Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.04.1978, Az.: BVerwG 6 C 59.76
Anspruch auf qualifizierte Dienstunfallversorgung nach Absturz eines Fluglehrers bei einer Schulung im Tiefflug unter Blindflugbedingungen ; Begriff der "besonderen Lebensgefahr" in § 141 a Bundesbeamtengesetz (BBG); Bewertung einer Lebensgefahr als wesentlich mitwirkende Teilursache für den Dienstunfall
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.04.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 59.76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 14188
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 24.03.1970 - AZ: 5 A 139/69
- OVG Niedersachsen - 24.08.1976 - AZ: V OVG A 65/70
Rechtsgrundlagen
- § 141 a BBG
- § 137 Abs. 2 VwGO
- § 63 SVG
Fundstellen
- VerwRspr 30, 157 - 160
- VerwRspr. 30, 157
- ZBR 1978, 334
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. April 1978
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker,
Dr. Nehlert, Fischer und Dr. Schinkel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 24. August 1976 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
In den folgenden Erörterungen bleiben alle jene Vorgänge außer Betracht, die in der Berufungsinstanz noch streitig gewesen und entschieden worden sind, die aber in der Revisionsinstanz nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens gewesen sind.
Der im Jahre 1937 geborene Ehemann der Klägerin zu 1 war seit 1959 Berufssoldat. Als Kapitänleutnant und erfahrener Fluglehrer eines Marinefliegergeschwaders hatte er den Auftrag, am 21. Mai 1968 den Oberleutnant zur See V. einen unterdurchschnittlich beurteilten Piloten, in der Führung einer Rotte von Starfightern (Strahlflugzeugen) im Tiefflug unter Blindflugbedingungen zu schulen. Wahrend des Fluges rief S. seinem Schüler die Worte "pull it up a bit" zu. 11 Sekunden danach stürzte Kapitänleutnant S., der mit seiner Maschine hinter seinem Schüler flog, ab.
Die zuständigen Bundeswehrbehörden stellten umfangreiche Ermittlungen über den Unfallhergang und seine möglichen oder wahrscheinlichen Ursachen an.
Das Wehrbereichsgebührnisamt III als Pensionsregelungsbehörde stellte am 12. Juli 1968 fest, daß Kapitänleutnant S. bei einem befohlenen Aufklärungsverbandsflug mit einer F 104 G abgestürzt sei und damit die Voraussetzungen eines Dienstunfalles vorlägen. Es setzte durch die Bescheide vom 17. Juli und 14. Oktober 1968 die Versorgung der Kläger fest und ging dabei von der letzten Besoldungsgruppe A 11BBesG aus.
Die Kläger legten gegen die Versorgungsbescheide Widerspruch ein und begehrten sinngemäß, ihnen Versorgung auf Grund eines qualifizierten Dienstunfalles zu gewähren. Die Wehrbereichsverwaltung III lehnte dieses Begehren durch Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 1969 ab.
Die Kläger haben Klage erhoben und zuletzt beantragt,
die Bescheide vom 17. Juli und 14. Oktober 1968 sowie den Bescheid vom 5. Mai 1969 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihnen die erhöhte Versorgung nach § 141 a BBG zu gewähren.
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils und der angefochtenen Bescheide die Beklagte verpflichtet, den Klägern qualifizierte Dienstunfallversorgung gemäß § 141 a BBG nach der Besoldungsgruppe A 12BBesG zu gewähren.
Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Am Unfalltage, dem 21. Mai 1968, habe § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1967 (BGBl. I S. 201) - SVG - gegolten. Da der Tod des Kapitänleutnants S. bereits als einfacher Dienstunfall anerkannt worden sei, komme § 141 a BBG, der nach § 27 Abs. 1 SVG entsprechend anzuwenden sei, in der in diesem Zeitpunkt geltenden Fassung in Betracht. Diese Vorschrift habe gelautet:
"Setzt ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben ein und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehaltes fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mehr als fünfzig vom Hundert beschränkt ist ..." (entsprechend jetzt § 37 Abs. 1 BeamtVG).
Wann eine besondere Lebensgefahr mit der Diensthandlung verbunden sei, sage § 141 a BBG nicht. Aus dem rechtskräftigen Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Januar 1965 (ZBR 1965, 314) ergebe sich hierzu im wesentlichen folgendes: Eine Gefahr sei kein rechtliches, sondern ein tatsächliches Ereignis. Wahrscheinlich sei ein solches Ereignis dann, wenn die begründete Besorgnis bestehe, daß nach den gegebenen Umständen der Eintritt unmittelbar bevorstehe. Im Falle einer besonderen Lebensgefahr verstärke sich dieses drohende Geschehen um ein Vielfaches. Wann eine solche Bedrohung angenommen werden müsse, komme auf die Umstände des Einzelfalles an. Im vorliegenden Fall erfülle der anerkannte Dienstunfall des Kapitänleutnants S. insbesondere unter Heranziehung der Begriffe in § 63 SVG und der Durchführungsverordnung dazu vom 9. Januar 1967 (BGBl. I S. 183) die Voraussetzungen der "besonderen Lebensgefahr". Es lägen mehrere Faktoren vor, von denen jeder allein für sich jeweils schon eine besondere Gefahr darstelle (wird näher ausgeführt). Diese Häufung der Gefahren sei so groß gewesen, daß dieser Unfall dem Bundesminister der Verteidigung sogar Anlaß gegeben habe, die Ausbildung der Piloten von Strahlflugzeugen zum Rottenführer zu ändern, um vergleichbare Unfälle zu vermeiden.
Kapitänleutnant S. sei sich der besonderen Lebensgefahr auch durchaus bewußt gewesen und habe in Kenntnis dieser Gefahr sein Leben eingesetzt. Von einem Einsatz des Lebens in diesem Sinne könne erst dann gesprochen werden, wenn der Berufssoldat (Beamte) sich der gefährlichen Lage oder der naheliegenden Gefahr bewußt gewesen sei (wird näher ausgeführt). Im vorliegenden Falle habe Kapitänleutnant S. gewußt, daß ein Verbandsflug unter Blindflugbedingungen im Tiefflug durchzuführen gewesen sei. Er sei als erfahrener Pilot mit 1636 Flugstunden als Lehrer eingesetzt gewesen, der Oberleutnant zur See V., der unter Durchschnitt beurteilt gewesen sei, sei von ihm zu schulen gewesen. Demgemäß habe S. in Kenntnis der akuten Gefahr unmittelbar vor dem Unfall im Sprechfunkverkehr dem zu Schulenden durchgerufen, er solle die Maschine ein wenig höher ziehen; damit habe er den unzureichenden Steigwinkel des Rottenführers korrigieren wollen. S. habe somit die Gefahr der Fluglage erkannt und danach pflichtgemäß als Lehrer gehandelt.
Der qualifizierte Dienstunfall sei ferner infolge der besonderen Gefahr eingetreten. Hierbei könne in entsprechender Anwendung der Rechtsprechung zum Dienstunfall davon ausgegangen werden, daß die besondere Lebensgefahr wegen ihrer hervorragenden Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben müsse. Daß die besondere Lebensgefahr in diesem Sinne zum Erfolg wesentlich mitgewirkt habe, folge aus der Tatsache, daß zwischen S. Erkennen des Navigationsfehlers und dem Unfall nur noch 11 Sekunden gelegen hätten. Da jeder Fehler des Rottenführers, der hier zu schulen gewesen sei, den folgenden Rottenflieger, der sich besonders auf das Einhalten des vorgeschriebenen Abstandes habe konzentrieren müssen, gefährdet habe, spreche allein schon die kurze Zeitspanne zwischen Erkennen und Unfall dafür, daß die besondere Lebensgefahr überragend zum Unfall geführt habe.
Den Klägern stehe nach alledem dem Grunde nach eine qualifizierte Dienstunfallversorgung zu.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.
Die Beklagte hat Revision eingelegt, mit der sie sinngemäß beantragt,
die Klage insgesamt abzuweisen.
Sie rügt Verletzung materiellen Rechts und insbesondere die Würdigung, die das Berufungsgericht den Umständen hat angedeihen lassen.
Die Kläger beantragen Zurückweisung der Revision und verteidigen das Berufungsurteil mit Rechtsausführungen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2, § 125 Abs. 1, § 141 VwGO auf das Berufungsurteil vom 24. August 1976, die Revisionsbegründung vom 15. Dezember 1976 und die Revisionserwiderung vom 1. März 1977 Bezug genommen.
Die Parteien haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Gemäß §§ 141, 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO kann über die Revision der Beklagten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Berufungsgericht ist mit Recht der Auffassung, daß den Klägern die qualifizierte Dienstunfallversorgung gemäß § 141 a BBG nach der Besoldungsgruppe A 12BBesG zusteht.
Die Gründe, die für diese Überzeugung des erkennenden Senats leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO), sind in kurzer Zusammenfassung (vgl. § 313 Abs. 3 ZPO) folgende:
Die Revision meint, der Begriff der "besonderen Lebensgefahr" in § 141 a BBG verlange, daß über die allgemeine und abstrakte Gefährdung hinaus ein zusätzlicher von dem Geschädigten bewußt gewollter Lebenseinsatz hinzukommen müsse. Die Revision will jedoch, wie ihre folgenden Ausführungen zeigen, damit nicht das Vorliegen eines solchen Lebenseinsatzes in dem zu entscheidenden Fall anzweifeln, sondern lediglich seine Kausalität für den Unfall.
Im übrigen ist schon zur ersten Frage dem Berufungsgericht mit seinen dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Januar 1965, das auch von Fürst, GKÖD I, K § 141 a Rz 10, herangezogen wird, entnommenen Ausführungen zuzustimmen, daß dies eine Frage der Umstände des Einzelfalles ist. Nach den vom Berufungsgericht eingehend und sorgfältig getroffenen Feststellungen, die im Rahmen des § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht verbindlich sind, da zulässige und begründete Revisionsgründe dagegen nicht vorgebracht sind, hat im vorliegenden Fall der anerkannte Dienstunfall die Voraussetzungen der besonderen Lebensgefahr erfüllt, war sich Kapitänleutnant S. der besonderen Lebensgefahr bewußt und hat in Kenntnis dieser Gefahr sein Leben eingesetzt. Die Annahme der Revision, daß der Lebenseinsatz bewußt "gewollt" gewesen sein muß, ist nicht begründet. Das oben erwähnte Erläuterungswerk führt in Rz 12 zutreffend aus, daß das Leben nicht nur eingesetzt wird, wenn, wie beim sogenannten "Himmelfahrtskommando", kaum eine Aussicht besteht, heil davonzukommen, sondern auch dann, wenn die Lebensgefahr zwar erheblich ist, der Beamte (hier der Soldat) aber darauf vertrauen kann, daß ihm nichts zustoßen werde. Das Erläuterungswerk fährt wörtlich fort:
"Treten bei einer Diensthandlung überraschend schwere Gefahren auf, kann § 141 a angewendet werden, wenn der Beamte - ohne in erster Linie an die eigene Rettung zu denken - es unternommen hat, größeres Unheil abzuwenden, die Unfallfolgen zu mindern oder andere zu warnen (Sperrung vom erkennenden Senat), auch wenn er den Eintritt des Unglücks selbst nicht abwenden konnte."
Genau dies, daß nämlich das letztere geschehen ist, hat das Berufungsgericht revisionsrechtlich verbindlich festgestellt.
Die Revision meint vor allem, daß der Unfall die Folge der erkannten gefährlichen Situation sein müsse; er müsse durch die erkannte Lebensgefahr selbst verursacht worden sein. Aus keinem der Gründe, die für den Absturz von Kapitänleutnant S. in Betracht kämen, könne auf den bewußten Einsatz seines Lebens geschlossen werden; vielmehr müsse angenommen werden, daß er von der Unfallsituation überrascht worden sei. Das Berufungsgericht ist mit Recht und in Übereinstimmung mit dem oben genannten Erläuterungswerk (dort Rz 13) davon ausgegangen, der qualifizierte Dienstunfall müsse infolge der besonderen Gefahr eintreten, hierbei könne davon ausgegangen werden, daß die besondere Lebensgefahr wegen ihrer hervorragenden Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben müsse. Das oben genannte Erläuterungswerk drückt dies zutreffend dahin aus, der Dienstunfall müsse infolge der besonderen Gefährdung eingetreten sein, der der Beamte ausgesetzt gewesen sei; diese Gefahr müsse eine "wesentlich mitwirkende Teilursache" für den Dienstunfall gewesen sein. Zu diesem Begriff der wesentlich mitwirkenden Teilursache ist in dem auch vom Berufungsgericht bereits erwähnten Urteil vom 20. April 1967 - BVerwG 2 C 118.64 - (BVerwGE 26, 332 [338]) folgendes gesagt:
"Wenn in einem Schadensfall mehrere Bedingungen, die zum Erfolg beigetragen haben, in annähernd gleichem Maße auf den Erfolg hingewirkt haben, ist jede von ihnen (Mit-)Ursache im Rechtssinne" (folgen Zitate).
In dem gleichfalls vom Berufungsgericht erwähnten Urteil vom 9. April 1968 - BVerwG 2 C 81.64 - (Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 35) ist unter Bezugnahme auf die vorgenannte Entscheidung zu diesem Punkt folgendes ausgeführt:
"Bei Feststellung mehrerer ursächlicher Bedingungen im natürlich-logischen Sinne hat ein zu diesen Bedingungen zu rechnender Dienst- oder Kriegsunfall ... zum Eintritt der vorzeitigen Dienstunfähigkeit schon dann wesentlich hingewirkt, wenn er (sie) bei natürlicher Betrachtungsweise (Sperrung vom erkennenden Senat) entweder überragend zum Erfolg hingewirkt hat oder doch jedenfalls annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs (vorzeitige Dienstunfähigkeit) hatte wie die übrigen ursächlichen Bedingungen (im natürlich-logischen Sinne) insgesamt (vgl. BVerwGE 26 a.a.O.)."
Auch in diesem Punkt hat das Berufungsgericht in dem letzten diesen Sachverhalt betreffenden Absatz seines Urteils eingehende und überzeugende Feststellungen dahin getroffen, daß die besondere Lebensgefahr in diesem Sinne zum Erfolg wesentlich mitgewirkt habe; dies folge aus der Tatsache, daß zwischen S. Erkennen des Navigationsfehlers und den Unfall nur noch 11 Sekunden gelegen hatten. Schon die kurze Zeitspanne zwischen Erkennen und Unfall spreche dafür, daß die besondere Lebensgefahr überragend zum Unfall geführt habe. Auch gegen die Feststellungen sind zulässige und begründete Revisionsgründe im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO nicht geltend gemacht. Daß die Revision vorbringt, es könne auch anders gewesen sein, ist kein solcher Revisionsangriff, sondern eine revisionsrechtlich irrelevante Beanstandung der tatsächlichen Würdigung. Wenn die Revision meint, es müsse angenommen werden, daß Kapitänleutnant S. von der Unfallsituation "überrascht" worden sei, so spricht dies bei der erforderlichen, natürlichen und unbefangenen Betrachtungsweise gerade nicht dagegen, sondern dafür, daß die von Kapitänleutnant S. gesehene besondere Gefahrenlage mindestens wesentlich mitwirkende Teilursache, wenn nicht überhaupt alleinige Ursache des von ihm nicht mehr abzuwendenden Unfalls gewesen ist. Wenn er, wie in dem oben genannten Erläuterungswerk (Rz 12) mit Recht ausgeführt ist, darauf vertrauen konnte, daß ihm nichts zustoßen werde, dann kann das Überraschungsmoment in diesem Zusammenhang die Kausalität nicht ausschließen.
Unerfindlich ist demnach, wieso das Klagebegehren - wie die Revision meint - darauf hinausliefe, den Flug mit einer F 104 G generell als mit dem Einsatz des Lebens verbunden anzusehen. Denn nach den - wie oben dargestellt - unanfechtbaren tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat in dem hier zu entscheidenden Fall die besondere Lebensgefahr und der Dienstunfall infolge dieser Gefährdung gerade von den Umständen dieses Einzelfalles abgehangen. Es könnte deshalb zweifelhaft sein, ob die Revision überhaupt zu Recht zugelassen worden ist - in einem ähnlichen Fall inzwischen aus diesen Gründen verneint im Beschluß vom 14. Februar 1978 - BVerwG 6 B 15.78 -; dies kann jedoch hier dahingestellt bleiben.
Nach alledem war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9.396 DM festgesetzt.
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Fischer
Dr. Schinkel