Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.12.1977, Az.: BVerwG 6 B 11.77
Möglichkeit der Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten und Soldaten auch im Bereich des Reisekostenrechts; Vorliegen grundsätzlicher Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung des § 17 Abs. 1 BRKG; Voraussetzung für das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.12.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 11.77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 16255
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 20.02.1976 - AZ: 11 K 920/75
- OVG Nordrhein-Westfalen - 29.11.1976 - AZ: I A 556/76
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 17 Abs. 1 BRKG
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. Dezember 1977
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. November 1976 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 360 DM festgesetzt.
Gründe
Die ausschließlich auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche und bisher höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Rechtseinheit und der Fortbildung des Rechts der revisionsgerichtlichen Klärung bedarf. Nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargetan werden. Dazu bedarf es der Bezeichnung der konkreten, bisher höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfrage, die für die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren erheblich sein wird, und eines Hinweises auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII B 78/61] [91, 92]; ständige Rechtsprechung). Diesen Erfordernissen entspricht die Beschwerdeschrift nicht.
1.
Zu Unrecht macht die Beschwerde geltend, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergebe sich daraus, daß "eine Vielzahl von gleichgelagerten, noch nicht entschiedenen Fällen" von ihrem Ausgang "unmittelbar betroffen" werde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht schon dann gegeben, wenn eine Sache in tatsächlicher Hinsicht über den Einzelfall hinaus von Interesse ist; es muß wenigstens eine rechtsgrundsätzliche Frage entscheidungserheblich sein (u.a. Beschlüsse vom 21. Mai 1960 - BVerwG 5 B 5.60 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 1], vom 1. März 1974 - BVerwG 2 B 23.73 - und vom 21. Oktober 1977 - BVerwG 2 B 66.76 -).
2.
Die von der Beschwerde für klärungsbedürftig erachtete Frage nach dem Rechtscharakter der von dem Bundesminister der Verteidigung in seinem Erlaß vom 4. Februar 1974 aufgrund des § 17 Abs. 1 Satz 1 BRKG getroffenen näheren Bestimmungen über die Anwendung dieser Vorschrift in seinem Geschäftsbereich und nach Gegenstand und Umfang der der Beklagten durch § 17 Abs. 1 Satz 1 BRKG eröffneten sachlichen Gestaltungsbefugnis hat der beschließende Senat bereits in seinem Urteil vom 26. Juli 1976 - BVerwG 6 C 152.73 - (ZBR 1977, 31 [BVerwG 26.07.1976 - BVerwG VI C 152.73]), dem sich der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 4. November 1976 - BVerwG 2 C 31.73 - angeschlossen hat, beantwortet. Dort ist zu der mit § 17 Abs. 1 Satz 1 BRKG inhaltsgleichen Vorschrift des § 17 HRKG (P. 1965) ausgeführt:
"Die 'nähere Bestimmung der obersten Dienstbehörde' im Sinne des § 17 HRKG ist in diesem Fall durch die 'Verwaltungsvorschriften zu § 15 Abs. 1 Nr. 10 des Schulverwaltungsgesetzes ...' und die dazu ergangenen 'Richtlinien' ... erfolgt. Es handelt sich dabei, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, nicht um eine besonderen Formregeln unterliegende Rechtsnorm, sondern um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift. Da das Hessische Reisekostengesetz in anderen Vorschriften die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen ausdrücklich erteilt (vgl. § 20 Abs. 2 - Auslandsdienstreisen - und § 23 Abs. 1 - Beschäftigungsvergütung -), ist davon auszugehen, daß die nähere Bestimmung nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht den Charakter von Rechtssätzen hat, sondern eine verwaltungsinterne Regelung darstellt. Bereits die Vorschrift des § 17 HRKG umschreibt den Kreis der betroffenen Dienstreisenden näher - 'solcher Dienstzweige oder mit solchen Dienstgeschäften, bei denen geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen' - und bestimmt unmittelbar, daß diese Dienstreisenden eine Aufwandsvergütung erhalten. Die Vorschrift nimmt damit die von ihr bestimmten Dienstreisenden bereits kraft Gesetzes von der normalen Reisekostenvergütung aus. Der näheren Bestimmung der obersten Dienstbehörde ist danach nur die inhaltliche Ausgestaltung der Aufwandsvergütung überlassen. Das Reisekostenrecht gehört zu dem Bereich der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß die Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch Gesetz, Verordnung oder verwaltungsinterne Regelung erfolgen kann (vgl. Urteil vom 25. Juni 1964 - BVerwG 8 C 23.63 - [BVerwGE 19, 48[BVerwG 25.06.1964 - VIII C 23/63]]). ... Nachteile entstehen dem Beamten bei einer Regelung durch Verwaltungsvorschriften statt durch Rechtssätze nicht, da er einen Anspruch auf Fürsorge und bei Vorliegen von Verwaltungsvorschriften auf Gleichbehandlung (Art. 3 GG) mit den Beamten hat, bei denen nach den Verwaltungsvorschriften verfahren worden ist. Zutreffend legt das Berufungsgericht dar, daß unter diesen Gesichtspunkten einer verwaltungsinternen Regelung formelle Bedenken gegen die Gültigkeit der Verwaltungsvorschriften zum Schulverwaltungsgesetz vom 13. Dezember 1965 nicht bestehen."
Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit des Erlasses vom 4. Februar 1974, die der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung verleihen, ergeben sich - entgegen der Meinung der Beschwerde - auch nicht daraus, daß die Beklagte den Erlaß als vorläufige Regelung bezeichnet hat. Es unterliegt keinem Zweifel, sondern versteht sich von selbst, daß eine "vorläufige" Regelung während ihrer Geltungsdauer, d.h. bis zu ihrer Ablösung durch eine endgültige Regelung oder bis zu ihrer Aufhebung uneingeschränkte sachliche Geltung besitzt.
3.
Soweit die Beschwerde vorträgt, es bedürfe der Festlegung "einheitlicher Maßstäbe für die Anwendung des § 17 BRKG" durch höchstrichterlichen Spruch, weil die Vorschrift auslegungsbedürftig sei und die in Ermangelung einheitlicher Bestimmungen oder Richtlinien des Bundesministers des Innern (§ 17 Abs. 2 BRKG) von verschiedenen obersten Dienstbehörden aufgrund des § 17 Abs. 1 Satz 1 BRKG getroffenen näheren Anwendungsbestimmungen dazu führten, "daß Bundesbedienstete ... nach unterschiedlichen Grundsätzen, also ungleich abgefunden" würden, bezeichnet sie die geltend gemachte rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache nicht in einer den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise. Die Beschwerde erschöpft sich insoweit in Angriffen gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts. Damit wird eine konkrete Rechtsfrage nicht dargelegt (vgl. Beschlüsse vom 24. Februar 1977 - BVerwG 2 B 60.76 - [Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2] und vom 11. November 1977 - BVerwG 6 B 39.77 -).
Den Ausführungen der Beschwerde zu diesem Punkt können allenfalls die Rechtsfragen entnommen werden,
ob der Gesetzgeber seiner für den Bereich des Reisekostenrechts aus § 30 Abs. 1 SG, § 88 BBG folgenden Normierungspflicht in § 17 Abs. 1 BRKG genügt hat, in dem er die nähere Bezeichnung des unter diese Regelung fallenden Kreises der Dienstreisenden und die Inhaltliche Ausgestaltung der Aufwendungsvergütung der jeweiligen obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten unmittelbar nachgeordneten Behörde überlassen hat,
unter welchen Voraussetzungen einem Dienstreisenden "erfahrungsgemäß" geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen.
Die erste Frage hat der beschließende Senat im Urteil vom 26. Juli 1976 - BVerwG 6 C 152.73 - (a.a.O.) im Anschluß an das Urteil des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 1964 - BVerwG 8 C 23.63 - (BVerwGE 19, 48[BVerwG 25.06.1964 - VIII C 23/63]) dahin beantwortet, daß die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten (und Soldaten) auch im Bereich des Reisekostenrechts durch Gesetz, Verordnung oder verwaltungsinterne Regelung konkretisiert werden kann.
Die zweite Frage wird zu einem Teil durch das Urteil des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 1977 - BVerwG 2 C 54.73 - (RiA 1977, 132) beantwortet. Dort ist ausgeführt,
"daß der Gesetzgeber nicht beabsichtigt haben könne, mit dieser Vorschrift nur solche Arten von Dienstreisen zu erfassen, für die ausnahmslos im voraus mit keinen oder geringen Aufwendungen zu rechnen ist; denn solche Arten von Dienstreisen gibt es nicht. Ein von der Regel abweichender Verlauf einer Dienstreise läßt sich niemals mit Sicherheit im voraus ausschließen. Daß es demgemäß genügen muß, wenn es sich um Dienstreisen handelt, für die regelmäßig geringere Aufwendungen als allgemein entstehen, wird durch den Umstand bestätigt, daß § 17 BRKG in der Auslegung, die das Berufungsgericht für zutreffend hält, mit der - vom Berufungsgericht selbst angeführten - Grundregel des § 3 Abs. 2 BRKG, wonach nur die notwendigen und wirklich entstandenen Aufwendungen zu erstatten sind, in einem unlösbaren Widerspruch stände."
Mit dem Ansinnen, das Revisionsgericht möge darüber hinausgehend "einheitliche Maßstäbe für die Anwendung des § 17 BRKG" entwickeln, sucht die Beschwerde im Rahmen des angestrebten Revisionsverfahrens eine von dem Rechtsfall gelöste abstrakte Klärung von Rechtsfragen zu erreichen, die an § 17 BRKG anknüpfen mögen. Damit verkennt sie, daß Gegenstand des Revisionsverfahrens ausschließlich die Rechtsprüfung des konkreten Streitfalles ist und deswegen nur Rechtsfragen, die sich im Rahmen der Streitentscheidung unabweisbar stellen, die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen vermögen.
4.
Die Ausführungen unter 3. bis 6. der Beschwerdeschrift verleihen der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Die dort angeführten Fragen, ob
die Anwendung des § 17 BRKG eine zuvor erwachsene Erfahrung des Inhalts voraussetzt, daß aus Anlaß bestimmter Dienstreisen geringere Aufwendungen als allgemein entstehen,
§ 17 BRKG nur "Routineaußendienst" erfasse oder sein Anwendungsbereich "auf normale Dienstreisen erweitert werden" dürfe,
bei der Anwendung des § 17 BRKG das am Zielort der Dienstreise bestehende "Preisniveau" zu berücksichtigen sei,
werden ebenfalls durch das Urteil des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 1977 - BVerwG 2 C 54.73 - (a.a.O.) beantwortet, das dazu anknüpfend an die bereits zitierten grundsätzlichen Feststellungen ausführt:
"Die hier in Rede stehenden Dienstreisen des Klägers rechtfertigen entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht deshalb eine andere reisekostenrechtliche Beurteilung, weil der Kläger nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil 'in einer unbestimmten und unvorhersehbaren Zahl von Fällen nicht an der Gemeinschaftsverpflegung teilnehmen und möglicherweise auch nicht die Gemeinschaftsunterkunft benutzen' kann. Auch wenn dies wegen der Besonderheiten des von dem 'Wiege- und Nivelliertrupp', dem der Kläger angehört, zu leistenden Dienstes verhältnismäßig häufig der Fall sein sollte - etwa, weil die Inanspruchnahme von Gemeinschaftsverpflegung und/oder -unterkunft im Einzelfall nicht möglich oder aber nicht zumutbar ist -, handelt es sich doch bei den Dienstreisen des 'Wiege- und Nivelliertrupps' um Dienstreisen, bei denen wegen der generell begründeten Pflicht, Gemeinschaftsverpflegung und -unterkunft in Anspruch zu nehmen, im Regelfall mit geringeren Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein zu rechnen ist. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Dienst des Klägers dem Truppendienstkatalog vom 27. Juni 1968 unterfiel und daß Soldaten im Truppendienst befehlsgemäß die Gemeinschaftsverpflegung und -unterkunft in Anspruch zu nehmen haben.
Diese Befehlsbindung prägt jede einzelne Dienstreise auch des Klägers reisekostenrechtlich als eine solche mit 'regelmäßig' geringeren Aufwendungen und damit als eine solche im Sinne des § 17 BRKG. ... Der Senat verkennt somit nicht, daß nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil die Eigenart des Dienstes des 'Wiege- und Nivelliertrupps' in einer unbestimmten und unvorhersehbaren Zahl von Fällen die Inanspruchnahme von Gemeinschaftsverpflegung auch in Form von Marschverpflegung und Gemeinschaftsunterkunft unmöglich oder unzumutbar machen kann. Indessen haben die allgemeinen Verwaltungsgerichte weder über die Rechtmäßigkeit des Truppendienstkatalogs zu befinden noch über die Rechtmäßigkeit der Befehle, auf Grund deren der 'Wiege- und Nivelliertrupp', dem der Kläger angehört, generell Gemeinschaftsverpflegung und -unterkunft in Anspruch zu nehmen hat. Die allgemeinen Verwaltungsgerichte haben vielmehr von der grundsätzlichen Befehlsbindung auszugehen ..."
Zu dem von der Beschwerde weiter für klärungsbedürftig erachteten Verhältnis des § 17 BRKG zu den Vorschriften der §§ 9 Abs. 5, 10 Abs. 3 BKKG stellt das gleiche Urteil fest:
"§ 17 BRKG schließt die Erstattung von Mehrkosten im Einzelfall nicht aus; hierauf besteht auf Grund der Fürsorgepflicht sogar ein Anspruch (vgl. BVerwGE 24, 253[BVerwG 30.06.1966 - VIII C 42/63]), und die Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftsverpflegung und -unterkunft findet ihre Grenze dort, wo sie mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht mehr zu vereinbaren wäre (Urteil vom 30. Juni 1976 - BVerwG 6 C 198.76 - [ZBR 1976, 321]). Wie oft dies der Fall ist, hat für die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 17 BRKG keine Bedeutung; es wäre auch nicht möglich, insoweit eine Grenzziehung vorzunehmen."
Die Beschwerde war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 360 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Franke
Dr. Schinkel