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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.08.1989, Az.: BVerwG 1 WB 185/88

Berufssoldat; Anfechtung einer dienstlichen Beurteilung; Stellungnahme des Beurteilten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.08.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 185/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 12622
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DokBer B 1990, 20

Amtlicher Leitsatz

Räumen Beurteilungsbestimmungen dem beurteilten Soldaten ausdrücklich das Recht ein, zu Beurteilungen Stellung zu nehmen, dann ist es unzulässig negative Schlüsse auf die Eignung des Beurteilten für bestimmte Verwendungen bereits daraus zu ziehen, daß er von dem Recht Stellung zu nehmen, überhaupt Gebrauch gemacht hat.

- im Anschluß an BVerwGE 76, 353 ff -

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 22. August 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
ferner
Oberst Dr. Wiggershaus, Oberstleutnant Wienold als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Die Stellungnahme des Kommandeurs Lufttransportkommando vom 25. März 1988 zu der Beurteilung des Antragstellers vom 25. Februar 1988 sowie die sie bestätigenden Beschwerdebescheide des Kommandierenden Generals Luftwaffenunterstützungskommando vom 14. Juni 1988 und des Inspekteurs der Luftwaffe vom 16. September 1988 werden aufgehoben.

Die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist im Juni 1971 in die Bundeswehr eingetreten. Seit April 1973 ist er Offizier, seit April 1981 Hauptmann und seit März 1989 Major. Berufssoldat ist er seit November 1981.

2

Der Antragsteller hat im September 1978 den Fachhochschulstudiengang Maschinenbau an der Hochschule der Bundeswehr München erfolgreich abgeschlossen. Seit 1. Oktober 1979 wurde er als Luftfahrzeugtechnischer Offizier im Lufttransportgeschwader (LTG) ... in W. verwendet, zuletzt seit 1. Juli 1983 als Chef Wartungsstaffel. Mit Verfügung vom 21. Januar 1988 wurde er zum 1. April 1988 zum Luftwaffenunterstützungskommando (LwUKdo) nach K. als Luftfahrzeugtechnischer Stabsoffizier versetzt.

3

Der Antragsteller erstrebte im Jahre 1987 eine Verwendung auf dem mit A 13 dotierten Dienstposten des Chefs Instandsetzungsstaffel LTG ... In einem Personalgespräch im Juli 1987 wurde ihm mitgeteilt, daß diese Verwendung zur Zeit für ihn nicht vorgesehen sei; vielmehr sei als Anschlußverwendung eine Stabsoffiziertätigkeit in einer Kommandobehörde im Raum K. vorgesehen. Für die Besetzung des fraglichen Dienstpostens wurde der Chef Wartungsstaffel LTG ... vorgesehen. Gegen dessen Versetzung wandte sich der Antragsteller vergeblich - auch unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes -. Den Eilantrag des Antragstellers, die Besetzung des Dienstpostens zum 1. Oktober 1987 mit dem betreffenden Offizier rückgängig zu machen, wies der Senat durch Beschluß vom 9. Dezember 1987 - 1 WB 99/87 - zurück. Auf den Inhalt dieses Beschlusses wird Bezug genommen.

4

Der Antragsteller wurde am 25. Februar 1988 von dem Kommodore (Kdore) LTG ... zum 31. März 1988 planmäßig beurteilt. Eine Beurteilung durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten, den Kommandeur (Kdr) Technische Gruppe LTG ... entfiel auf Grund der Funktion des Antragstellers als Vertrauensmann der Offiziere der Technischen Gruppe. Der Kdore beurteilte u.a. die Einsatzbereitschaft und die Eigenständigkeit des Antragstellers mit der Wertung "3"; den Ausprägungsgrad "B" erkannte er dem Antragsteller im Bereich G.03 (Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung) und im Bereich G.06 (Geistige Fähigkeiten) zu. Als Verwendungsvorschlag für die nächste Verwendung gab er an: Luftfahrzeugtechnischer Stabsoffizier im LwUKdo. Auf weitere Sicht schlug er den Antragsteller als Luftfahrzeugtechnischen Stabsoffizier ohne Zusatz vor.

5

Der Antragsteller gab zu der Beurteilung am 25. Februar 1988 eine Erklärung zu seinem weiteren Werdegang ab, in der er ausführte, die anstehende Verwendung beim LwUKdo diene dem Lufttransport und entspreche daher voll seinen Vorstellungen. Auf weitere Sicht strebe er die Verwendung Chef Instandsetzungsstaffel LTG ... oder Luftfahrzeugtechnischer Stabsoffizier Truppenversuch LTG ... an. Mit Priorität strebe er aber als Anschlußverwendung die Verwendung als Luftfahrzeugtechnischer Stabsoffizier und stellvertretender Kdr Technische Gruppe LTG ... an. Hauptmarschrichtung sei die Verwendung als Kdr einer Technischen Gruppe.

6

Außerdem gab der Antragsteller am 26. Februar 1988 eine Gegendarstellung zu der Beurteilung ab, in der er ausführte, er werte seine Einsatzsatzbereitschaft und Eigenständigkeit jeweils mit "2". Außerdem wandte er sich gegen Ausführungen in der Beurteilung zu dem Bereich G.05 (Kameradschaft).

7

Der Beurteilende nahm zu der Gegenvorstellung am 8. März 1988 Stellung und hielt seine Beurteilung in allen Punkten aufrecht. Diese Stellungnahme wurde dem Antragsteller am 10. März 1988 eröffnet.

8

Zu der Beurteilung nahm der Kdr Lufttransportkommando (LTKdo) am 25. März 1988 Stellung. Im Bereich G.03 "bewertete" er den Ausprägungsgrad mit "0". Er führte in freier Beschreibung (L.01 und L.02) folgendes aus:

"Bei Hptm Z. handelt es sich um einen sehr selbstbewußten eigenwilligen Offizier mit guten geistigen Anlagen, mit viel Initiative und organisatorischen Fähigkeiten. Er geht bei der Durchsetzung seiner Ziele offen und tatkräftig vor. Dabei orientiert er sein Handeln in erster Linie an seinen eigenen Wertvorstellungen. Vor unkonventionellen Schritten scheut er nicht zurück. Hierbei ist er gelegentlich in der Gefahr, Aspekte anderer nicht ausreichend zu berücksichtigen. Obwohl seine Planungen durchdacht sind und er flexibel reagiert, kann ich darin keine besondere Stärke erkennen, die mich zur Vergabe des Ausprägungsgrades 'B' für Einsatz- und Betriebsführung veranlaßt. Dies entspricht meinen Forderungen und den Vorstellungen von einem Offizier, der auf solch langjährige Erfahrung in einer Technischen Gruppe zurückgreifen kann. Ich bewerte C.03" (richtig G.03) "mit '0'.

...

Hptm Z. sollte zunächst in einer höheren Kommandobehörde eingesetzt werden, dadurch wird seine Verwendungsmöglichkeit erweitert. Eine besondere Eignung für Lehrverwendungen kann ich nicht erkennen. Aufgrund seines technischen und organisatorischen Könnens kann ich mir eine Stabsverwendung im Bereich Rüstung auf weitere Sicht vorstellen. Die Eignung zum Kommandeur einer Technischen Gruppe vermag ich nicht zu erkennen."

9

Diese Stellungnahme wurde dem Antragsteller am 21. April 1988 eröffnet.

10

Mit Schreiben vom 22. April 1988 legte er gegen die Stellungnahme Beschwerde ein. Da der Kdr LTKdo ihn nicht kenne, sei die Herabsetzung der Beurteilung nur mit einer Befangenheit des Stellungnehmenden wegen der von ihm, dem Antragsteller, beim Senat und beim Wehrbeauftragten durchgeführten Verfahren zu erklären.

11

Die Beschwerde wurde durch Bescheid des Kommandierenden Generals (KG) LwUKdo vom 14. Juni 1988 zurückgewiesen. Zweifel an der Unbefangenheit des Kdr LTKdo bestünden nicht. Im übrigen sei die Beschwerde unzulässig, weil sie sich auf nicht nachprüfbare Wertungen beziehe.

12

Mit Schreiben vom 21. Juni 1988 legte der Antragsteller weitere Beschwerde ein, die der Inspekteur der Luftwaffe (InspL) mit Bescheid vom 16. September 1988 zurückwies.

13

In dem Bescheid ist ausgeführt, daß die weitere Beschwerde zulässig aber nicht begründet sei. Weder sei der Kdr LTKdo befangen noch verstoße seine Stellungnahme zu der Beurteilung gegen die Beurteilungsbestimmungen. Auch die Grundsätze der Inneren Führung seien nicht verletzt worden. Nach Nr. 305 ZDv 20/6 sei Befangenheit anzunehmen, wenn Gründe vorlägen, ernsthaft an der Unbefangenheit des Beurteilenden zu zweifeln und dies für einen neutralen Beobachter verständlich und nachvollziehbar sei. Ausdrücklich werde in der Vorschrift darauf hingewiesen, daß Zweifel unbeachtlich seien, die sich nur darauf gründeten, daß die Beurteilung ungünstig ausgefallen sei oder sich gegenüber früheren Beurteilungen verschlechtert habe. Der Kdr LTKdo habe weder durch seine Stellungnahme noch durch sein sonstiges Verhalten Anlaß zu vernünftigen Zweifeln an seiner Unbefangenheit gegeben. Aufgrund der dienstlichen Leistungen und der Arbeitsergebnisse des Antragstellers sei er in der Lage gewesen, auch ohne ihn persönlich zu kennen, seine Eignung und Leistung zu beurteilen. Die Stellungnahme des Kdr sei klar und schlüssig; sie lasse auch sonst Verstöße gegen die Beurteilungsbestimmungen nicht erkennen. Die Wertungen selbst seien, wie der KG LwUKdo zu Recht festgestellt habe, nach § 1 Abs. 3 WBO der Nachprüfung im Wege der Beschwerde entzogen. Die Zuständigkeit des Kdore LTG ... für die Beurteilung habe sich zwingend aus Nr. 302 a ZDv 20/6 ergeben, wonach der Vertrauensmann durch den nächsthöheren Vorgesetzten zu beurteilen sei. Mögliche Nachteile dieser Regelung im konkreten Einzelfall berührten deren Rechtmäßigkeit nicht. Die Entscheidung des KG LwUKdo sei somit nicht zu beanstanden.

14

Dieser Bescheid ist dem Antragsteller am 30. September 1988 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 3. Oktober 1988 - beim InspL eingegangen am 6. Oktober 1988 - hat er Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den der InspL mit Schreiben vom 25. Oktober 1988 dem Senat vorgelegt hat.

15

Der Antragsteller macht geltend, der Kdr LTKdo habe keine ausreichenden Kenntnisse gehabt, um die Beurteilung des Kdore LTG ..., die deckungsgleich mit einem Beurteilungsentwurf seines nächsten Disziplinarvorgesetzten gewesen sei, herabsetzen zu können. Er gehe davon aus, daß der Kdr LTKdo sich habe dadurch beeinflussen lassen, daß er, der Antragsteller, ein Wehrbeschwerdeverfahren betrieben und sich an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestags gewandt habe. Außerdem hege er die Vermutung, daß der Kdr LTKdo negative Folgerungen daraus gezogen habe, daß er - der Antragsteller - es abgelehnt habe, die Dienstzeitverlängerung des Sohnes eines höheren Offiziers zu befürworten. Aus allen diesen Umständen schließe er auf eine Befangenheit des Kdr LTKdo bei der Abgabe der Stellungnahme zu der Beurteilung. Der Antragsteller regt an, auf Grund mündlicher Verhandlung zu entscheiden und benennt mehrere Zeugen dafür, daß der Kdr LTKdo keine ausreichende Kenntnis von seiner Person und seinen dienstlichen Leistungen gehabt habe, befangen gewesen sei und daß die Darstellung, wie der Kdr zu seinen Kenntnissen gekommen sein wolle, unrichtig sei.

16

Der InspL beantragt,

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

17

Er ist der Auffassung, daß eine Befangenheit des Kdr LTKdo auszuschließen sei. Er habe weder durch seine Stellungnahme selbst noch durch sein sonstiges Verhalten Anlaß zu Zweifeln an seiner Unbefangenheit gegeben. Die Stellungnahme sei klar und schlüssig und lasse auch keine Verstöße gegen Beurteilungsbestimmungen erkennen. Es liege auch kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach § 2 WBO vor. Es gebe keine Anhaltspunkte, daß das vom Antragsteller angestrengte Beschwerdeverfahren oder seine Eingabe an den Wehrbeauftragten die Stellungnahme negativ beeinflußt habe. Im übrigen sehe sich der Kdr LTKdo nach wie vor nicht als befangen an.

18

Der Berichterstatter des Senats hat unter dem 18. April 1989 folgendes Schreiben an den InspL gerichtet:

"Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist die Stellungnahme des Kommandeurs Lufttransportkommando vom 25. März 1988 zu der Beurteilung vom 25. Februar 1988. Der Antragsteller macht hierzu geltend, der Kommandeur Lufttransportkommando habe bei der Abgabe der Stellungnahme keine Personenkenntnis gehabt (Antragsschrift vom 3. Oktober 1988, Seite 1 Nr. 3 - vgl. ZDv 20/6 Nr. 904). Der Inspekteur der Luftwaffe hat dies eingeräumt (Beschwerdebescheid vom 16. September 1988, Seite 3 Abs. 6). Er hat sich darauf berufen, daß der Kommandeur Lufttransportkommando zur Abgabe einer abweichenden Stellungnahme auf Grund der dienstlichen Leistungen und der Arbeitsergebnisse des Antragstellers in der Lage gewesen sei. Aus der Nr. 906 b ZDv 20/6 ergibt sich eindeutig, daß die ausschließliche Abstützung einer Stellungnahme auf solche Erkenntnisse nur ausnahmsweise zulässig ist. Schon daraus folgt, daß der stellungnehmende Vorgesetzte im Streitfall auch seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar machen muß (BVerwG DÖD 80, 206 = ZBR 81, 195; Günther DÖD 87, 123); dies kann aber nicht geschehen, ohne daß dem Gericht wenigstens der Weg aufgezeigt wird, wie die Werturteile gewonnen worden sind, d.h. wie sich der beurteilende Vorgesetzte hier seine Kenntnisse von den dienstlichen Leistungen und den Arbeitsergebnissen des Antragstellers verschafft hat. Hierzu könnte der Kommandeur Lufttransportkommando als Zeuge vernommen werden (vgl. BVerwG, DokBer - B - 1989, Seite 1). Es könnte sich empfehlen, vorab eine dienstliche Äußerung des Kommandeurs Lufttransportkommando zu den aufgeworfenen Fragen einzuholen und diese dem Senat bis zum 31. Mai 1989 vorzulegen."

19

Zu diesem Schreiben hat der Kdr LTKdo unter dem Datum des 10. Mai 1989 folgende Erklärung abgegeben:

"Der 1. Wehrdienstsenat beim Bundesverwaltungsgericht hat michaufgefordert, meine Werturteile den Major Z. betreffend plausibel und nachvollziehbar zu machen und dem Gericht den Weg aufzuzeigen, wie die Werturteile gewonnen worden sind. Dazu äußere ich mich wie folgt:

1. Im Allgemeinen

a)
Ich führe in regelmäßigen Abständen gemeinsame Besprechungen mit meinen Verbandsführern durch, wobei Anwärter für Führungspositionen vorgeschlagen und deren Eignung und Qualifikation aus Sicht der Kommodores wie auch aus der Sicht des Lufttransportkommandos besprochen werden; aus dem Stab des Lufttransportkommandos nehmen regelmäßig der Stellvertreter des Kommandeurs und Chef des Stabes sowie der Abteilungsleiter Personal an diesen Besprechungen teil.

Die Ergebnisse dieser Besprechungen sind eine wesentliche Grundlage für mich, um zu einer vergleichenden Bewertung der Offiziere meiner Verbände zu kommen.

Weitere Erkenntnisse ergeben sich aus Gesprächen mit Verbandsführern im Einzelfall und mit Angehörigen meines Stabes und zwar dann, wenn sie aufgrund von Arbeitsergebnissen der Offiziere in den jeweiligen Bereichen aber auch aufgrund ihrer persönlichen Kenntnisse hilfreiche Aussagen machen können.

b)
Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse und aufgrund meiner Erfahrung als Truppenführer vermag ich Beurteilungen durchaus zu analysieren und dadurch zu erkennen, wo Wohlwollen oder besondere Strenge maßgeblich waren; ob Widersprüche deutlich werden; und wo Schwerpunkte gesetzt sind oder wo durch Weglassen Aussagen vermieden wurden.

c)
Alle Beurteilungen von Offizieren des mir unterstellten Bereiches werden von mir zur Kenntnis genommen und geprüft; aufgrund dieser Überprüfung nehme ich zu vielen Beurteilungen Stellung, auch wenn ich zu einer Stellungnahme nicht verpflichtet bin.

2. Im Besonderen

a)
Die letzte Besprechung über die Anwärter für Führungspositionen vor der Beurteilung des Hptm Zellweger fand am 18./19. Januar 1988 in M. statt.

Als Ergebnis stand für mich fest, daß Hptm Z. im Vergleich zu anderen Hauptleuten und Staffelchefs nicht als Anwärter für eine Führungsposition in Betracht zu ziehen war.

Aus Gesprächen, die mein Abteilungsleiter Personal (A 1) mit dem Kommodore des Lufttransportgeschwaders ... Oberst Ho. oder mit dessen Personalstabsoffizier geführt hatte, wurde mir bekannt, daß Oberst Ho. von einer Verwendung des Hptm Z. im Ausbildungsbereich für den Lufttransport dringend abriet und ihn als Chef der Instandsetzungsstaffel nicht akzeptierte.

Erkenntnisse wurden auch gewonnen aus den Aussagen des Abteilungsleiters Logistik (A 4) im Stab des Lufttransportkommandos, der über fachlich relevante Zusammenhänge in der Wartungsstaffel des LTG ... durchaus ein Urteil abzugeben vermochte.

Aufgrund von solchen Erkenntnissen wurde mein Werturteil bestimmt; nämlich: daß Hptm Z. nicht zu den herausragenden Offizieren meines Konunandobereiches gehörte.

b)
Meine Erkenntnisse wurden abgerundet, als mir die Beurteilung des Hptm Z. durch Oberst Ho. zur Stellungnahme vorgelegt wurde.

Bei der Beurteilung befanden sich

- ein Anlageblatt mit den Vorstellungen des Hptm Z. zum weiteren Werdegang und

- die Gegendarstellung des Hptm Z.

Abweichend von den Verwendungsvorschlägen des nächsthöheren Vorgesetzten hatte Hptm Z. in dem Anlageblatt den Wunsch geäußert, langfristig eine Verwendung als Kommandeur einer Technischen Gruppe (möglichst im Lufttransportbereich) zu erhalten. Meine Stellungnahme mußte daher auch zum Ausdruck bringen, ob ich ihn aus fachlichen und charakterlichen Gründen für eine Verwendung als Kommandeur einer Technischen Gruppe für geeignet halte: ich habe dies verneint. Mein Werturteil wurde bestätigt auch durch die Gegendarstellung des Hptm Z. zu seiner Beurteilung.

Ich erwarte von einem Offizier in Führungsposition mehr Fähigkeit zur Selbstkritik; ich verlange, daß er akzeptiert, daß seine Vorgesetzten ihn zu beurteilen haben und es nicht seine Aufgabe sein kann, dem Vorgesetzten vorzuschreiben, wie er zu beurteilen ist. Ein Offizier mit einem Selbstverständnis, wie es aus der Gegendarstellung hervorgeht, ist nach meiner Auffassung vom Offizierberuf weder als Gruppenkommandeur noch für eine Lehrtätigkeit qualifiziert. Dies habe ich zum Ausdruck gebracht."

20

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

21

Die Akten des Senats - 1 WB 99/87 -, die Verfahrensakten des InspL - 36/88 - und die Personalakten des Antragstellers - Teile A, B und C - lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der Beratung.

22

II

1.

Der Antragsteller begehrt nach seinem Gesamtvortrag die Aufhebung der Stellungnahme des Kdr LTKdo vom 25. März 1988 zu seiner Beurteilung vom 25. Februar 1988 und der diese Stellungnahme bestätigenden Beschwerdebescheide des KG LwUKdo und des InspL vom 14. Juni bzw. 16. September 1988.

23

Dieser Antrag ist zulässig.

24

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind Beurteilungen von Soldaten durch ihre militärischen Vorgesetzten und damit auch die Stellungnahmen höherer Vorgesetzter zu Beurteilungen Maßnahmen im Sinne des § 1 WBO und mit der Beschwerde und nach Maßgabe des § 17 Abs. 1, Abs. 3 WBO auch mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechtbar. § 1 Abs. 3 WBO steht der Zulässigkeit eines solchen Antrags nicht entgegen (BverwGE 53, 361; 63, 3; BVerwG Beschluß vom 27. Juli 1977 - 1 WB 169/76). Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch form- und fristgerecht gestellt.

25

2.

Der Antrag ist auch begründet.

26

a)

Dienstliche Beurteilungen unterliegen der gerichtlichen Nachprüfung nur in beschränktem Umfang. Die gerichtliche Kontrolle erstreckt sich nur darauf, ob der Beurteilende bei der Bewertung den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, oder ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe außer acht gelassen oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Weiter steht zur gerichtlichen Kontrolle, ob der Vorgesetzte gegen die Zuständigkeitsvorschriften, sonstige Beurteilungsgrundsätze, gegen das Anhörungsgebot, die Eröffnungspflicht und das Benachteiligungsverbot verstoßen hat oder ob er in der Abgabe seines Urteils befangen war. Die Vorschriften der ZDv 20/6 in der seit dem 1. Oktober 1987 anzuwendenden Fassung über Beschwerden gegen Beurteilungen stimmen mit diesen Grundsätzen überein. Der gerichtlichen Kontrolle ist demgegenüber das eigentliche in der Beurteilung enthaltene Werturteil entzogen, soweit dies den Eindruck einer vom Gericht nicht nachvollziehbaren Einschätzung des Beurteilten durch den Beurteilenden enthält; auch insofern findet jedoch eine Prüfung dahin statt, ob diese Einschätzung auf sachlichen Erwägungen und zulässig verwerteten Erkenntnissen beruht (BVerwGE 63, 3, 5[BVerwG 22.02.1978 - 1 WB 74/77]; vgl. zum Beamtenrecht: BVerwG DokBer. B - 1989, 1).

27

b)

Angesichts der hier gegen die Stellungnahme des Kdr LTKdo erhobenen Rügen, die sich ausschließlich darauf beziehen, wie dieser Vorgesetzte zu seiner Bewertung von Eignung und Leistung des Antragstellers gekommen ist, unterliegt die Stellungnahme in erster Linie der Nachprüfung, ob Rechtsverstöße durch Verletzung der allgemeinen Beurteilungsbestimmungen begangen worden sind. Einer Überprüfung des mit der Neufassung der Beurteilungsbestimmungen weitgehend neu gestalteten Bewertungssystems (Kapitel 6 und - teilweise - 9) bedarf es demgegenüber nicht. Die in den anderen Kapiteln enthaltenen "allgemeinen" Beurteilungsbestimmungen enthalten jedenfalls in der Sache keine Abweichung von den entsprechenden Vorschriften der zuvor geltenden Beurteilungsbestimmungen und sind deshalb wie bisher rechtlich unbedenklich.

28

c)

Es kann offenbleiben, ob der Kdr LTKdo auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisse von den Fähigkeiten und Leistungen des Antragstellers eine von der Beurteilung des Kdore LTG ... abweichende Stellungnahme abzugeben in der Lage war (vgl. BVerwGE 53, 361, 362) [BVerwG 11.01.1978 - 1 WB 17/77]. Es kann weiter offenbleiben, ob der Kdr LTKdo bei der Abgabe dieser Stellungnahme im Sinne der Rechtsprechung des Senats und der Beurteilungsbestimmungen befangen war (BVerwGE 53, 361, 363[BVerwG 11.01.1978 - 1 WB 17/77] - vgl. Nr. 305 ZDv 20/6).

29

Die Stellungnahme leidet jedenfalls daran, daß bei Würdigung des objektiven Inhalts der Erklärung des Kdr LTKdo vom 10. Mai 1989 nicht ausräumbare Zweifel bestehen, daß dieser bei der Abgabe der Stellungnahme objektiv gegen Inhalt und Sinn der Beurteilungsbestimmungen verstoßen hat.

30

Diese Feststellung bezieht sich in erster Linie auf die Verwendungshinweise des Kdr LTKdo in der angefochtenen Stellungnahme. Es kann offenbleiben, ob solche Verwendungshinweise im allgemeinen der inhaltlichen Überprüfung durch die Wehrdienstgerichte überhaupt zugänglich sind, weil sie lediglich "Vorschläge" für die personalbearbeitenden Stellen sind (BVerwGE 53, 280 f.). In den Fällen, in denen sie allerdings mit Wertungen der Persönlichkeit des Beurteilten begründet werden, unterliegen sie der Überprüfung ebenso wie die anderen wertenden Aussagen der Beurteilung. So liegt der Fall hier.

31

In Nr. 704 ZDv 20/6 wird dem Beurteilten das ausdrückliche Recht eingeräumt, eine Erklärung seiner Vorstellungen über seinen weiteren Werdegang abzugeben. In Nr. 1001 ZDv 20/6 wird ihm weiter das Recht eingeräumt, Gegenvorstellungen zu Beurteilungen und zu Stellungnahmen abzugeben. Die Äußerung des Kdr LTKdo vom 10. Mai 1989 läßt nach ihrem objektiven Erklärungswert den Schluß zu, der Kdr LTKdo habe die - endgültige - Nichteignung des Antragstellers zum Gruppenkommandeur aus dem Inhalt der Gegenvorstellung hergeleitet. Ein solcher Schluß läßt sich bei Beachtung allgemein gültiger Wertmaßstäbe nicht ziehen. Es ist zwar zutreffend, daß der Inhalt solcher Gegenvorstellungen durchaus Schlüsse auf den Charakter des Beurteilten zulassen kann und daß es dem Beurteilenden nicht verwehrt sein darf, alle zulässigerweise erlangten Kenntnisse bei der Erstellung einer Beurteilung oder einer Stellungnahme zu verwerten (vgl. BVerwGE 76, 353, 355) [BVerwG 20.03.1985 - 1 WB 61/83]. Unzulässig ist es allerdings, negative Schlüsse bereits daraus zu ziehen, daß der Beurteilte von einem ihm in den Beurteilungsbestimmungen ausdrücklich eingeräumten Recht überhaupt Gebrauch gemacht hat (siehe zu dem vergleichbaren Fall des Benachteilungsverbotes § 2 WBO: BVerwGB a.a.O.). Ob der Beurteilende die Grenzen eines den Beurteilungsbestimmungen im Hinblick auf das ausdrücklich eingeräumte Recht zur Gegenvorstellung immanenten Benachteiligungsverbots überschritten hat, unterliegt der Nachprüfung der Wehrdienstgerichte.

32

Die Gegenvorstellung des Antragstellers vom 26. Februar 1988 zu seiner Beurteilung vom 25. Februar 1988 hält sich im Rahmen des ihm durch die Nr. 1001 ZDv 20/6 eingeräumten Rechts, geltend zu machen, "sein Persönlichkeitsbild oder seine dienstliche Eignung und Leistung seien in der Beurteilung oder in einer Stellungnahme nicht richtig dargestellt und bewertet worden". Der Antragsteller hat in der Gegenvorstellung weder in der Form noch im Inhalt etwas geäußert, was nicht von dem ihm ausdrücklich eingeräumten Recht abgedeckt wäre; er hat auch in der Gegenvorstellung die Wertung seiner Einsatzbereitschaft, Eigenständigkeit und Kameradschaft nicht in einem derart auffälligen Mißverhältnis zu der entsprechenden Wertung des Kdore gesehen, daß hieraus besondere Schlüsse auf seinen Charakter gezogen werden könnten. Der von ihm "kritisierte" Kdore LTG PJ hat in seiner Stellungnahme vom 8. März 1988 denn auch korrekterweise die Tatsache, daß überhaupt Gegenvorstellungen erhoben worden sind, und den Inhalt der Gegenvorstellungen nicht besonders gewürdigt. Die Äußerung des Kdr LTKdo vom 10. Mai 1989, er verlange, daß ein Offizier in Führungsposition akzeptiere, daß seine Vorgesetzten ihn zu beurteilen hätten und es nicht seine Aufgabe sein könne, den Vorgesetzten vorzuschreiben, wie er zu beurteilen sei, läßt demgegenüber den Schluß zu, daß aus seiner Sicht u.a. bereits der Umstand, daß ein Untergebener eine Beurteilung nicht widerspruchslos hinnimmt, dessen Nichteignung zum Kdr bedingt. Damit kann nicht mehr ausgeschlossen werden, daß, hätte der Antragsteller keine Gegenvorstellung abgegeben, für den Kdr LTKdo ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Feststellung der endgültigen Nichteignung des Antragstellers zum Kdr entfallen wäre. Dies reicht bereits aus, von einem objektiven Verstoß gegen die Beurteilungsbestimmungen auszugehen. Denn das ausdrücklich eingeräumte Recht auf Abgabe einer Gegenvorstellung läuft nicht erst dann leer, wenn die Wahrnehmung dieses Rechtes ausschließliche Ursache für eine negative Beurteilung von Eignung oder Leistung ist; es genügt, wenn dieser Gesichtspunkt mitursächlich für eine entsprechende Bewertung war (vgl. BVerwGE a.a.O., 356).

33

d)

Damit steht fest, daß die Verwendungshinweise in der Stellungnahme des Kdr LTKdo vom 25. März 1988 an einen Verstoß gegen die Beurteilungsbestimmungen leiden. Dieser Rechtsfehler teilt sich indes der Stellungnahme insgesamt mit.

34

Es läßt sich nämlich nicht ausschließen, daß die Überlegungen, die den Kdr LTKdo zu seiner - wie festgestellt rechtswidrigen - Eignungsprognose veranlaßt haben, auch mitursächlich für den übrigen Inhalt der Stellungnahme, insbesondere also auch für die Nichtvergabe des Ausprägungsgrades "B" bei der Bewertung der Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung waren (BVerwGE a.a.O.). Eine Teilaufhebung nur der Eignungsprognose kommt nicht in Betracht, weil diese nicht von den übrigen Aussagen der Stellungnahme klar abgrenzbar ist und sie ihrem Inhalt nach auf die gesamte Stellungnahme Einfluß gehabt haben kann (vgl. BVerwGE 76, 106 f.). Die Stellungnahme unterliegt damit insgesamt wegen eines Verstoßes gegen das den Beurteilungsbestimmungen immanente Benachteilungsverbot hinsichtlich der Abgabe von Gegenvorstellungen der Aufhebung.

35

Obwohl bestimmte Formulierungen in der Stellungnahme zu L.01 es nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, daß sie durch den Umstand, daß sich der Antragsteller gegen eine Stellenbesetzung durch einen Konkurrenten beschwert hatte, beeinflußt worden sind, kann deshalb die Frage, ob sie gegen das gesetzliche Benachteiligungsverbot des § 2 WBO verstoßen, dahinstehen.

36

3.

Da der Antrag aus den o.a. Erwägungen Erfolg hat, bedurfte es der vom Antragsteller angeregten Beweisaufnahme ebensowenig wie einer mündlichen Verhandlung.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 WBO.

Saalmann
Seide
Wolbring
Dr. Wiggershaus
Wienold