Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.02.1978, Az.: BVerwG 6 B 15.78
Teilverweisung eines Rechtsstreits; Ereignung eines tödlichen Unfalls eines Beamten bei Ausübung einer mit einer besonderen Lebensgefahr verbundenen Diensthandlung; Begriff der Diensthandlung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.02.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 15.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 14256
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 23.10.1975 - AZ: X VG 2573/74
- OVG Hamburg - 25.02.1977 - AZ: Bf. I 3/76
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 143a HmbBG i.d.F.v. 1974
- § 141a BBG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Februar 1978
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nehlert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1977 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.600 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Beschwerde macht zu Unrecht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im künftigen Revisionsverfahren der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Daß dies der Fall ist, muß nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Das erfordert außer der Bezeichnung mindestens einer konkreten Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, auch einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigt. Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht.
Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht habe den im Geltungsbereich des Hamburgischen Beamtengesetzes gemäß § 143 a HmbBG (in der Fassung vom 21. Mai 1974 [GVBl. S. 167] mit Änderungen) unmittelbar anwendbaren § 141 a BBG a.F. zu Unrecht dahin ausgelegt, daß sich der tödliche Unfall des Ehemannes bzw. Vaters der Kläger nicht bei Ausübung einer mit einer besonderen Lebensgefahr verbundenen Diensthandlung ereignet habe, bei der der Verstorbene sein Leben eingesetzt habe. Dabei stellt sie ausschließlich auf die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles ab und wendet sich damit in Wahrheit gegen die Tatsachenwürdigung und die darauf beruhende Rechtsanwendung des Berufungsgerichts. In Verkennung des rechtssystematischen Unterschiedes zwischen den Erfordernissen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision erschöpft sie sich mithin in Angriffen gegen die Rechtsfindung des Berufungsgerichts, die die Zulassung der Revision nicht zu begründen vermögen.
Auch bei wohlwollender Auslegung können dem Beschwerdevorbringen keine Rechtsfragen entnommen werden, die der Streitfall unabhängig von den Gegebenheiten des individuellen Sachverhalts aufwirft und deren Klärung daher in dem erstrebten Revisionsverfahren zu erwarten wäre. Bleibt der einzelfallbezogene Beschwerdevortrag unberücksichtigt, erweist sich, daß die Beschwerde in einem künftigen Revisionsverfahren die abstrakte Klärung der in § 141 a BBG a.F. verwendeten Begriffe "Diensthandlung" (Ziff. 1 der Beschwerdeschrift), "besondere Lebensgefahr" (Ziff. 2 der Beschwerdeschrift) und "Einsatz des Lebens" (Ziff. 4 der Beschwerdeschrift) zu erreichen sucht. Damit verkennt sie, daß Gegenstand des Revisionsverfahrens ausschließlich die Rechtsprüfung des konkreten. Streitfalles ist und deswegen nur Rechtsfragen, die sich im Rahmen der Streitentscheidung unabweisbar stellen, die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen vermögen (vgl. Beschluß vom 30. Dezember 1977 - BVerwG 6 B 11.77 -).
Die Antwort auf die weiter von der Beschwerde aufgeworfene Frage, welche dienstlichen Pflichten den verstorbenen Ehemann bzw. Vater der Kläger "vor und nach einem Dienstantritt" trafen (Ziff. 3 der Beschwerdeschrift), ist - wovon die Beschwerde letztlich selbst ausgeht - stets von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängig, die einer rechtsgrundsätzlichen Bedeutung entbehren (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Beschlüsse vom 4. September 1970 - BVerwG 6 B 2.70-, vom 5. Januar 1972 - BVerwG 6 B 37.71-, vom 3. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 57.71 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 92], vom 6. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 7.72 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 40] und vom 10. November 1977 - BVerwG 6 B 10.77 -).
Soweit die Beschwerde ferner meint, die "Begrenzung der Dienstunfallansprüche so weit, als sie weitergehende Ansprüche gegen den eigenen Dienstherrn des Beamten ausschließt", vermöge einer grundsätzlichen Überprüfung nicht standzuhalten (Ziff. 5 der Beschwerdeschrift), "die Berufung der Kläger hinsichtlich weitergehender Ansprüche 'aufgrund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften'" sei daher berechtigt gewesen, "weil ein Beamter nicht schlechter gestellt werden darf als ein Nichtbediensteter" (Ziff. 6 der Beschwerdeschrift), erschöpft sie sich wiederum in Angriffen gegen die Rechtsfindung des Berufungsgerichts, ohne eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu bezeichnen.
Die schließlich als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob dem von den Klägern im Berufungsrechtszug hilfsweise gestellten Verweisungsantrag habe stattgegeben werden müssen, weil Streitgegenstand ein auf mehrere rechtliche Gesichtspunkte gestützter Schadenersatzanspruch sei, dessen Grundlage in "allgemeinen Gesetzesvorschriften" das Berufungsgericht verneint habe (Ziff. 7 der Beschwerdeschrift), verleiht der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Hätte das Berufungsgericht - wie die Beschwerde fälschlich vorträgt - auch über den vermeintlich auf "allgemeine gesetzliche Vorschriften" gestützten Anspruch der Kläger "dem Grunde nach", d.h. in der Sache, entschieden, hätte es den Verwaltungsrechtsweg also auch insoweit als gegeben angesehen, wäre für eine Verweisung des Rechtsstreits schon deswegen kein Raum gewesen. Tatsächlich hat das Berufungsgericht die Klage, soweit sie auf derartige Ansprüche gestützt wird, aber mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten sei nicht gegeben, dagegen hat es seine Zuständigkeit für den auf § 141 a BBG a.F. gestützten Klaganspruch zutreffend bejaht. Daß bei einer derartigen Prozeßlage eine (Teil-)Verweisung nicht in Betracht kommt, ist vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl. Urteile vom 9. April 1964 - BVerwG 2 C 47.63 - [BVerwGE 18, 181, 182 f.[BVerwG 09.04.1964 - II C 47/63] mit zahlreichen Nachweisen], vom 15. September 1965 - BVerwG 6 C 37.64 - [BVerwGE 22, 45, 47 [BVerwG 15.09.1965 - VI C 37/64] = VerwRspr. Bd. 18 Nr. 31]) und bedarf deswegen nicht mehr der Klärung.
Die Beschwerde war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.600 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Franke
Dr. Schinkel