
- VGH Hessen - 27.04.1979 - AZ: I OE 115/76
Rechtsgrundlagen
- § 46 Abs. 1 BBG
- § 19 Abs. 1 Satz 2 BPolG F. 1967
- § 31 BeamtVG
- § 1 Abs. 3 BVersG
- § 81 Abs. 3 SVG F. 1967
Fundstellen
- DVBl 1982, 1201 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1982, 1893-1894 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1982, 507 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Das Vorliegen einer Dienstbeschädigung (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BPolG F. 1967, § 46 Abs. 1 BBG) bedarf grundsätzlich des vollen Beweises.
In dem Rechtsstreitverfahren hat
der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. April 1979 wird aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 26. Juli 1976 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger trat im September 1957 als Grenzjäger im Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Bundesgrenzschutz ein. Er war zuletzt Meister im Bundesgrenzschutz. Seine Dienstzeit endete am 30. September 1969.
Mit Schreiben vom 15. September 1973 beantragte der Kläger bei der Beklagten, seine während der 12jährigen Dienstzeit aufgetretene Erkrankung an Multipler Sklerose als Dienstbeschädigung anzuerkennen. Das Bundesverwaltungsamt lehnte diesen Antrag ab und wies den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers zurück. Es vertrat die Auffassung, daß eine Versorgung gemäß § 19 des Bundespolizeibeamtengesetzes - BPolG - nur bewilligt werden könne, wenn der Polizeibeamte auf Widerruf im Zeitpunkt seiner Entlassung dienstunfähig gewesen sei und diese Dienstunfähigkeit auch zur Entlassung geführt habe. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht. Er sei vielmehr entlassen worden, weil seine Dienstzeit geendet habe.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers mit dem Begehren, das Bundesverwaltungsamt zu verpflichten, seinem Antrag auf nachträgliche Anerkennung einer Dienstbeschädigung zu entsprechen, abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und der Klage stattgegeben, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die Klage sei zulässig und begründet. Bei der Erkrankung des Klägers an Multipler Sklerose handele es sich um eine Dienstbeschädigung im Sinne des § 46 Abs. 1 BBG. Aufgrund der überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen ... der glaubhaften Erklärungen des Klägers und des aktenkundigen Verlaufs seiner Krankheit stehe mit einer für die Überzeugung des Senats ausreichenden Wahrscheinlichkeit fest, daß sich der Kläger diese Erkrankung bei Ausübung des Dienstes im Bundesgrenzschutz zugezogen habe. Zwar sei der Beweis für das Vorliegen einer Tatsache grundsätzlich erst dann erbracht, wenn ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit vorliege, daß kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse überschauender Mensch noch zweifle. Im Rahmen des § 46 Abs. 1 BBG seien jedoch an den Nachweis des kausalen Zusammenhangs zwischen dem Dienst und der Schädigung in der Regel weniger strenge Anforderungen zu stellen. Der Beamte befinde sich bei der Geltendmachung seiner Rechte aus § 46 BBG oftmals in von ihm nicht zu vertretenden Beweisschwierigkeiten (Beweisnot). Diese beruhten darauf, daß im Gegensatz zum Dienstunfall die Dienstbeschädigung meist auf einer länger andauernden Einwirkung beruhe, der der Beamte bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes ausgesetzt sei. Bei derartigen Krankheiten oder Beschädigungen lasse sich naturgemäß nur selten "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" der Nachweis dafür führen, daß der Beamte sich ein derartiges Leiden ausschließlich bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes und nicht - mitverursachend - durch eine sonstige Tätigkeit zugezogen habe, die in keiner Beziehung zu dem Dienst stehe. Derartige Beweisschwierigkeiten bestünden auch bei Krankheiten, deren Entstehung in der medizinischen Wissenschaft noch nicht abschließend geklärt sei. Es sei nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber den Beamten, die sich eine derartige Krankheit oder Beschädigung zugezogen hätten, allein wegen der nicht von ihnen zu vertretenden Beweisschwierigkeiten die ihnen nach § 46 BBG zustehenden Rechte nicht gewähren wolle. So habe auch der Gesetzgeber für den Bereich des Soldatendienstrechts vorgesehen, daß zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges genüge. In Anlehnung an diese gesetzliche Regelung müsse es für die Bejahung der Frage, ob sich ein Beamter eine Krankheit oder eine Beschädigung bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen habe, genügen, wenn aufgrund der tatsächlichen Feststellungen ein nach der Lebenserfahrung ausreichender Grad an Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang spreche.
Nach den Darlegungen des Sachverständigen sei der Kläger bei seinem Eintritt in den Bundesgrenzschutz noch nicht an Multipler Sklerose erkrankt gewesen und habe auch nicht die Anlage für diese Krankheit besessen. In der medizinischen Wissenschaft bestehe inzwischen Einigkeit darüber, daß es sich bei der Multiplen Sklerose um kein anlagebedingtes Leiden handele. Frühsymptome der Krankheit seien bei dem Kläger erstmals während des Unterführerausbildungslehrgangs Ende 1959 aufgetreten, als er eine Schwäche in einem Bein bemerkt habe. Es sei als wahrscheinlich anzusehen, daß die Multiple Sklerose durch die psychischen und physischen Anstrengungen ausgelöst worden sei, denen der Kläger während der Grundausbildung und des Unterführerausbildungslehrgangs ausgesetzt gewesen sei. Die späteren erhöhten körperlichen Anforderungen durch den Sport, die Ernteeinsätze und die Verwendung im Grenzschutzeinzeldienst hätten dann zu verschiedenen Krankheitsschüben geführt, die eine Verschlimmerung der Krankheit zur Folge gehabt hätten.
Aber selbst wenn sich der Kläger die Erkrankung an Multipler Sklerose nicht unmittelbar bei Ausübung des Dienstes zugezogen haben sollte, sei er wahrscheinlich aus Veranlassung des Dienstes an Multipler Sklerose erkrankt. Es liege dann nämlich die Annahme nahe, daß der bei seinem Eintritt in den Bundesgrenzschutz gesunde Kläger, der in den ersten Jahren allen Strapazen des Polizeivollzugsdienstes gewachsen gewesen sei, infolge der dienstlich bedingten Überanstrengungen bei der Grundausbildung und dem Unterführerausbildungslehrgang körperlich geschwächt gewesen sei und den Krankheitserregern nicht genügend Widerstandskraft habe entgegensetzen können.
Die Beklagte hat die vom Berufungsgericht wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. April 1979 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 26. Juli 1976 zurückzuweisen.
Die Revision rügt Verletzung materiellen Rechts.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Er verteidigt im wesentlichen das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Die Vorinstanzen haben zutreffend die Klage für zulässig erachtet. Das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Durchführung des Rechtsstreits ergibt sich daraus, daß er im Falle seines Obsiegens gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes (Bundespolizeibeamtengesetz - BPolG -) vom 19. Juli 1960 (BGBl. I S. 569) in der Fassung des Art. I Ziff. 12 a des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 8. Mai 1967 (BGBl. I S. 518) einen Unterhaltsbeitrag beantragen will. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 BPolG wird ein Unterhaltsbeitrag für die Dauer einer durch die Beschädigung verursachten Erwerbsbeschränkung auch dann gewährt, wenn ein Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf, dessen Dienstverhältnis wegen Ablaufs der Dienstzeit endet, in diesem Zeitpunkt infolge einer Dienstbeschädigung im Sinne des § 46 Abs. 1 BBG polizeidienstunfähig ist.
Ausgangspunkt der materiellrechtlichen Beurteilung des Rechtsstreits ist aufgrund der Verweisung in § 19 Abs. 1 Satz 2 BPolG die rechtliche Ausgestaltung, die der Begriff der Dienstbeschädigung in § 46 Abs. 1 BBG gefunden hat. Eine Dienstbeschädigung liegt danach vor, wenn ein Beamter infolge Krankheit Verwundung oder sonstigen Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig (§ 42 BBG) geworden ist. Der Begriff der Dienstbeschädigung ist hiernach weiter als der des Dienstunfalls (§ 135 BBG a.F.; § 31 BeamtVG). Jeder Dienstunfall ist zwar zugleich eine Dienstbeschädigung, nicht jede Dienstbeschädigung aber ein Dienstunfall. Die zur Dienstunfähigkeit führende Einwirkung muß kein "plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis", sondern kann auch eine länger andauernde schädliche Einwirkung sein. Das Tatbestandsmerkmal "bei Ausübung des Dienstes" setzt zwar voraus, daß zwischen der dienstlichen Verrichtung und der Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Aus den Worten "aus Veranlassung des Dienstes" ergibt sich jedoch, daß die Beschädigung nicht unmittelbar durch eine Dienstverrichtung ausgelöst sein muß, daß vielmehr eine mittelbare Verbindung zum Dienst genügt (so schon RGZ 105, 421; vgl. auch Weiß-Niedermaier-Summer-Zängl, BayBG, Art. 54 a Erl. 5). Sie besteht schon dann, wenn der Beamte die Beschädigung nicht erlitten hätte, wenn er nicht Beamter geworden wäre (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 18. Februar 1955 - OS I 55.53 - [ZBR 1955, 338]; Plog-Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 46 RdNr. 8; Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 49 LBG NW RdNr. 4 m.w.Nachw.).
Die Dienstbeschädigung setzt aber ebenso wie ein Dienstunfall einen kausalen Zusammenhang zwischen dem Dienst als Beamter und der schädlichen Einwirkung sowie zwischen dieser und der zur Dienstunfähigkeit führenden Beschädigung voraus. Dies ist durch die Worte "infolge" und "bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen" klargestellt. Maßgebend ist der Ursachenbegriff im Sinne des Dienstunfallrechts (vgl. BVerwGE 14, 181 [184] zu § 106 Abs. 1 Nr. 2 BBG a.F.; offengelassen in BVerwGE 16, 206 [209] zu § 53 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative G 131 [F. 1957]; Urteil vom 7. September 1960 - BVerwG 6 C 350.57 - zu § 6 Abs. 2 1. Alternative G 131 unter Hinweis auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 26. April 1955 - 2 C 31.51 - [RiA 1955, 222]; vgl. auch Weiß-Niedermaier-Summer-Zängl, a.a.O., Art. 54 Erl. 5; Schütz, a.a.O., § 49 LBG NW RdNr. 5; Fürst, GKÖD I, O § 4 Rz. 41, O § 31 Rz. 16 ff.; Plog-Wiedow, a.a.O., § 46 RdNr. 4). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise wesentlich mitgewirkt haben. Bei mehreren in gleichem Maße auf den Erfolg hinwirkenden Bedingungen ist jede von ihnen (Mit-)Ursache im Rechtssinne [(Urteile vom 16. Januar 1964) - BVerwG 2 C 88.61 - (Buchholz 237.7 § 147 LBG NW Nr. 1]; vom 21. Oktober 1964 - BVerwG 6 C 132.61 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 22]; BVerwGE 26, 332 [338]; Urteile vom 9. April 1968 - BVerwG 2 C 81.64 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 35] und vom 12. April 1978 - BVerwG 6 C 59.76 - [Buchholz 232 § 141 a BBG Nr. 4] sowie Beschluß vom 7. November 1979 - BVerwG 6 B 95.78 - [ZBR 1980, 180 = VerwRspr. Bd. 31, 380]).
Eine andere von dem maßgeblichen Ursachenbegriff zu unterscheidende Frage ist, welche Anforderungen an den Nachweis des Kausalzusammenhangs im Rahmen des § 46 Abs. 1 BBG zu stellen sind.
Nach der Rechtsprechung der Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts gelten im Dienstunfallrecht grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze (BVerwGE 11, 229 [231]; 14, 181; Urteile vom 26. Juni 1963 - BVerwG 6 C 157.60 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 12]; vom 21. November 1963 - BVerwG 2 C 93.60 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 16]; vom 28. August 1964 - BVerwG 6 C 178.62 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 21] und vom 11. Februar 1965 - BVerwG 2 C 11.62 - [ZBR 1965, 244]). Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ("mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit"; vgl. auch Beschluß vom 12. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 22.72 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 50]). Wenn sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht klären lassen, trägt der Beamte die materielle Beweislast. Der auch in diesem Bereich anwendbare Beweis des ersten Anscheins führt zu notwendigen Beweiserleichterungen. Der Anscheinsbeweis kommt bei typischen Geschehensabläufen in Betracht, und zwar in Fällen, in denen ein gewisser Tatbestand nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist und infolgedessen wegen des typischen Charakters des Geschehens die konkreten Umstände des Einzelfalles für die tatsächliche Beurteilung ohne Bedeutung sind. Sind keine Tatsachen erwiesen, welche die Möglichkeit eines von dem typischen Geschehensablauf abweichenden Geschehens dartun, so bedarf es für den Ursachenzusammenhang keines weiteren Beweises (BVerwGE 14, 181 [184]; Fürst, GKÖD I, K § 135 Rz. 52, 53; GKÖD I, O § 31 Rz. 71; zum Anscheinsbeweis vgl. auch Urteile vom 25. Januar 1967 - BVerwG 6 C 75.63 - [Buchholz 310 § 86 VwGO Anhang Nr. 36] und vom 7. Dezember 1967 - BVerwG 2 C 127.64 - [Buchholz 310 § 86 VwGO Anhang Nr. 37]). Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, daß auch im Beamtenrecht entstehende Beweisschwierigkeiten keine von den allgemeinen Beweisgrundsätzen abweichende mildere Beurteilung der Beweisanforderungen rechtfertigen. Es besteht kein Grundsatz des Inhalts, daß die "überwiegende Wahrscheinlichkeit" in allen Fällen als ausreichend angesehen werden kann, in denen ein Beteiligter unverschuldet noch erforderliche Beweismittel nicht benennen kann und auch das Gericht nicht in der Lage ist, die erforderlichen Beweismittel heranzuziehen. Die im Wiedergutmachungsrecht entwickelten Grundsätze bei in Beweisnot befindlichen wiedergutmachungsrechtlichen Personen sind auch nicht entsprechend anzuwenden (Urteil vom 30. April 1969 - BVerwG 6 C 20.65 - [RiA 1970, 10]; Beschluß vom 12. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 22.72 - [a.a.O.]).
Auch die Erwägung des Berufungsgerichts, daß den Beweisschwierigkeiten bei Krankheiten, deren Entstehung in der medizinischen Wissenschaft noch nicht geklärt sei, Rechnung getragen werden müsse, weil nicht anzunehmen sei, daß der Gesetzgeber den Beamten wegen von ihnen nicht zu vertretenden Beweisschwierigkeiten die ihnen zustehenden Rechte habe nicht gewähren wollen, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in der in BVerwGE 14, 181 (186) abgedruckten Entscheidung die früher vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vertretene Auffassung abgelehnt, daß "etwaige Zweifel am Ursachenzusammenhang zwischen dienstlichem Ereignis und Körperschaden ... nach Sinn und Zweck der Dienstunfallfürsorge dann zu Lasten des Dienstherrn" gingen, "wenn sie nach dem gegenwärtigen Stand der medizinischen Wissenschaft nicht ausgeräumt werden könnten, der Beamte auch weder Schuld hieran habe noch seine Mitwirkung an der Aufklärung verweigere, und wenn eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Ursachenzusammenhangs bestehe". U.a. ist in dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts weiter ausgeführt:
"Aus den vom Oberverwaltungsgericht Münster angeführten Gedanken, daß die Unfallfürsorge Ausfluß und Erscheinungsform der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist und daß es die Tatkraft des Beamten lähmen würde, wenn er damit rechnen müßte, im Zweifelsfall den ursächlichen Zusammenhang zwischen einem dienstlichen Ereignis und einem Körperschaden nachweisen zu müssen, läßt sich für die Beweislast nichts herleiten. Denn sie ergibt sich, wie dargelegt, aus der jeweiligen gesetzlichen Regelung, und es ist in das Ermessen des Gesetzgebers gestellt, wie er die Fürsorgepflicht in der Unfallfürsorge verwirklicht, sofern er nur die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums berücksichtigt (Art. 33 Abs. 5 GG). Die in den Leitsätzen der angeführten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster wiedergegebenen Einschränkungen zeigen aber, daß es diesem im wesentlichen auf eine Beweiserleichterung für den Beamten in den Fällen ankommt, in denen die Möglichkeit des Ursachenzusammenhangs immerhin naheliegt. Diesem Anliegen kommt die auch im Dienstunfallrecht anzuwendende Beweisregel vom ersten Anschein entgegen."
(Vgl. auch Urteile vom 26. Juni 1963 - BVerwG 6 C 157.60 - [a.a.O.] und vom 21. Oktober 1964 - BVerwG 6 C 132.61 - [a.a.O.]). Offengeblieben ist lediglich, ob darüber hinaus aus dem Gedanken der Fürsorgepflicht § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) - BVersG - auf das Dienstunfallrecht entsprechend anwendbar ist (BVerwGE 14, 181 [187] sowie Urteile vom 19. Oktober 1967 - BVerwG 6 C 101.64 - und vom 9. April 1968 - BVerwG 2 C 81.64 - insoweit in Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 35 nicht abgedruckt). Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluß vom 13. Januar 1978 - BVerwG 6 B 57.77 - (Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 59) im Zusammenhang mit § 135 Abs. 3 BBG a.F. verneint. Gleichzeitig ist in diesem Beschluß ausgeführt, daß auch die Regelung des § 81 Abs. 4 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG) in der Fassung vom 1. September 1971 (BGBl. I S. 1482 = § 81 Abs. 3 SVG in der hier maßgeblichen Fassung vom 20. Februar 1967 [BGBl. I S. 201]) nicht anwendbar ist, weil diese Vorschrift andere Lebenssachverhalte betrifft und der von ihr erfaßte Personenkreis sich in keiner Weise mit den Beamten in ihrer ganz anders strukturierten sozialen Absicherung durch die Alimentationspflicht und die vornehmlich in der Beihilfegewährung konkretisierte besondere Fürsorgepflicht des Dienstherrn vergleichen läßt. Der Gesetzgeber hat eine derartige Sonderregelung für das Dienstunfallrecht trotz der ihm bekannten Beweisschwierigkeiten auch in diesem Bereich nicht getroffen und damit zum Ausdruck gebracht, daß es bei den allgemeinen Beweisgrundsätzen bleiben soll.
Die im Dienstunfallrecht geltenden Beweisgrundsätze sind auch für Dienstbeschädigungen gemäß § 46 Abs. 1 BBG maßgebend. Die vom Berufungsgericht zur Begründung seiner abweichenden Auffassung herangezogenen Beweisschwierigkeiten bei Krankheiten mit unbekannter Ätiologie treten - wie dargelegt - in gleicher Weise im Dienstunfallrecht auf und lassen keine andere Beurteilung zu. Der Gesetzgeber hat auch in § 46 Abs. 1 BBG dem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn erkennbar nicht uneingeschränkt das wirtschaftliche Risiko für alle "bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes" zugezogenen Schäden auferlegt, sondern nur, soweit sie nachweisbar auf den dienstlichen Bereich zurückzuführen sind (vgl. auch Urteil vom 11. Februar 1965 - BVerwG 2 C 11.62 - [a.a.O.]). Diese Anforderungen an den Nachweis des Kausalzusammenhangs sind im Rahmen des § 19 Abs. 1 Satz 2 BPolG ebenfalls zu stellen. Der Gesetzgeber hat zwar dem von § 19 Abs. 1 Satz 2 BPolG erfaßten Personenkreis in Anknüpfung an das Soldatenrecht einen für Beamte sonst nicht vorgesehenen Anspruch eingeräumt, hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung einer Dienstbeschädigung jedoch nicht auf das Soldatenrecht, sondern auf das Beamtenrecht - § 46 BBG - verwiesen. Die rechtliche Ausgestaltung des Begriffs der Dienstbeschädiung hat durch die Verweisung in § 19 Abs. 1 Satz 2 BPolG für diesen Bereich keinen anderen Inhalt erfahren. Angesichts des eindeutigen, keiner anderen Auslegung fähigen Wortlauts des Gesetzes vermag der Hinweis des Klägers, zwischen dem Vollzugsdienst im Bundesgrenzschutz und dem Soldatendienst bestehe praktisch kein Unterschied, zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Eine durch Richterspruch ausfüllbare Gesetzeslücke liegt nicht vor. Es bedarf daher auch keiner Erörterung, ob die Erkrankung des Klägers bei Anwendung des § 81 Abs. 3 SVG eine Dienstbeschädigung wäre, wie das Berufungsgericht meint.
Ausgehend von diesen Erwägungen ist das Berufungsurteil fehlerhaft. Aus dem Gesamtzusammenhang der Begründung des angefochtenen Urteils ergibt sich, daß der erforderliche kausale Zusammenhang zwischen dem Dienst und der Erkrankung des Klägers an Multipler Sklerose nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweisbar ist. Ein Anscheinsbeweis scheidet aus" weil nach den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) angesichts der in der medizinischen Wissenschaft weithin ungeklärten Ätiologie dieser Erkrankung ein typischer Geschehensablauf nicht vorliegt. Soweit das Berufungsgericht eine andere Auffassung vertreten haben sollte - hierauf könnten die Ausführungen auf S. 15 der Urteilsausfertigung und der Hinweis auf das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Februar 1955 - OS I 55/53 - (a.a.O.) hindeuten -, könnte ihr nicht gefolgt werden, weil sie auf einer Verkennung der an einen Anscheinsbeweis zu stellenden Anforderungen beruhte. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht gemeint, daß die allein feststellbare ausreichende Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen dienstlicher schädlicher Einwirkung und der späteren Erkrankung angesichts der Beweisschwierigkeiten des Klägers den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 BBG genüge.
Das Urteil des Berufungsgerichts ist deshalb aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller