Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.01.1978, Az.: BVerwG 6 B 57.77
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Darlegung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage zu der Berücksichtigungsfähigkeit von in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgeführten Krankheiten im Rahmen des § 135 Abs. 3 Bundesbeamtengesetz (BBG); Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Bereich der Dienstunfallfürsorge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.01.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 57.77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 14876
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 03.12.1975 - AZ: 3 K 773/74
- OVG Nordrhein-Westfalen - 31.08.1977 - AZ: I A 426/76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BWV 1978, 292
- BWV 1980, 130
- DÖV 1979, 105 (Kurzinformation)
- ZBR 1978, 202
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Januar 1978
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. August 1977 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben, weil keiner der für die Zulassung geltend gemachten Gründe (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) vorliegt.
Die Beschwerde macht zu Unrecht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche und bisher höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Rechtseinheit und der Fortbildung des Rechts der revisionsgerichtlichen Klärung bedarf. Nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Dazu bedarf es der Bezeichnung der konkreten, bisher höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfrage, die für die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren erheblich sein wird und eines Hinweises auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (vgl. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdeschrift nicht.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob die in der Berufskrankheiten-Verordnung nicht erwähnte Krankheit multiple Sklerose
"von dem Bundesgesetzgeber möglicherweise übersehen worden ist, und zwar deshalb, weil sie unerforscht und deshalb hinsichtlich ihrer Ursächlichkeit schlecht, vor allem aber nicht im Sinne der §§ 135 BBG/31 BeamtVG zu bestimmen ist, nicht aber, weil sie der Gewährung von Unfallfürsorge entgegenstehen soll",
bedarf keiner Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren. Nach dem Wortlaut des für die Sach- und Rechtslage allein maßgeblichen § 135 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - in der zur Zeit des behaupteten Dienstunfalls geltenden und insoweit bis zum Inkrafttreten der §§ 30 ff. des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) unverändert gebliebenen Fassung (zu dem im Dienstunfallrecht anzuwendenden Recht vgl. u.a. BVerwGE 31, 170) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Verordnung vom 12. Mai 1958 (BGBl. I S. 340) kann nur eine in der Spalte II der Anlage (später: Anlage 1) zur Berufskrankheiten-Verordnung in der jeweiligen Fassung genannte Erkrankung einem Dienstunfall gleichgestellt werden. Andere auf schädliche Dauereinwirkungen während des Dienstes zurückgehende Krankheiten sind nicht berücksichtigungsfähig (BVerwGE 11, 229 [232] unter Darlegung der Entstehungsgeschichte und des Zwecks der Vorschrift). Das Berufungsgericht hat unter auszugsweiser Wiedergabe der Entscheidung des beschließenden Senats vom 6. Mai 1976 - BVerwG 6 B 48.75 - (Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 57) mit Recht ausgeführt, daß § 135 Abs. 3 BBG den Dienstunfallbegriff nur für bestimmte besonders gefährdete Beamte (Richter) bei bestimmten Krankheiten erweitert (vgl. hierzu auch Plog/Wiedow/Beck, BBG, § 135 RdNr. 30; Fürst, GKÖD I, K § 135 Rz 90; Schütz/Ulland, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 144 RdNr. 105).
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern - der im übrigen im vorliegenden Fall noch gar nicht anwendbare - § 31 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG für die Rechtsprechung eine neue Situation geschaffen haben soll,
"die es ihr entweder ermöglicht, die bisherige Einengung auf nur ganz bestimmte Krankheitsarten als mit dem Gedanken dieser Vorschrift nicht vereinbar zu erklären, bzw. - nunmehr doch - im Wege der Analogie die hier klaffende Gesetzeslücke zu schließen".
§ 31 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG entspricht wörtlich dem bereits durch Art. V § 1 Nr. 3.1 des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (1. BesVNG) vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 208) in § 135 Abs. 3 BBG eingefügten Satz 2. Durch diese Gesetzesänderung ist die enumerative Umschreibung der einen Dienstunfall gleichzustellenden Erkrankungen nicht berührt worden. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe die von der Beschwerde vermißte Einbeziehung der multiplen Sklerose in die Regelung des § 135 Abs. 3 BBG versehentlich unterlassen. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß er die Nichtberücksichtigung einzelner, auf schädliche Dauereinwirkungen während des Dienstes zurückgehender Erkrankungen bewußt in Kauf genommen hat. Eine durch Richterspruch ausfüllbare Gesetzeslücke liegt damit nicht vor (vgl. hierzu BVerwGE 45, 85 [90]).
Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) kann zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage führen. Nach den zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil gilt für den Bereich der Dienstunfallfürsorge die Erweiterung des Schutzes gegen Berufskrankheiten im Unfallversicherungsrecht (§ 551 Abs. 2 RVO) nicht (Beschluß vom 6. Mai 1976 - BVerwG 6 B 48.75 - [a.a.O.]). Es gibt keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums des Inhalts, daß die Beamten (dienstunfallrechtlich) in jeder Beziehung den Arbeitnehmern im allgemeinen Wirtschaftsleben gleichgestellt werden müßten. Es ist vielmehr dem Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit überlassen, inwieweit er Verbesserungen des sozialversicherungsrechtlichen Unfallschutzes in das Beamtenrecht einführt (BVerwGE 40, 220 [222]: Beschluß vom 6. Mai 1976 - BVerwG 6 B 48.75 - [a.a.O.]). Entsprechend geht auch der Hinweis der Beschwerde auf die im übrigen wesentlich andere Lebenssachverhalte betreffenden Regelungen des § 81 Abs. 4 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG) in der Fassung vom 1. September 1971 (BGBl. I S. 1482) und auf § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG) u.a. in der Fassung vom 21. Februar 1964 (BGBl. I S. 102; vgl. auch die Fassung vom 16. Juni 1975 [BGBl. I S. 1367]) fehl. Der von diesen Vorschriften insgesamt erfaßte Personenkreis läßt sich in keiner Weise mit den Beamten mit ihrer ganz anders strukturierten sozialen Absicherung durch die Alimentationspflicht und die vornehmlich in der Beihilfegewährung konkretisierte besondere Fürsorgepflicht des Dienstherrn vergleichen. Eine willkürliche Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, die allein Art. 3 Abs. 1 GG verbietet, ist nicht ersichtlich.
Ein Verfahrensmangel, der die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen könnte, ist ebenfalls nicht gegeben.
Die Beschwerde rügt in diesem Zusammenhang zunächst, das Berufungsgericht sei nur unter Verletzung der Hinweispflicht (§ 104 VwGO) zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger die Ausschlußfrist des § 150 Abs. 1 Satz 1 BBG versäumt habe. Dabei übersieht sie, daß gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die Revision nur zuzulassen ist, wenn die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Ein Urteil beruht im Sinne dieser Vorschrift nur auf solchen Gründen, die - ausgehend von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - nicht fortgedacht werden können, wenn die Entscheidung bestand haben soll (so u.a. Beschluß vom 26. November 1970 - BVerwG 1 B 87.70 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 78]). Das ist hier nicht der Fall. Das angefochtene Urteil läßt vielmehr ausdrücklich offen, ob der Kläger die Frist zur Anmeldung von Unfallfürsorgeansprüchen gemäß § 135 Abs. 3 BBG eingehalten hat.
Die Beschwerde beanstandet ferner ohne Erfolg, daß über die Ursächlichkeit des vom Kläger behaupteten "Streßgeschehens" in der Zeit von 1958 bis 1963 für seine Erkrankung an multipler Sklerose kein Sachverständigengutachten eingeholt worden ist (§ 86 Abs. 1 VwGO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das Unterbleiben tatsächlicher Aufklärung als Verfahrensmangel nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn es auf die fraglichen Tatumstände nach der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts ankommt, und zwar selbst dann, wenn diese Auffassung rechtlich bedenklich sein sollte (vgl. u.a. Beschlüsse vom 31. Oktober 1972 - BVerwG 2 B 6.72 - sowie vom 9. November 1972 - BVerwG 2 CB 30.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 95 und 96] und vom 9. November 1977 - BVerwG 6 B 26.77 -). Wie die Beschwerde selbst ausgeführt hat, war jedoch nach der dem Berufungsurteil zugrundeliegenden Auffassung die Ursächlichkeit des "Streßgeschehens" in den Jahren 1958 bis 1963 für die Erkrankung des Klägers im Rahmen des § 135 Abs. 3 BBG unerheblich, weil die multiple Sklerose nicht in der Berufskrankheiten-Verordnung genannt ist. Aus den angeführten Gründen ist auch die allgemeine Rüge unbeachtlich, die Vorinstanz habe keinerlei Feststellungen getroffen, die die Grundlage für eine andere Entscheidung hätten bilden können. Abgesehen davon genügt sie nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Soweit die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe sich nicht mit § 31 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG auseinandergesetzt, der "- in jedem Falle - eine für den Kläger günstigere Regelung signalisiert", verkennt sie, daß gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO in dem Urteil nur die Gründe anzugeben sind, die für die richterliche Überzeugung leitend waren. Eine Auseinandersetzung mit der angeführten Vorschrift erübrigte sich für das Berufungsgericht darüber hinaus schon deshalb, weil diese Vorschrift auf den Fall des Klägers nicht anwendbar ist und schon § 135 Abs. 3 BBG - wie ausgeführt - seit 1971 eine entsprechende Regelung enthielt.
Die Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Franke
Dr. Schinkel