Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.10.1989, Az.: BVerwG 2 WDB 4/89
Bundeswehr; Dienstgrad; Vorgesetzter; Zurückhaltungsgebot; Repräsentant; Meinungsäußerung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.10.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WDB 4/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 12373
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 86, 188 - 200
- DVBl 1990, 296-300 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 2637 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1990, 762-765 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Ein Vorgesetzter, der seine Meinung unter Bezugnahme auf seine Zugehörigkeit zur Bundeswehr und seinen Dienstgrad öffentlich äußert, ist nach § 10 VI SoldG verpflichtet, bei seiner Wortwahl Zurückhaltung zu wahren und plakative, überspitzte Formulierungen und in reißerischer Form gefaßte Kritik zu unterlassen.
- 2.
Das Zurückhaltungsgebot gilt insbesondere für Vorgesetzte, die wegen ihres hohen Dienstgrades und ihrer Dienststellung als Repräsentanten der Bundeswehr angesehen werden, und ferner, wenn von der Kritik der Bundeskanzler und der Bundesminister der Verteidigung in der von der Verfassung vorgegebenen Funktion und nicht als Parteipolitiker betroffen sind.
- 3.
Soldaten ist bei der Verfolgung ihrer dienstlichen Interessen - wie Beamten - die "Flucht in die Öffentlichkeit" verwehrt (§ 17 I Alt. 1 SoldG).
- 4.
Ein Soldat, der bei Äußerungen in dienstlichen Angelegenheiten den Bundesminister der Verteidigung mit einer in ihrer Form anmaßenden öffentlichen Kritik herabsetzt, verhält sich gegenüber seinem Vorgesetzten illoyal (§ 17 I Alt. 2 SoldG).
In der Disziplinarsache
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 10. Oktober 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
ferner
Flottillenadmiral Sievert, Flottillenadmiral Ziebis als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Soldaten gegen den Verweis vom 30. Dezember 1988 wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Beschwerdeführer ist Berufssoldat und Amtschef Amt für Studien und Übungen der Bundeswehr.
Der Amtchef Streitkräfteamt verhängte am 30. Dezember 1988 gegen den Soldaten einen Verweis mit folgendem Tatvorwurf:
"Er leitete am 16. Dezember 1988 nach Teilnahme an der 30. Kommandeurtagung der Bundeswehr das von ihm in Bergisch Gladbach schriftlich verfaßte persönliche 'Resümee' über Inhalt und Verlauf - sowohl des öffentlichen als auch des nichtöffentlichen Teils - der Tagung von dort per Post einem ihm bekannten Journalisten von Associated Press zur Vorbereitung eines AP-Gespräches oder eines Interviews zu, ohne zuvor die in dem Resümee geäußerte Kritik seinen Vorgesetzten vorzutragen.
Der Herausgabe einer auf dem Resümee gegründeten AP-Meldung stimmte er am 19. Dezember 1988 telefonisch von Cambridge aus zu, ohne sich zuvor den beabsichtigten Text der Meldung vorlesen zu lassen. In der AP-Meldung vom 19. Dezember 1988, in der er mit Namen, Dienstgrad und als Chef des Amtes für Studien und Übungen der Bundeswehr vorgestellt wurde, sind daraufhin unter anderem folgende herabsetzende Bemerkungen über den Bundeskanzler und insbesondere über den Bundesminister der Verteidigung öffentlich verbreitet worden:
'Kohl blieb bei unverbindlichen Gemeinplätzen'Scholz hat sich nicht 'Sympathie und Gefolgschaft' erworben - Fragesteller 'angeblafft'
- Kohls Ausführungen habe jeder Tagungsteilnehmer 'schon als Versatzstücke in anderen öffentlichen Reden gehört'; der Regierungschef habe auf relativ knappe und eindeutige Fragen langatmige Ausführungen über nicht zum Thema gehörende Sachverhalte' gemacht
- und - insoweit über das Resümee teilweise hinausgehend -
- S. hielt Scholz indirekt vor, die Kommandeure arrogant behandelt und kalt abgefertigt zu haben. Auf die Frage nach dem Rücktritt des Parlamentarischen Staatssekretärs ... Kurt W. 'blaffte er (Scholz) den Fragesteller an, daß er von ihm etwas verlange, was nicht sein Stil sei.' Dabei sei (vom früheren Sprecher der Hardthöhe, Flottillenadmiral ... H.) 'nur nach einer persönlichen Äußerung des Menschen Scholz' gefragt worden. 'Dieser Mensch Scholz kam aber nicht raus'."
Gegen diese ihm am 30. Dezember 1988 bekanntgegebene Disziplinarmaßnahme legte der Soldat mit Schreiben vom 5. Januar 1989, das am 9. Januar 1989 beim Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr eingegangen ist, Beschwerde ein.
Zur Begründung trug er im wesentlichen vor:
Seine Ausführungen im "Resümee" seien vollinhaltlich vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt und tangierten insbesondere auch nicht die ihm als Soldaten obliegenden Einschränkungen der Meinungsfreiheit.
- 1.
Eine Verpflichtung bestünde nicht, die in seinem Resümee geäußerte Kritik vor Weiterleitung an einen Journalisten seinem Disziplinarvorgesetzten vorzutragen. Eine derartige Zensur stände im Widerspruch zum Grundrecht auf freie Meinungsäußerung. Insbesondere enthielte das Soldatengesetz keine Bestimmung, die es einem Soldaten zur Pflicht machte, bei seinem Vorgesetzten vor Abgabe einer Erklärung um Genehmigung nachzusuchen. Der hohe Rang der Meinungsfreiheit verbiete die Einhaltung des Dienstweges. Etwaige Erlasse des "BMVg", die eine derartige Verpflichtung vorsähen oder nahelegten, seien rechtswidrig. Mit Erlassen der Exekutive könne nicht in Grundrechtsgarantien eingegriffen werden.
- 2.
Der Vorwurf, der auf dem "Resümee" gegründeten AP-Meldung zugestimmt zu haben, ohne sich den beabsichtigten Text der Meldung vorlesen zu lassen, sei unbegründet. Hierzu habe überhaupt kein Anlaß bestanden. Es sei absolut unüblich, sich nach Abgabe einer Erklärung gegenüber der Prese den zur Veröffentlichung bestimmten Text nochmals zur Freigabe vorlegen bzw. vorlesen zu lassen. Das könne ausnahmsweise zum Beispiel bei der Darstellung sicherheitsempfindlicher Sachverhalte geboten sein, nicht aber bei der kritischen Analyse über Vorbereitung und Verlauf einer Kommandeurtagung der Bundeswehr, in der er sich in keiner Weise über substantielle Inhalte geäußert und insoweit auch die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht beachtet habe.
- 3.
Die in seinem "Resümee" verwendeten, mit der Disziplinarmaßnahme beanstandeten Formulierungen hielten sich ausnahmslos im Rahmen allgemein geläufiger Verlautbarungen und entbehrten insbesondere jedes herabsetzenden Charakters. Sie gäben in sachlicher Form und ohne verletzend zu wirken die durch die Redebeiträge des Bundeskanzlers bzw. des Bundesministers der Verteidigung nicht nur bei ihm, sondern bei vielen anderen Tagungsteilnehmern ausgelösten negativen Eindrücke wieder. Sie seien ausdrücklich von der Absicht getragen, auf einen konstruktiveren Verlauf künftiger Kommandeurtagungen in dem Sinne hinzuwirken, daß dort endlich die eigentlichen Probleme intensiv und schonungslos angesprochen würden und ein offener Dialog geführt werden könne. Seine in Form allgemein üblicher Wortwahl gehaltenen Feststellungen nähmen auch nicht dadurch den Charakter herabsetzender Bemerkungen an, weil damit Äußerungen des Bundeskanzlers bzw. des Bundesministers der Verteidigung der Kritik unterzogen würden. Denn gerade hochrangige Politiker stünden nicht außerhalb der Kritik und müßten sich in bezug auf ihr Verhalten auch deutlichere Worte gefallen lassen, so lange hiermit keine ehrverletzenden Äußerungen verbunden seien.
- 4.
Die in der AP-Meldung enthaltenen Formulierungen "arrogant behandelt" und "kalt abgefertigt" würden nicht von ihm stammen, es handele sich um Bewertungen des Journalisten, auf die er keinen Einfluß genommen habe und die offensichtlich auch nicht zu verhindern gewesen wären, wenn ihm der Text der Verlautbarung vorher vorgelegen hätte.
Im übrigen ließe der Wortlaut der Disziplinarmaßnahme nicht erkennen, gegen welche Vorschriften des Soldatengesetzes ein Verstoß vorläge. Darüber hinaus könne er nicht nachvollziehen, inwieweit sein Verhalten in diesem Sinne einschlägig gewesen sein sollte.
Mit Beschwerdebescheid vom 17. Februar 1989, ausgehändigt am 22. Februar 1989, wies der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr die Beschwerde zurück. Er begründete dies im wesentlichen damit, daß gemäß Art. 17 a Abs. 1 GG unter anderem das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) eingeschränkt werden dürfe. Solche Einschränkungen ergäben sich u.a. durch § 7, § 10 Abs. 6, § 14 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 1 und 2 SG.
Mit der Übersendung des "Resümees" und der Zustimmung zur Veröffentlichung habe der Soldat gegen seine Pflicht gemäß § 17 Abs. 1 SG - Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten - verstoßen.
Die Pflicht zur Treue und Loyalität gegenüber dem Dienstherrn sowie zur Achtung der berechtigten Belange der Verwaltung schränke für den Soldaten den Art. 5 Gß dahingehend ein, daß eine "Flucht in die Öffentlichkeit" unstatthaft sei. Ohne den Versuch gemacht zu haben, die Kritik am äußeren Ablauf der Kommandeurtagung den Vorgesetzten auf dem Dienstweg zugänglich zu machen, habe der Soldat in unzulässiger Weise über die Presse versucht, Druck auf den Dienstherrn auszuüben und damit Einfluß auf dienstliche Entscheidungsprozesse zu nehmen. Die bisherigen Verbesserungsvorschläge durch den Soldaten seien durch seine Vorgesetzten bisher stets ausführlich beantwortet worden, so daß er keine Rechtfertigungsgründe gehabt habe, vorzeitig an die Öffentlichkeit gehen zu können.
Die aus § 7 SG (allgemeine Treuepflicht) folgende Pflicht zur Mäßigung konkretisiere sich in § 17 Abs. 1, 2. Alternative SG (die dienstliche Autorität des Vorgesetzten anzuerkennen). Die Höhe der dienstlichen Stellung bestimme den Umfang der geschuldeten Achtung. Der Bundesminister der Verteidigung sei überwiegend in seiner Eigenschaft als oberster Dienstherr und nicht als politischer Vertreter der Regierung in Würzburg anwesend gewesen. Die in der Öffentlichkeit mit Zustimmung des Soldaten verbreiteten Formulierungen verletzten die seinem obersten Vorgesetzten geschuldete Achtung. Der Pflichtenverstoß sei auch schuldhaft, nämlich vorsätzlich, begangen worden; denn der Soldat habe gewußt, daß die von ihm benutzten Formulierungen über den Minister in der konkreten Situation (AP-Meldung, Heute-Journal, Morgenmagazin) bezogen auf die Kommandeurtagung verletzend wirken mußten, zumindest habe der Soldat dies billigend in Kauf genommen.
Indem der Soldat es unterlassen habe, sich vor der fernmündlichen Freigabe zur Veröffentlichung den beabsichtigten Text vorlesen zu lassen, habe er gegen § 7 SG verstoßen. Diese Pflicht gebiete, zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr als eines militärischen Verbandes beizutragen und alles zu unterlassen, was die Bundeswehr in ihrem durch die Verfassung festgelegten Aufgabenbereich schwächen könnte. Der Soldat habe die Verpflichtung gehabt, sich zur möglichen Schadensbegrenzung Gewißheit über den tatsächlichen Inhalt der beabsichtigten Meldung zu verschaffen.
Der Einwand, es sei absolut unüblich, sich nach Abgabe einer Erklärung den Pressetext vor Veröffentlichung vorlegen zu lassen, könne den Schluß erlauben, daß bereits mit Übersendung des "Resümees" eine verbindliche und unabänderliche Erklärung gegenüber der Presse abgegeben worden sei. Der Soldat habe jedenfalls eine Rechtspflicht zum Handeln gehabt, da auf Grund seiner am 17. Dezember 1988 angetretenen Dienstreise das zunächst angebotene Gespräch gar nicht habe stattfinden können.
Der Soldat habe dann eigentlich die Pflicht gehabt, während des Telefonats am 19. Dezember 1988 die Zustimmung zur Veröffentlichung einer Meldung überhaupt zu verweigern und auf das vorgesehene Gespräch bzw. Interview zu verweisen. Angesichts der kritischen Tendenz seines "Resümees" habe er nicht ausschließen können, daß im Interesse publikumswirksamer Darstellung Zusammenfassungen in überspitzter Form verbreitet würden, zumal er die Basis dafür durch Formulierungen wie "blaffte er den Fragesteller an" geschaffen habe. Der Soldat habe die Pflicht zum treuen Dienen zumindest fahrlässig verletzt, weil von einem Offizier seines Dienstgrades und seiner herausgehobenen Dienststellung erwartet werden könne, daß er sich des Risikos bewußt sei, das sich aus seiner Zustimmung zur Herausgabe einer Agenturmeldung ohne inhaltliche Prüfung ergäbe. Das Einverständnis zur Veröffentlichung des "Resümees", soweit es den Bundeskanzler und den Bundesminister der Verteidigung betroffen habe, stelle auch einen Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative SG dar.
Die vom Soldaten bewußt mit Hilfe der Presse in die Öffentlichkeit getragenen Bemerkungen über den Bundeskanzler und den Bundesminister der Verteidigung seien geeignet, dem dienstlichen Ansehen des Soldaten bei Vorgesetzten, Gleichgestellten und Untergebenen zu schaden. Die schlagwortartigen Formulierungen über Form, Inhalt und Qualität der Rede des Bundeskanzlers stellten keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dessen Ausführungen dar, sondern seien überwiegend auf die Person des Regierungschefs gemünzt. Der Soldat habe den Eindruck erweckt, der Bundeskanzler habe sich vor hochrangigen Repräsentanten der Bundeswehr oberflächlich und nichtssagend, ja inhaltlos, zu den Problemen der Streitkräfte geäußert. Insoweit läge die in der Aussage des Soldaten innewohnende Bewertung des Bundeskanzlers als eines Amtsträgers gleichsam ohne Kompetenz jenseits der Grenzen dessen, was einem Offizier bei der Formulierung öffentlicher Kritik zugestanden werden dürfe. Dies gelte im übrigen im gleichen Umfang für die Äußerungen über den Bundesminister der Verteidigung. Im übrigen werde verneint, daß sich die beanstandeten Formulierungen im Rahmen allgemein geläufiger Verlautbarungen gehalten hätten und daß sie die bei vielen anderen Tagungsteilnehmern ausgelösten negativen Eindrücke in sachlicher Form wiedergegeben hätten. Auch diese Pflichtverletzung sei vorsätzlich begangen worden.
Zur Maßnahmebemessung führte der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr aus, daß das Dienstvergehen kein geringes Gewicht habe. Angesichts seines hohen Dienstgrades und seiner herausgehobenen Dienststellung hätten die Äußerungen des Soldaten großes Aufsehen in der Öffentlichkeit und in den Streitkräften erregt. Form und Inhalt der Meinungsäußerung hätten eine erhebliche Beeinträchtigung der Disziplin dargestellt. Die herabsetzenden Bemerkungen des Soldaten über den Bundeskanzler als möglichen höchsten Vorgesetzten seien geeignet gewesen, die Achtung bei Vorgesetzten ebenso zu beeinträchtigen wie bei Gleichgestellten und Untergebenen. Verschärfend sei zu berücksichtigen, daß der Soldat gemäß § 10 Abs. 1 SG in besonderem Maße zu beispielhaftem Verhalten verpflichtet sei.
Auch die Beweggründe ließen das Dienstvergehen nicht in einem milderen Licht erscheinen. Weder die persönliche Enttäuschung über den Verlauf der Kommandeurtagung noch die ernsthafte Sorge um die richtigen "Weichenstellungen für die Verteidigung in den kommenden Jahren" rechtfertigten Form und Inhalt der öffentlichen personenbezogenen Kritik. Eine Reihe öffentlicher Äußerungen des Soldaten in der Vergangenheit, anläßlich derer er von seinen Vorgesetzten belehrt und gemaßregelt worden sei, seien bei der Maßnahmebemessung erschwerend heranzuziehen gewesen. Das erneute Fehlverhalten habe gezeigt, daß die erzieherischen Maßnahmen bisher keine Wirkung erzielt hätten und daß damit unter Abwägung aller Gesichtspunkte der erteilte Verweis tat- und schuldangemessen sei.
Mit Schriftsatz vom 2. März 1989, beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - eingegangen am 6. März 1989, hat der Soldat durch seinen Verteidiger weitere Beschwerde einlegen und zu deren Begründung am 23. März 1989 im wesentlichen folgendes vortragen lassen:
- 1.
Der Soldat sei der Ansicht, daß er sich, wenn er sich in sachlicher Form äußere, auch unter Umgehung des Dienstweges an die Öffentlichkeit wenden könne, wenn er hierbei in Wahrnehmung berechtigter Interessen handele. Dies sei gegeben, da er in der Vergangenheit mit mehreren Vorschlägen praktisch auf Zurückweisung gestoßen sei.
- 2.
Die von ihm getätigte Meinungsäußerung sei zulässig, da die Kommandeurtagung bereits hinsichtlich Interesse und Kritik zum öffentlichen Thema geworden war, bevor der Soldat von sich aus an die Öffentlichkeit gegangen sei. Insoweit sei auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (DVBl 1984, 964) nicht einschlägig, da ein dienstlicher Mißstand dort erst durch die Äußerung eines Bediensteten öffentlich gemacht worden sei.
So dürfe sich auch ein Soldat im Rahmen seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung zu Vorgängen, an denen ein generelles öffentliches Interesse bestehe und die öffentlich bereits diskutiert würden, in Beiträgen an die Presse wenden.
Deshalb sei ein Stabsoffizier, der in einem Leserbrief den damaligen Bundeskanzler in die Nähe "vaterlandsloser Gesellen" gebracht habe, vom Truppendienstgericht freigesprochen und die aus diesem Grunde ausgesprochene Versetzung sei vom Wehrdienstsenat für rechtswidrig erklärt worden.
- 3.
Die Form- und Wortwahl der Formulierungen habe weder gegen § 7 SG noch gegen § 17 Abs. 1 und 2 SG verstoßen. Das Anliegen des Soldaten sei gewesen, positiv auf einen konstruktiveren Verlauf künftiger Kommandeurtagungen hinzuwirken. Ehrverletzende und diffamierende Äußerungen habe der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall in keiner Weise abgegeben. Er habe lediglich zutreffend das wiedergegeben, was der überwiegende Teilnehmerkreis der Kommandeurtagung als negativ empfunden habe und was in dieser Form auch in der Presse nachzulesen gewesen sei. Es entspräche objektiv den Tatsachen, daß der Bundesminister der Verteidigung den Fragesteller kalt abgefertigt habe, ohne sich zur Sache zu äußern, und daß aktuelle, brennende Fragen, auf die die Tagungsteilnehmer eine Antwort erwarteten, überhaupt nicht angesprochen worden seien. Es sei auch nicht nachzuvollziehen, daß die Bemerkungen des Beschwerdeführers über den Bundeskanzler als "herabsetzend" zu qualifizieren seien. Hierbei habe es sich um gebräuchliche Formulierungen im Rahmen sachlicher Kritik gehandelt, die nach allgemeinem Sprachempfinden keineswegs als verletzend bezeichnet werden könnten, und die sich insbesondere auch Politiker in hoher Verantwortung, die im öffentlichen Leben stehen, gefallen lassen müßten. Aus den oben angeführten Ausführungen ergäbe sich logisch, daß für den Soldaten auch keine Prüfungspflicht vor Textfreigabe bestanden habe. Insgesamt sei daher die Maßnahme aufzuheben.
Mit Schreiben vom 5. April 1989 hat der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr zur weiteren Beschwerde Stellung genommen; er hält sie für unbegründet.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die im Beschwerdebescheid S. 22, 2. Absatz erwähnten Vorgänge Bezug genommen.
II
1.
Die weitere Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 38 Satz 1 WDO i.V.m. § 16 Abs. 1 und 4, § 6 WBO; § 38 Nr. 6 i.V.m. Nr. 3 Satz 2 WDO).
Der Formvorschrift des § 6 Abs. 2 WBO ist Genüge getan. Zwar fehlt der Beschwerdeschrift vom 2. März 1989 die Unterschrift des Verteidigers des Soldaten, jedoch genügt bei einer durch einen Rechtsanwalt gefertigten Beschwerdeschrift schon das mit Maschine geschriebene Diktatzeichen im Anwaltsbriefkopf den Formerfordernissen (vgl. BGHSt 2, 77 f.).
2.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
a)
Mit seinem Vorbringen, die Disziplinarverfügung enthalte keine Hinweise, gegen welche Vorschriften des Soldatengesetzes er verstoßen habe, rügt der Soldat einen Verfahrensfehler. Er verkennt hierbei, daß die Disziplinarverfügung gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 WDO nur "Zeit, Ort und Sachverhalt des Dienstvergehens sowie Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme ..." enthalten muß. Eine rechtliche Würdigung ist demnach nicht vorgesehen. Sie würde auch die Möglichkeit des verhängenden Vorgesetzten, der im Regelfall juristischer Laie ist (ausgehend vom Disziplinarvorgesetzten auf der Ebene des Kompaniechefs), überfordern und ist zudem entbehrlich, weil der Gemaßregelte bei Zweifeln an dem Vorliegen eines Pflichtverstoßes die gegen ihn verhängte Disziplinarmaßnahme durch ein Wehrdienstgericht nachprüfen lassen kann (BVerwG Beschluß vom 27. Juni 1989 - 2 WDB 5/89).
b)
Zur Überzeugung des Senats steht folgender Sachverhalt fest:
Vom 13. bis 15. Dezember 1988 nahm der Soldat an der 30. Kommandeurtagung der Bundeswehr in Würzburg unter dem Leitthema "Bundeswehr 2000 - Herausforderung und Wandel" teil.
Auf dieser Tagung, die vom Generalinspekteur der Bundeswehr geleitet wurde, hielten u.a. der Bundeskanzler und der damalige Bundesminister der Verteidigung Vorträge über "Die Streitkräfte als wichtigstes Instrument der Sicherheitspolitik" und "Unsere Bundeswehr im Europa der 90er Jahre" jeweils mit anschließender Aussprache, zu der Medienvertreter nicht zugelassen waren.
Der Soldat verfaßte unmittelbar nach Rückkehr von der Kommandeurtagung den folgenden persönlichen Erfahrungsbericht, den er mit: "Versuch eines Resümee über die 30. Kommandeurtagung der Bundeswehr 13. bis 15. Dezember 1988 in Würzburg zum Thema: 'Bundeswehr 2000 - Herausforderung und Wandel'" überschrieb:
"1.
Vorbereitung und Durchführung der TagungWie in den vergangenen Jahren war wohl auch in diesem Jahr wieder eine relativ große Zahl von Soldaten für die Vorbereitung der Tagung eingesetzt. Mindestens 3 Sendungen gingen jedem Teilnehmer mit Informationen und voraussichtlichem Programm vor Beginn der Tagung zu. Am Tagungsort wurde dann noch einmal ein komplettes Paket übergeben.
Ohne den Gesamtaufwand an Personal und Kosten für Vorbereitung und Durchführung dieser Tagung genau beziffern zu können, ist davon auszugehen, daß wiederum insgesamt hunderte von Personen ihren eigentlichen Aufgaben entzogen wurden.
Die Kosten für die Herstellung und den Versand von Druckerzeugnissen dürften gegenüber den anderen Kosten, wie Übernachtungs- und Tagegeldern weniger ins Gewicht fallen.
Man muß fragen, ob eine Tagung ausgerechnet in einem Hotel stattfinden muß, das für ein Einzelzimmer pro Nacht DM 159,- und für ein schlichtes Mittagessen DM 30,00 nimmt. Die in diesem Arrangement sichtbare Diskrepanz zwischen Anspruch und Ausstattung der Bundeswehr mit Mitteln wird offenbar überhaupt nicht mehr wahrgenommen. Der Empfänger einer Besoldung nach B 6 kann sicherlich leichter damit zurechtkommen, daß das ihm zustehende Tagegeld gerade für das Mittagessen und 3 Tassen Kaffee ausreicht. Dasselbe wird aber immer wieder auch Soldaten der unteren Einkommensstufe zugemutet. Eine Großorganisation, die auf dem Arbeitskräftemarkt mit anderen gewerblichen Organisationen konkurrieren will, wird sich dabei schwertun, wenn sie von ihren leitenden Kräften Geld einsammeln muß, damit der Generalinspekteur Gäste bewirten kann. Gewiß kann man die Bereitschaft der Soldaten zu improvisieren und immer wieder Opfer zu bringen, um dort auszuhelfen, wo der Dienstherr keine ausreichenden Mittel bereitstellt, loben. Man kann aber auch den Schluß ziehen, daß ein zu geringer Anspruch an die Bedingungen des eigenen beruflichen Umfeldes möglicherweise auch mit der Attraktivität dieses Berufs zu tun hat.
So wie die Soldaten nicht dafür in Anspruch genommen werden können, ihre Existenzberechtigung gegenüber Politik und Gesellschaft zu vertreten, haben auch Soldaten, die für die Durchführung ihres Auftrags entstehenden Kosten gefälligst nicht selbst zu tragen. Hier muß endlich klargemacht werden, daß Aufgaben und Tätigkeiten, für die der Dienstherr keine Mittel bereitstellt, eben auch nicht durchgeführt werden können. Die Zeit der Improvisation sollte nach mehr als 30 Jahren endlich vorbei sein.
Auch das Aasen mit dem Personal, die scheinbar unausrottbare Untugend der Militärs alles zu überperfektionieren, wird bei solchen Veranstaltungen besonders sichtbar. Andererseits haben offenbar die Kommandeure überhaupt keine Empfindungen dafür, daß ja letztlich die Dienstzeit von Soldaten teuer bezahlt werden muß (worüber später noch die Rede sein wird). Das Festhalten an einem bestimmten Personalumfang, der eigentlich nicht benötigt wird zur Erfüllung der Friedensaufgaben, verführt immer wieder dazu, aus dem Vollen zu schöpfen, da Personal im Überfluß zur Verfügung steht. Der Personaleinsatz scheint nichts zu kosten, Personal braucht scheinbar auch nicht in Berechnungen der Kosteneffektivität von Waffensystemen berücksichtigt zu werden usw.
2.
Durchführung der TagungZweifellos nehmen an dieser Kommandeurtagung viel zuviel Offiziere teil. Aber es ist nicht nur eine Frage der Zahl der Teilnehmer, wie eine solche 'Tagung' gestaltet wird. Der Begriff 'Tagung' ist bereits irreführend. In Wirklichkeit handelt es sich um eine Vortragsveranstaltung, bei der im Anschluß an jeden Vortrag die Möglichkeit besteht, einige Fragen zu stellen. Gemessen an der Zahl der Teilnehmer und der Komplexität der vorgetragenen Themen ist es völlig unzureichend, wenn schließlich 6-10 Fragen gestellt werden können. Dabei läßt die Struktur des Frage-Antwort-Spiels überhaupt keinen Dialog zu. Der Fragesteller kann sich z.B. nicht dagegen wehren, daß seine Frage nicht oder nur zum Teil beantwortet wird. Im Grunde genommen werden die Fragesteller nur als Stichwortgeber benutzt, um den Vortrag nachzubessern bzw. neue Gedanken zu äußern. Die Form der Frontalveranstaltung läßt schließlich diese sogenannte 'Kommandeurtagung' zu einer Verkündigung der Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie der Planungsvorstellungen des Führungsstabs der Streitkräfte werden. Ob und in welchem Maße die Kommandeure diesen Vorstellungen zustimmen, welche eigenen Gedanken sie dazu haben, läßt sich überhaupt nicht feststellen. Insbesondere kommt es so gut wie überhaupt nicht dazu, daß die politische Leitung und militärische Führung im BMVg ein Gefühl dafür bekommen, wie die Kommandeure zu ihren Vorstellungen stehen. Es fehlt also auch auf höchster Ebene ein Element der Partizipation der Kommandeure; ihre Meinung ist nicht gefragt.
Künftige Kommandeurtagungen müssen daher anders aufgebaut werden. Erstens muß die Zahl der Teilnehmer wesentlich reduziert werden. Zweitens alle Teilnehmer müssen berechtigt sein, vorher Fragen bzw. zu erörternde Themen einzureichen. Fragen und Themen werden bestimmten Tagungsthemen zugeordnet, die dann in kleineren Arbeitsgruppen behandelt werden. In diesen Arbeitsgruppen wird zwischen den Kommandeuren und Bundeswehrführung wirklich diskutiert. Die Ergebnisse der Arbeitsgruppen werden schließlich durch Sprecher im Plenum vorgetragen und dort noch einmal im Gesamtplenum diskutiert und schließlich zur Abstimmung gestellt. Feststellungen und Forderungen werden schließlich durch Mehrheitsvotum in ein Schlußkommuniqué der Tagung eingebracht, das als Grundlage für die Arbeit im BMVg und für die Stellungnahme der militärischen Spitze gegenüber der Politik zu gelten hat.
3.
Beobachtungen aus den einzelnen VorträgenBundeskanzler Kohl blieb bei unverbindlichen Gemeinplätzen, die jeder Kommandeur auch schon als Versatzstücke in anderen öffentlichen Reden gehört hatte. Die zusätzliche Stunde der Diskussion, die der Bundeskanzler einräumte, wurde weitgehend durch ihn selbst verbraucht, indem er auf relativ knappe und eindeutige Fragen langatmige Ausführungen über nicht zum Thema gehörende Sachverhalte machte.
Der Verteidigungsminister hielt ein Kolleg in geschliffener Diktion und brillantem Vortrag. Eine persönliche Beziehung zu den Kommandeuren wurde gar nicht gesucht. Im Gegenteil: Darauf angesprochen blaffte er den Fragesteller an, daß er von ihm etwas verlange, was nicht sein Stil sei (dabei war gar nicht die Frage nach Personalia gestellt, sondern nach einer persönlichen Äußerung des Menschen Scholz). Dieser Mensch Scholz kam aber nicht raus. Der Bundesminister hat es versäumt, sich die Sympathie und Gefolgschaft seiner Kommandeure zu erwerben.
Die weiteren Vorträge durch den Stabsabteilungsleiter Fü S III, den Stabsabteilungsleiter Fü S VI und den Chef des Stabes Fü S machten erschreckend klar, wie gefangen, und zwar gedanklich und sprachlich die engsten militärischen Mitarbeiter des Ministers bereits sind. Die politischen Vorgaben, wie z.B. die Rolle der taktischen Nuklearwaffen auf dem Boden der Bundesrepublik Deutschland innerhalb der Strategie oder der Friedensumfang von 495.000 Soldaten werden von diesen auch als militärisch unumstößliche Prämissen gesehen. Folglich müssen sich alle Überlegungen für die künftige Planung, also für Bundeswehr 2000 diesen Prämissen unterordnen. Dabei werden logische Zusammenhänge einfach auf den Kopf gestellt.
So findet der STAL Fü S VI offenbar nichts daran, die Grundlagen für die Bundeswehrplanung optimistisch zu beurteilen, obwohl er feststellt, daß
steigende Betriebskosten zu erwarten sind,
die notwendige Verwendung neuer Technologien für künftige Waffensysteme letztlich zu höheren Kosten führen muß,
Mehrkosten für die Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr zu erwarten sind und dies alles bei etwa gleichbleibendem Gesamtumfang des Verteidigungsbudgets geleistet werden soll.Das heißt doch schließlich, daß in der Rechnung überhaupt kein Posten mehr enthalten ist, bei dem zugunsten eines anderen Einsparungen hingenommen werden könnten. Der zentrale Punkt dieser in Wirklichkeit aussichtslosen Lage ist das Festhalten an dem bisherigen Friedensumfang, der allenfalls vom Bundeskanzler verbal in Frage gestellt worden ist. Er sprach nämlich davon, daß die Bundeswehr eine möglichst hohe Friedenspräsenz halten muß. Dies gäbe ggf einen Ansatz, das nötige Geld freizumachen, das in den anderen Bereichen dringend benötigt wird.
Der Generalinspekteur versucht den Befreiungsschlag dadurch, daß er vom Parlament mehr Geld für Personal fordert. Dies wäre sicherlich, wenn diese Absicht gelingt, eine andere denkbare Lösung des Problems. Das Bedauerliche an diesem Gewebe von richtiger Analyse und diffusem Ausweichen in Parolen der Hoffnung, daß alles schon irgendwie in Ordnung kommen könnte, ist, daß eine solche Widerspruchslage scheinbar von den Kommandeuren schweigend, d.h. möglicherweise zustimmend, hingenommen wird. Die Bundeswehrführung belastet sich mit der Hinnahme von Gegebenheiten, die objektiv überhaupt nicht lösbar sind, mit der Aussicht, in nicht allzuferner Zukunft erneut in der Öffentlichkeit dafür gescholten zu werden, daß sie offenbar unfähig ist zu planen. Mit den verbalen Hochseilakten und schönklingenden Formulierungen wird versucht, die zahlreichen Widersprüche zu überdecken. In Kurzform gebracht: 'Die Lage der Bundeswehrplanung ist hoffnungslos, aber nicht ernst'.
Die Lage der Bundeswehrplanung ist ähnlich wie die Behandlung der Akzeptanzprobleme in der Öffentlichkeit und die Frage der Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr. Es fehlt auch hier wiederum nicht an Daten, Fakten und richtiger Diagnose. Am Ende führt aber die fehlende Aussicht auf erfolgversprechende Lösungen zum Ausweichen in moralisch-ethische Felder. Wenn der Glaube fehlt, die Regierung und das Parlament für die tatsächliche Lösung von Problemen zu gewinnen, wird Zuflucht genommen zu Mut, Selbstvertrauen, Stolz, Fassen ans, Portepee und was sonst noch. Von zahlreichen Reserveoffizieren, die anläßlich der Kommandeurtagung eine Wehrübung ableisteten, wurde angemahnt, konkretere Aussagen zur Zukunft des Territorialheeres und der Reservisten zu machen.
Feinfühlig hatten sie herausgehört, daß natürlich wiederum der Präsenzarmee das Hauptinteresse gilt. Die Reservisten spielen nur insofern eine Rolle, als sie benötigt werden, um die fehlenden Plätze in der Friedenspräsenz aufzufüllen. Es war ein Mißverständnis anzunehmen, daß etwa die Mahnung von General Altenburg, daß die Bundeswehr nach 30 Jahren falschem Verständnis der NATO-Strategie, d.h. der Vernachlässigung der sogenannten Reservisten, dazugelernt hätte. Nach wie vor besteht in der Bundeswehr nicht die Auffassung, daß die Verteidigungsfähigkeit letztlich davon abhängt, wie gut es der Bundesrepublik Deutschland gelingt, in einer Krise die Kriegsstärke der Bundeswehr zur Einsatzfähigkeit, und zwar personell und materiell zu bringen.
Ein Dreisternegeneral bemerkte, daß nach den Ausführungen der Generale aus dem Führungsstab der Streitkräfte er den Eindruck gewinnen müsse, daß offenbar entgegen der NATO-Doktrin der Kriegsverhinderung und für den Fall, daß Abschreckung scheitert, raschen Kriegsbeendigung, die Bundeswehr auf das Auskämpfen eines konventionellen Krieges hin vorbereitet und ausgerüstet werde. Auch dieser Einwand zeigte Sensibilität dafür, daß das Ziel der Kriegsverhinderung letztlich von dem viel faszinierenderen Ziel der Fähigkeit zur Kriegführung und zum Krieg gewinnen verdrängt wird.
Zum Schluß schließlich dann doch noch eine Information: Minister Scholz hat sich dafür ausgesprochen, die Besoldungsgruppe des Hauptmanns zu überdenken. Nach seiner Auffassung müsse der Hauptmann mit dem Eingangsamt des höheren Dienstes (A 13) ausgestattet werden. Er ließ aber offen, wann und in welcher Form er sich für die Realisierung dieser Vorstellung einsetzen wird.
Schlußbemerkung
Die Streitkräfte sind Teil der Exekutive. Sie erhalten von der Regierung ihren Auftrag.
Wenn es aber darum geht, Fragen einer zweckmäßigen Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland zu erörtern, sollten sich die Führungskräfte der Bundeswehr darauf besinnen, daß sie ihren Eid auf die Bundesrepublik Deutschland geleistet haben. Das heißt, sie sind nicht nur der Regierung verpflichtet, sondern auch den anderen Verfassungsorganen. Es ist deshalb sicherlich angezeigt, daß zumindest bei Teilen der Kommandeurtagung Vertreter des gesamten Parlaments, d.h. also auch Vertreter der Oppositionsfraktionen dabei sind. Streitkräfte dürfen sich nicht darauf beschränken, der gestellten Regierung treu zu dienen."
Am 16. Dezember 1988 übersandte der Soldat dieses Schriftstück an den Journalisten ... Ha., mit dem er schon über einen längeren Zeitraum zusammengearbeitet hatte. Er bat ihn, auf der Grundlage der dort enthaltenen Vorstellungen ein AP-Gespräch oder ein Interview vorzubereiten, über das dann im einzelnen noch gesprochen werden sollte. Bedingt durch eine Dienstreise des Soldaten, die er am 17. Dezember 1988 anzutreten hatte, kam es jedoch nicht mehr zu dem vorgeschlagenen Gespräch. Deshalb rief am 19. Dezember 1988 der Journalist den Soldaten in Cambridge an und teilte ihm mit, daß er auf der Grundlage des "Resümees" eine AP-Meldung herausgeben wolle. Der Soldat stimmte dem zu, ohne sich jedoch den vollständigen Text der AP-Meldung vorlesen zu lassen.
Noch am selben Tag gab der Journalist folgende AP-Meldung heraus, die durch die Medien der Bundesrepublik verbreitet wurde:
"AP-071 4 pL 262 APD5332
Kommandeurtagung/S. - 1
Admiral kritisiert Vortrage und Verlauf der Kommandeurtagung
Utl: 'Kohl blieb bei unverbindlichen Gemeinplätzen' -
Scholz hat sich nicht 'Sympathie und Gefolgschaft' erworben - Fragesteller 'angeblafft' - Schluß mit 'Frontalveranstaltung'
Von AP-Korrespondent ... Ha.
Bonn (AP) Mit scharfer Kritik an Vorträgen und Verlauf der Würzburger Kommandeurtagung hat sich der Chef des 'Amtes für Studien und Übungen der Bundeswehr', Flottillenadmiral ... S., zu Wort gemeldet. Kanzler Kohl sei 'bei unverbindlichen Gemeinplätzen' geblieben und Verteidigungsminister Rupert Scholz habe es 'versäumt, sich die Sympathie und Gefolgschaft der Kommandeure zu erwerben', sagte der Admiral am Montag in einem Gespräch mit der Nachrichtenagentur Associated Press. Zugleich forderte er, mit 'Frontalveranstaltungen' zur Politikverkündigung Schluß zu machen.
Kohls Ausführungen habe jeder Tagungsteilnehmer 'schon als Versatzstücke in anderen öffentlichen Reden gehört'. Die zusätzliche Diskussionszeit von insgesamt gut zwei Stunden, die der Kanzler eingeräumt habe, sei 'weitgehend durch ihn selbst verbraucht' worden. Der Regierungschef habe 'auf relativ knappe und eindeutige Fragen langatmige Ausführungen über nicht zum Thema gehörende Sachverhalte' gemacht, kritisierte der ehemalige Chef des Militärischen Abschirmdienstes (MAD).
S. hielt Scholz indirekt vor, die Kommandeure arrogant behandelt und kalt abgefertigt zu haben. Auf die Frage nach dem Rücktritt des Parlamentarischen Staatssekretärs ... W. 'blaffte er (Scholz) den Fragesteller an, daß er von ihm etwas verlange, was nicht sein Stil sei'. Dabei sei (vom früheren Sprecher der Hardthöhe, Flottillenadmiral ... H.) 'nur nach einer persönlichen Äußerung des Menschen Scholz' gefragt worden. 'Dieser Mensch Scholz kam aber nicht raus'.
Me.
AP/khh/sm
191210 dez 88"
Auf Grund dieses Vorgangs nahm der Amtschef Streitkräfteamt disziplinare Ermittlungen auf und eröffnete dies dem Soldaten mit Schreiben vom 20. Dezember 1988. Bereits am Abend des 19. Dezember 1988 äußerte der Soldat in der ZDF-Nachrichtensendung "Heute Journal" auf die AP-Meldung angesprochen, warum er die Kritik öffentlich gemacht habe:
"...Ich habe meine Erfahrungen mit interner Kritik. Ich glaube nicht, daß die Hardthöhe in der Lage ist, auf interne Kritik zu reagieren ..."
In einem weiteren Interview des Hörfunks des Westdeutschen Rundfunks im "Morgenmagazin" am 21. Dezember 1988 erklärte er u.a. auf die Frage, ob er bei seinen Äußerungen nicht den Dienstweg hätte einhalten müssen:
"...Ja, das ist eine sehr beliebte Frage, aber sie führt natürlich in die Sackgasse. Denn jeder weiß, daß Kritik oder auch Ratschläge an die Hardthöhe vergebens sind, weil man dort solche unerbetenen Kommentare nicht hören will. Das heißt, was man innen macht, versandet im Grunde. Wenn man also etwas erreichen will - und das ist leider so, ich bedaure das eigentlich auch ein bißchen - muß man schon an die Öffentlichkeit gehen ..."
Der Soldat nahm mit Schreiben vom 22. Dezember 1988 zur Eröffnung des Amtschefs Streitkräfteamt vom 20. Dezember 1988 Stellung und trug im wesentlichen vor, daß er nach Rückkehr von der Kommandeurtagung für sich ein persönliches "Resümee" über die 30. Kommandeurtagung der Bundeswehr verfaßt habe. Dabei sei ihm bewußt geworden, wie unbefriedigend Anlage und Verlauf dieser Tagung gewesen seien, besonders angesichts der gewaltigen Probleme, vor der sich deutsche Sicherheitspolitik und Organisation von Verteidigung gestellt sähen. Ihm sei die Gefahr bewußt geworden, daß die Bundeswehrführung, ohne dies zu wollen und offenbar auch ohne dies eigentlich richtig wahrzunehmen, letztendlich mit dazu beitrüge, wesentliche Weichenstellungen für die Verteidigung in den kommenden Jahren zu verspielen, wenn sie nicht endlich dazu käme, sich mit den eigentlichen Problemen intensiv und schonungslos zu befassen. Die Bereitschaft dazu könne er nicht erkennen. Auf Grund seiner Erfahrung mit früheren Vorschlägen an den Führungsstab der Streitkräfte und den Bundesminister der Verteidigung, sich endlich den dringenden Fragen grundsätzlich und tiefgehend anzunehmen - diese seien alle zurückgewiesen worden -, habe er für einen entsprechenden Anstoß den Weg über AP gewählt.
Er habe dem ihm bekannten Journalisten Hahslach sein persönliches "Resümee" zugeschickt und ihn gebeten, auf der Grundlage der dort enthaltenen Vorstellung ein AP-Gespräch oder ein Interview vorzubereiten, über das dann im einzelnen noch gesprochen werden sollte. Auf Grund einer Dienstreise nach Cambridge am 17. Dezember 1988 sei es jedoch nicht dazu gekommen. Herr Hahslach habe ihn am Montag, dem 19. Dezember 1988 in Cambridge angerufen, um ihm mitzuteilen, daß er eine AP-Meldung herausgeben wolle. Den kompletten Text der Meldung habe er sich nicht vorlesen lassen. Von ihm habe Herr Hahslach ausschließlich das schriftliche "Resümee" und die Feststellungen, die im letzten Absatz der Meldung zitiert worden seien. Ihm läge der Wortlaut nicht mehr vor. Weitere Ausführungen, wie z.B., daß der Bundesminister der Verteidigung "die Kommandeure arrogant behandelt und kalt abgefertigt habe", seien von ihm weder wörtlich noch sinngemäß gemacht worden. Er habe sich gegenüber Ha. in seiner Eigenschaft als Teilnehmer und Offizier der Bundeswehr geäußert, der über die Entwicklung besorgt sei. Sein Amt habe dabei keine Rolle gespielt. Über die Frage, ob im Zusammenhang der Meldung Dienstgrad und Dienststellung genannt werden sollten, sei nicht gesprochen worden. Er habe ihr auch keine Bedeutung beigemessen, da durch seine Veröffentlichungen ohnehin bekannt gewesen sei, welche Dienststellung er in der Bundeswehr bekleide. Er sei nicht der Meinung, daß er mit seinen Äußerungen den Boden der sachlichen Kritik verlassen habe. Vielmehr sei die Charakterisierung der "Vorträge" und der Verlauf der Frageteile die Voraussetzung dafür, das eigentliche Problem sichtbar zu machen. Vertraulichkeit von Teilen einer Veranstaltung, die ansonsten die Öffentlichkeit bewußt gesucht habe, könne nur auf die konkreten Inhalte der dort besprochenen Themen und die Namen von Personen, die sich zu Wort gemeldet hätten, beschränkt sein. Beides habe er nicht weitergegeben.
Bei der abschließenden Vernehmung am 28. Dezember 1988 ließ sich der Soldat ergänzend ein, daß er sich den beabsichtigten Text der AP-Meldung wegen der äußerst schlechten (Gesprächs-)Bedingungen bei dem Telefonat am 19. Dezember 1988 nicht habe vorlesen lassen. In dieser Situation habe er auch nicht damit gerechnet, daß Ha. Zusammenfassungen aus dem "Resümee" in überspitzter Form verbreiten würde, weil das "Resümee" nach seiner Erinnerung zu sachbezogen gewesen sei. Von dem in der AP-Meldung verbreiteten Vorwurf, der Minister habe die Kommandeure arrogant behandelt und kalt abgefertigt, habe er sich in dem Fernsehinterview am 19. Dezember 1988 nicht distanziert, weil ihm der Wortlaut der Agenturmeldung zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen sei. Seine Äußerungen zu "Nichteinhaltung des Dienstweges" im WDR-"Morgenmagazin" am 21. Dezember 1988 habe er nur auf die aktuelle Situation bezogen, und sie seien nicht als "programmatische Erklärung" gemeint gewesen.
c)
Der festgestellte Sachverhalt ist dienst- und disziplinarrechtlich wie folgt zu würdigen:
Gemäß § 6 Satz 1 SG, der die Grundlagen der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland und das Leitbild vom "Staatsbürger in Uniform" verdeutlichen soll, hat der Soldat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Ihm stehen daher während seines Wehrdienstverhältnisses auch die Grundrechte der freien Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG zu. Auch er hat mithin das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern. Der besondere Wertgehalt dieses Grundrechts in der freiheitlichen Demokratie führt sogar zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen, namentlich im öffentlichen Leben, und der aktiven Teilnahme am (politischen) Meinungs- und Willensbildungsprozeß (BVerfGE 28, 55, 63 [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 746/68]; 69, 315). Diese Befugnisse binden nach Art. 1 Abs. 3 GG auch die Bundeswehr als Teil der vollziehenden Gewalt als unmittelbar geltendes Recht. Sie sind jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes (vgl. § 6 Satz 2 SG) und mit dem Ziel, die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr zu erhalten (BVerfGE 28, 282, 291) [BVerfG 26.05.1970 - 1 BvR 657/68], kann gemäß Art. 17 a Abs. 1 GG für Soldaten neben anderen das Grundrecht der freien Meinungsäußerung durch gesetzlich begründete Pflichten eingeschränkt werden (BVerfGE 44, 197, 202) [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvR 1319/76]. Pflichtenregelungen nach dem Soldatengesetz können u.a. allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG darstellen, die die Freiheit der Meinungsäußerung zum Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsgutes einschränken (BVerwGE 73, 187, 191 [BVerwG 20.05.1981 - 2 WD 9/80] m.w.N.). Tritt eine dieser Pflichten in Konkurrenz mit einem der für die freiheitliche Ordnung schlechthin konstituierenden Grundrechte, so müssen im konkreten Fall sie und das Grundrecht aber gegeneinander abgewogen werden. Das dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzende "allgemeine Gesetz" muß einerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts ausgelegt und so in seiner das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden, während andererseits das Interesse an der Wirksamkeit der Streitkräfte und damit an der Erfüllung des in Art. 87 a GG verfassungsrechtlich bestimmten Verteidigungsauftrages zu gewährleisten ist (BVerfGE 28, 36, 48 [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 531/68]; 28, 55, 63 [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 746/68]; 44, 197, 202 [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvR 1319/76]; BVerwGE 63, 37, 39 [BVerwG 12.04.1978 - 2 WDB 24/77]; 83, 60, 62 f. [BVerwG 10.10.1985 - 2 WD 19/85]).
Der Sachverhalt, der hier rechtlich zu würdigen ist, bezieht sich nicht auf einen "politischen" Meinungsstreit. Das vom Soldaten verschickte "Resümee" setzt sich, soweit es der daraus gefertigten und veröffentlichten AP-Meldung zugrundeliegt, inhaltlich nicht politisch mit der Sicherheitspolitik der Bundesregierung auseinander. Es stellt vielmehr eine in dienstlicher Eigenschaft verfaßte Wertung der Organisation und des Verlaufs der 30. Kommandeurtagung der Bundeswehr und der bei dieser Tagung gehaltenen Vorträge des Bundeskanzlers und des damaligen Bundesministers der Verteidigung sowie der von ihnen abgegebenen Äußerungen dar.
Durch die Übersendung seines "Resümees" an den Journalisten verletzte der Soldat seine Pflicht zur Loyalität gegenüber seinen Vorgesetzten und verstieß damit vorsätzlich gegen seine Pflicht, Disziplin zu wahren (§ 17 Abs. 1, 1. Alternative SG).
Der Soldat kann sich zur Rechtfertigung seines Verhaltens nicht darauf berufen, er habe damit lediglich eine Angelegenheit aus dem Verantwortungsbereich seines Dienstherrn der Öffentlichkeit unterbreiten wollen, um von daher lenkenden Druck auf einen dienstinternen Meinungsbildungs- und Entscheidungsvorgang zu erzeugen. Eine solche "Flucht in die Öffentlichkeit" ist Beamten und erst recht Soldaten grundsätzlich verwehrt (vgl. BDH NZWehrr 1964, 28 f; BVerfGE 28, 55, 64) [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 746/68]. Im Beamtenrecht ist der Beamte zur Loyalität gegenüber dem Dienstherrn im Interesse eines geordneten Ablaufs der öffentlichen Verwaltung und zur Wahrung von Vertraulichkeit in internen Dienstangelegenheiten verpflichtet. Ein Soldat hat dementsprechend nach § 17 Abs. 1 SG die Disziplin und die Loyalität gegenüber seinen Vorgesetzten zu wahren. Die Vorgesetzten in den Streitkräften sind im Interesse möglichst effektiver, objektiver und von sachfremden Erwägungen unbeeinflußter Wahrnehmung ihres Auftrags gegenüber der Allgemeinheit auf einen von sachfremden Einflüssen freien Prozeß der Meinungs- und Entscheidungsbildung angewiesen. Jeder Soldat ist daher gehalten, diesen Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozeß bei seinen Vorgesetzten nach außen hin gegen alle Einflüsse möglichst abzuschirmen. Der Soldat ist auch dann zur Disziplin und Loyalität gegenüber seinen Vorgesetzten verpflichtet, wenn er selbst mit den getroffenen Entscheidungen nicht einverstanden ist. Das gebietet ihm insbesondere Zurückhaltung in der Veröffentlichung von internen Angelegenheiten, und zwar selbst dann, wenn sie nicht einer konkreten Geheimhaltungspflicht unterliegen (vgl. BVerwGE 76, 76, 79 f.) [BVerwG 27.04.1983 - 1 D 54/82]. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die in der Publizierung von internen Vorgängen liegende "Flucht in die Öffentlichkeit" stets als Pflichtverletzung gewertet und geahndet (vgl. BVerwGE 76, 76, 80 [BVerwG 27.04.1983 - 1 D 54/82]; BDH NZWehrr 1964, 28 f.). Ein Soldat und Vorgesetzter wird der daraus resultierenden Verantwortung jedenfalls dann nicht gerecht (vgl. Ministerweisung vom 28. September 1971, Anl. 1 zu ZDv 12/1 in der bis zum 20. Dezember 1988 geltenden Fassung), wenn er sich zum Zwecke der Verstärkung durch eine Lobby an die außerdienstliche Öffentlichkeit wendet. Dies würde den Inhalt des dienstlichen Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozesses mit der Gefahr sachfremder Einwirkungen belasten und liegt nicht im Interesse des an dem Gebot der Effektivität, der Nützlichkeit und der Sachlichkeit orientierten Auftrags der Bundeswehr. Der Kern des disziplinaren Unrechts liegt hier in der besonderen Form der Illoyalität, die der Soldat durch das Ziel erkennen ließ, sich eine außerdienstliche Lobby für seine Vorstellungen von der Führung der Bundeswehr zu verschaffen (vgl. Weiß, "Flucht in die Öffentlichkeit" - Ausdeutung eines vermeintlich bekannten Tatbestandes, ZBR 1984, 129, 132).
Das Verbot, innerdienstliche Vorgänge an die Öffentlichkeit zu tragen, um dieser keinen Einfluß auf eine innerdienstliche Meinungsbildung und Entscheidungsfindung zu gewähren, entfiel für den Soldaten nicht dadurch, daß er in der Vergangenheit wiederholt "Problemstellungen" seinen Vorgesetzten vorgetragen hat, die von diesen anders bewertet wurden. Seine wiederholten Eingaben u.a. an den Bundesminister der Verteidigung, den Generalinspekteur der Bundeswehr und den Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr hatten andere Themen zum Gegenstand, so daß der Soldat verpflichtet war, die in seinem "Resümee" niedergelegten Gedanken und Bedenken zunächst seinen Vorgesetzten vorzutragen. Ebensowenig kann der Soldat damit gehört werden, daß er mit neuen Problemen ohne Einhaltung des Dienstweges sofort an die Öffentlichkeit gehen könne, weil seine Vorstellungen in der Vergangenheit von seinen Vorgesetzten überwiegend abschlägig beschieden worden seien. Diese Erfahrung gibt ihm nicht das Recht, alle zukünftigen Probleme sofort ohne Einhaltung des Dienstweges öffentlich kundzumachen, um dadurch auf eine Lösung in seinem Sinne lenkenden Einfluß zu nehmen.
Daß der Soldat den Dienstweg nicht eingehalten hat, bestreitet er selbst nicht. Dies wird im übrigen auch durch seine Interviews am 19. Dezember 1988 im ZDF - "Heute-Journal" - und am 21. Dezember 1988 beim Westdeutschen Rundfunk (WDR 2) - "Morgenmagazin" -, bestätigt.
Darüber hinaus geht der Einwand des Soldaten fehl, er habe sich nur an einer Diskussion beteiligt, die die betreffenden Themen teilweise bereits öffentlich erörtert habe. Zwar hätte es Art. 5 Abs. 1 GG dem Soldaten grundsätzlich gestattet, sich an einer solchen Diskussion in sachlicher Form zu beteiligen. Eine solche Diskussion über die Organisation und die Durchführung der Kommandeurtagung der Bundeswehr fand damals aber nicht statt. Richtig ist zwar, daß über das Auftreten des Bundeskanzlers und des Bundesministers der Verteidigung in der Presse - insbesondere im Zusammenhang mit dem Rücktritt des Staatssekretärs Würzbach - berichtet worden war. Der Soldat ging aber über dieses in der öffentlichen Diskussion behandelte Thema hinaus, indem er in den Punkten, die der disziplinare Vorwurf umfaßt, in erster Linie den Stil der Äußerungen und das Verhalten des Bundeskanzlers und des Bundesministers der Verteidigung auf der Kommandeurtagung aus seiner Sicht bewertete.
Der Soldat kann sich schließlich nicht auf die Entscheidung des 1. Wehrdienstsenats vom 12. April 1978 (BVerwGE 63, 37) berufen, wonach ein Soldat seine Dienstpflichten nach § 10 Abs. 6 und § 17 Abs. 1 SG in der durch Art. 5 Abs. 1 GG gebotenen Auslegung grundsätzlich nicht verletzt, wenn er in einer öffentlichen politischen Veranstaltung nach kritischen Ausführungen über die Verteidigungspolitik und das Verhältnis des Bundesministers der Verteidigung zu dessen eigener Partei den Rücktritt des Ministers fordert. Ein Vergleich verbietet sich schon deshalb, weil jene Äußerungen im politischen Meinungskampf abgegeben wurden und ausschließlich die politische Stellung des Bundesministers der Verteidigung betrafen.
Dadurch, daß der Soldat das in dienstlicher Eigenschaft verfaßte und mit seinem Dienstgrad versehene "Resümee" am 16. Dezember 1988 dem Journalisten Hahslach übersandte und am 19. Dezember 1988 der Veröffentlichung der von dem Journalisten daraus gefertigten AP-Meldung "Kommandeurtagung/Schmähling-1" zustimmte, hat er zugleich die Pflicht nach § 10 Abs. 6 SG verletzt, als Offizier innerhalb und außerhalb des Dienstes bei seinen Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzter zu erhalten, soweit in der AP-Meldung zitiert wurde, Kanzler Kohl sei "bei unverbindlichen Gemeinplätzen" geblieben, die jeder Tagungsteilnehmer "schon als Versatzstücke in anderen öffentlichen Reden gehört" habe, der Regierungschef habe in der Diskussion "auf relativ knappe und eindeutige Fragen langatmige Ausführungen über nicht zum Thema gehörende Sachverhalte" gemacht, Verteidigungsminister Scholz habe es versäumt, "sich die Sympathie und Gefolgschaft" seiner Kommandeure zu erwerben, er habe einen Fragesteller angeblafft, "daß er von ihm etwas verlange, was nicht sein Stil sei", wobei der Fragesteller "nur nach einer persönlichen Äußerung des Menschen Scholz" gefragt habe, "dieser Mensch Scholz kam aber nicht raus", und soweit die AP-Meldung daraus den Schluß zog, der Soldat habe Minister Scholz indirekt vorgeworfen, "die Kommandeure arrogant behandelt und kalt abgefertigt zu haben".
Soweit die zitierten Wendungen den Bundesminister der Verteidigung als den Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte (Art. 65 a GG) und damit als Vorgesetzten des Soldaten betrafen, hat dieser zugleich gegen die Pflicht nach § 17 Abs. 1, 2. Alternative SG verstoßen, die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.
§ 10 Abs. 6 und § 17 Abs. 1 SG sind verfassungskonform. Sie zielen nicht darauf ab, das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GGüber die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einzuschränken; denn der Sinn beider Vorschriften ist es nicht, bestimmte Meinungen wegen ihres Inhalts zu verbieten (BVerfGE 28, 36, 46 ff. [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 531/68]; 28, 55, 62 ff. [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 746/68]). Sie gehören vielmehr zum Kreis derjenigen Vorschriften des Soldatengesetzes, die den sich aus dem Wesen einer Armee ergebenden Grundsatz der Disziplin konkretisieren, und stellen demnach allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG dar, die die Freiheit der Meinungsäußerung zum Schütze eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtssgutes einschränken. Sie dienen folglich zum Schütze eines Gemeinschaftswertes, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorrang hat (vgl. dazu BVerfGE 7, 198, 209 f.) [BVerfG 15.01.1958 - 1 BvR 400/51]. Das innere Gefüge der gemäß dem Verfassungsauftrag des Art. 87 a Abs. 1 Satz 1 GG aufzustellenden Streitkräfte mußte so gestaltet werden, daß sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind. In Konkretisierung dieses Grundsatzes regelt § 10 Abs. 6 SG eine besondere Pflicht der Vorgesetzten, § 17 Abs. 1 SG eine solche der Untergebenen. Vorgesetzte brauchen das Vertrauen der Soldaten, die sie führen. Um sich dieses Vertrauen zu erhalten, verlangt § 10 Abs. 6 SG von jedem Offizier und Unteroffizier innerhalb und außerhalb des Dienstes Zurückhaltung bei Meinungsäußerungen. Besonnenheit, Unvoreingenommenheit und ein sachliches, abgewogenes Urteil sind für einen Vorgesetzten unerläßlich, um seinen Untergebenen Vorbild sein zu können. Diese wiederum sind nach § 17 Abs. 1 SG gehalten, die dienstliche Autorität ihrer Vorgesetzten ohne Rücksicht auf persönliche Sympathien oder Antipathien anzuerkennen und ihr Verhalten danach einzurichten; denn militärische Führung und Autorität sind untrennbar (BVerwGE 63, 37, 38 f., 73, 187, 191 f. [BVerwG 12.04.1978 - 2 WDB 24/77]). Die Pflicht zur Zurückhaltung gemäß § 10 Abs. 6 SG bezweckt demzufolge nicht, einen Offizier oder Unteroffizier "mundtot" zu machen oder ihm einen "Maulkorb zu verpassen". Sie ist vielmehr in Korrespondenz zu § 17 Abs. 1 SG notwendig zum Schutz der Autorität des Vorgesetzten im militärischen Bereich. Eine Armee kann ohne das Prinzip von Befehl und Gehorsam, ohne Disziplin nicht bestehen. Disziplin beruht auf der Autorität der Vorgesetzten und auf dem Gehorsam der Untergebenen. Ein Vorgesetzter ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich (§ 10 Abs. 2 SG); er muß Gefährdungen der Disziplin und Verstößen von Soldaten gegen ihre Pflichten durch Einsatz seiner Befehlsautorität begegnen können und hat Befehle in der den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen (§ 10 Abs. 5 Satz 2 SG). Wer Disziplin fordert, hat aber zuerst selbst Disziplin zu üben. Gehorsam setzt Vertrauen voraus. Die Befehlsautorität des Vorgesetzten und die Gehorsamsbereitschaft der Untergebenen sind ohne ein Vertrauensverhältnis zwischen Vorgesetzten und Untergebenen nicht denkbar. Um dieses Vertrauen zu begründen und zu erhalten, soll der Vorgesetzte sowohl in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben (§ 10 Abs. 1 SG) als auch seinen Soldaten durch Besonnenheit, Offenheit und sachliches Urteil ein Vorbild sein. Mit Rücksicht auf die Überzeugung anderer, die die dienstliche Autorität des Vorgesetzten anerkennen müssen und gleich ihm verpflichtet sind, das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes - und nicht nur einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder einer bestimmten Partei - tapfer zu verteidigen, verpflichtet deshalb § 10 Abs. 6 SG Offiziere und Unteroffiziere zu allgemeiner Zurückhaltung bei ihren Äußerungen. Diese Bestimmung ist zwar weit gefaßt; die durch sie begründete Pflicht ergibt sich aber aus der dem militärischen Vorgesetzten gestellten Führungsaufgabe, auf deren besondere Anforderungen sie in ihrer Laufbahn vorbereitet werden. Einem Vorgesetzten bleibt es demnach unbenommen, seine Auffassung in Wort, Schrift und Bild sowie in physischer Präsenz als Demonstrant in der Öffentlichkeit und ohne Zwischenschaltung von Medien frei zu äußern. Will er seine Autorität nicht selbst untergraben, muß er aber seine Meinung besonnen, tolerant und sachlich vertreten (BVerfGE 28, 36, 47 [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 531/68]; BVerwGE 53, 146, 157 [BVerwG 19.03.1976 - II WDB 1/76]; 63, 37 ff; 73, 187, 191 f [BVerwG 20.05.1981 - 2 WD 9/80]; 83, 60, 68 [BVerwG 10.10.1985 - 2 WD 19/85]; BVerwG NJW 1985, 160 und 1658). Aus der Zweckbestimmung des § 10 Abs. 6 SG folgt dabei, daß nur solche Äußerungen gegen die Zurückhaltungspflicht verstoßen können, die Untergebenen zu Gehör kommen oder in die Öffentlichkeit dringen können (BVerwG NJW 1984, 813 [BVerwG 20.05.1983 - 2 WD 11/82]). Dieses Erfordernis war hier mit der Zustimmung des Soldaten zur Veröffentlichung seiner Wertungen über die Kommandeurtagung in einer AP-Meldung auf der Grundlage seines "Resümees" erfüllt.
Da die Pflicht nach § 10 Abs. 6 SG ebenfalls im Lichte der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG gesehen und so interpretiert werden muß, daß der besondere Wertgehalt dieser Rechte stets gewahrt bleibt (BVerfGE 28, 36, 47) [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 531/68], ist unter diesen Voraussetzungen im Einzelfall danach zu fragen, ob der Offizier oder Unteroffizier seine Äußerungen als Staatsbürger oder als Angehöriger der Streitkräfte abgegeben und mit ihm in der jeweiligen, nach Zeit und Ort bestimmten Situation das rechte Maß für seine Vertrauenswürdigkeit als Vorgesetzter beachtet hat (vgl. BVerfG NJW 1983, 2691 [BVerfG 30.08.1983 - 2 BvR 1334/82]). Seine Pflicht zur Zurückhaltung beginnt dort, wo mit einer Äußerung oder durch sie der Dienst gestört, die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr beeinträchtigt werden kann. Das geschieht, wenn der Vorgesetzte infolge seiner Äußerung seinen Führungs-, Ausbildungs- und Erziehungsaufgaben nicht mehr uneingeschränkt nachkommen kann, wenn er infolgedessen nicht mehr das Vertrauen genießt, daß er als Vorgesetzter seinen Dienst gerecht, unparteiisch und sachlich verrichten werde. Wenngleich einzelne spontane mündliche Meinungskundgaben nicht überbewertet werden sollten, verstößt demnach ein Offizier oder Unteroffizier jedenfalls dann gegen die Zurückhaltungspflicht nach § 10 Abs. 6 SG, wenn er als Soldat in plakativer Aufmachung und entsprechend reißerischer Form seine Kritik an einer dienstlichen Veranstaltung und den dort abgegebenen Äußerungen von Bundeskanzler und Bundesminister der Verteidigung verbreiten läßt und deren vermeintliche Qualität unter Inanspruchnahme seines Dienstgrades unterstreicht, wenn er sich in herabwürdigenden Äußerungen ergeht (BVerwGE 63, 37, 40) [BVerwG 12.04.1978 - 2 WDB 24/77] oder wenn er die Gefahr außer acht läßt, daß seine Meinungskundgabe nach der Art ihrer Verbreitung in ihrer Form sowie nach der Wahl von Ort und Zeit demagogisch mißbraucht und in fragwürdiger Weise emotionalisiert werden kann (BVerwGE 83, 60, 69 f.) [BVerwG 10.10.1985 - 2 WD 19/85].
Das alles traf hier zu. Der Soldat trat im Rahmen seiner in einer Pressemeldung veröffentlichten Meinungsäußerung nicht als Staatsbürger ... S., sondern als Flottillenadmiral ... S. und Chef des Amtes für Studien und Übungen der Bundeswehr auf. Da ihm aus früheren Veröffentlichungen und Vorträgen auch bewußt war, daß den Medien seine Dienststellung bekannt war, bedurfte es hierfür seitens des Soldaten keines Hinweises. Kraft seines Dienstgrades und seiner Dienststellung, die ihn in der Öffentlichkeit als hohen Repräsentanten der Bundeswehr erscheinen lassen, mußte der Soldat in diesem Fall noch mehr auf die Wahl seiner Worte, die er zur Veröffentlichung stellte, achten. Er war gehalten, auf plakative und überspitzte Formulierungen zu verzichten. Dies galt um so mehr, als er nicht Parteipolitiker, sondern den Bundeskanzler, dem mit der Verkündung des Verteidigungsfalles die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte zusteht (Art. 115 b GG), und den Bundesminister der Verteidigung, den höchsten Vorgesetzten aller Soldaten im Frieden (Art. 65 a GG), kritisierte. Seine Kritik war dabei in den von dem disziplinaren Vorwurf umfaßten Punkten in ihrer Form für die Betroffenen nicht nur negativ, sondern herabsetzend und konnte in ihrer Form sowie nach der Wahl von Ort und Zeit in der allgemeinen politischen Auseinandersetzung mißbraucht werden. Sie beeinträchtigte die Autorität des Bundeskanzlers und des Bundesministers der Verteidigung und gefährdete gleichzeitig die Autorität des Soldaten bei Untergebenen und Soldaten, die im dienstlichen Kontakt mit dem von ihm geführten Amt stehen. Wenn der Chef des Amtes für Studien und Übungen der Bundeswehr, das richtungweisende Studien und Entscheidungshilfen für militärische Planung und Führung im Bundesministerium der Verteidigung und Beiträge und Empfehlungen in militärischen und strategischen Angelegenheiten zu fertigen hat, sich so äußert, so liegt selbst für einen objektiven Dritten als Beobachter dieser Vorgänge der Schluß nahe, daß der Bundeskanzler als Verantwortlicher für die Richtlinien auch der Verteidigungspolitik nicht in der Lage sei, vor einem fachlich hervorragend besetzten Gremium einen sachbezogenen Vortrag zu halten und einschlägige Fragen sachdienlich zu beantworten. Der Bundesminister der Verteidigung wurde als Amtsinhaber ohne Gefolgschaft dargestellt, der Schwächen und Fehlleistungen im persönlichen Umgang mit seinen Generalen und Obersten im zwischenmenschlichen Bereich aufweise. Ein solcher Vorgesetzter kann in den Augen Dritter keine Autorität bei den ihm unterstellten Soldaten haben.
Soweit die von dem disziplinaren Vorwurf erfaßten Äußerungen des Soldaten den damaligen Bundesminister der Verteidigung als seinen höchsten Vorgesetzten betrafen, hat der Soldat zudem die militärische Ordnung nicht eingehalten und sich nicht in das militärische Gefüge selbstbeherrscht ein- und damit untergeordnet (§ 17 Abs. 1 SG). Mit seiner in ihrer Form anmaßenden öffentlichen Kritik hat er sich aber nicht nur disziplinlos, sondern auch illoyal gegenüber seinem Vorgesetzten verhalten. Um der inneren Ordnung der Bundeswehr willen muß ein Soldat die dienstliche Autorität seiner Vorgesetzten ohne Rücksicht auf persönliche Sympathien oder Antipathien anerkennen und sein Verhalten danach einrichten. Das gilt auch, soweit es in der AP-Meldung hieß, "S. hielt Scholz indirekt vor, die Kommandeure arrogant behandelt und kalt abgefertigt zu haben". Das "Resümee" des Soldaten vom 16. Dezember 1988 enthielt zwar diese Wendungen nicht. Der Journalist, dem der Soldat das Schriftstück zuleitete und den er ermächtigte, daraus eine Meldung zu verfassen und zu verbreiten, konnte und durfte seine Ausführungen aber durchaus in diesem Sinne verstehen und zusammenfassen.
Mit seiner über AP verbreiteten Wertung, der Bundeskanzler habe "auf relativ knappe und eindeutige Fragen langatmige Ausführungen über nicht zum Thema gehörende Sachverhalte" gemacht, hat der Soldat darüber hinaus gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SG verstoßen. Danach hat ein Soldat über die ihm bei seiner dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Die Teilnahme an der 30. Kommandeurtagung der Bundeswehr war für den Soldaten als Chef des Amtes für Studien und Übungen der Bundeswehr eine dienstliche Tätigkeit, so daß die ihm dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten dem Schweigegebot unterlagen. Das traf insbesondere auf die Aussprache mit dem Bundeskanzler zu, die im Anschluß an dessen Vortrag stattfand und zu der, entsprechend dem Tagungsprogramm, Medienvertreter ausdrücklich nicht zugelassen waren. Die Mitteilung darüber, wie der Soldat diese Aussprache bewertete, an den Journalisten Ha. war auch weder eine Mitteilung im dienstlichen Verkehr noch eine solche über Tatsachen, die offenkundig waren oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedurften. Eine Ausnahme von der Schweigepflicht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 SG stand daher dem Soldaten nicht zur Seite.
Dadurch, daß er das "Resümee" vom 16. Dezember 1988, soweit sich der disziplinare Vorwurf darauf erstreckt, einem Journalisten zur Verwertung und Verbreitung überließ, hat der Soldat schließlich seine Pflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG verletzt, sich außer Dienst außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine solche Beeinträchtigung auch tatsächlich eingetreten ist, es genügt, wenn das Verhalten des Soldaten dazu geeignet war (BVerwGE 46, 41; 83, 60, 73) [BVerwG 10.10.1985 - 2 WD 19/85]. Ein Soldat muß sein Verhalten so einrichten, daß ein vernünftiger, objektiv wertender Dritter, wenn er davon Kenntnis haben würde, darin keine ernsthafte Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten sehen würde. Die Dienstpflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG kann auch neben den Pflichten aus § 10 Abs. 6, § 17 Abs. 1 SG verletzt werden; denn ihr Schutzzweck reicht weiter. Die Regelung der § 10 Abs. 6, § 17 Abs. 1 SG dient, wie erwähnt, dazu, die Autorität des Vorgesetzten gegenüber Untergebenen zu erhalten, während die Bestimmung des § 17 Abs. 2 Satz 2 SG in ihrer zweiten Alternative darüber hinaus zur Wahrung der Achtung und des Vertrauens auch bei Vorgesetzten und gleichgestellten Kameraden verpflichtet (BVerwG NJW 1984, 813 [BVerwG 20.05.1983 - 2 WD 11/82]; BVerwGE 83, 60, 73 f.) [BVerwG 10.10.1985 - 2 WD 19/85]. Der Soldat entsprach dadurch, daß er bei seiner Meinungsäußerung das nach den Umständen gebotene rechte Maß vermissen ließ, nicht dem Bild des pflichtbewußt handelnden Soldaten. Sein Verhalten war vielmehr im besonderen Maße geeignet, ein schlechtes Beispiel zu geben und seinem dienstlichen Ansehen bei Vorgesetzten, Gleichgestellten und Untergebenen zu schaden.
Der Soldat hat das von ihm verfaßte "Resümee" in den hier disziplinar relevanten Teilen mit Wissen und Wollen dem Journalisten Ha. übersandt und dessen daraus gefertigte Meldung zur Veröffentlichung freigegeben. Er hat demnach seine Pflichten gemäß § 10 Abs. 6, § 17 Abs. 1 - beide Alternativen -, § 14 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 Satz 2 SG vorsätzlich verletzt. Das gilt auch, soweit die AP-Meldung berichtete, er habe "Scholz indirekt" vorgehalten, "die Kommandeure arrogent behandelt und kalt abgefertigt zu haben". Der Soldat hatte und hat Erfahrung im Umgang mit den Medien. Er weiß, daß Journalisten insbesondere längere Ausführungen zusammenfassen und sinngemäß wiedergeben müssen, um sie in die Form eines - meist räumlich oder zeitlich beschränkten - Berichts zu bringen. Wenn daher der Soldat der Veröffentlichung einer Meldung aus seinem "Resümee" zustimmte, ohne sich zuvor den beabsichtigten Text der Nachricht bekanntgeben zu lassen, so nahm er bewußt in Kauf, daß seine Meinungsäußerung nicht nur verkürzt, sondern auch lediglich ihrem Sinngehalt entsprechend verbreitet wurde.
Durch seine "Flucht in die Öffentlichkeit" und durch die Unterlassung, sich den Inhalt der AP-Meldung vor der Veröffentlichung bekanntgeben zu lassen, um gegebenenfalls auf deren Formulierung Einfluß zu nehmen, hat der Soldat indes nicht schuldhaft gegen seine Treuepflicht nach § 7 SG verstoßen. Die in § 7 SG festgelegte Grundpflicht des Soldaten, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen, gebietet ihm, im Dienst und außerhalb des Dienstes zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr als eines militärischen Verbandes beizutragen und alles zu unterlassen, was die Bundeswehr in ihrem durch die Verfassung festgelegten Aufgabenbereich schwächen könnte (vgl. BVerwGE 43, 48, 49 f. [BVerwG 11.02.1970 - I WDB 10/69]; 53, 146, 159 [BVerwG 19.03.1976 - II WDB 1/76]; 73, 187, 190 f. [BVerwG 20.05.1981 - 2 WD 9/80]; 76, 66 f. [BVerwG 09.02.1983 - 2 WD 19/82]). Dieses Gebot wird nicht verletzt, wenn ein Soldat außer Dienst und außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen sich in Rede oder Schrift kritisch mit politischen, auch wehr- und sicherheitspolitischen Themen auseinandersetzt oder in Diskussionen eingreift, die in der Öffentlichkeit geführt werden (vgl. BVerwGE 63, 37; BVerwG NJW 1985, 1658). Unerheblich ist, ob er dabei mit der Meinung der jeweiligen Regierung oder Opposition, mit den Auffassungen anderer politischer oder gesellschaftlicher Kräfte oder mit den Anschauungen einer Mehrheit oder Minderheit von Kameraden übereinstimmt oder nicht. Die Grenzen des nach Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG Erlaubten wären nur dann eindeutig überschritten und die durch § 7 SG normierte, jedem Soldaten selbstverständliche Pflicht wäre verletzt, wenn der Soldat durch verbale Angriffe gegen den Bundesminister der Verteidigung als seinen höchsten Vorgesetzten nach Art. 65 a GG oder den Bundeskanzler als seinen potentiellen obersten Vorgesetzten nach Art. 115 b GG den Anschein erwecken würde, daß er nicht mehr bereit wäre, einen Befehl eines dieser Amtsinhaber loyal auszuführen (vgl. BVerwG Urteil vom 25. April 1973 - 2 WD 65/71). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Soldat hat zwar die Vorträge und Äußerungen des Bundeskanzlers und des damaligen Bundesministers der Verteidigung und deren Verhalten kritisiert, er hat dadurch aber nicht gleichzeitig zum Ausdruck gebracht oder bringen wollen, daß er über seine Kritik hinaus seine Pflichten und die von seinen Vorgesetzten gegebenen Befehle nicht loyal erfüllen werde.
Mit der schuldhaften Verletzung seiner Pflichten gemäß § 10 Abs. 6, § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 SG hat der Soldat gemäß § 23 Abs. 1 SG ein Dienstvergehen begangen.
d)
Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind gemäß § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sind nicht leichtzunehmen. Der Soldat verhielt sich gegenüber seinen Vorgesetzten illoyal und mißachtete deren Autorität. Darüber hinaus hat er durch sein Verhalten auch seine eigene Autorität gefährdet und damit seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit bei Vorgesetzten, Gleichgestellten und Untergebenen in Frage gestellt. Die Pflicht nach § 10 Abs. 6 SG verlangt von Vorgesetzten, vorbildlich bei ihren Äußerungen zu sein, was sich wiederum in der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit, der Pflicht des § 17 Abs. 2 Satz 2 SG, niederschlägt. Ohne die Einhaltung dieser Pflichten ist die Erfüllung des Verteidigungsauftrages nicht möglich.
Ein Soldat, der der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verpflichtet ist, kann sich politisch betätigen und seine Meinung in der Öffentlichkeit kundgeben, wann und wo er will. Sein Engagement und seine Äußerungen sind jedoch schon von Verfassungs wegen nur insoweit geschützt, wie sie mit der aus der besonderen Stellung des Soldaten folgenden, durch die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr gebotenen Pflicht zur Zurückhaltung vereinbar sind. Dieser Pflichtenbindung hat sich der Soldat freiwillig unterworfen, als er sich entschloß, Berufssoldat zu werden. Demnach hat er bei seinem Auftreten und in seinen Äußerungen das der jeweiligen Situation angepaßte rechte Maß zu wahren, um einen ungestörten, reibungslosen Ablauf des Dienstbetriebes und damit die uneingeschränkte Einsatzbereitschaft der Streitkräfte zu gewährleisten. Die freiheitliche demokratische Grundordnung kann weder funktionieren noch bestehen, wenn ihre "Spielregeln" schon von ihren Funktionsträgern nicht beachtet werden. Indem die Wehrverfassung heute den Soldaten mehr Freiheitsrechte zugesteht, stellt sie höhere Anforderungen an deren innere Haltung und Verantwortungsbewußtsein. Der Soldat meldete sich in seiner Eigenschaft als Angehöriger der Streitkräfte unter Nennung seines Dienstgrades zu Wort. In seiner hohen Stellung erwuchs ihm daraus im Interesse der Gesamtheit der Streitkräfte die Pflicht, die Disziplin sowie seine Autorität und seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit bei Äußerungen über dienstliche Angelegenheiten in der Öffentlichkeit zu wahren. Ein Untergebener kann sich seine Vorgesetzten nicht aussuchen, sondern muß deren dienstliche Autorität ohne Rücksicht auf persönliche Sympathien und Antipathien und auch dann anerkennen, wenn er deren Überzeugungen und Ansichten nicht teilt. Um so mehr muß er sich darauf verlassen dürfen, daß der Vorgesetzte seinerseits sich besonnen, sachlich und tolerant äußert und keine Zweifel daran aufkommen läßt, daß er die Befehlsautorität ihm gegenüber in allen Belangen unparteiisch und gerecht gebrauchen werde. Der dem militärischen Vorgesetzten erteilte Führungs- und Erziehungsauftrag ist eine Aufgabe, die dieser zuerst an sich selbst zu bewältigen hat. Der Soldat durfte seinen Vorgesetzten in der Öffentlichkeit mit seiner Kritik nicht derartig herabsetzen und dies schon gar nicht, ohne die Probleme vorab intern geklärt zu haben.
Erschwerend muß zudem ins Gewicht fallen, daß der Soldat seine Dienstpflichten unter ausdrücklicher Hervorhebung seines hohen Dienstgrades verletzt hat. Nach § 10 Abs. 1 SG hat der Vorgesetzte in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben und ist daher in besonderem Maße für die Einhaltung seiner Dienstpflichten verantwortlich. Je höher der Dienstgrad eines Soldaten ist, und je umfassender infolgedessen seine Vorgesetztenbefugnisse sind, um so schlechter ist das Beispiel, das er durch ein pflichtwidriges Verhalten gibt.
Darüber hinaus muß erschwerend berücksichtigt werden, daß der Soldat wiederholt, zuletzt am 3. November 1988, wegen Äußerungen in der Öffentlichkeit zu dienstlichen Angelegenheiten durch Pflichtenmahnungen seiner Vorgesetzten vorgewarnt war. Nicht nur von seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten, dem Amtschef Streitkräfteamt, sondern auch durch den Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und dem Generalinspekteur selbst wurde der Soldat nach Äußerungen in der Öffentlichkeit immer wieder auf die Bedeutung und die Grenzen der Pflichten bei Meinungsäußerungen hingewiesen. Den Soldaten konnte auch nicht entscheidend entlasten, daß er mit seiner Kritik auf eine Verbesserung künftiger Kommandeurtagungen hinwirken wollte. Dieses an sich lobenswerte Motiv durfte ihn nicht zu schwerwiegenden Pflichtverletzungen verleiten.
Zugunsten des Soldaten ist andererseits zu bewerten, daß er sein "Resümee" nicht auf Grund persönlicher oder politischer Animositäten gegen seine Vorgesetzten verfaßt hat. Seine Ansichten über den Ablauf der Kommandeurtagung, über zeitgemäße Umgangsformen zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, über den Bedarf an richtungsweisenden Vorgaben, orientiert an der derzeitigen sicherheitspolitischen Lage und Entwicklung, zeigen deutlich, daß der Soldat an Unzulänglichkeiten, die er zu erkennen glaubt, leidet und Wege sucht, im Sinne der Sache zu positiven Entwicklungen zu kommen. Für ihn spricht ferner, daß er in langjähriger Dienstzeit außerordentlich positive Leistungen erbracht hat, wie seine Beurteilungen in seinen vielfältigen in- und ausländischen Verwendungen beweisen, und daß er sich bisher als Staatsbürger tadelfrei geführt hat und als Soldat nicht disziplinar gemaßregelt worden ist. Diese für den Soldaten sprechenden Umstände hat der Disziplinarvorgesetzte aber bereits dadurch in vollem Umfang berücksichtigt, daß er gegen den Soldaten nur die niedrigste einfache Disziplinarmaßnahme verhängt hat.
3.
Dem Soldaten konnten die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens mangels der Voraussetzungen des § 38 Satz 1 WDO i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht auferlegt werden. Für eine Überbürdung der ihm im Beschwerdeverfahren etwa erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund fehlte es an einer gesetzlichen Grundlage; § 38 Satz 1 WDO i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO erlaubt dies nur bei erfolgreicher Beschwerde.
Dr. Ehrl
Roth
Sievert
Ziebis