Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.05.1980, Az.: BVerwG 1 WB 196/78

Wehrdienstgerichtliche Entscheidung; Schriftform des Antrags; Fernschreiben; Unterschrift einer natürlichen Person; Versäumung der Beschwerdefrist; Beschwerdebescheid; Unzulässigkeit der Erstbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.05.1980
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 196/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11334
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • ZBR 1982, 383

Amtlicher Leitsatz

1. Die erforderliche Schriftform für den Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung ist gewahrt, wenn der Antrag per Fernschreiben gestellt und begründet wird und die Unterschrift einer natürlichen Person vorhanden ist.

2. Die Versäumung der Beschwerdefrist kann im gerichtlichen Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die zur Entscheidung über die Beschwerde zunächst berufene Stelle gleichwohl zur Sache entschieden hat. Das gilt auch dann, wenn die weitere Beschwerde wegen der im Beschwerdebescheid nicht angesprochenen Unzulässigkeit der Erstbeschwerde für unbegründet erklärt worden ist.