Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.10.1989, Az.: BVerwG 1 WB 194/88
Unzulässige Beschwerde; Voraussetzungen einer Sachentscheidung; Versäumnis der Beschwerdefrist; Beurteilungsbeitrag
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.10.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 194/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 12662
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 86, 201 - 204
- DokBer B 1990, 117-120
- NZWehrR 1990, 163-165
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Versäumnis der Beschwerdefrist kann im gerichtlichen Antragsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden, wenn im Beschwerdeverfahren gleichwohl eine Sachentscheidung getroffen worden ist.
- 2.
Es steht in der Verantwortung des Beurteilenden, ob und inwieweit er sich einen Beurteilungsbeitrag glaubt zu eigen machen zu können oder ob er aufgrund seiner - wenn auch nur gelegentlichen - persönlichen Kontakte zu einer abweichenden Bewertung gelangt.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 24. Oktober 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, ferner
Oberstleutnant i.G. Gawehns, Hauptmann Dreblow als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Er wird seit dem 1. Oktober 1981 als Panzeroffizier und S-4-Offizier im Panzerbataillon (PzBtl) ... verwendet und ist seit dem 10. März 1987 Vertrauensmann der Offiziere dieses Bataillons.
Am 10. Februar 1988 wurde ihm von dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten, dem Kommandeur (Kdr) Panzerbrigade (PzBrig) ... die planmäßig zum 31. März 1988 zu erstellende Beurteilung eröffnet, die als hauptsächliche Beurteilungsgrundlage "gelegentlich" persönliche Kontakte sowie einen Beitrag des Kdr PzBtl ... angab, in der gebundenen Beschreibung Wertungen zwischen "2" bis "4", und zwar mehrheitlich die Note "3", aufwies und in der freien Beschreibung lediglich für "Kameradschaft" den Ausprägungsgrad "B", ansonsten die Signierung "O" (ohne Ausprägungsgrad) enthielt. Mit dieser Beurteilung erklärte sich der Kdr .... Panzerdivision (PzDiv) als nächthöherer Vorgesetzter einverstanden und fügte hinzu, der Antragsteller sei ein "solider Offizier, auf den man sich verlassen kann"; Ausstrahlung und Souveränität seien noch zu steigern.
Gegen diese Beurteilung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 8. März 1988, das am selben Tag bei der Stabsabteilung der PzBrig 36 einging, Beschwerde wegen "Verstoßes gegen die Beurteilungsgrundsätze und des Verdachtes der Befangenheit" seiner Vorgesetzten ein und trug zur Begründung im wesentlichen vor:
Am 29. Februar 1988 sei ihm durch Gespräche im Kameradenkreis bekanntgeworden, daß für den Bereich der .... PzDiv durch den G 1 eine zumindest mündliche Weisung, vermutlich im Auftrag des DivKdr, verbreitet worden sei, wonach Hauptleute, die nach den neuen Beurteilungsbestimmungen beurteilt werden müßten und in der gebundenen Beschreibung im Durchschnitt besser als 3 sowie mehr als zweimal den Ausprägungsgrad "B" erhielten, dem DivKdr persönlich vorzustellen seien. Für diese Information habe er auf Nachfrage bei zwei weiteren Bataillonen eine Bestätigung erhalten. Der in Nr. 401 ZDv 20/6 festgelegten Anforderung, daß eine Beurteilung ein abgerundetes, umfassendes und klares Bild von Persönlichkeit, Eignung und Leistung des Beurteilten geben solle und sorgfältig sowie sachgerecht abzufassen sei, könne jedoch eine Beurteilung nicht gerecht werden, die vom Beurteilenden auch unter dem Gesichtspunkt erstellt werde, wieviele Hauptleute dem DivKdr vorzustellen seien; damit werde in erheblichem Maße der Einfluß sachfremder Erwägungen eröffnet, die dazu dienten, ein bestimmtes Beurteilungsniveau zu gewährleisten, für ihn, den Antragsteller, jedoch eine erhebliche Benachteiligung darstellten. Weiterhin stelle sich für ihn die Frage nach dem Schutz als Vertrauensmann, wenn der Beurteilungsbeitrag des unmittelbaren Vorgesetzten vom zuständigen Vorgesetzten abgewertet werde, zu diesem jedoch im gesamten Beurteilungszeitraum maximal insgesamt zwei Stunden persönlich Kontakt bestanden habe. Der BrigKdr habe ihm bei Eröffnung der Beurteilung auf seine Frage erklärt, daß er hinsichtlich Eignung und Leistung gleichgeblieben sei und sich sein militärischer Werdegang angesichts seines kontinuierlichen Leistungsbildes wie geplant fortsetzen werde; deshalb habe er, der Antragsteller, zunächst keine Beschwerde oder Gegenvorstellung in Betracht gezogen. Am 1. März 1988 habe er jedoch von einer Auswertung von ca. 400 vorgezogenen Beurteilungen für Hauptleute Kenntnis erlangt, auf Grund deren er sich selbst nun als unter dem Beurteilungsdurchschnitt liegend einstufen müsse; während er sich bis zu seiner Beurteilung noch der Fördergruppe 1 habe zurechnen können und in der vorletzten Beurteilung (1986) die Wertung "2 C" erhalten habe, seien ihm in der angefochtenen Beurteilung eine durchschnittliche Bewertung von 3,2/3,3 sowie einmal der Ausprägungsgrad "B" zuerkannt worden. Im gesamten Beurteilungszeitraum sei er von keinem seiner Vorgesetzten kritisiert oder in einem Beurteilungsgespräch auf einen "Leistungsabfall" hingewiesen worden; vielmehr sei ihm am 12. Juni 1987 das Ehrenkreuz der Bundeswehr in Silber verliehen worden, und im Februar 1988 sei dem BtlKdr ein überdurchschnittliches Prüfergebnis gemäß § 78 BHOübermittelt worden, das mit Sicherheit auch einen Einblick in seine, des Antragstellers, dienstliche Leistungen gewähre. Durch die ihm eröffnete Beurteilung fühle er sich erheblich benachteiligt.
Der Kdr .... PzDiv wies die Beschwerde mit Bescheid vom 11. April 1988, der dem Antragsteller am 14. April 1988 ausgehändigt wurde, wegen Fristversäumnis als unzulässig zurück, da sie spätestens am 24. Februar 1988 habe eingelegt werden müssen, aber erst am 9. März 1988 eingegangen sei. Im Rahmen seiner Dienstaufsicht teilte er dem Antragsteller jedoch mit, daß er auf der Grundlage eines Fernschreibens des Inspekteurs des Heeres (InspH) vom 16. Dezember 1987 während der großen Kommandeurtagung der .... PzDiv am 27./28. Januar 1988 klarstellend auf den Vorbehalt hingewiesen habe, sich Beurteilungen zur gesonderten Überprüfung vorlegen zu lassen, wenn außergewöhnliche Abweichungen aufträten, und zwar unabhängig davon, daß er eine Prüfungspflicht gegenüber allen Beurteilungsvorgängen habe. Daraus könne keine Befangenheit des Beurteilenden hergeleitet werden. Die angefochtene Beurteilung, die als hauptsächliche Beurteilungsgrundlage den Beitrag des Kdr PzBtl ... aufweise und in der Substanz uneingeschränkt übernommen habe sowie die Stellung des Antragstellers als Vertrauensmann einbeziehe, sei vorschriftengetreu erstellt worden. Eine Auswertung der Beurteilungen für eine Gruppe von Hauptleuten sei weder offiziell noch inoffiziell bekannt, und aus dem Fernschreiben des InspH ergebe sich, daß Vergleiche zwischen alten und neuen Beurteilungsbestimmungen nicht möglich und sachlich falsch seien.
Der Kommandierende General (KG) .... Korps hob auf weitere Beschwerde des Antragstellers vom 20. April 1988, die bei ihm am folgenden Tage einging, mit Beschwerdebescheid vom 13. Juni 1988, der dem Antragsteller am 22. Juni 1988 zugestellt wurde, den Bescheid des Kdr .... PzDiv wegen Unzuständigkeit auf, beschied die Erstbeschwerde des Antragstellers vom 8. März 1988 neu und wies sie wegen Fristversäumnis als unzulässig zurück.
Der vom Antragsteller mit Schreiben vom 21. Juni 1988 gestellte Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts wurde durch Beschluß der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte in eine weitere Beschwerde gegen den Beschwerdebescheid des KG .... Korps vom 13. Juni 1988 umgedeutet und dem InspH als zuständiger Dienststelle zur weiteren Veranlassung übersandt.
Der InspH wies die weitere Beschwerde durch Beschwerdebescheid vom 15. August 1988, der dem Antragsteller am 18. August 1988 ausgehändigt wurde, als unbegründet zurück. Der dagegen mit Schreiben des Antragstellers vom 31. August 1988 gestellte Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, der am 1. September 1988 beim Kdr PzBtl ... einging, wurde vom InspH mit Stellungnahme vom 30. November 1988 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller trägt vor:
Als Beginn der Beschwerdefrist sei nicht der 10. Februar 1988 als Eröffnungsdatum seiner Beurteilung, sondern der 29. Februar 1988 als der Tag anzusehen, an dem er davon Kenntnis erhalten habe, daß seine Beurteilung unter den Einfluß sachfremder Erwägungen erstellt worden sei. Sachlich falsch sei die Feststellung des Kdr .... PzDiv, daß der Beurteilungsbeitrag in seiner Substanz voll in die Beurteilung übernommen worden sei; denn aus diesem Beitrag sei der Ausprägungsgrad "B" für Verantwortungsbewußtsein nicht übernommen worden, und Wertungen in der gebundenen Beschreibung seien herabgesetzt worden. Des weiteren seien die vorgezogenen Beurteilungen von Hauptleuten mit Vorlagetermin Ende Dezember 1987 nicht unter Berücksichtigung der im Fernschreiben des InspH enthaltenen Auflagen zu Ziffern 1 und 4 erstellt worden; demgemäß sei mit zweierlei Maß gemessen und auch mit dieser Weisung auf die Erstellung seiner, des Antragstellers, Beurteilung Einfluß genommen worden.
Die Beurteilung verstoße gegen einschlägige Bestimmungen der ZDv 20/6; sie sei nicht sorgfältig und sachgerecht erstellt worden (Nrn. 401 bis 404), da der BrigKdr als Verfasser der Beurteilung im gesamten Beurteilungszeitraum einen persönlichen Kontakt von maximal zwei bis drei Stunden zu ihm, dem Antragsteller, gehabt und ihm ebensowenig wie der BtlKdr in einem Einführungsgespräch (Nr. 507) oder Beurteilungsgespräch (Nr. 508) einen Leistungsabfall bzw. Leistungsschwächen vorgehalten habe. Da er von verschiedenen Wertungen der angefochtenen Beurteilung im Vergleich zu solchen der Beurteilung von 1986 überrascht worden sei, sei die Pflicht des Vorgesetzten zur sorgfältigen Vorbereitung einer Beurteilung verletzt worden. Der Beurteilungsbeitrag des BtlKdr sei abgewertet worden und nicht in genügender Form in die Beurteilung eingeflossen; daher könne kein zutreffendes Beurteilungsbild erstellt sein (Nr. 402), und der Beurteilende habe gegen die Pflicht verstoßen, sich umfassende Kenntnisse über den zu Beurteilenden zu verschaffen (Nr. 501). Auf die Beurteilenden sei schon vor der Erstellung der Beurteilung so eingewirkt worden, daß sachwidrige Erwägungen auf die Beurteilung Einfluß gewonnen hätten. Durch das Fernschreiben des InspH vom 16. Dezember 1987 sei der Kdr 12. PzDiv veranlaßt worden, die Weisung zu erteilen, daß ihm Hauptleute, die besser als "3" benotet worden seien und mehr als zweimal den Ausprägungsgrad "B" erhalten hätten, persönlich vorzustellen seien. Da die Beurteilenden diese Weisung im Kopf gehabt hätten, seien sie beim Beurteilungsvorgang nicht mehr unbefangen gewesen. Damit sei die Grenze der Einflußnahme überschritten. Der Wunsch nach Absenkung des Beurteilungsniveaus habe Abwertungen gegenüber der Beurteilung von 1986 zur Folge gehabt, und darauf sei es zurückzuführen, daß er, der sich nach dem Beurteilungsergebnis von 1986 noch am Anfang des zweiten Drittels aller Hauptleute habe einordnen können, nach dem jetzt bekannten Durchschnitt der Beurteilung von 1988 lediglich in der zweiten Hälfte der Beurteilten stehe. Außerdem sei in der Beurteilungsphase eine Ungleichbehandlung der vorgezogenen gegenüber den planmäßigen Beurteilungen erfolgt. Ca. 400 Hauptleute seien vor Bekanntgabe des Fernschreibens des InspH und nicht unter dem Einfluß der darin getroffenen Aussagen, mithin ausschließlich nach den Bestimmungen der ZDv 20/6 beurteilt worden.
Diese unerwartet "guten" - vorgezogenen - Beurteilungen seien der Anlaß gewesen, nochmals gezielt auf die Beurteilenden Einfluß zu nehmen.
Die im Beschwerdebescheid des InspH vom 15. August 1988 enthaltene Behauptung, daß eine Weisung des von ihm, dem Antragsteller, vorgetragenen Inhalts nicht bestanden habe, wirke befremdlich. Es sei vielmehr davon auszugehen, daß eine - in mehreren Bataillonen bekanntgewordene und diskutierte - Weisung eine tatsächliche Grundlage habe und von den Beurteilenden als Adressaten entsprechend aufgefaßt worden sei. Sie halte sich jedoch nicht mehr im Rahmen der Dienstaufsicht, und es liege auf der Hand, daß durch die Weisung, wenn auch nicht offener Druck, so doch jedenfalls gezielter Einfluß habe ausgeübt werden sollen; anderenfalls wäre sie überflüssig gewesen. Weisungen des Vorgesetzten würden vom Untergebenen - bewußt oder unbewußt - beachtet und in irgendeiner Form in den Entscheidungsprozeß einbezogen. Dabei sei hier unerheblich, ob sich der Beurteilende subjektiv beeinflußt gefühlt habe und ob die Beeinflussung im Einzelfall tatsächlich nachweisbar sei; schon die bloße Möglichkeit einer Beeinflussung sei ausreichend. Auch das Fernschreiben des InspH sei geeignet, die Beurteilenden zu beeinflussen, weil ihnen eine bestimmte "Marschrichtung" nahegelegt werde. Ein weiteres Indiz für die Beeinflussung der Beurteilenden stellte der Umstand dar, daß es auf Grund der vorgezogenen Beurteilungen für Hauptleute des Grundlehrganges C Wertungslisten mit Durchschnittswerten gebe; hiermit sei die angefochtene Beurteilung nicht in Einklang zu bringen. Wenn sich eine - auch nach Aussage des Beurteilenden - nicht unterdurchschnittliche Leistung in einem solchen Ergebnis ausdrücke, dann liege es nahe, daß die Weisungen und Hinweise der Vorgesetzten bei den Beurteilenden eine zurückhaltende Bewertung des zu Beurteilenden ausgelöst hätten. Ein nachprüfbarer Verstoß gegen Beurteilungsgrundsätze liege gerade darin, daß Leistungen, die "in ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht unterdurchschnittlich" seien, im Vergleich zu denen der Kameraden als "unterdurchschnittlich" bewertet würden. Der Beurteilende habe hier bei der Eröffnung der Beurteilung festgestellt, daß der Antragsteller in seiner Eignung und Leistung gleich geblieben sei, obgleich die Leistungen bis dahin überdurchschnittlich gewesen seien, wie sich insbesondere aus der planmäßigen Beurteilung zum 31. März 1986 ergebe.
Soweit die Äußerung des Kdr .... PzDiv, daß Hauptleute unter gewissen Voraussetzungen ihm vorzustellen seien, bestritten werde, werde Beweis durch dessen Zeugnis und das Zeugnis des Kdr PzBtl ... angetreten. Im übrigen komme es nicht entscheidend auf den Wortlaut der Äußerung, sondern darauf an, wie sie durch die Beurteilenden im Bataillon aufgenommen und daß sie als Einflußnahme empfunden worden sei; auch insoweit werde Beweis durch das Zeugnis des BtlKdr angeboten.
Wenn vom Dienstherrn bislang bestritten worden sei, daß Wertungslisten mit Durchschnittswerten geeignet seien, die Beurteilenden zu beeinflussen, so gebe es nunmehr Informationen, daß der Leiter der Abteilung P des Bundesministeriums der Verteidigung mittlerweile die Weitergabe der Ergebnisse rechnerischer Auswertungen untersagt habe, da diese offensichtlich vom beurteilenden Vorgesetzten als Hilfsmittel und Maßstab verwendet worden seien. Wie aus diesem Eingeständnis zu ersehen sei, gehe auch der Dienstherr nunmehr davon aus, daß durch die Wertungslisten und Auswertungen sachwidrige Erwägungen in die Beurteilungen einflössen.
Der InspH bittet
um Zurückweisung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung.
Er hält ihn für zulässig, da zugunsten des Antragstellers davon ausgegangen werden könne, daß dessen Erstbeschwerde vom 8. März 1989 nicht verspätet gewesen sei, und es ihm, dem InspH, vertretbar erschienen sei, den Beschwerdeanlaß nicht in der Beurteilung selbst, sondern in der Art und Weise zu sehen, wie sie - angeblich - zustandegekommen sei; dadurch habe auch die Beurteilung selbst für den Antragsteller eine andere Qualität erhalten.
Er sieht den Antrag jedoch als unbegründet an. Das Fernschreiben vom 16. Dezember 1987 habe nur den Zweck gehabt, die Handhabung der neuen Beurteilungsbestimmungen zu erleichtern sowie auf ihren Zweck und ihre Abweichung von den bisherigen Bestimmungen hinzuweisen. Die vom Antragsteller behauptete Äußerung habe der Kdr .... PzDiv nicht getan. Der Kdr PzBrig ... habe die Beurteilung des Antragstellers entsprechend den neuen Bestimmungen der ZDv 20/6 erstellt und dabei sowohl seiner Informationspflicht als auch seinem Ermessen entsprochen. Das Vorbringen des Antragstellers, der BrigKdr habe mit ihm weder ein Einführungs- noch ein Beurteilungsgespräch gemäß Nrn. 507, 508 ZDv 20/6 geführt, sei irrelevant, da die Unterlassung eines solchen Gesprächs wegen der eindeutigen Regelung der Nrn. 507 e und 508 e ZDv 20/6 unerheblich sei. Auch sei die Meinung des Antragstellers, er sei in der Beurteilung vom 10. Februar 1988 "abgewertet" worden, falsch. Es sei allein auf das neue Beurteilungssystem zurückzuführen, daß er sich in der Beurteilung vom 10. Februar 1988 nicht so wiederfinde, wie er sich in seiner letzten Beurteilung nach dem alten System gesehen habe. "Sachwidrige Erwägungen" seien in die Beurteilung des Kdr PzBrig ... nicht eingegangen, insbesondere auch nicht durch das Fernschreiben vom 16. Dezember 1987 ausgelöst worden; weder er, der InspH, habe den Befehl erteilt, mit Inkrafttreten der neuen Beurteilungsbestimmungen schlechter zu beurteilen, noch habe der Kdr .... PzDiv in unzulässiger Weise auf die Beurteilung Einfluß genommen. Im übrigen habe er keinen Hinweis dafür gefunden, daß sich die Beurteilenden in ihrem Beurteilungsspielraum subjektiv eingeschränkt gefühlt hätten. Ein "Qualitätsvergleich" zwischen altem und neuem Beurteilungssystem sei nicht möglich. Er, der InspH, habe nicht feststellen können, daß im vorliegenden Fall "Wertungslisten mit Durchschnittswerten" relevant geworden seien.
Der Antragsteller ist dem Vorbringen des InspH mit ergänzenden Ausführungen entgegengetreten.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und den Inhalt der dem Senat vorliegenden Akten Bezug genommen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
1.
Bei sachdienlicher Auslegung begehrt der Antragsteller die Aufhebung der Beurteilung des Kdr PzBrig ... vom 10. Februar 1988 sowie der Beschwerdebescheide des KG .... Korps vom 13. Juni 1988 und des InspH vom 15. August 1988.
2.
Dieser Aufhebungsantrag ist zulässig.
Gegen Beurteilungen findet zwar nach § 1 Abs. 3 WBO eine Beschwerde nicht statt. Der Soldat kann aber nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 53, 361; 63, 3[BVerwG 14.02.1978 - 1 WB 109/77]; BVerwG Beschluß vom 6. September 1988 - 1 WB 141/87) eine Beurteilung ebenso wie eine Stellungnahme des höheren Vorgesetzten zu der Beurteilung mit der Rüge anfechten, sie verstießen gegen die Rechte, die ihm in bezug auf die Erstellung von Beurteilungen eingeräumt sind. In Nr. 1102 b Abs. 2 ZDv 20/6 ist klarstellend festgelegt, daß eine Beschwerde demnach statthaft ist, wenn der Beurteilte z.B. die Befangenheit des Beurteilenden oder einen Verstoß gegen die Zuständigkeitsvorschriften, die Beurteilungsgrundsätze, die Anhörungspflicht, die Eröffnungspflicht und das Benachteiligungsverbot gemäß § 2 WBO geltend macht. Der Antragsteller hat hier entsprechende Rügen erhoben.
Auch im übrigen ist der Antrag zulässig; er ist insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden.
3.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
a)
Die Tatsache, daß der Antragsteller seine Erstbeschwerde verspätet eingelegt hat, als er sich mit dem am selben Tage bei der Stabsabteilung PzBrig ... eingegangenen Schreiben vom 8. März 1988 gegen die ihm am 10. Februar 1988 eröffnete Beurteilung des Kdr PzBrig ... wandte, steht der vollen Prüfung des Antrags nicht entgegen. Denn die Versäumung der Beschwerdefrist im Vorverfahren kann im gerichtlichen Antragsverfahren dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die zur Entscheidung über die Beschwerde zunächst berufene Stelle gleichwohl zur Sache entschieden hat (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwG Beschlüsse vom 20. Dezember 1978 - 1 WB 61/78 - und vom 13. Mai 1980 - 1 WB 196/78 - m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn entweder die weitere Beschwerde wegen der im Beschwerdebescheid nicht angesprochenen Unzulässigkeit der Erstbeschwerde für unbegründet erklärt worden ist (vgl. BVerwG Beschluß vom 13. Mai 1980 - 1 WB 196/78) oder, wie hier, der InspH als die über die weitere Beschwerde entscheidende Stelle oder als Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren zugunsten des Antragstellers davon ausgegangen ist, daß die Erstbeschwerde nicht verspätet war, weil er den Beschwerdeanlaß nicht in der Beurteilung selbst, sondern in der Art und Weise ihres Zustandekommens gesehen und deshalb aus sachlichen Gründen ablehnend entschieden hat. Prozeßvoraussetzung des gerichtlichen Antragsverfahrens ist nicht die Rechtzeitigkeit der vorausgegangenen Beschwerde, sondern allein deren Erfolglosigkeit (BVerwG Beschluß vom 20. Dezember 1968 - 1 WB 21/68 - m.w.N.).
b)
Die angefochtene Beurteilung ist nicht rechtswidrig.
Angesichts der hier gegen die Rechtmäßigkeit der Beurteilung erhobenen Rügen, die sich ausschließlich darauf beziehen, wie der Vorgesetzte zu seiner Bewertung von Eignung und Leistung des Antragstellers gekommen ist, unterliegt die Stellungnahme in erster Linie der Nachprüfung, ob Rechtsverstöße durch Verletzung allgemeiner Beurteilungsbestimmungen begangen worden sind. Einer Überprüfung des mit der Neufassung der Beurteilungsbestimmungen weitgehend neu gestalteten Bewertungssystems (Kapitel 6 und - teilweise - 9) bedarf es demgegenüber nicht. Die in den anderen Kapiteln getroffenen "allgemeinen" Beurteilungsbestimmungen enthalten jedenfalls in der Sache keine Abweichung von den entsprechenden Vorschriften der zuvor geltenden Beurteilungsbestimmungen und sind deshalb wie bisher rechtlich unbedenklich (BVerwGE Beschluß vom 22. August 1989 - 1 WB 185/88).
aa)
Nach den in der ZDv 20/6 i.d.F. vom 26. Februar 1987 getroffenen "Bestimmungen über die Beurteilungen der Soldaten der Bundeswehr", die für die ab 1. Oktober 1987 aufzustellenden Beurteilungen gelten, haben sich Beurteilungen als wesentliche Grundlage für Personalentscheidungen an der in § 3 SG enthaltenen Bestimmung zu orientieren, daß der Soldat nach Eignung, Befähigung und Leistung zu ernennen und zu verwenden ist. Sie müssen über die Persönlichkeit des Soldaten sowie über seine dienstliche Eignung, Befähigung und Leistung Aufschluß geben und Möglichkeiten für seine Erziehung und Ausbildung aufzeigen (Nr. 101). Da sie maßgeblich den Werdegang eines Soldaten beeinflussen (Nr. 102), sind die beurteilenden Vorgesetzten in eine besondere Verantwortung gestellt; von ihnen ist zu erwarten, daß sie ihre Untergebenen richtig erkennen und ihre Erkenntnisse möglichst objektiv werten und sachgerecht darstellen; allerdings kann der Beurteilende auch bei größtem Bemühen um Objektivität immer nur aus seiner Sicht werten, und ein annähernd objektives Bild kann daher regelmäßig erst durch mehrere, von verschiedenen Vorgesetzten erstellte Beurteilungen vermittelt werden (Nr. 103).
bb)
Die vom Antragsteller erhobene Rüge eines Verstoßes der Beurteilung gegen einschlägige Bestimmungen der ZDv 20/6, insbesondere daß sie nicht sorgfältig und sachgerecht erstellt worden sei und damit kein zutreffendes Beurteilungsbild vermitteln könne, greift nicht durch.
Nach Nr. 401 ZDv 20/6 soll eine Beurteilung ein abgerundetes, umfassendes und klares Bild der Persönlichkeit, der Eignung und der Leistung des Beurteilten geben; sie ist sorgfältig und sachgerecht abzufassen, soll das Wesentliche kennzeichnen, Stärken und Schwächen des Beurteilten deutlich herausstellen und darf keine Widersprüche enthalten. Diesen Anforderungen trägt die angefochtene Beurteilung nach Überzeugung des Senats Rechnung. Hingegen sind die in der Beurteilung enthaltenen Wertungen der Persönlichkeit, der Eignung und Leistung des Antragstellers nach Nr. 1101 ZDv 20/6 als solche mit einer Beschwerde nicht anfechtbar und damit auch gerichtlicher Kontrolle entzogen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 63, 3; 73, 308, 310[BVerwG 24.11.1981 - 1 WB 81/79]; BVerwG Beschluß vom 5. November 1985 - 1 WB 20/85 - m.w.N.) ist das eigentliche, in der Beurteilung enthaltene Werturteil Ausdruck einer vom Gericht nicht nachvollziehbaren Einschätzung der Persönlichkeit und Leistung des Soldaten durch den Beurteilenden; insoweit ist eine Überprüfung nur statthaft, ob diese Einschätzung auf sachlichen Erwägungen und auf zulässig verwerteten Erkenntnissen beruht (BVerwG a.a.O.).
Der in diesem Zusammenhang vom Antragsteller erhobene Vorwurf, daß der BrigKdr als Verfasser der Beurteilung gegen seine Pflicht, sich umfassende Kenntnisse über den Beurteilenden zu verschaffen, verstoßen und kein zutreffendes Leistungsbild erstellt habe, geht fehl. Der Kdr PzBrig 36 hat als hauptsächliche Beurteilungsgrundlagen gelegentliche persönliche Kontakte sowie einen Beurteilungsbeitrag des Kdr PzBtl ... zugrunde gelegt und damit den Anforderungen der Nr. 501 b ZDv 20/6 genügt. Soweit der Antragsteller geltend macht, daß der Beurteilungsbeitrag des Kdr PzBtl ... nicht unverändert übernommen und damit letztlich abgewertet worden sei, verkennt er, daß es in der Verantwortung des Beurteilenden steht, ob und inwieweit er sich den Beurteilungsbeitrag glaubt zueigen machen zu können oder auf Grund seiner wenn auch nur gelegentlichen persönlichen Kontakte zu einer abweichenden Bewertung gelangt. Das Beurteilungsbild, von dem der BrigKdr als Verfasser der Beurteilung ausgegangen ist, kann nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil er in einzelnen Punkten oder in der Tendenz der Wertung dem Beurteilungsbeitrag nicht in jeder Hinsicht gefolgt ist; denn das eigentliche Werturteil, daß sich auch in der Abweichung von dem Beurteilungsbeitrag manifestiert, ist Ausdruck der höchstpersönlichen, unvertretbaren Meinungsbildung des Beurteilenden.
Der Hinweis des Antragstellers, daß weder der BrigKdr als Verfasser der Beurteilung noch der BtlKdr als Verfasser des Beurteilungsbeitrags in einem Einführungsgespräch (Nr. 507 ZDv 20/6) oder in einem Beurteilungsgespräch (Nr. 508 ZDv 20/6) ihm, dem Antragsteller, einen Leistungsabfall bzw. Leistungsschwächen vorgehalten hätten, stellt die Rechtmäßigkeit der Beurteilung nicht in Frage, da nach Nr. 507 e und Nr. 508 e das Unterlassen eines Einführungsgesprächs bzw. eines Beurteilungsgesprächs nicht die Aufhebung der Beurteilung zur Folge hat.
cc)
Der vom Antragsteller weiter erhobene Vorwurf sachwidriger Einflußnahme des DivKdr auf die Erstellung der Beurteilung ist nach Überzeugung des Senats nicht gerechtfertigt.
Es kann offenbleiben, ob sich der Kdr .... PzDiv auf Grund des Fernschreibens des InspH vom 16. Dezember 1987 möglicherweise veranlaßt gesehen hat, während der großen Kommandeurtagung der .... PzDiv am 27./28. Januar 1988 die Weisung zu erteilen, daß alle Beurteilungen für Hauptleute, die besser als "3" benotet worden seien und mehr als zweimal den Ausprägungsgrad "B" erhalten hätten, ihm persönlich vorzulegen seien oder daß ihm diese Offiziere "persönlich vorzustellen" seien. Denn nach Überzeugung des Senats läßt dieses Vorbringen des Antragstellers keinen sicheren Rückschluß darauf zu, daß damit in sachwidriger Weise auf die jeweils zuständigen Vorgesetzten als Verfasser von Beurteilungen mit dem Ziel einer generellen Absenkung des Beurteilungsniveaus und einer im Einzelfall bewußt herbeigeführten Abwertung der Beurteilten im Vergleich zu früheren Beurteilungen hätte eingewirkt werden können und sollen.
Soweit dieser Vorwurf des Antragstellers eine Rüge der Befangenheit des Kdr PzBrig ... impliziert, stellt er lediglich eine Vermutung dar. Nach Nr. 305 b ZDv 20/6 ist "Befangenheit" anzunehmen, wenn aus der Sicht desjenigen, der den Einwand geltend macht, Gründe vorliegen, ernsthaft an der Unbefangenheit des Beurteilenden zu zweifeln, und dies für einen neutralen Betrachter verständlich und nachvollziehbar ist; diese Zweifel können sich z.B. ergeben, wenn zwischen Beurteilendem und Beurteiltem besondere Beziehungen bestehen, die weit über das dienstliche Verhältnis hinausgehen (z.B. Verwandtschaft, Freundschaft, Rechtsstreit, privates Zerwürfnis). Dafür hat der Antragsteller hier jedoch nichts vorgetragen und ist auch sonst kein Anhaltspunkt ersichtlich. Zweifel an der Unbefangenheit eines Beurteilenden können sich nach Nr. 305 c ZDv 20/6 nicht schon aus einem Verhalten ergeben, das mit seinen Erziehungs- und Führungsaufgaben im Zusammenhang steht, und ebensowenig führt es zu Zweifeln an seiner Unbefangenheit, wenn die Beurteilung ungünstig ausgefallen ist oder sich gegenüber früheren Beurteilungen erheblich verschlechtert hat. Selbst wenn der Kdr .... PzDiv durch eine Weisung auf seiten einiger Beurteilender im Einzelfall die Bereitschaft zu einer bewußten oder unterschwelligen Abwertung der Beurteilten gegenüber früheren Beurteilungen hervorgerufen haben sollte, ist im vorliegenden Fall kein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür dargetan worden, daß gerade der Kdr PzBrig ... als Verfasser der Beurteilung zu Lasten des Antragstellers eine bewußt abwertende Beurteilung erstellt hat oder sich in irgendeiner Hinsicht zu Lasten des Antragstellers von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.
Es wäre Sache des Antragstellers gewesen, durch nachprüfbaren Tatsachenvortrag konkret darzutun, daß und inwieweit sich der Kdr PzBrig ... als Verfasser der angefochtenen Beurteilung durch die Äußerung des Kdr .... PzDiv zu Lasten des Antragstellers in seinem Bewertungsvorgang hat beeinflussen lassen. Vermutungen oder allgemeine Behauptungen des Inhalts, daß eine sachwidrige Einflußnahme durch Weisung des DivKdr auf den BrigKdr als Verfasser der angefochtenen Beurteilung erfolgt sein könnte, reichen nicht aus, um entsprechenden Beweisanregungen des Antragstellers nachzugehen und eine Beweisaufnahme durchzuführen. Es ist auch aus den Gesamtumständen des - erkennbar gewordenen - Sachverhalts nichts dafür ersichtlich, daß sich der Beurteilende durch irgendeine Weisung des DivKdr beeinflußt gesehen haben könnte. Daher war eine Beweiserhebung über eine solche Beeinflussung des Kdr PzBrig ... nicht geboten.
dd)
Dem Vorbringen des Antragstellers, daß es "Wertungslisten" mit Durchschnittswerten auf Grund vorgezogener Beurteilungen für Hauptleute des Grundlehrganges C gebe, die ein weiteres Indiz für die unzulässige Beeinflussung der Beurteilungen darstelle, ist der InspH mit dem Hinweis entgegengetreten, er habe nicht feststellen können, daß im vorliegenden Fall solche Wertungslisten relevant geworden seien. Für die weitergehende Behauptung, es gebe nunmehr Informationen darüber, daß der Leiter der Abteilung P des Bundesministeriums der Verteidigung mittlerweile die Weitergabe der Ergebnisse rechnerischer Auswertungen untersagt habe, da diese offensichtlich von beurteilenden Vorgesetzten als Hilfsmittel und Maßstab verwendet worden seien, hat der Antragsteller trotz Bestreitens des InspH substantiiert nichts vorgetragen. Nach Nr. 1.1 der Kurzmitteilungen über personelle Grundsatzfragen (PERSKM 1/87) sind für die Wahrung eines angemessenen Beurteilungsmaßstabes die Stellungnahmen der nächsthöheren und der weiteren Vorgesetzten zur Beurteilung und zum Maßstab des Beurteilenden von besonderer Bedeutung. Weitere geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung eines angemessenen Beurteilungsmaßstabes sind u.a. die "statistische Auswertung der Beurteilungen im eigenen Bereich und Vergleiche mit der Gesamtbeurteilungslage". Diese Verpflichtung, die auch in früheren Fassungen der PERSKM sinngemäß zum Ausdruck gebracht war, ist nicht nur im Interesse des Dienstherrn zur Gewährleistung einer sachgerechten Personalführung zu erfüllen, sondern dient jedenfalls auch dem Schutz des zu beurteilenden Soldaten zur Verwirklichung des Leistungsprinzips und des Gleichbehandlungsgebots (BVerwG Beschluß vom 5. November 1985 - 1 WB 20/85).
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob es auf Grund der vorgezogenen Beurteilung von ca. 400
Hauptleuten vor der Durchführung der planmäßigen Beurteilung eine statistische Auswertung im Sinne sogenannter Wertungslisten mit Durchschnittswerten gegeben hat. Denn der Antragsteller hat substantiiert nichts näheres dafür vorgetragen, daß dieser Umstand die Beurteilung in sachwidriger Weise beeinflußt hat.
Nach alledem war der Antrag zurückzuweisen.
4.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Seide
Dr. Schwandt
Gawehns
Dreblow